Urteil
10 Ca 4462/09 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2009:0929.10CA4462.09.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur beruflichen Arbeitnehmerweiterbildung nach § 1 ABS. 3 AWbG.
Tenor
- 1.
E. verurteilt, an den Kläger 1.743,48 EUR (i.W. eintausendsiebenhundertdreiundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 zu zahlen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat e. zu tragen.
- 3.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.743,48 €.
- 4.
Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur beruflichen Arbeitnehmerweiterbildung nach § 1 ABS. 3 AWbG. 1. E. verurteilt, an den Kläger 1.743,48 EUR (i.W. eintausendsiebenhundertdreiundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat e. zu tragen. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.743,48 €. 4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht. TATBESTAND Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf bezahlte Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz des M. Der Kläger wird aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 31.05.1991 (vgl. Bl. 8 ff der Gerichtsakte) als Entschärfer für unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen durch e. beschäftigt. Bei seiner Tätigkeit als Entschärfer kommt er mit Fundmunition oder Munitionsteilen in Berührung, die mit kyrillischen Schriftzeichen beschriftet sind. Durchschnittlich führt e. pro Jahr 412 Entschärfer-Einsätze durch; in ca.15 Fällen pro Jahr handelt es sich um Munitionsteile mit kyrillischer Beschriftung. Im Jahre 2008 nahm der Kläger keinen Urlaub nach dem AWbG in Anspruch. Mit Schreiben vom 09.02.2009 beantragte er Urlaub nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz für den Zeitraum vom 27.04. bis 08.05.2009 (vgl. Ablichtung Bl. 11 d.A.), um an einem Sprachkurs für die russische Sprache teilzunehmen. Ausweislich des dem Urlaubsantrag beigefügten Programms (vgl. Bl. 12 ff. d.A.) werden mit dem Sprachkurs folgende Ziele verfolgt: - Führen einfacher Kontaktgespräche - Sich sprachlich im Alltag orientieren - Lesen einfacher und kurzer Texte - Verstehen von Bitten und Fragen sowie darauf reagieren Hierzu sollen die folgenden sprachlichen Mittel den Teilnehmern des Kurses vermittelt werden: - Etwa 200 Wörter und Wendungen (zum Sprechen) - Zusätzlich etwa 100 Wörter und Wendungen (zum Verstehen) - Grundgrammatik - Aussprache und Intonation - Schrift und Alphabet Das c. teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12.03.2009, wegen dessen Inhalts auf die Ablichtung Bl. 18 ff. Bezug genommen wird, mit, dass kein hinreichender Bezug zur beruflichen Tätigkeit vorliege und deshalb eine Freistellung nicht erfolgen werde. Nach weiterem Schriftwechsel einigten sich die Parteien ausweislich des Schreibens des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25.03.2009, Bl. 29 .d.A., auf folgende Vorgehensweise: „Wir haben den Vorgang dahingehend besprochen, dass eine Vereinbarung angestrebt wird, nach der Herr T. im beantragten Zeitraum vom 27.04.2009 bis 08.05.2009 ohne Weiterzahlung der vertragsgemäßen Bezüge freigestellt wird. Wir werden dann ein Hauptsacheverfahren über die Fortzahlung der Bezüge in diesem Zeitraum führen. Falls in diesem Verfahren festgestellt wird, dass ein Anspruch unseres Mandanten auf Freistellung bestanden hat, werden Sie die vertragsgemäßen Bezüge für diesen Zeitraum nachzahlen. Andernfalls wird der Zeitraum auf den Erholungsurlaub unseres Mandanten angerechnet.“ Der Kläger nahm tatsächlich an dem Sprachkurs teil. Über den erfolgreichen Abschluss erhielt er ein Zertifikat, wegen dessen Inhalts auf die Ablichtung Bl. 32 d.A. Bezug genommen wird. Für den Zeitraum vom 27.04. bis 08.05.2009 zahlte e. an den Kläger keine Vergütung. Dem Kläger hätte in diesem Zeitraum unstreitig ein Betrag von 1.743,48 EUR brutto zugestanden (vgl. Berechnung Bl. 34 ff. d.A.). Mit seiner am 12. Juni 2009 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger die Vergütung für den Zeitraum der Teilnahme am Russischkurs geltend. Er ist der Ansicht, es habe sich dabei um berufliche Arbeitnehmerweiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 3 AWbG gehandelt. Es erleichtere seine Arbeit erheblich, wenn er russische Beschriftung selbst erkennen könne. Daher sei insbesondere das Erlernen des russischen Alphabets sinnvoll. Das Internet biete gerade im Hinblick auf Munition mit kyrillischer Beschriftung äußerst wenig verwertbares Material. Auch bestehe die Möglichkeit, dass Täter oder Beteiligte in Gefahrenlagen nur der russischen Sprache mächtig seien. Der Kläger beantragt, e. zu verurteilen, an ihn 1.743,48 € brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 zu zahlen. Das c. beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Ansicht, eine Fortbildungsveranstaltung zur Erlangung von Grundkenntnissen der russischen Sprache sei in keiner Weise geeignet, die dienstliche Tätigkeit der Entschärfer zu optimieren. Sie begründe vielmehr die Gefahr, durch nur rudimentär vorhandene Sprachkenntnisse ggf. zu folgenschweren Fehleinschätzungen zu gelangen. Eine solche Situation sei nicht verantwortbar, da etwaige Fehleinschätzungen eine Gefahr für Leib und Leben darstellten. Von einer regelmäßigen Beschäftigung des Klägers mit Fundmunition oder Munitionsteilen mit kyrillischen Schriftzeichen könne keine Rede sein. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Leistungsklage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegenüber dem c. ein Anspruch auf Zahlung von 1.743,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 jedenfalls gem. § 5 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 7 AWbG zu. Bei der Teilnahme am Russischkurs des LSI-Russicum handelte es sich um berufliche Arbeitnehmerweiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 3 AWbG. 1. Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung fördert gem. § 1 Abs. 3 AWbG die berufsbezogene Handlungskompetenz der Beschäftigten und verbessert deren berufliche Mobilität. Sie ist nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden können. Die vermittelten Sprachkenntnisse müssen für den ausgeübten Beruf einen objektiv nachvollziehbaren oder fördernden Bezug ausweisen (BAG 21.10.1997 – 9 AZR 510/96, zu II. 1. der Gründe). Dagegen genügt es nicht, dass Sprachkenntnisse als sogenannte Schlüsselqualifikation angesehen werden. Das Aneignen von bloßem Vorratswissen ohne absehbare konkrete Verwendbarkeit im Arbeitsverhältnis scheidet aus. Die Sprachkenntnisse müssen voraussichtlich verwendbar sein. Die Bildungsmaßnahme kann nicht unabhängig von der konkreten Arbeitsaufgabe der Arbeitnehmer beurteilt werden. Ein hinreichender Bezug zur beruflichen Tätigkeit eines Sprachkurses erfordert eine Kontinuität in der Verwendung der Sprache in der beruflichen Tätigkeit (LAG Hamm 02.05.2007 – 18 Sa 1994/06 – zu A II 2 b aa). 2. In seiner beruflichen Praxis als Entschärfer für unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen muss der Kläger bei seinen Einsätzen Munition und Munitionsteile identifizieren. Dabei kann es offen bleiben, ob es vor Ort vorrangig ist, die Fundstücke zu identifizieren. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ist es zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass jedes Munitionsteil früher oder später zu identifizieren ist. Die Teilnahme an dem Russischkurs, insbesondere das Erlernen des russischen Alphabets, ermöglicht es dem Kläger, die Beschriftung von Munition schneller zu entziffern. Entgegen der Auffassung des c.es muss das im Rahmen der beruflichen Arbeitnehmerweiterbildung erlernte Wissen nicht notwendige Voraussetzung für die Erfüllung der Arbeitsaufgaben sein. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes genügt die abstrakte Möglichkeit eines mittelbar wirkenden Vorteils. So mag es auch möglich sein, die Munition mit Hilfe von Büchern und des Internets zu identifizieren. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Identifikation einfacher von statten geht, wenn der Entschärfer die kyrillischen Buchstaben selbst erkennt, statt sie nur ihrer äußeren Form nach mit anderen Abbildungen zu vergleichen. Dass das Erlernen russischer Sprachkenntnisse im Interesse des c.es liegt, ergibt sich letztlich auch aus den vom c. selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Schulungsunterlagen für Entschärfer. Danach entsendet e. selbst Entschärfer zu Schulungen, deren Gegenstand unter anderem das Erlernen der Abkürzungen ist, die auf russischen Munitionsstücken verwandt werden. Der Umstand, dass der Kläger auf Grundlage der Kenntnisse die er im Grundkurs A erlernt hat, nicht alle russischen Begriffe, die er lesen kann, auch verstehen kann, begründen noch keine Gefahr. In Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Kläger sich auf die erworbenen Russischkenntnisse nur dann verlässt, wenn er sich sicher ist, dass er die kyrillischen Buchstaben richtig gelesen und den Begriff richtig verstanden hat. Der Zahlungsverpflichtung des c.es steht auch nicht entgegen, dass sich von durchschnittlich 412 Entschärfer-Einsätzen pro Jahr nur 15 auf Fälle beziehen, in den Munition mit kyrillischen Schriftzeichen aufgefunden wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt eine nicht auf den Einzelfall beschränkte berufliche Verwendungsmöglichkeit (vgl. BAG 21.10.1997 – 9 ARZ 510/96 – zu II 2 b (3)). In der zitierten Entscheidung genügte es dem Bundesarbeitsgericht, dass die dortige Klägerin ihre Sprachkenntnisse im Rahmen einer einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung einsetzen konnte. Ferner nahm das Bundesarbeitsgericht Bezug darauf, dass 1,4% der Bevölkerung der Stadt, bei der die dortige Klägerin beschäftigt war, spanischer Herkunft war. Im vorliegenden Fall beziehen sich immerhin 3,6% der Einsätze auf Fundstücke mit kyrillischer Beschriftung. Da der Kläger, der im Jahr 2008 keine Arbeitnehmerweiterbildung in Anspruch genommen hatte, die beabsichtigte Teilnahme mehr als sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn dem c. schriftlich unter Beifügung der notwendigen Unterlagen angezeigt hatte, steht ihm nach alledem ein Anspruch auf Vergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum nach dem AWbG zu. Das c. hatte keine gerichtliche Entscheidung iSd. § 5 Abs. 4 AWbG erwirkt, so dass der Kläger Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gemäß § 7 AWbG hat, weil das Beklagte Land die Teilnahme zu Unrecht verweigert hat. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. 3. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob dem Kläger aufgrund der außergerichtlichen Vereinbarung der Parteien der Zahlungsanspruch nicht alternativ nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes zugestanden hätte. Die Kammer hat bereits in der mündlichen Verhandlung ihr Unverständnis zum Ausdruck gebracht, warum nach der im außergerichtlichen Schriftsatz des Klägervertreters vom 25.03.2009 (Bl. 29 f.d.A.) zusammengefassten Einigung der Parteien, nicht eine Auszahlung des Entgelts vereinbart wurde. Denn auch für den Fall, dass sich herausstellt, dass keine Arbeitnehmerweiterbildung gegeben war, hätte die Beklagte nach der Vereinbarung Urlaubsentgelt zahlen müssen. Insofern hätten die Parteien den vorliegenden Streit im Wege eines Feststellungsantrages klären lassen können. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes wurde gem. § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzt. Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG für eine ausdrückliche Zulassung der Berufung im Tenor sind nicht ersichtlich.