Leitsatz: Sieht ein Dienstvertrag die Vergütung der Tätigkeit eines leitenden Abteilungsarztes nach Vergütungsgruppe I BAT-KF (Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung) vor, ist durch Auslegung zu ermitteln, welche tarifvertragliche Regelung mit der Modifizierung des BAT-KF, der diese Vergütungsgruppe mit Wirkung zum 01.07.2007 nicht mehr vorsieht, für die Bestimmung der Vergütung maßgeblich ist. Ergibt die Auslegung, dass die Parteien die für einen Arzt höchste Tarifvergütung vereinbaren wollten, ist die Entgeltgruppe Ä4 der Anlage 6 zum BAT-KF (TV-Ärzte-KF) einschlägig. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte rückwirkend ab dem 01.07.2007 verpflichtet ist, an den Kläger ein Gehalt nach der Entgeltgruppe Ä 4 Stufe 3 gemäß den Anlagen 6 (TV-Ärzte-KF) und 7 (TVÜ-Ärzte-KF) des BAT-KF der Diakonischen Einrichtungen im Rheinland, Westfalen und Lippe in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 85.111,20 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten darüber, ob sich das Entgelt des Klägers als Chefarzt auf Grund der zwischen ihnen getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung nach der Entgeltgruppe Ä4 der Anlage 6 des BAT-KF n.F. (TV-Ärzte-KF) oder nach der allgemeinen Entgeltgruppe 15Ü des BAT-KF n.F. bestimmt. Der am 1. geborene Kläger ist seit dem 01.05.1996 als leitender Abteilungsarzt (Chefarzt) der Abteilung für Allgemein- und Thorax-Chirurgie der Florence-Nightingale-Krankenanstalten im E., deren Trägerin die Beklagte ist, angestellt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Dienstvertrag vom 14.02.1996 (Anlage 1, Bl. 8 ff. d.A.), in dem es auszugsweise heißt: „§ 1 Dienstverhältnis 1. Herr Q., geboren am 1., Arzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, Gefäßchirurgie, Visceralchirurgie und Thoraxchirurgie, wohnhaft in T., wird mit Wirkung vom 01. Mai 1996 als leitender Abteilungsarzt der Abteilung Allgemein- und Thoraxchirurgie der Florence-Nightingale-Krankenanstalten im E. angestellt. 2. Für das Dienstverhältnis gelten die Abschnitte I bis III, V, VII und VIII, sowie X und XI des Kirchlichen Arbeitsvertragsrechts für Angestellte – Bundesangestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 – in der jeweils im Bereich des E. im Rheinland geltenden Fassung (BAT-KF), soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. (…) § 5 Vergütung, Einräumung des Liquidationsrechts 1. Für seine dienstliche Tätigkeit erhält der leitende Abteilungsarzt eine Grundvergütung nach Vergütungsstufe BAT I KF. (…) 2. Der leitende Abteilungsarzt erhält die Erlaubnis, das ärztliche Honorar für die nach § 22 BPflV gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen bei denjenigen Patienten zu erheben, die diese Leistungen gewählt und mit den Krankenanstalten vereinbart haben, sowie die Erlaubnis, das Gutachterhonorar bei Aufnahme zur Begutachtung zu erheben. Diese Erlaubnisse räumt das E. dem leitenden Abteilungsarzt jedoch nur gegen Zahlung eines Nutzungsentgeltes ein, das mindestens die in diesen Bereichen entstehenden Personal- und Sachkosten decken muß und darüber hinaus dem Ausgleich der durch die Einräumung gewährten Vorteile dient. 3. Das E. übernimmt keine Gewähr für den Umfang der Inanspruchnahme gesondert berechenbarer ärztlicher Leistungen und für Höhe und Eingang der Einnahmen des Arztes aus der Erlaubnis, das ärztliche Honorar gemäß Abs. 2 zu berechnen. Bei Rückgang entsprechender Liquidationseinkünfte entstehen keine Ausgleichsansprüche.“ Der Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1986 (im Folgenden: BAT-KF a.F.) regelte in Abschnitt VI die Eingruppierung und in Abschnitt VII die Vergütung. In § 3 BAT-KF a.F. heißt es: „§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt nicht für (…) i) leitende Ärzte (Chefärzte) und sonstige vergleichbare leitende Angestellte, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden, (…)“ Die Beklagte passte die Grundvergütung des Klägers in der Folgezeit entsprechend dem BAT-KF der Höhe nach an. Bis zum 30.06.2007 stand dem Kläger eine monatliche Vergütung nach der Vergütungsgruppe I, Stufe 12 des BAT-KF a.F. in Höhe von 5.028,12 Euro zu. Darüber hinaus zahlte die Beklagte einen Ortszuschlag von 565,28 Euro, den sog. „Ortszuschlag-Verheirateten-Bestandteil“ von 106,90 Euro, den sog. „OZ-Kind-Bestandteil“ von 90,57 Euro sowie eine Tarifzulage von 42,98 Euro. Insgesamt bezog der Kläger danach eine Grundvergütung von 5.833,85 Euro. Mit Wirkung zum 01.07.2007 wurde der BAT-KF neu gefasst (im Folgenden BAT-KF n.F.). Der BAT-KF n.F. enthält einen allgemeinen Teil, dessen Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen regelt. § 1 des BAT-KF n.F. lautet auszugsweise: „§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Mitarbeitende genannt –, die im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke tätig sind. Diese Arbeitsrechtsregelung gilt nicht für a) für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden, (…) (3) Die Arbeitsverhältnisse der Ärztinnen und Ärzte, sowie der Zahnärztinnen und Zahnärzte an Krankenhäusern richten sich ausschließlich nach Anlage 6 (TV-Ärzte-KF). (…)“ Des Weiteren enthält der BAT-KF nunmehr sieben Anlagen. Dabei ist die Anlage 6 zum BAT-KF der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF); Anlage 7 beinhaltet den Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den TV-Ärzte-KF (TVÜ-Ärzte-KF). In § 1 TV-Ärzte-KF heißt es wie folgt: „§ 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend „Ärzte“ genannt), die an Krankenhäusern im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke tätig sind. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich geregelt sind.“ § 11 TV-Ärzte-KF enthält eine besondere Regelung für die Eingruppierung der Krankenhausärzte. Danach ist die höchste Entgeltgruppe die Entgeltgruppe Ä4 für einen Facharzt, dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Der TVÜ-Ärzte-KF lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend „Ärzte“ genannt), deren Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2007 hinaus fortbesteht, und die am 01. Juli 2007 unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. (…) § 3 Eingruppierung (1) Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 11 TV-Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. (…) Ärzte der Vergütungsgruppe I BAT-KF werden in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert.“ Darüber hinaus existiert eine „Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und des MTArb-KF“ (Anlage B 6, Bl. 165 ff. d.A.) sowie eine „Arbeitsrechtsregelung zur Ergänzung der Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und des MTArb-KF vom 21.11.2007“ (Anlage B 7, Bl. 172 ff. d.A.). Nach der Anlage zur Arbeitsrechtsregelung vom 21.11.2007 wird die Vergütungsgruppe I BAT-KF a.F. der Entgeltgruppe 15Ü BAT-KF n.F. zugeordnet. Mit Wirkung zum 01.07.2007 zahlt die Beklagte an den Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe 15Ü BAT-KF. Seit dem 01.10.2008 beträgt das Grundgehalt des Klägers 5.885,97 Euro brutto bei einem Tabellenentgelt nach der Entgeltgruppe 15Ü, Entwicklungsstufe 6 von 5.765,80 Euro brutto. Demgegenüber betrug das Entgelt nach der Entgeltgruppe 4, Stufe 3 des TV-Ärzte KF vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 monatlich 7.900,00 Euro und ab dem 01.01.2008 monatlich 8.130,00 Euro. Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger nunmehr die Feststellung, dass ihm mit Wirkung zum 01.07.2007 Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 4, Stufe 3 nach dem TV-Ärzte-KF des BAT-KF n.F. in der jeweils gültigen Fassung zusteht. Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Anspruch, ab dem 01.07.2007 nach der Entgeltgruppe 4, Stufe 3 des TV-Ärzte-KF vergütet zu werden. Sein Dienstvertrag mit der Beklagten enthalte hinsichtlich der Vergütung eine Verweisung auf die Vergütungsgruppe I BAT-KF a.F.. Dabei habe es sich um sich um die höchste Vergütungsgruppe für einen Oberarzt und Chefarztvertreter gehandelt. Zwar enthalte § 5 Abs. 1 des Dienstvertrages keine ausdrückliche Dynamisierungsklausel. Dies sei jedoch im Hinblick auf die eindeutige dynamische Verweisungsregelung in § 1 Abs. 2 des Dienstvertrages und die Tatsache, dass sämtliche Gehaltsanpassungsregelungen des BAT-KF unstreitig auf das Dienstverhältnis angewendet wurden, unerheblich. Da die Vergütungsgruppe I BAT-KF a.F. zum 01.07.2007 weggefallen sei, sei er, der Kläger, im Anschluss an die Neufassung des BAT-KF nach der Vergütungsregelung für Ärzte wie zuvor entsprechend dem höchsten Gehalt eines Oberarztes und Chefarztvertreters nach der Entgeltgruppe Ä 4, Stufe 3 zu vergüten und nicht nach der allgemeinen Entgelttabelle. Die ausdrücklich vorgenommene Einbeziehung des Abschnitts VII „Vergütung“ des BAT-KF a.F. in § 1 Abs. 2 des Dienstvertrages bestätige, dass die Parteien die Vergütungsregelung des BAT-KF im Rahmen des Arbeitsverhältnisses anwenden wollten. Dies beziehe sich auch auf die „Überleitungsregelungen“ auf Grund der Neufassung des BAT-KF vom 22.10.2007. Dies gelte auch für die Anpassungsregelung in § 3 Abs. 1 der Anlage 7 zum BAT-KF n.F. (TVÜ-Ärzte-KF), wonach Ärzte der früheren Vergütungsgruppe I BAT-KF in die Entgeltgruppe 4 einzugruppieren seien. Im Bereich der evangelischen Kirche im Rheinland, der evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke existierten nicht zwei konkurrierende Tarifverträge, wie dies im öffentlichen Dienst in Gestalt des TVöD einerseits und der jeweiligen TV-Ärzte andererseits der Fall sei. Vielmehr bestehe in dem genannten kirchlichen Bereich ein einheitliches Tarifwerk in Gestalt des BAT-KF, welches die Dienstverhältnisse mit den Krankenhausärzten in den als „TV-Ärzte-KF“ und „TVÜ-Ärzte-KF“ bezeichneten Anlagen 6 und 7 regele. Es komme nicht darauf an, dass der Dienstvertrag der Parteien keine Ersetzungsklausel enthalte, da der BAT-KF nicht durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt, sondern lediglich inhaltlich verändert worden sei. Bei der Auslegung des Vertragsinhaltes sei zu berücksichtigen, dass nach allgemeinem Verständnis der Chefarzt als hierarchisch über dem Oberarzt und Chefarztvertreter stehender Leiter der Abteilung zumindest ein gleich hohes Gehalt wie ein Chefarztvertreter verdienen solle; dies sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Vergütungsgruppe I BAT-KF a.F. gewesen. Die Vertragsparteien hätten abgesehen von den nicht im BAT-KF geregelten Besonderheiten das Arbeitsverhältnis weitgehend dem BAT-KF entsprechend geregelt; daraus sei zu schließen, dass auch die Anpassungsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 der Anlage 7 zum BAT-KF n.F. Anwendung finde und er, der Kläger, wie die Chefarztvertreter ein Gehalt nach der Entgeltgruppe Ä4 erhalte. Im Falle der Annahme einer Vertragslücke sei davon auszugehen, dass die Vertragsparteien die Geltung des TV-Ärzte-KF und damit der Entgeltgruppe Ä4 vereinbart hätten. Eine Anrechnung der Einnahmen aus der Privatliquidation auf das höhere Festgehalt komme nicht in Betracht. § 5 Abs. 3 des Dienstvertrages der Parteien, wonach die Beklagte „keine Gewähr für den Umfang der Inanspruchnahme gesondert berechenbarer ärztlicher Leistungen und für die Höhe und Eingang der Einnahmen des Arztes aus der Erlaubnis übernimmt“, zeige, dass das Festgehalt einerseits und die Liquidationsmöglichkeit andererseits zwei verschiedene Vertragsbestandteile seien und die Parteien keineswegs von einer bestimmten Höhe der Gesamteinnahmen als Geschäftsgrundlage ausgegangen seien. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte rückwirkend ab 01.07.2007 verpflichtet ist, an ihn ein Gehalt nach der Entgeltgruppe Ä4 Stufe 3 gemäß den Anlagen 6 (TV-Ärzte-KF) und 7 (TVÜ-Ärzte-KF) des BAT-KF der Diakonischen Einrichtungen im Rheinland, Westfalen und Lippe in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, TV-Ärzte KF und TVÜ-Ärzte-KF fänden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Bereits der BAT-KF a.F. sei wegen der ausdrücklichen Regelung in § 3 i BAT-KF a.F. auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anwendbar gewesen. Auch die Anlagen 6 und 7 zum BAT-KF n.F., auf die § 1 Abs. 3 BAT-KF verweise, seien nicht einschlägig, da der BAT-KF für den Kläger gerade nicht gelte. Gleiches gelte gemäß § 1 Abs. 2 TV-Ärzte-KF, der ebenfalls die Unanwendbarkeit für Chefärzte ausdrücklich bestimme. Auch aus § 1 TVÜ-Ärzte-KF folge die Unanwendbarkeit dieses Tarifvertrages. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütungsgruppe I BAT-KF a.F. sei zum 01.07.2007 durch die Entgeltgruppe 15Ü BAT-KF n.F. ersetzt worden. Sie, die Beklagte, habe wegen der Besitzstandswahrung zu Gunsten des Klägers gemäß § 3 der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge des Klägers im Juni 2007 gebildet, so dass der Kläger nicht lediglich das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15Ü erhalte. Mit dem Kläger sei nicht die Geltung des „BAT-KF in seiner jeweils gültigen Fassung“, sondern in § 1 Abs. 2 des Dienstvertrages vereinbart, dass nur einzelne Abschnitte des BAT-KF in seiner jeweils gültigen Fassung gelten, soweit sein Vertrag nichts anderes regele. Seine Vergütung sei jedoch abschließend in § 5 des Dienstvertrages speziell geregelt. Insoweit gelte der Abschnitt VII über die Vergütung nicht. Es könne dahingestellt bleiben, ob sie, die Beklagte, zur Anwendung der Entgeltgruppe 15Ü BAT-KF n.F. im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet sei, obwohl eine Ersetzungsklausel in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrages fehle; jedenfalls zahle sie Vergütung nach Entgeltgruppe 15Ü BAT-KF n.F., weil sie davon ausgehe, dass dies wegen der Ersetzung der Vergütungsgruppe I BAT-KF a.F. durch die Entgeltgruppe 15Ü BAT-KF n.F. vereinbart worden wäre, wenn beide Parteien diese Entwicklung bei Vertragsschluss vorhergesehen hätten. Hätten die Parteien auch noch die Schaffung des TV-Ärzte-KF vorhergesehen, hätten sie nichts anderes geregelt. Selbst wenn sie jedoch für diesen Fall die Anwendbarkeit der Entgeltgruppe Ä4 TV-Ärzte-KF vereinbart hätten, so hätten die Parteien eine Anrechnung der dadurch eintretenden ca. 40%igen Erhöhung des Festgehaltes auf die Privatliquidationen bzw. die entsprechende Erhöhung der Nutzungsentgelte vereinbart, damit die Umstellung kostenneutral für beide Parteien und nicht einseitig zu Gunsten des Klägers erfolge. Die vom Kläger geltend gemachte Erhöhung seines Festgehaltes könne jedenfalls nur unter Anrechnung auf seine Einnahmen aus der Privatliquidation geschehen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne der Arbeitgeber eine übertarifliche Zulage mangels anderweitiger Abrede bei Tariflohnerhöhungen – auch rückwirkend – verrechnen. Dies müsse im Streitfall entsprechend gelten. Sie, die Beklagte, behandele den Kläger als Chefarzt und seine Kollegen bei vergleichbarer Vertragsformulierung sämtlich gleich, indem sie in den Fällen, in denen die Vergütungsgruppe I BAT-KF in der jeweils gültigen Fassung vertraglich vereinbart sei, ein der Höhe nach unverändertes Festgehalt nach der neuen Entgeltgruppe 15Ü des BAT-KF n.F. zahle. Die dem Kläger nachgeordneten Ärzte verdienten sehr viel weniger als dieser, sie erhielten ein Festgehalt und nähmen nur relativ geringfügig an seinen Einnahmen aus Privatliquidation und Nebentätigkeiten teil. Sie erhielten zudem eine Vergütung für Bereitschaftsdienste, die der Kläger als Chefarzt nicht leisten müsse. Nach dem TV-Ärzte-KF hätten sie keinen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Der Kläger hingegen habe im November 2008 eine Jahressonderzahlung von 3.608,99 Euro brutto erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat eine Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die sowohl im Bereich des öffentlichen Dienstes als auch im Bereich der kirchlichen Arbeitgeber und der Privatwirtschaft allgemein üblich und anerkannt ist (vgl. BAG, Urteil vom 20.06.1984 – 4 AZR 208/82 – AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel; BAG, Urteil vom 24.10.1984 – 4 AZR 518/82 – AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Für eine solche Klage ist das rechtliche Interesse nach § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen. II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe Ä4 Stufe 3 des TV-Ärzte-KF für die Zeit ab dem 01.07.2007. 1. Die Vergütungsabrede der Parteien bedarf der Auslegung. a) In § 5 Abs. 1 des Dienstvertrages heißt es, der Kläger erhalte für seine dienstliche Tätigkeit eine Grundvergütung nach Vergütungsgruppe BAT I KF. Zwar enthält § 5 Abs. 1 des Dienstvertrages keine ausdrückliche Dynamisierungsklausel. Eine solche dynamische Verweisungsregelung findet sich jedoch in § 1 Abs. 2 des Dienstvertrages hinsichtlich des Abschnitts VII des BAT-KF a.F., also des Abschnittes über die Vergütung. Unstreitig hat die Beklagte den Kläger auch stets nach Vergütungsgruppe I in der jeweils gültigen Fassung vergütet. Daraus folgt, dass die Parteien die Vergütung des Klägers dynamisch an die Entwicklung des Tarifentgeltes koppeln wollten. b) Da der mit Wirkung zum 01.07.2007 modifizierte BAT-KF keine Vergütungsgruppe I mehr vorsieht, ist durch Auslegung zu klären, welche tarifvertragliche Regelung seit dem 01.07.2007 für die Bestimmung der Vergütung des Klägers maßgeblich ist. 2. Die Auslegung der genannten Vergütungsabrede der Parteien ergibt, dass der Kläger Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe Ä4 des TV-Ärzte-KF hat. a) Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind aber auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BAG, Urteil vom 18.04.2007 – 4 AZR 652/05 – AP Nr. 53 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Dahinstehen kann, ob es sich bei der anzustellenden Auslegung um eine Erforschung der wahren Bedeutung dessen handelt, was die Vertragsparteien in der Vertragsklausel vereinbart haben (erläuternde Vertragsauslegung), oder ob eine ergänzende Auslegung erforderlich ist, weil die getroffene Abrede eine planwidrige Regelungslücke enthält. Ziel der Auslegung ist in beiden Fällen die Beantwortung der Frage, was die Parteien im Hinblick auf die Bemessung des Entgelts des Klägers für den Fall, dass die zur Zeit der Vereinbarung des Dienstvertrages durch den BAT-KF a.F. geregelte Ärztebesoldung durch einen modifizierten Tarifvertrag geregelt würde, entweder schon vereinbart haben oder – sofern ihr Vertrag in diesem Punkt lückenhaft sein sollte – vereinbart hätten, wenn sie diese Entwicklung vorausgesehen hätten (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2008 – 10 Sa 1016/08 – juris). b) In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die Auslegung der Verweisungsklausel in § 5 Abs. 1 des Dienstvertrages vom 14.02.1996, dass es sich um eine konstitutive Bezugnahme auf die Entgeltgruppe Ä4 des TV-Ärzte-KF handelt bzw. dass die Parteien eine solche konstitutive Bezugnahme vereinbart hätten. aa) Unerheblich ist, dass der Dienstvertrag der Parteien keine sog. Ersetzungsklausel beinhaltet. Denn es geht nicht um die Frage, welches von mehreren Tarifwerken den ursprünglich vereinbarten BAT-KF ersetzt hat. Der BAT-KF ist lediglich modifiziert und ergänzt worden, so dass nur zu entscheiden ist, welche der Entgeltgruppen des einheitlichen Tarifwerks BAT-KF n.F. für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt. bb) Der Wortlaut des zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrages enthält hinsichtlich der Frage der Entgeltgruppe nach dem BAT-KF n.F. keinen eindeutigen Hinweis. In § 5 Abs. 1 des Dienstvertrages vom 14.02.1996 ist lediglich geregelt, dass der Kläger für seine dienstliche Tätigkeit „eine Vergütung nach Vergütungsstufe BAT I KF I“ erhält. Allerdings ergibt sich im Zusammenhang mit der Regelung in § 1 Abs. 2 des Dienstvertrages, dass die Parteien die Vergütung des Klägers offensichtlich dynamisch an die Entwicklung des Tarifentgeltes koppeln wollten. cc) Die Begleitumstände lassen jedoch einen Schluss darauf zu, dass die Parteien die für einen Arzt höchste Tarifvergütung pauschal vereinbaren und diese Vergütung somit an zukünftige Erhöhungen des Tarifgehaltes anpassen wollten. (1) Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gab es zwar keine vergütungsrelevante Unterscheidung zwischen Angestellten und Ärzten. Der angestellte Arzt war vergütungsrechtlich Angestellter im Sinne der einheitlich zur Anwendung kommenden Vergütungsordnung des BAT-KF (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2008 – 10 Sa 1016/08 – juris). Die Parteien haben das Dienstverhältnis des Klägers aber nicht vorrangig als das eines Angestellten in Abgrenzung zu einem Arzt ausgestaltet. So heißt es in § 5 Abs. 1 Dienstvertrages ausdrücklich, für seine dienstliche Tätigkeit erhalte „der leitende Abteilungsarzt“ eine Grundvergütung nach Vergütungsstufe BAT-KF I. Die unter § 5 Abs. 1 des Dienstvertrages getroffene Regelung lässt sich angesichts dessen dahingehend konkretisieren, dass der Kläger für seine Tätigkeit eine Grundvergütung nach der jeweils höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für „angestellte Ärzte“ erhalten sollte (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2008 – 10 Sa 1016/08 – juris). Die höchste tarifliche Vergütungsgruppe für „angestellte Ärzte“ ist aber nach dem Tarifwerk des BAT-KF n.F. zurzeit nicht die allgemeine Entgeltgruppe 15Ü, sondern die speziellere Entgeltgruppe Ä4 der Anlage 6 zum BAT-KF n.F. (TV-Ärzte-KF). (2) Dieses Auslegungsergebnis wird verstärkt durch die Tatsache, dass die Parteien mit der Vergütungsgruppe I die Grundvergütung eines Chefarztvertreters vereinbart haben. Die Parteien gingen offenbar davon aus, dass der Kläger, der als Leiter der Abteilung hierarchisch über dem Chefarztvertreter steht, zumindest ein gleich hohes Gehalt wie ein Chefarztvertreter verdienen sollte. Dies war bis zum 30.06.2007 die Vergütungsgruppe I BAT-KF a.F. und ist nunmehr die Entgeltgruppe Ä4. (3) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass Chefärzte grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des TV-Ärzte-KF fallen (vgl. § 1 Abs. 2 TV-Ärzte-KF). Auch § 3 lit. i BAT-KF a.F. nahm Chefärzte vom Geltungsbereich des BAT-KF aus; eine entsprechende Regelung findet sich in § 1 Abs. 1 lit. a BAT-KF n.F.. Die Parteien sind aber frei, die Geltung eines Tarifvertrages bzw. einzelner Regelungen eines Tarifvertrages zu vereinbaren, der ohne diese Abmachung auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung fände. Dies ergibt sich für den BAT-KF ohnehin aus der Tatsache, dass er mangels Tarifvertragsqualität in keinem Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend nach § 4 Abs. 1 TVG gilt. Die Parteien haben im Dienstvertrag vom 14.02.1996 ausdrücklich Vergütung nach Vergütungsgruppe I und damit die höchste Vergütung nach dem BAT-KF a.F. vereinbart. Die Ausnahme der Chefärzte aus dem Geltungsbereich des BAT-KF steht somit einem Anspruch des Klägers auf Entgelt nach der Gruppe Ä4 nicht entgegen. (4) Unbeachtlich ist, dass der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe Ä4 nicht erfüllt. Denn den Parteien kam es auch bei Abschluss des Vertrages ersichtlich nicht darauf an, dass der Kläger die Merkmale der Vergütungsgruppe I erfüllte. (5) Es kommt auch nicht darauf an, ob die Vergütung der Ärzte im Jahr 2007 mit der Schaffung eines speziellen Tarifvertrages als Anlage zum BAT-KF n.F. eine außerordentliche Steigerung erfahren hat und ob die Parteien dies im Jahr 1989 hätten voraussehen können. Selbst wenn sie es vorausgesehen hätten, rechtfertigt dies nicht die Schlussfolgerung, dass sich die Parteien bei den zwei zur Wahl stehenden Entgeltgruppen für die Anwendung der Entgeltgruppe 15Ü mit der daraus folgenden Konsequenz entschieden hätten, dass dem Kläger eine geringere Grundvergütung zustünde als den ihm unterstehenden Oberärzten (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2008 – 10 Sa 1016/08 – juris). (6) Die von der Beklagten erwogene Anrechnung der höheren Grundvergütung auf die Einnahmen des Klägers aus der Privatliquidation kommt nicht in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien die höhere Grundvergütung nach der Entgeltgruppe Ä4 des TV-Ärzte-KF nur gegen eine Anrechnung auf die Einnahmen des Klägers aus der Privatliquidation vereinbart hätten, sind nicht ersichtlich. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass auch § 5 Abs. 3 des Dienstvertrages gegen eine solche Anrechnung spricht. Da es sich bei der den Einnahmen aus der Privatliquidation um variable Einkünfte handelt, für die die Beklagte nach § 5 Abs. 3 des Dienstvertrages keine Gewähr übernimmt, verbietet sich eine unmittelbare Auswirkung der höheren Grundvergütung auf diese Einkünfte in Form einer Anrechnung (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.12.2008 – 16 Sa 901/08 E – juris). II. Die Beklagte hat als unterlegene Partei gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO und § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG, wobei auf den 36fachen zum jetzigen Zeitpunkt maßgeblichen Differenzbetrag der Tabellenentgelte abzustellen war. Dieser Differenzbetrag beläuft sich auf 2.364,20 Euro (8.130,00 Euro abzüglich 5.765,80 Euro). X.