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Urteil

7 Ca 7618/08 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2009:0310.7CA7618.08.00
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Leitsätze

Eine Vertragsstrafe wegen unterlassenem Dienstantritt ist erst verwirkt, wenn der Dienst nicht angetreten wird. Erscheint der Arbeitnehmer aufgrund einer (zu früh) erhobenen Zahlungsklage pünktlich zum Dienstantritt und kündigt (unwirksam) zum nächsten Tag, so wird eine solche Vertragsverletzung nicht von der vertraglichen Regelung erfasst und verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Der Streitwert beträgt 2.700,00 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Vertragsstrafe wegen unterlassenem Dienstantritt ist erst verwirkt, wenn der Dienst nicht angetreten wird. Erscheint der Arbeitnehmer aufgrund einer (zu früh) erhobenen Zahlungsklage pünktlich zum Dienstantritt und kündigt (unwirksam) zum nächsten Tag, so wird eine solche Vertragsverletzung nicht von der vertraglichen Regelung erfasst und verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert beträgt 2.700,00 €. T A T B E S T A N D : Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sie wirksam einen Anstellungsvertrag geschlossen haben. Sie führten am 20.10.2008 ein Bewerbungsgespräch. Die Klägerin übersandte daraufhin den Entwurf eines Anstellungsvertrages. In dem dazugehörigen Anschreiben vom 21.10.2008 (Bl. 54 d. A.) heißt es auszugsweise: "Wir bitten Sie, ... ein Exemplar Anstellungsvertrag .... unterschrieben bis zum 31. Oktober 2008 an uns zurückzusenden. Wir halten uns an unsere Unterschrift bis zu diesem Zeitpunkt gebunden." Der Geschäftsführer teilte der Beklagten per E-Mail am 31.10.2008 (Bl. 44 d. A.) mit, dass die Unterlagen noch nicht eingegangen seien, und bat um Stellungnahme oder Rückruf. Der Geschäftsführer und die Beklagte führten anschließend ein Telefonat. Der genaue Inhalt ist streitig. Die Beklagte warf den unterschriebenen Arbeitsvertrag am 31.10.2008 in den Briefkasten der Klägerin. Die Parteien streiten darüber, ob der Geschäftsführer in dem Telefonat zuvor die Frist zur Annahme auf 16.30 Uhr verkürzte und die Beklagte den Arbeitsvertrag erst nach 17.00 Uhr einwarf. In dem Anstellungsvertrag (Bl. 5 ff. d. A.) war vorgesehen, dass die Klägerin zum 01.01.2009 gegen ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.700,00 € brutto tätig wird. In dem Vertrag heißt es auszugsweise: "1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01. Januar 2009. Vor seinem Beginn ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. ... 3. Tritt der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis nicht an, so verspricht er hiermit ungeachtet eines Schadensnachweises im Einzelfall der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Monats-Bruttolohn. ..." Die Beklagte erhielt am 03.11.2008 ein Angebot eines anderen Arbeitgebers, das ihren Vorstellungen mehr entsprach. Unter dem 09.11.2008 teilte die Beklagte der Klägerin Folgendes schriftlich mit (Bl. 15 d. A.): "Vertragsaufhebung Sehr geehrter Herr T., hiermit muss ich Ihnen leider mitteilen, dass ich aus persönlichen Gründen nicht am 02.01.2009 und zu keinem anderen Zeitpunkt bei Ihnen als Mitarbeiterin anfangen kann. Der zwischen uns geschlossene Vertrag ist damit hinfällig." Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2008 (Bl. 16 ff. d. A.) zur Zahlung der Vertragsstrafe auf. Die Beklagte holte das Einschreiben nicht ab. Die Klägerin reichte daraufhin Zahlungsklage unter dem 11.12.2008 ein. Die Klage wurde der Beklagten am 19.12.2008 zugestellt. Am 02.01.2009 erschien die Beklagte im Büro der Klägerin. Sie erklärte unter anderem, sie sei gekommen, um ihr Arbeitsverhältnis anzutreten. Die Beklagte überreichte zugleich ein Schreiben vom 02.01.2009 (Bl. 27 d. A.), das wie folgt lautet: "Sehr geehrter Herr T., ich kann rechtlich nicht beurteilen, ob zwischen uns ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Höchst vorsorglich biete ich meine Arbeitskraft hiermit an. Gleichzeitig erkläre ich die außerordentliche Kündigung eines eventuell geschlossenen Arbeitsvertrages zum 03.01.2009. Ab dem 05.01.2009 werde ich nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Hilfsweise erkläre ich die ordentliche Kündigung eines eventuell geschlossenen Arbeitsvertrages zum 31.01.2009." Der weitere Ablauf des Gesprächs zwischen der Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin ist teilweise streitig. Unstreitig hat der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass sie nach Hause gehen könne. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr Arbeitsvertrag mit der Beklagten sei wirksam geschlossen worden. Die Beklagte habe im Telefonat am 31.10.2008 mitgeteilt, dass sie die Unterlagen vorbeibringen werde. Die Klägerin habe den unterschriebenen Arbeitsvertrag rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen. Ihre Mitarbeiterin L. habe den Arbeitsvertrag in einem nichtverschlossenen Umschlag vor ihrem Arbeitsende aus dem Briefkasten entnommen. Die Klägerin meint, die in dem abgeschlossenen Anstellungsvertrag zu erteilende Vertragsstrafenregelung sei wirksam, sie sei insbesondere angemessen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei am 02.01.2009 erschienen und habe erklärt, dass sie auf Anraten des Anwalts gekommen sei, was unstreitig ist, um lediglich das Kündigungsschreiben zu überreichen. Der Geschäftsführer habe gefragt, ob die Beklagte ein neues Arbeitsverhältnis anbieten wolle, was unstreitig ist. Dies habe die Klägerin verneint. Sie meint, die Beklagte habe ihre Arbeitsleistung nicht mehr anbieten können. Sie habe ihre Kündigung nicht mehr einseitig zurücknehmen können. Im Übrigen sei das Arbeitsangebot auch nicht ernsthaft erfolgt. Das Verhalten der Beklagten verstoße gegen den Grundsatz "venire contra factum proprium" (§ 242 BGB). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.700,00 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, es sei bereits kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Hierzu behauptet sie, der Geschäftsführer der Klägerin habe im Telefonat am 31.10.2008 erklärt, dass sie die Unterlagen nur noch bis 16.00 Uhr abgeben könne. Sie habe die Vertragsunterlagen aber erst gegen 17.30 Uhr eingeworfen. Jedenfalls sei die Vertragsstrafenregelung unwirksam. Die Regelung sei zu weit gefasst. In der Regelung sei nicht vorgesehen, dass der Nichtantritt schuldhaft erfolgen müsse. Die Regelung sei unangemessen, da sie der Klägerin offensichtlich nur dazu diene, eine Einnahmequelle zu öffnen. Die Beklagte behauptet, sie habe am 02.01.2009 erklärt, sie wolle die Arbeit antreten. Der Geschäftsführer habe nach Lesen des Schreibens vom 02.01.2009 erklärt, er denke nicht, dass die Beklagte arbeiten möchte. Sie meint, der Arbeitsvertrag habe von ihr nicht wirksam gekündigt werden können, da dies im Arbeitsvertrag ausgeschlossen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Parteienschriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.700,00 € gemäß § 1 Nr. 3 S. 1 des Anstellungsvertrages vom 21.10.2008 in Verbindung mit § 339 BGB. Die Voraussetzung der Vertragsstrafenregelung liegt nicht vor. Die Beklagte hat den Dienst angetreten. 1. Zugunsten der Klägerin kann hier unterstellt werden, dass der Arbeitsvertrag wirksam zustande gekommen ist. Darauf kommt es allerdings entscheidend nicht an. An dieser Stelle sei nur darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Beklagten hierzu unzureichend ist. Die Beklagte hätte erklären müssen, warum sie den unterschriebenen Anstellungsvertrag erst gegen 17.30 Uhr eingeworfen haben will, wenn der Geschäftsführer der Klägerin die Annahmefrist zuvor verkürzt haben soll. Hierauf hat die Klägerin bereits hingewiesen. Dennoch hat die Beklagte hierzu nicht weiter vorgetragen, so dass letztlich ihr Vortrag unbeachtlich ist. 2. Zugunsten der Klägerin kann ebenfalls unterstellt werden, dass die Regelung über die Vertragsstrafe in § 1 Nr. 3 des Anstellungsvertrages vom 21.10.2008 wirksam ist. Hierzu sei nur darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 04.03.2004 - 8 AZR 328/03) die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem Formulararbeitsvertrag grundsätzlich möglich ist. Die Höhe der Vertragsstrafe muss allerdings angemessen sein. Da die Kündigungsfrist während der Probezeit von sechs Monaten gemäß § 1 Nr. 2 des Anstellungsvertrages einen Monat betragen hat, ist die Höhe der Vertragsstrafe angemessen. Des Weiteren muss in einem Formulararbeitsvertrag die die Vertragsstrafe auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnet werden, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann (BAG 18.08.2005 - 8 AZR 65/05). Auch insoweit kann zugunsten der Klägerin angenommen werden, dass die die Vertragsstrafe auslösende Pflichtverletzung, der Nichtantritt des Dienstverhältnisses, hinreichend bestimmt ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es auch nicht erforderlich, in der Vertragsstrafenregelung ausdrücklich aufzunehmen, dass nur eine schuldhafte Pflichtverletzung die Vertragsstrafe auslöst. Dies ergibt sich bereits aus § 339 BGB (vgl. Stoffels in: Preis, Der Arbeitsvertrag, 3. Aufl. 2009, II V 30 Rdnr. 76). Entgegen der Auffassung, der Beklagten, dient die Vertragsstrafenregelung auch nicht allein der Eröffnung neuer Einnahmequellen zugunsten der Klägerin. Das Interesse eines Arbeitgebers an der Vereinbarung einer Vertragsstrafenregelung hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 04.03.2004 (8 AZR 328/03) ausführlich beschrieben und als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit bewertet. Eine Besonderheit des Arbeitsrechts wird nämlich in der Regelung des § 888 Abs. 3 ZPO begründet, die es ausschließt, die Verpflichtung zur Arbeitsleistung zu vollstrecken. Gerade das Verhalten der Beklagten im vorliegenden Fall zeigt das Interesse eines Arbeitgebers an einer solchen Vertragsstrafenregelung auf. Die Beklagte hat lediglich vier Tage, nachdem sie sich durch einen Vertrag rechtlich gebunden hat, für den Abschluss eines Arbeitsvertrages bei einem anderen Arbeitgeber und damit für einen bewussten Vertragsbruch entschieden. 3. Die Beklagte hat die Vertragsstrafe nicht verwirkt. Es liegt keine die Vertragsstrafe auslösende Pflichtverletzung der Beklagten vor. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte die Beklagte ihre Arbeitsleistung am 02.01.2009 noch antreten. Das Arbeitsverhältnis bestand noch am 02.02.2009. Der Anstellungsvertrag war nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 09.11.2008 wirksam gekündigt worden. Die Parteien haben in ihrem Anstellungsvertrag unter § 1 Nr. 1 S. 2 die ordentliche Kündigung vor Beginn des Anstellungsverhältnisses, also vor dem 01.01.2009, ausgeschlossen. Dies ist rechtlich zulässig (vgl. nur ErfK/Müller-Glöge § 620 BGB Rdnr. 65). b) Die Beklagte hat ihren Dienst auch angetreten. Hierzu ist zunächst allein das Erscheinen im Betrieb der Klägerin erforderlich. Der Wille, den Dienst langfristig erbringen zu wollen, ist nicht erforderlich. Die Vertragsstrafenregelung sanktioniert nicht die Kündigung unmittelbar nach Dienstantritt. Zwar kann auch die Kündigung unter Missachtung der Kündigungsfrist sanktioniert werden (vgl. Stoffels in: Preis, Der Arbeitsvertrag, 3. Aufl. 2009, II V 30), eine solche Regelung ist aber nicht vereinbart worden. Dementsprechend steht dem Antritt des Dienstverhältnisses die Kündigung zum 03.01.2009 nicht entgegen. Eine, womöglich unwirksame, außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses nach Beginn des Anstellungsverhältnisses ist von der Vertragsstrafenregelung in § 1 Nr. 3 des Anstellungsvertrages eben nicht erfasst. Gründe für die außerordentliche Kündigung der Beklagten sind nicht ersichtlich, so dass die außerordentliche Kündigung wohl unwirksam sein dürfte. Dieser Umstand hat allerdings keinerlei Auswirkungen auf die Frage, ob die Voraussetzungen der Vertragsstrafenregelung vorliegen. Der Klägerin bleibt es insoweit unbenommen, von der Beklagten Schadensersatz zu fordern. Ein solcher Schadensersatzanspruch ist aber nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt das Verhalten der Beklagten auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB. Nach Auffassung des Gerichts verkennt die Klägerin insoweit, dass sie selbst den "zweiten Schritt vor dem ersten" gemacht hat. Wie bereits oben ausgeführt konnte die Beklagte das Arbeitsverhältnis vor Dienstantritt nicht wirksam kündigen. Die Klägerin hätte also nicht bereits nach Empfang des Schreibens vom 09.11.2008 und damit vor Beginn des Anstellungsverhältnisses die Zahlung der Vertragsstrafenregelung einklagen dürfen. Sie hat so der Beklagten die Möglichkeit eröffnet, sich vertragsgerecht zu verhalten, um eine Pflichtverletzung im Sinne des § 1 Nr. 3 des Anstellungsvertrages zu vermeiden. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, die Beklagte womöglich auf die Unwirksamkeit der Kündigung vor Dienstantritt hinzuweisen und sie aufzufordern, ihren Dienst am 02.01.2009 anzutreten. Wäre die Beklagte dann nicht erschienen, so wäre die Vertragsstrafe verwirkt gewesen, und die Klägerin hätte die Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe erheben können. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 46 Abs. 2 ArbGG. III. Der Streitwertfestsetzung (zugleich Entscheidung nach § 63 Abs. 2 GKG) liegt die Klageforderung zugrunde. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin B e r u f u n g eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.