Urteil
8 Ca 2497/09
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2009:0826.8CA2497.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3.Streitwert: 8.064,30 €. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer befristeten Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin, hilfsweise einen Anspruch der Klägerin auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit sowie hilfsweise über einen Schadensersatzanspruch. 3 Die 44-jährige, allein erziehende, geschiedene Klägerin, die einem 16-jährigen Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, ist seit dem 01.08.1980 im K. beschäftigt. Seit der Geburt ihres Kindes ist die Klägerin auf ihren Antrag hin aufgrund des Änderungsvertrages vom 01.08.1994 (Blatt 8 bis 10 der Gerichtsakte) mit ½ der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten unbefristet als Servicekraft in einer Zivilabteilung beim B. tätig. In der Folgezeit schlossen die Parteien eine Vielzahl von Ergänzungsverträgen zur befristeten Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin. Als für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.09.2005 keine weitere Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin erfolgte, erhob die Klägerin Klage beim Arbeitsgericht E.. Unter dem 05.10.2005 schlossen die Parteien in diesem Verfahren (4 Ca 4841/05) einen Vergleich (Blatt 15 f. der Gerichtsakte) mit dem folgenden Wortlaut: 4 "1.Das c. beschäftigt die Klägerin befristet vom 1.10. bis 31.12.2005 über den bisherigen Umfang ihres Anstellungsverhältnisses hinaus mit einem weiteren Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen. 5 2.Ein entsprechender Arbeitsvertrag wird der Klägerin zur Unterzeichnung unverzüglich ausgehändigt. 6 3Das c. verpflichtet sich für den Fall, dass über den 31.12.2005 hinaus weitere Mittel für befristete Arbeitsverhältnisse bei dem B. in dem Arbeitsbereich der Klägerin zur Verfügung stehen, die Klägerin hierüber zu unterrichten und sie in seiner Auswahlentscheidung einzubeziehen. 7 4.Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt." 8 In der Folgezeit wurde die Arbeitszeit der Klägerin regelmäßig um ein bis vier Achtel der Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Angestellten befristet erhöht. Zuletzt erhöhten die Parteien die Arbeitszeit der Klägerin mit Ergänzungsvertrag vom 19.12.2008 (Blatt 30 f. der Gerichtsakte) befristet für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.03.2009 um 4/8 der jeweiligen durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten mit dem sachlichen Grund der vorübergehend freien Haushaltsmitteln (§ 6 Abs. 8 HG NRW 2008) aus den befristet nutzbaren Stellenanteilen des BKS-Dienstes Vergütungsgruppe Vc BAT (= Entgeltgruppe 8 TV-L) des B. der K. B.. Nach diesem Vertrag bezog die Klägerin eine Vergütung in Höhe von 2.570,76 € brutto. 9 § 6 Abs. 8 Haushaltsgesetz Nordrhein-Westfalen 2008 (im Folgenden: HG NRW 2008) lautet wie folgt: 10 "Stellenführung 11 Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Bezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 4 Landeshaushaltsordnung können Landesbedienstete auf mehreren Planstellen geführt werden." 12 Die K. B. ist eine unbefristet in Teilzeit angestellte Beschäftigte des B., der für die Zeit bis einschließlich 31.03.2009 Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 1 BAT/§ 28 TV-L gewährt wurde. Zum 01.04.2009 nahm Frau F. ihren Dienst wieder auf. Seit Beginn ihrer Elternzeit im Jahr 2003 wurde die K. F. als Stelleninhaberin einer vollen Stelle geführt. Bei Aufnahme ihrer Tätigkeit am 01.04.2009 fiel auf, dass sie lediglich mit ½ Arbeitskraftanteil unbefristet beschäftigt ist. 13 Wegen der Summe der dem B. zugewiesenen Stellen, deren Besetzung und der Verteilung der Stellenanteile wird auf die Stellenpläne Stand 01.12.2008 (Blatt 77 bis 94 der Gerichtsakte), Stand 01.01.2009 (Blatt 95 bis 111 der Gerichtsakte) und Stand 01.04.2009 (Blatt 112 bis 128 der Gerichtsakte) Bezug genommen. 14 Die 47-jährige, verheiratete K. L. ist Mutter eines 16-jährigen Sohnes und seit dem 01.09.1978 im K. beschäftigt. 15 Bei dem B. ist kein Personalrat gewählt. Der bei dem P. existierende Bezirkspersonalrat, den der Direktor des B. mit Verfügung vom 15.12.2008 um Zustimmung zum Abschluss des Ergänzungsvertrages mit der Klägerin gebeten hatte, erklärte sich für unzuständig. 16 Mit ihrer am 03.04.2009 beim Arbeitsgericht E. eingegangenen, dem c. am 14.04.2009 zugestellten Klage begehrt die Klägerin eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung, hilfsweise die befristete oder unbefristete Aufstockung ihrer Arbeitszeit, hilfsweise Schadensersatz. 17 Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Arbeitsverhältnis bestehe unbefristet fort. Bei Abschluss des Vertrages vom 19.12.2008 habe kein Sachgrund für die dort vereinbarte befristete Erhöhung ihrer Arbeitszeit um 4/8 vorgelegen. Bei mehrfacher Wiederholung/Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages seien an die letzte Befristung strengere Anforderungen zu stellen. Die befristete Erhöhung ihrer Arbeitszeit mit Ergänzungsvertrag vom 19.12.2008 sei wegen nicht ordnungsgemäßer Unterrichtung und Beteiligung der Stufenvertretung unwirksam. Jedenfalls habe das c. ermessensfehlerhaft gehandelt, als es nicht ihr sondern einer sozial besser gestellten Kollegin die mögliche Weiterbeschäftigung angeboten habe. Sollten ihre Anträge zu 1) und 2) keinen Erfolg haben, sei das c. verpflichtet, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei, dass mit ihr nicht mit Wirkung vom 01.04.2009 die in den Anträgen zu 1) und 2) genannten Anstellungsverträge bestünden. Da das c. sie willkürlich benachteiligt habe, bestehe ihr Schaden in der Differenz zwischen dem jetzigen Gehalt und dem Gehalt, dass ihr bei einer Vollzeittätigkeit ausgezahlt würde. 18 Die Klägerin beantragt, 19 1.festzustellen, dass die zwischen den Parteien mit Ergänzungsvertrag vom 19.12.08 vereinbarte befristete Beschäftigung über weitere 4/8 der jeweiligen durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten unwirksam ist und zwischen den Parteien insgesamt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Vollzeit ab dem 01.04.09 besteht, 20 2.hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1), 21 das c. zu verurteilen, ihr Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages über eine unbefristete Beschäftigung mit Wirkung zum 01.04.2009 in Vollzeit, d. h. zu 8/8, hilfsweise zu 7/8 einer Vollzeitbeschäftigung, hilfsweise zu 6/8 einer Vollzeitbeschäftigung, hilfsweise zu 5/8 einer Vollzeitbeschäftigung zu den Bedingungen ihres Arbeitsvertrages vom 01.08.1994 anzunehmen, 22 hilfsweise ihr Angebot auf Abschluss eines Ergänzungsarbeitsvertrages über eine befristete Beschäftigung zu 4/8, hilfsweise zu 3/8, hilfsweise zu 2/8, hilfsweise zu 1/8 einer Vollzeitbeschäftigung bis zum 31.12.2009 anzunehmen, 23 3.hilfsweise für den Fall, dass auch der Hilfsantrag zu Ziffer 2) erfolgslos ist, 24 festzustellen, dass das c. verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass mit ihr seitens des c.es nicht mit Wirkung zum 01.04.2009 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Vollzeit, hilfsweise zu 7/8, zu 6/8, zu 5/8 einer Vollzeitbeschäftigung bis zum 31.12.2009 vereinbart worden ist. 25 Das c. beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Es ist der Ansicht, die befristete Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin sei rechtmäßig. Sie sei nicht aus personalvertretungsrechtlichen Gründen unwirksam, denn eine Anhörung des Bezirkspersonalrats vor Abschluss des streitgegenständlichen Ergänzungsvertrages sei schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil dieser sich für unzuständig erklärt habe. Die befristete Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin benachteilige die Klägerin nicht unangemessen. Für die befristete Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin liege ein sachlicher Grund im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG vor. Die Klägerin sei für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.03.2009 aus Haushaltmitteln vergütet worden, die ihm aufgrund des Sonderurlaubs der K. F. zur Verfügung gestanden hätten. Durch die befristete Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin sei der betriebliche Bedarf des B., dem auch die K. F. angehöre, ausgeglichen worden. Die Klägerin sei in der Serviceeinheit eingesetzt worden, in der auch die K. F. eingesetzt worden sei und seit ihrer Rückkehr eingesetzt werde. Das c. meint, die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Annahme ihres Angebots auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages oder eine Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit um 4/8, 3/8 oder 1/8 einer Vollzeitbeschäftigung bis zum 31.12.2009. Eine Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin unter Ausnutzung freier Stellenanteile anderer Gerichte habe nicht vorgenommen werden können, weil der Präsident des M. als haushaltsmittelbewirtschaftende Stelle dem B. keine derartigen Stellenanteile zugewiesen habe. Dort bestehe derzeit kein personeller Bedarf, der durch die Nutzung freier Stellenanteile anderer Gerichte ausgeglichen werden müsste. Nach der Personalbedarfsberechnung (Pebb§y) habe die Belastung der Beschäftigten des BKS-Dienstes des B. im 1. Quartal 2009 bei 90,61 % und im 2. Quartal 2009 bei 96,64 % gelegen. Ein solcher Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin ergebe sich auch nicht aus § 9 TzBfG. Das c. behauptet, wegen der Rückkehr der K. F. hätten zum 01.04.2009 lediglich 0,125 Stellenanteile für die befristete Aufstockung von Teilzeitarbeitsverhältnissen im BKS-Dienst des B. bis zum 31.12.2009 zur Verfügung gestanden. Neben der Klägerin habe sich die K. L. um eine Aufstockung ihrer Arbeitszeit beworben. Im Rahmen der Auswahlentscheidung sei zugunsten der Klägerin berücksichtigt worden, dass sie alleinerziehende Mutter eines minderjährigen Kindes sei. Die Auswahlentscheidung sei aber zugunsten der K. L. getroffen worden, die verheiratet, ebenfalls Mutter eines 16-jährigen Kindes, drei Jahre und drei Monate älter als die Klägerin und ein Jahr und elf Monate länger beschäftigt sei. Außerdem sei Frau L. auch besser geeignet und leistungsstärker als die Klägerin. Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung seien die Leistungen der Klägerin höchstens als ausreichend zu bezeichnen gewesen, während die Leistungen der K. L. als überdurchschnittlich anzusehen seien. Durch die Auswahl der K. L. habe es seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Auch die Vereinbarung aus dem Vergleich vom 05.10.2005 sei eingehalten worden, denn die Klägerin sei in die Auswahlentscheidung einbezogen worden. Aus diesem Grunde stehe der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch zu. 28 Im Hinblick auf die Ausführungen des c.es zum sachlichen Grund trägt die Klägerin vor, sie sei seit 1994 mit einer Vielzahl von befristeten Verträgen jeweils wegen "vorübergehend" freier Haushaltsmittel aus den befristet nutzbaren Stellenanteilen der Stellenanteile einzelner K. sowohl der B. als auch der B. beschäftigt worden. Aus dem Vortrag der Beklagten erschließe sich nicht, warum sie nicht - wie in der Vergangenheit auch - aus den befristet nutzbaren Stellenanteilen anderer Gerichte eine unbefristete oder zumindest befristete Erhöhung ihrer Arbeitszeit bekommen könne. Der pauschale Vortrag, es hätten lediglich 0,125 Stellenanteile zur Verfügung gestanden, werde weder anhand der Stellenpläne des B. konkret dargestellt noch werde im Einzelnen vorgetragen, in welchem Umfang aus Haushaltsmitteln anderer K. anderer Gerichte Arbeitszeiterhöhungen vorgenommen worden seien. Das c. habe nicht spezifiziert dargelegt, dass nicht davon habe ausgegangen werden können, dass bei anderen Gerichten keine Mittel aus zumindest befristet nutzbaren Stellenanteile anderer K. zur Verfügung stehen würden, so dass auch angesichts ihrer bekannten Situation eine entsprechende Erhöhung ihrer Arbeitszeit ausgeschlossen sein würde. Aus den Stellenplänen ergebe sich, dass die Stelle von der ihr ein Anteil von 3/8 zugewiesen worden sei, ab dem 01.01.2009 zu 1/8 auf Frau L. und zu 2/8 auf Frau L. (M.) aufgeteilt worden sei. Unklar sei auch, warum die befristet nutzbaren Stellenanteile aus der Stelle der Frau F. nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Aufgrund ihrer besonderen sozialen Situation erscheine es unangemessen und unbillig, ihr die unbefristete Weiterbeschäftigung zu versagen. Dies habe mit dem Sachgrund, ob tatsächlich entsprechende Mittel zur Verfügung stehen würden, nicht zu tun. Das c. habe auch nicht schlüssig dargelegt, dass die getroffene Auswahlentscheidung billiges Ermessen gewahrt habe. Zu berücksichtigen sei, dass das Aufgabengebiet der Frau L. wesentlich geringer gewesen sei als ihres. Die pauschale Behauptung, ihre Leistungen seien höchstens als ausreichend und die der Frau L. als überdurchschnittlich einzustufen, sei weder nachvollziehbar noch erheblich und diene als bloße Schutzbehauptung, um nachträglich die getroffene Entscheidung zu rechtfertigen. Weil der Ehemann der Frau L. offenbar gleichfalls in einem Arbeitsverhältnis stehe, werde deutlich, dass sie als alleinerziehende Mutter ihres Kindes, das keinen Unterhalt vom Vater beziehe, dringend auf eine weitere Erhöhung ihrer Arbeitszeit angewiesen sei. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 30 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 31 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 32 A. 33 Die befristete Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin um 4/8 einer Vollzeitbeschäftigung mit Ergänzungsvertrag vom 19.12.2008 zum 31.03.2009 ist wirksam, zwischen den Parteien besteht kein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis. 34 I. 35 Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist nicht bereits wegen fehlender Zustimmung des Bezirkspersonalrats bei dem P. unwirksam. 36 Gemäß § 72 Abs.1 LPVG NW n.F. besteht in Bezug auf die Vereinbarung einer Befristung kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats mehr, mitbestimmungspflichtig bleibt allerdings die mit dem Abschluss eines befristeten Vertrages verbundene Einstellung. Ob dies auch im Falle einer Verlängerung der Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters der Fall ist, erscheint zweifelhaft (bejahend: BVerwG Beschluss vom 23.03.1999 - 6 P 10/97, zitiert nach Juris; verneinend: BAG, Urteil vom 25.10.1994 - 3 AZR 987/93, zitiert nach Juris, ErfK-Preis § 9 TzBfG Rz. 10, m.w.N.). 37 Für die Ansicht des Bundesarbeitsgerichts spricht dabei, dass als Einstellung die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit in der Dienststelle bezeichnet wird (vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein § 72 LPVG a.F. Rz. 20) und Beschäftigte, deren Arbeitszeit nur erhöht wird, ihre Tätigkeit in der Dienststelle bereist aufgenommen haben. Im vorliegenden Fall kann aber letztlich offenbleiben, welcher der vorstehenden Ansichten zu folgen ist, denn die befristete Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin ist nach Ansicht der Kammer auch ohne Zustimmung einer Personalvertretung wirksam. 38 Bei dem B. konnte diesbezüglich kein örtlicher Personalrat beteiligt werden, da die Beschäftigten des B. von der Wahl eines Personalrats abgesehen haben. 39 Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht musste im vorliegenden Fall auch nicht die Zustimmung des Bezirkspersonalrats eingeholt werden. Eine "Ersatzzuständigkeit" des Bezirkspersonalrat gemäß § 78 Abs. 3 LPVG NW bestand nicht. § 78 Abs. 3 LPVG NW beinhaltet eine Ausnahmeregelung, die nach der amtlichen Begründung angewendet werden soll, wenn eine Personalvertretung zeitweise nicht zur Verfügung steht. Sie gilt nicht, wenn die Beschäftigten wie die des B. absichtlich von der Wahl eines Personalrats abgesehen haben (vgl. Havers, LPVG § 78 Rz. 8; Cecior/Vallendar/ Lechtermann/Klein § 78 LPVG n.F. Rz. 79). Den Beschäftigten einer Dienststelle soll durch das LPVG keine Personalvertretung aufgezwungen werden, wenn sie sich aktiv gegen die Wahl einer solchen entschieden haben. § 78 Abs. 3 LPVG soll auch kein "Ersatzbeteiligungssystem" eröffnen (vgl. Cecior/Vallendar/ Lechtermann/Klein § 78 LPVG n.F. Rz. 79). Davon abgesehen wurde der Bezirkspersonalrat von dem Direktor des B. beteiligt. Dass der Bezirkspersonalrat sich daraufhin für unzuständig erklärte, kann dem Direktor des B. und damit dem c. nicht angelastet werden. 40 II. 41 Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Die Klägerin wird durch die Befristung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. 42 1.Die in dem Ergänzungsvertrag vom 19.12.2008 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung unterliegt als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Die in dem Ergänzungsvertrag vom 19.12.2008 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung um 4/8 der jeweiligen durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten ist als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB in den Vertrag einbezogen worden. Die Befristung ist in einem von dem c. für den Justizdienst vorgefertigten Vordruck vereinbart worden, ohne dass die Klägerin die Möglichkeit hatte, auf den Inhalt der Befristungsabrede Einfluss zu nehmen. 43 2.Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB wird hinsichtlich der Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des TzBfG sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (vgl. BAG, Urteil vom 14.01.2004- 7 AZR 213/03, EzA § 14 TzBfG Nr. 8; BAG, Urteil vom 27.07.2005 - 7 AZR 486/04, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 5; BAG, Urteil vom 18.01.2006 - 7 AZR 191/05, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 13; BAG, Urteil vom 18.06.2006 - 7 AZR 245/07, zitiert nach Juris) 44 3.Die in dem Ergänzungsvertrag vom 19.12.2008 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung bis zum 31.03.2009 ist nicht nach § 307 BGB unwirksam. 45 a.Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.1997 - V ZR 405/96, NJW 1997, 3022; BAG, Urteil vom 04.03.2004 - 8 AZR 196/03; EzA § 309 BGB 2002 Nr. 1; BAG, Urteil vom 18.06.2006 - 7 AZR 245/07, zitiert nach Juris). Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. BAG, Urteil vom 04.03.2004 - 8 AZR 196/03; EzA § 309 BGB 2002 Nr. 1; BAG, Urteil vom 18.06.2006 - 7 AZR 245/07, zitiert nach Juris). Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (vgl. BAG, Urteil vom 27.07.2005 - 7 AZR 486/04, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 5; BAG, Urteil vom 18.01.2006 - 7 AZR 191/05, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 13; BAG, Urteil vom 11.04.2006 - 9 AZR 557/05, EZA § 308 BGB 2002 Nr. 5; BAG, Urteil vom 10.01.2007 - 5 AZR 84/06, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 16; BAG, Urteil vom 18.06.2006 - 7 AZR 245/07, zitiert nach Juris). Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder gemäß§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB wenn die Bestimmung wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. § 307 Abs. 2 BGB konkretisiert § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Liegen die Voraussetzungen des § 307 Abs. 2 BGB vor, wird eine unangemessene Benachteiligung vermutet. 46 b.Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze ist eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben durch die in dem Ergänzungsvertrag vom 19.12.2008 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung bis zum 31.03.2009 nicht festzustellen. 47 aa.Die Voraussetzungen der in § 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB geregelten Vermutungstatbestände sind nicht gegeben. Gesetzliche Regelungen über die Befristung einzelner Vertragsbedingungen, von denen die Befristungsabrede der Parteien abweichen könnte, bestehen nicht. Durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung wird die Erreichung des Vertragszwecks nicht gefährdet. 48 bb.Der somit ausschließlich nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle hält die Befristungsabrede hinsichtlich der Arbeitszeiterhöhung stand. 49 (I).Für die bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vorzunehmende Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB gelten andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit von sachgrundlosen Befristungen abgesehen - ausschließlich daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer umfassenden Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist. Eine derartige Interessenabwägung findet bei der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG nicht statt. Trotz des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs sind jedoch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung. Diese Umstände sind bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Liegt der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit das Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs seiner Arbeitszeit. Dies ergibt sich aus den im TzBfG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungsmaßstäben (vgl. BAG, Urteil vom 08.08.2007 - 7 AZR 855/06, EzA § 14 TzBfG Nr. 42; BAG, Urteil vom 18.06.2006 - 7 AZR 245/07, zitiert nach Juris). Das TzBfG geht davon aus, dass der unbefristete Arbeitsvertrag der Normalfall und der befristete Arbeitsvertrag die Ausnahme sein soll (vgl. BAG, Urteil vom 08.08.2007 - 7 AZR 855/06, EzA § 14 TzBfG Nr. 42). Dieser Grundsatz gilt auch für die Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit (vgl. BAG, Urteil vom 27.07.2005 - 7 AZR 486/04, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 5; BAG, Urteil vom 08.08.2007 - 7 AZR 855/06, EzA § 14 TzBfG Nr. 42). Die mit der Befristung des gesamten Arbeitsvertrags verbundenen Nachteile, d.h. der Verlust des Arbeitsplatzes insgesamt und des mit der Tätigkeit erzielten Einkommens, sind vom Arbeitnehmer nach § 14 Abs. 1 TzBfG hinzunehmen, wenn für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegt. Nach Auffassung des Gesetzgebers besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 TzBfG typischerweise ein gegenüber dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers höher zu bewertendes Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Befristung. Aus dieser gesetzlichen Wertung folgt, dass auch die mit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung verbundene Benachteiligung für den Arbeitnehmer in aller Regel dann zumutbar und nicht unangemessen ist, wenn die Befristung auf Umständen beruht, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt rechtfertigen würden. In einem derartigen Fall ist das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der Arbeitszeiterhöhung typischerweise von so erheblichem Gewicht, dass es das Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit überwiegt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (vgl. BAG, Urteil vom 08.08.2007 - 7 AZR 855/06, EzA § 14 TzBfG Nr. 42; BAG, Urteil vom 18.06.2006 - 7 AZR 245/07, zitiert nach Juris). 50 (II)Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze wird die Klägerin durch die befristete Erhöhung ihrer Arbeitszeit gemäß dem Ergänzungsvertrag vom 19.12.2008 nicht unangemessen benachteiligt. 51 (1)Die Klägerin besitzt zwar als Arbeitnehmerin ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs ihrer Arbeitszeit, von der die Höhe ihres Einkommens und damit ihre längerfristige Lebensplanung abhängen. Dieses Interesse wird durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung beeinträchtigt, denn die Klägerin musste bei Vertragsschluss trotz der langjährig praktizierten befristeten Erhöhung der Arbeitszeit damit rechnen, dass nach dem 31.03.2009 eine weitere Erhöhung der Arbeitszeit unterbleiben würde. Diese Beeinträchtigung ist jedoch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Sie ist durch das höher zu bewertende Interesse des c.es an der nur befristeten Vereinbarung der Arbeitszeiterhöhung gerechtfertigt, da Umstände vorliegen, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG rechtfertigen würden und keine außergewöhnlichen Umstände auf Seiten der Klägerin vorliegen, die ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen könnten. 52 (2)Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 07.05.2008 - 7 AZR 198/07, EzA § 14 TzBfG Nr. 48) die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2006 - 7 AZR 419/05, EzA § 14 TzBfG Nr. 34; BAG, Urteil vom 07.05.2008 - 7 AZR 198/07, EzA § 14 TzBfG Nr. 48). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2006 - 7 AZR 419/05, EzA § 14 TzBfG Nr. 34; BAG, Urteil vom 07.05.2008 - 7 AZR 198/07, EzA § 14 TzBfG Nr. 48). 53 (3)Eine derartige konkrete Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ergibt sich für den vorliegenden Fall aus § 6 Abs. 8 HG NRW 2008. 54 Nach § 6 Abs. 8 HG NRW 2008 können Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Zwar stellt § 6 Abs. 8 HG NRW 2008 selbst keine Haushaltsmittel für die Einstellung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern bereit. Die Bestimmung enthält lediglich eine an die Verwaltung gerichtete Ermächtigung für die Beschäftigung von Aushilfskräften. Der Betrag der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ergibt sich erst aus der Zuordnung zu dem im maßgeblichen Haushaltszeitraum vorübergehend abwesenden Planstellen- und Stelleninhaber, die von der Verwaltung vorgenommen wird. Die betragsmäßige Ausweisung der für die befristete Beschäftigung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Haushaltsplan ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht erforderlich. Es ist für das Merkmal der Haushaltsmittel ausreichend, wenn die Planstellen und Stellen, bei denen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 8 HG NRW 2008 erfüllt sind, durch die Landesverwaltung vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags in nachvollziehbarer Form festgestellt worden sind (vgl. BAG, Urteil vom 14.02.2007 - 7 AZR 193/06, EzA § 14 TzBfG Nr. 38 zu § 7 Abs. 3 HG NRW 2004/2005). 55 Die in § 6 Abs. 8 HG NRW 2008 vorgesehene Einstellung von Aushilfskräften stellt eine ausreichende haushaltsrechtliche Zwecksetzung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG dar, die eine nur vorübergehende Beschäftigung des aus den verfügbaren Haushaltsmitteln vergüteten Arbeitnehmers zulässt. Dies ergibt sich aus einer am Gesetzeswortlaut und an dem Regelungszusammenhang des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG orientierten Auslegung des § 6 Abs. 8 HG NRW 2008. Danach liegt eine befristete Beschäftigung als Aushilfskraft im Sinne des § 6 Abs. 8 HG NRW 2008 vor, wenn die haushaltsmittelbewirtschaftende Dienststelle hierdurch entweder einen Mehrbedarf bei sich oder in einer Dienststelle ihres nachgeordneten Geschäftsbereichs abdeckt oder einen betrieblichen Bedarf in der Dienststelle ausgleicht, der der vorübergehend abwesende Planstellen- oder Stelleninhaber angehört. Mit diesem Inhalt genügt die Vorschrift den an eine ausreichende Zwecksetzung zu stellenden Anforderungen. 56 Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit der Klägerin erfolgte, wie sich aus dem Stellenplan des B. (Blatt 105 der Gerichtsakte) ergibt, aus Stellenanteilen, die für die Stelleninhaberin, die K. F. vorübergehend nicht genutzt wurden, weil dieser bis zum 31.03.2009 gemäß § 50 Abs. 1 BAT/28 TV-L unbezahlter Sonderurlaub gewährt worden war. Am 01.04.2009 endete der Sonderurlaub der Frau F., so dass die Haushaltsmittel, aus denen im ersten Quartal 2009 die Klägerin vergütet worden war, nun für die Vergütung der K. F. benötigt wurden. 57 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beschäftigte N. des M. mit weiteren 4/8 der Stelle der K. F. bis zum 31.12.2009 befristet beschäftigt wird. Zum Einen hat das c. vorgetragen, dass Frau F. in dem Stellenplan bis zu ihrer Rückkehr versehentlich als Vollzeitbeschäftigte geführt worden sei, so dass dieser Teil der Stelle dem B. nie zu Besetzung zur Verfügung stand. Zum Anderen kann das M. als haushaltsmittelbewirtschaftende Stelle Haushaltsmittel für Stellenanteile sowohl an nachgeordnete Dienststellen vergeben als auch selbst für eigene Beschäftigte verwenden. 58 Auch die Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin als alleinerziehende Mutter auf ihr Arbeitseinkommen angewiesen ist, führt nicht dazu, die unbefristete Erhöhung der Arbeitszeit der Klägerin als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB zu bewerten (vgl. BAG, Urteil vom 08.08.2007 - 7 AZR 855/06, EzA § 14 TzBfG Nr. 42). 59 B. 60 Die Klägerin hat gegen das c. keinen Anspruch auf Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrages über eine unbefristete Beschäftigung in Vollzeit oder in Teilzeit im Umfang von 7/8, 6/8 oder 5/8 oder eines Ergänzungsvertrages über eine befristete Beschäftigung zu 4/8, 3/8, 2/8 oder 1/8 einer Vollzeitbeschäftigung bis zum 31.12.2009. 61 I. 62 Ein Anspruch auf Annahme eines Angebots der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrages über eine unbefristete Beschäftigung in Vollzeit oder in Teilzeit im Umfang von 7/8, 6/8 oder 5/8 ergibt sich nicht aus § 9 TzBfG. 63 § 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Der Anspruch ist auf die Besetzung eines vom Arbeitgeber eingerichteten "freien" Arbeitsplatzes gerichtet. Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, welche Maßnahmen er zur Deckung des erhöhten Personalbedarfs ergreift (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2007 - 9 AZR 575/05, EzA § 9 TzBfG Nr. 2; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.09.2008 - 6 Sa 3/08, zitiert nach Juris). 64 Die Voraussetzungen des § 9 TzBfG sind insoweit erfüllt, als die Klägerin teilzeitbeschäftigt im Sinne des § 2 TzBfG ist und dem c. angezeigt hat, dass sie eine Verlängerung ihrer vertraglichen Arbeitszeit wünscht. Jedoch stand dem c. ab dem 01.04.2009 kein freier Arbeitsplatz in einem Umfang zur Verfügung, der eine irgendwie geartete unbefristete Beschäftigung der Klägerin ermöglicht hätte. Als frei sind grundsätzlich solche Arbeitsplätze anzusehen, die zum Zeitpunkt des Antrags und des gewünschten Zeitpunkts der Arbeitszeitverlängerung unbesetzt sind und die der Arbeitgeber auch wieder besetzten will (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.09.2008 - 6 Sa 3/08, zitiert nach Juris). Der Stellenplan des B. wies zum 01.04.2009 keine dauerhaft freien Stellen aus. Dass derartige Stellen vorhanden waren, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt. 65 II. 66 Auch ein Anspruch auf Annahme eines Angebots der Klägerin auf Abschluss eines Ergänzungsvertrages über eine befristete Beschäftigung zu 4/8, 3/8, 2/8 oder 1/8 einer Vollzeitbeschäftigung bis zum 31.12.2009 ergibt sich nicht aus § 9 TzBfG. 67 1.Dem c. stand ab dem 01.04.2009 kein freier Arbeitsplatz zur Verfügung, der eine befristete Beschäftigung der Klägerin zu 4/8, 3/8 oder 2/8 einer Vollzeitbeschäftigung bis zum 31.12.2009 ermöglicht hätte. Dass derartige Stellen bzw. Stellenanteile vorhanden waren, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt. 68 Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass in der Vergangenheit vorübergehend freie Stellenanteile anderer H. in S. besetzt worden seien, so ergibt sich daraus kein Anspruch der Klägerin auf die Zuweisung einer solchen Stelle. Zum Einen stehen dem B. nach dem Stellenplan derartige Stellen ab dem 01.04.2009 nicht mehr zur Verfügung. Zum Anderen hat das c. durch die Vorlage der Pebb§y-Auswertung (Blatt 196 der Gerichtsakte) belegt, dass im 1. Quartal 2009 beim B. eine Belastung im mittleren Dienst und Schreibdienst von 90,61 % und im 2. Quartal von 96,64 % bestand. Die Auswertung zeigt des Weiteren (Blatt 241 der Gerichtsakte), dass die übrigen Gerichte des M. E. im 1. Quartal alle eine höhere Belastungsquote auswiesen als das B.. Daraus ergibt sich, dass bei dem B. keine freien Stellen bzw. Stellenanteile anderer Gerichte existieren können, die das c. dort besetzen will. Dies wird auch daran deutlich, dass in den Stellenplänen des B. Stand 01.01.2009 und Stand 01.04.2009 insgesamt vier Mitarbeiterinnen mit einem Stellenanteil von insgesamt 1,5 des M. geführt werden. Dadurch wird bestätigt, dass innerhalb des M. ein Belastungsausgleich vorgenommen wird. 69 Auch der Hinweis der Klägerin darauf, dass sie weitere Arbeitszeitanteile bei einem anderen H. bekommen könnte, kann den Aufstockungsanspruch der Klägerin nicht begründen. Hierzu müsste die Klägerin im Einzelnen darlegen, welche Stelle oder welche Stellenanteile sie beanspruchen will und wie der organisatorische Ablauf von statten gehen soll, wenn sie in S. und außerdem in O., E. oder M. zu den üblichen Dienstzeiten tätig werden will. 70 2.Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass sie die Aufstockung ihres unbefristeten Arbeitsvertrages im Umfang von 1/8 einer Vollzeitstelle bis zum 31.12.2009 hätte erhalten müssen, die die Beklagte Frau L. übertragen hat. 71 In diesem Zusammenhang kann nach Ansicht der Kammer dahinstehen, ob Frau L. für die Aufgaben in der Serviceeinheit besser geeignet ist als die Klägerin oder ob beide Beschäftigte gleich geeignet sind. 72 Jedenfalls hat sich das c. bei der Auswahl der Frau L. im Rahmen seines Auswahlermessens gehalten und soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt. Frau L. hat ebenso wie die Klägerin ein 16-jähriges Kind, ist aber älter und länger beschäftigt als die Klägerin. Die Tatsache, dass die Klägerin alleinerziehend und Frau L. verheiratet ist, wiegt nicht so viel schwerer, als das höhere Alter und die längere Betriebszugehörigkeit der Frau L., um von einer ermessensfehlerhaften Entscheidung des c.es auszugehen. 73 Die Klägerin kann sich zur Begründung ihres Anspruches auch nicht erfolgreich auf den bei dem Arbeitsgericht E. in dem Verfahren 4 Ca 4841/05 geschlossenen Vergleich berufen. Ziffer 3 dieses Vergleichs verpflichtet das c. lediglich, für den Fall, dass über den 31.12.2005 hinaus weitere Mittel für befristete Arbeitsverhältnisse bei dem B. in dem Arbeitsbereich der Klägerin zur Verfügung stehen, die Klägerin hierüber zu unterrichten und sie in seine Auswahlentscheidung einzubeziehen. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Klägerin im Rahmen der Auswahlentscheidung bevorzugt zu behandeln ist. 74 C. 75 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches gegen das c.. Es kann hier dahinstehen, ob dieser Antrag zulässig ist und die Klägerin das insoweit erforderliche Feststellunginteresse besitzt, da der Antrag in jedem Fall unbegründet ist. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Schadensersatzanspruch gegen das c., weil das c. mit ihr nicht mit Wirkung zum 01.04.2009 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Vollzeit, hilfsweise zu 7/8, 6/8 oder 5/8 einer Vollzeitbeschäftigung vereinbart hat. Wie bereits unter B. I. ausgeführt wurde, ist nicht ersichtlich, woraus sich eine Verpflichtung des c.es zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnis in Voll- oder in Teilzeit ergeben sollte, deren schuldhafte Verletzung zu dem festzustellenden Schadensersatzanspruch führen könnte. 76 D. 77 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. 78 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG, 3 ZPO. 79 Rechtsmittelbelehrung 80 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 81 B e r u f u n g 82 eingelegt werden. 83 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 84 Die Berufung muss 85 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 86 beim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. 87 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 88 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 89 1.Rechtsanwälte, 90 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 91 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 92 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 93 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 94 Gez. E.