Urteil
7 Ca 2107/10 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2010:0720.7CA2107.10.00
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Leitsätze
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Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten nicht aufgrund Befristung vom 28.05.2008 zum 21.06.2010 beendet wird, sondern über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus unverändert fortbesteht.
2.Das c. hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Der Streitwert wird auf 7.045,95 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: + 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten nicht aufgrund Befristung vom 28.05.2008 zum 21.06.2010 beendet wird, sondern über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus unverändert fortbesteht. 2.Das c. hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3.Der Streitwert wird auf 7.045,95 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung in ihrem letzten Arbeitsvertrag. Die Klägerin absolvierte zunächst von 2003 bis 2006 ihre Ausbildung zur Fachinformatikerin (Systemintegration) beim C. des c. und war dort sodann vom 22.06.2006 bis zum 21.06.2008 ohne Sachgrund befristet beschäftigt. Am 28.05.2008 schlossen die Parteien unter Zustimmung des Personalrats einen Änderungsvertrag, nach dem die Klägerin "befristet nach § 14 Abs. 1 TzBfG" bis zum 21.06.2010 weiterbeschäftigt wurde. Die Klägerin war im Bereich J. im "First-Level-Support" sowie in der Fortbildungseinrichtung des C. in H. eingesetzt. Die Befristung steht im Zusammenhang mit der am 27.06.2006 beschlossenen Neustrukturierung der J. in der M.. So wurde am 01.01.2009 das M. mit den drei H. I., L. und N. zum M. als zentrales S. verschmolzen. Laut einer Kabinettsvorlage vom 18.06.2009 sollte dieser Konsolidierungsprozess durch Eingliederung der bestehenden Fachzentren und J.-Betriebszentren fortgesetzt werden. Nach der Durchführung einer Ist-Erhebung und der Vorlage eines Zwischenberichts bis Mitte 2010 sollen die Eingliederungen schrittweise ab dem 01.01.2011 erfolgen. Mit ihrer am 24.03.2010 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, dass das zwischen ihr und dem c. bestehende Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 21.06.2010 hinaus fortbesteht. Sie ist der Ansicht, es liege kein Befristungsgrund vor. Das c. habe bei Abschluss des Arbeitsvertrages sowohl hinsichtlich der Beschäftigung der Klägerin im Support-Bereich als auch in der Fortbildungseinrichtung keine ordnungsgemäße Prognoseentscheidung getroffen, es habe nicht konkret davon ausgehen können, der Beschäftigungsbedarf werde nur vorübergehend, nämlich nur bis zum Auslaufen der Befristung bestehen. Die bloße Ungewissheit der künftigen Bedarfsentwicklung reiche nicht aus. Des Weiteren rügt sie die ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats; im Anhörungsschreiben vom 19.05.2008 (Bl. 46 d.A.) fehle jedwede Konkretisierung des Sachgrundes. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten nicht aufgrund Befristung vom 28.05.2008 zum 21.06.2010 beendet wird, sondern über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus fortbesteht. Das c. beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Ansicht, dass die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Klägerin durch das Bestehen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt ist. Dem C. als Vertreter des c. seien bei Abschluss des Änderungsvertrages vom 28.05.2010 die o.a. Konsolidierungsmaßnahmen bekannt gewesen. Es sei zudem bekannt gewesen, dass davon mittelfristig auch der First-Level-Support des C. betroffen sein werde. Einsparungsmaßnahmen wie Stellenabbau und Stellenverlagerung, die in zwei bis drei Jahren konkret würden, habe man bei der Besetzung der Stelle berücksichtigen müssen. Der C. sei bei Abschluss des Änderungsvertrages der Überzeugung gewesen, dass die weitere Umsetzung der Umstrukturierung Mitte 2010 erfolgen werde. Dementsprechend sei die Prognose hinreichend bestimmt gewesen; die eingetretenen Verzögerungen bei der Umsetzung seien dem C. nicht anzulasten. Hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin in der Fortbildungseinrichtung behauptet das c., dass es ab dem Jahr 2006 ebenfalls Diskussionen mit der Tendenz, die zentralen Fortbildungseinrichtungen unter dem Dach der größten Fortbildungseinrichtung N. in I. zu zentralisieren. Dazu sei im Juli 2006 zur Vorbereitung der Maßnahmen eine Überprüfung der Fortbildungseinrichtungen mittels eines Erhebungsbogens erfolgt. Auch hier sei man im Jahr 2008 davon ausgegangen, dass die geplanten Maßnahmen bis 2010 umgesetzt seien. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 01.06.2010 und 20.07.2010 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 21.06.2010 ist unwirksam, sodass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien als unbefristetes fortbesteht. I. Die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG ist mit der am 24.03.2010 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage gewahrt; die Befristung gilt nicht schon nach § 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. II. Die Befristung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses bedurfte eines sachlichen Grundes gem. § 14 Abs. 1 TzBfG. Ein Ausnahmetatbestand i.S.v. § 14 Abs. 2 TzBfG lag aufgrund der bereits ein Mal erfolgten zweijährigen, sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien nicht vor. III. Die letzte, mit Änderungsvertrag vom 28.05.2008 vorgenommene Befristung war sachlich nicht gerechtfertigt im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG. 1. Bei der Prüfung des sachlichen Grundes kommt es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur auf den zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag an (BAG vom 11.12.1985, 7 AZR 329/84, in AP Nr. 100 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), vorliegend also nur auf die bis zum 21.06.2010 erfolgte Befristungsvereinbarung. Für die Wirksamkeit einer Befristung ist ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Es kommt darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt ein sachlicher Befristungsgrund vorlag (st. Rspr. des BAG seit dem Beschluss des Großen Senats vom 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 16). Die sachlichen Gründe für eine zulässige Befristung sind beispielhaft in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG aufgeführt. Ein nur vorübergehender Mehrbedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kann einen Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG darstellen. Dies setzt - wie jede Befristung wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften - voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf mehr besteht (BAG v. 25.08.2004, 7 AZR 7/04, EzA § 14 TzBfG Nr. 13 m.w.N. zur st. Rspr.). Dieser vorübergehende Bedarf im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfes eines Unternehmens. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die Befristung nicht. Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages auf den Arbeitnehmer abwälzen kann (BAG v. 05.06.2002, 7 AZR 241/01, AP Nr. 13 zu § 1 BeschFG 1996, m.w.N.). Für den zu erwartenden Wegfall des Mehrbedarfs an Arbeitskräften muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen. Die tatsächlichen Grundlagen der Prognose, die Teil des Sachgrundes für die Befristung ist, hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen und ggf. zu beweisen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, deren Richtigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen. Nur wenn die Prognose des Arbeitgebers durch die nachfolgende Entwicklung bestätigt wird, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist, sodass dann der Arbeitnehmer Tatsachen gegen die Richtigkeit der Prognose im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorbringen muss (vgl. BAG v. 25.08.2004, a.a.O.). Besteht jedoch bei Ablauf der vorgesehenen Zeit ein weiterer Arbeitskräftebedarf, so muss der Arbeitgeber darlegen, aus welchen Gründen die tatsächliche Entwicklung hinsichtlich des Arbeitskräftebedarfs anders verlaufen ist als bei Vertragsschluss prognostiziert. Gelingt ihm dazu ein widerspruchsfreier, als richtig festzustellender Tatsachenvortrag, ist die Befristung trotz Auseinanderfallens von Dauer und Mehrbedarf wirksam. Gelingt ihm das nicht, lässt dies nur den Schluss zu, dass der Sachgrund vorgeschoben ist und bei Vertragsschluss in Wahrheit lediglich eine allgemeine Ungewissheit über den Arbeitskräftebedarf vorgelegen hat (vgl. BAG v. 28.03.2001, 7 AZR 701/99, AP Nr. 227 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; LAG Niedersachsen v. 12.01.2004, 5 Sa 1174/03, LAGReport 2004, 253). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Befristung nicht durch einen vorübergehenden Beschäftigungsbedarf gerechtfertigt. Das insoweit darlegungspflichtige c. hat keine Umstände dargelegt, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages vom 28.05.2008 die hinreichend sichere Prognose rechtfertigten, es habe nur ein vorübergehender Beschäftigungsmehrbedarf bestanden. Das c. kann die Vermutung des Bestehens einer fundierten Prognose nicht für sich in Anspruch nehmen. Der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin in diesen Bereichen ist nach Befristungsablauf noch nicht weggefallen. Bislang ist es noch nicht zu einer Übertragung der Bereiche, in denen die Klägerin beschäftigt ist, auf das J..NRW bzw. das Fortbildungszentrum N. gekommen. Vorliegend fehlt es nach Auffassung der Kammer bereits an konkreten Anhaltspunkten für die zu erstellende Prognose. Soweit sich das c. darauf beruft, dass ausweislich der Kabinettvorlage vom 18.06.2009 die Neustrukturierung der Informationstechnik in der M. am 27.06.2006 beschlossen worden und dementsprechend bei der letzten Befristung des Arbeitsverhältnisses bekannt gewesen sei, geht daraus noch nicht hervor, dass der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin im J.-Bereich des C. mit hinreichender Sicherheit mit dem 21.06.2010 entfallen werde. Die Umstrukturierung erschöpfte sich zunächst in einem ersten Schritt, nämlich der Verschmelzung der drei H. mit dem LDS zum J..NRW. Dieser Schritt war bei Abschluss des Änderungsvertrages vom 28.05.2008 zwar vorhersehbar, jedoch waren die J.-Bereiche der übrigen M. von dieser Maßnahme noch nicht konkret betroffen. Die weiteren Konsolidierungsmaßnahmen werden zwar auch den Einsatzbereich der Klägerin betreffen, jedoch waren diese bei Abschluss des Änderungsvertrages vom 28.05.2008 noch nicht hinreichend konkret absehbar. Erst aus der Kabinettvorlage vom 18.06.2009 bzw. dem entsprechenden Kabinettbeschluss vom 26.06.2009 geht hervor, dass die Konsolidierungsmaßnahmen fortgesetzt werden sollen. Erst ab diesem Zeitpunkt musste das c. überhaupt mit Maßnahmen rechnen, die Auswirkungen auf den Beschäftigungsbedarf für die Klägerin beim C. haben werden. Hinzu kommt, dass diese Maßnahmen - nach weiteren Untersuchungen - erst ab Ende 2010 / Anfang 2011 erfolgen sollen. Dementsprechend sah das c. bei Abschluss des Änderungsvertrags vom 28.05.2008 auch nach eigenem Vortrag in der weiteren Umstrukturierung eine mittelfristige Entwicklung; Stellenabbau und Stellenverlagerung in dem Bereich, in dem die Klägerin eingesetzt war und weiterhin eingesetzt werden sollte, würden "wahrscheinlich in zwei bis drei Jahren konkret". Daraus kann für den maßgeblichen Zeitpunkt - den Abschluss des Änderungsvertrages am 28.05.2008 - allenfalls eine Unsicherheit des c. hinsichtlich des weiteren Beschäftigungsbedarfs für die Klägerin beim C. entnommen werden. Mit einem hinreichend sicheren Wegfall des Beschäftigungsbedarfs zum Auslaufen der vorgenommenen Befristung war zu dem Zeitpunkt noch nicht zu rechnen. Diese Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Personalbedarfs stellt jedoch nach den oben dargelegten Grundsätzen keinen vorübergehenden Bedarf im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG dar. Vielmehr gehört diese Unsicherheit zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers und ist nicht geeignet, die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Auch hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin im Fortbildungsbereich fehlt es nach Auffassung der Kammer an einer objektivierbaren Grundlage für die darzulegende Prognose. Die vom c. vorgetragenen Diskussionen und Tendenzen über eine Zusammenfassung der Fortbildungseinrichtungen vermögen keine hinreichend sichere Prognose zu rechtfertigen, nach der ein Beschäftigungsbedarf für die Klägerin bei Auslaufen der Befristung mit hinreichender Sicherheit nicht mehr besteht. Konkrete Planungen zur Zusammenfassung der Einrichtungen lagen am 28.05.2008 noch nicht vor. Nach allem ist damit die letzte Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin unwirksam, sodass dieses über den 21.06.2010 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Auf die Frage, ob der Wirksamkeit der Befristung personalvertretungsrechtliche Gründe entgegen stehen, insbesondere ob der Personalrat ordnungsgemäß über den Befristungsgrund unterrichtet wurde, kommt es damit nicht mehr an. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO, § 42 Abs. 3 GKG und entspricht i. Ü. dem gemäß § 63 Abs. 2 GKG festzusetzenden Wert. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. !.