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Urteil

10 Ca 8395/09

ARBG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 580 Nr. 4 ZPO setzt eine Straftat in Beziehung auf den ursprünglichen Rechtsstreit voraus; dies ist hier nicht dargetan. • Ein im Jahr 2006 ergangenes Urteil kann nicht wegen einer im Jahr 2009 begangenen Schriftsatztat im Sinne des § 580 ZPO restituiert werden. • Die Restitutionsklage nach § 580 ZPO ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 582 ZPO erfüllt sind; war eine Berufung ohne Verschulden möglich, ist die Klage unzulässig.
Entscheidungsgründe
Wiederaufnahmeklage nach § 580 ZPO wegen angeblicher Rechtsbeugung abgewiesen • Die Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 580 Nr. 4 ZPO setzt eine Straftat in Beziehung auf den ursprünglichen Rechtsstreit voraus; dies ist hier nicht dargetan. • Ein im Jahr 2006 ergangenes Urteil kann nicht wegen einer im Jahr 2009 begangenen Schriftsatztat im Sinne des § 580 ZPO restituiert werden. • Die Restitutionsklage nach § 580 ZPO ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 582 ZPO erfüllt sind; war eine Berufung ohne Verschulden möglich, ist die Klage unzulässig. Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines durch Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.05.2006 abgeschlossenen Verfahrens mit Berufung auf § 580 Nr. 4 ZPO wegen angeblicher Rechtsbeugung. Das ursprüngliche Verfahren war überwiegend als unzulässig abgewiesen worden; der Kläger legte gegen das Urteil keine Berufung ein. Mit Antrag vom 10.11.2009 beruft sich der Kläger auf einen Schriftsatz der Beklagten vom 23.09.2009 und behauptet, diese Ausführungen seien derart rechtswidrig, dass das Urteil auf einer Straftat beruhe. Die Beklagte beantragt Abweisung des Antrags. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO und die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 582 ZPO vorliegen. • Anwendbare Normen: § 79 ArbGG i.V.m. § 580 Nr. 4 ZPO sowie § 582 ZPO; Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO, Streitwertfestsetzung nach § 61 Abs. 1 ArbGG. • Erfordernis einer Straftat in Beziehung auf den Rechtsstreit: Die Restitutionsklage setzt voraus, dass das Urteil durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat des Gegners oder dessen Vertreter erwirkt worden ist; das ist hier nicht dargetan. • Zeitliches Erfordernis: Das angegriffene Urteil stammt aus dem Jahr 2006; die vom Kläger angeführte angebliche Straftat (Schriftsatz 23.09.2009) liegt zeitlich nach dem Urteil, sodass nicht angenommen werden kann, das Urteil sei durch diese Tat erwirkt worden. • Entscheidungsinhalt des ersten Urteils: Das Urteil von 2006 beruhte überwiegend auf Unzulässigkeitsgründen und der fehlenden Anspruchsgrundlage auf sofortige Einstellung; diese Mängel lassen sich nicht auf eine Straftat der Gegenpartei zurückführen. • Zulässigkeit nach § 582 ZPO: Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, den Restitutionsgrund durch Berufung oder andere Rechtsbehelfe geltend zu machen. Der Kläger hat keine nachvollziehbaren Gründe vorgetragen, die ein Verschulden ausschließen; er hätte gegen das Urteil Berufung einlegen müssen. • Folge: Mangels Nachweises einer tatbestandsmäßigen Straftat und fehlender Rechtfertigung für eine versäumte Berufung ist die Wiederaufnahmeklage unbegründet und abzuweisen. Die Klage des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgewiesen. Begründend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 580 Nr. 4 ZPO nicht vorliegen, weil keine Straftat in Beziehung auf den Rechtsstreit dargetan ist und die vom Kläger angeführten Ereignisse zeitlich nach dem angegriffenen Urteil liegen. Zudem sind die Voraussetzungen des § 582 ZPO nicht erfüllt; der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er ohne eigenes Verschulden gehindert war, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Folglich fehlt es an der Zulässigkeit und an der Begründetheit der Restitutionsklage. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 6.000,00 Euro festgesetzt.