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Urteil

2 Ca 7086/08

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2009:0309.2CA7086.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 770,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 55,00 € seit dem 1.2.2008, 1.3.2008, 1.4.2008, 1.5.2008, 1.6.2008, 1.7.2008, 1.8.2008, 1.9.2008, 1.10.2008, 1.11.2008, 1.12.2008, 1.1.2009, 1.2.2009, und 1.3.2009 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin monatlich seit dem 1.1.2008 einen Betrag in Höhe von 55,00 € als Strukturausgleich zu zahlen, ohne Anrechnung auf die Zulage nach § 14 TVöD. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Streitwert: 770,00 €. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Parteien streiten über die Zahlung eines Strukturausgleiches in Höhe von 55.00 € pro Monat nach § 12 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechtes vom 13.9.2005 (im Folgenden: "TVÜ-VKA"). 3 Die am 1.1.1965 geborene Klägerin ist bei der beklagten Stadt seit dem 1.11.1998 tätig. Die Einzelheiten regelte zunächst der Arbeitsvertrag vom 30.9.1998. Dieser verweist in § 2 auf die Anwendbarkeit des BAT. Wörtlich heißt es auszugsweise: 4 "Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung." 5 Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass auf das Arbeitsverhältnis nach Ablösung des BAT durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13.9.2005 (im Folgenden: TVöD) der TVöD sowie der TVÜ-VKA Anwendung finden. 6 Auf Grundlage des BAT war die Klägerin zuletzt in Vergütungsgruppe Vc BAT, Stufe 8 eingruppiert. Sie erhielt zudem eine Zulage in Höhe von 222,70 € monatlich gemäß § 24 BAT für die Tätigkeit als kommissarische stellvertretende Leiterin der städtischen Tageseinrichtung für Kinder in der F.. Das Entgelt setzte sich damit zusammen aus der Grundvergütung Vc Stufe 8 BAT in Höhe von 1.899,42 € brutto, der allgemeinen Zulage in Höhe von 107,44 €, einem Ortszuschlag nach Ziffer I.1. in Höhe von 473,21 € sowie der Zulage gemäß § 24 BAT in Höhe von 222,70 €, insgesamt also 2.702,77 € pro Monat. 7 Nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD ermittelte die beklagte Stadt ein Vergleichsentgelt und gruppierte die Klägerin im Rahmen des TVöD in die Entgeltgruppe 8 Stufe 5 ein. Am 1.10.2007 erfolgte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA der Aufstieg in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 8. Zudem erhielt die Klägerin im Hinblick auf die Fortsetzung ihrer Tätigkeit als kommissarische Leiterin der Kindertagesstätte eine Zulage gemäß § 10 TVÜ-VKA. 8 Diese Norm lautet auszugsweise: 9 "§ 10 10 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit 11 Beschäftigte, denen am 30. September 2005 eine Zulage nach § 24 BAT / BATO / BAT-Ostdeutsche Sparkassen zusteht, erhalten nach Überleitung in den TVöD eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 30. September 2007 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Oktober2007 die Regelungen des TVöD über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. 12 Auf dieser Grundlage entsprach die Höhe der Zulage bis zum 30.9.2007 der Zulage gem. § 24 BAT. Nach Fortführung der kommissarischen Leitung der Tagesstätte über den 30.9.2007 richtete sie sich ab dem 1.10.2007 nach § 14 TVöD. 13 § 14 TVöD regelt folgendes: 14 § 14 15 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit 16 (1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. 17 (2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene - wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist. 18 (3) Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte. Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten." 19 Die Zulage gem. § 14 TVöD betrug damit ab dem 1.10.2007 4,5% des individuellen Tabellenentgeltes. Ausgehend von einem Tabellenentgelt in Entgeltgruppe 8 Stufe 6 in Höhe von 2.493,00 € errechnete sich ein Betrag in Höhe von 112,19 €, so dass sich ein ab dem 1.10.2007 ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.605,19 € ergab. 20 Ab dem 1.10.2007 haben die Arbeitnehmer im Geltungsbereich des TVÜ VKA unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Strukturausgleiches. 21 § 12 TVÜ-VKA regelt wörtlich folgendes: 22 "§ 12 Strukturausgleich 23 (1) Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen übergeleitete Beschäftigte erhalten ausschließlich in den in Anlage 2 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Stufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Oktober 2005, sofern in Anlage 2 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. 24 (2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Oktober 2007, sofern in Anlage 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. 25 (3) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Abs. 2 TVöD). § 5 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. 26 Protokollerklärung zu Absatz 3: 27 Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit der/des Beschäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend. 28 (4) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. 29 (5) Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden. 30 (6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf Ärztinnen und Ärzte, die unter § 51 BT-K bzw. § 51 BT-B fallen, keine Anwendung." 31 Auf Grundlage der für die Klägerin bestehenden Rahmendaten (Eingruppierung, Gehaltsstufe und Ortszuschlag) beträgt der an sie zu zahlende Strukturausgleich monatlich 55,00 €. 32 Da das der Klägerin nach den Regelungen des TVöD zu zahlende Gehalt in Höhe von 2.605,19 € niedriger war als das ursprüngliche BAT-Gehalt in Höhe von 2.702,77 € zahlte die Beklagte eine freiwillige Besitzstandszulage in Höhe von 97,58 € für die Monate Oktober, November und Dezember 2007. Darin enthalten war auch der Strukturausgleich in Höhe von 55,00 €. 33 Zum 1.1.2008 erfolgte eine Tariflohnerhöhung. Seither errechnete sich ein Grundgehalt in Entgeltgruppe E 8 Stufe in Höhe von 6 2.621,83 €. Die Zulage gemäß § 14 TVöD in Höhe von 4,5 % beträgt 117,98 €. Insgesamt hat die Klägerin damit ab dem 1.1.2008 2.739,81 € monatlich zu beanspruchen. 34 In dieser Situation streiten die Parteien darüber, ob die Klägerin ab dem 1.1.2008 neben dem Entgelt in Höhe von 2.739,81 € zusätzlich 55,00 € monatlich als Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-VKA zu beanspruchen hat, oder ob die Zulage gemäß § 14 TVöD auf diesen Strukturausgleich angerechnet werden kann. 35 Mit ihrer am 21.11.2008 bei Gericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Zahlung des Strukturausgleichs in Höhe von 55,00 € monatlich zunächst im Wege der Klage auf zukünftige Leistung geltend gemacht. Nach Bedenken des Gerichtes an der Zulässigkeit einer Klage auf zukünftige Leistung hat die Klägerin ihren Antrag umgestellt und einen bezifferten Zahlungsantrag gestellt sowie gleichzeitig einen Feststellungsantrag erhoben. 36 Im laufenden Verfahren haben die Parteien jeweils Auskünfte der Tarifvertragsparteien beigebracht, die Klägerin durch Stellungnahme der E. vom 26.8.2008, Bl. 50 - 52 d. GA., die Beklagte durch Stellungnahme des L., den sie in ihrem Schriftsatz Bl. 70 - 72 d. GA. wörtlich wiedergegeben hat. 37 Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte könne die Zulage für die vorübergehende Ausübung der höherwertigen Tätigkeit gemäß § 14 TVöD nicht mit dem Strukturausgleich verrechnen. Soweit § 12 TVÜ-VKA den Strukturausgleich regele, ermögliche lediglich § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA eine Verrechnung. Die Norm sähe diese Möglichkeit aber nur für den Fall einer Höhergruppierung vor. Die Zulage für die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit auf der Grundlage von § 12 TVöD sei aber gerade keine dauerhafte Höhergruppierung, sondern nur eine vorübergehende Zahlung. Auch Sinn und Zweck des Strukturausgleiches zeigten deutlich, dass eine Verrechnung nicht in Betracht komme. Der Strukturausgleich - und das ist übereinstimmendes Verständnis beider Parteien - diene lediglich dazu, den Systemwechsel vom BAT-Recht hin zum TVöD abzufedern. Es sei kein Gehalt im eigentlichen Sinne, sondern Ausgleich für verlorengegangene Expektanzen auf der Grundlage des BAT. Sie, die Klägerin meint, die Zulage nach § 14 TvÖD sei bewusst nicht anrechenbar ausgestaltet worden, so dass es sich letztlich auch um eine bewusste Regelungslücke handele. 38 Die Klägerin beantragte zuletzt, 39 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum ab dem 1.1.2008 bis zum 30.3.2009 einen Betrag in Höhe von 770,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 55,00 € seit dem 1.2.2008, 1.3.2008, 1.4.2008, 1.5.2008, 1.6.2008, 1.7.2008, 1.8.2008, 1.9.2008, 1.10.2008, 1.11.2008, 1.12.2008, 1.1.2009, 1.2.2009 und 1.3.2009 zu zahlen; 40 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie monatlich seit dem 1.1.2008 einen Betrag in Höhe von 55.00 € als Strukturausgleich zu zahlen, ohne Anrechnung auf die Zulage nach § 14 TVöD. 41 Die Beklagte beantragt, 42 die Klage abzuweisen. 43 Die Beklagte ist der Auffassung, die Zulage nach § 14 TVöD könne auf den Strukturausgleich angerechnet werden. Denn letztlich handele es sich bei der Regelung in § 14 TVöD um einen Höhergruppierungstatbestand. Der einzige Unterschied zwischen der "echten" Höhergruppierung und der Regelung in § 14 sei, dass die Höhergruppierung vorübergehend erfolge. Inhaltlich aber handele es um einen Sachverhalt, der alle Merkmale einer Höhergruppierung erfülle. Auch Sinn und Zweck der Regelung ergäbe, dass eine Verrechnung zulässig sei. Es solle vermieden werden, dass Mitarbeitern doppelte Ansprüche zustehen. Ausgehend vom Wortlaut des § 14 Abs. 1 TVöD, der gerade ausdrücklich Höhergruppierungssachverhalte anspreche und ausgehend vom Sinn und Zweck der Regelung des § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA soll ein Beschäftigter nicht doppelt profitieren, einerseits aufgrund des finanziell entgoltenen Höhergruppierungssachverhaltes, andererseits parallel dazu aufgrund des Strukturausgleiches. Denn dieser sollte lediglich teilweise Verluste im Falle einer bisherigen normalen vergütungsrechtlichen Verlaufsentwicklung abfedern. 44 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 45 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 46 I. 47 Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung des Strukturausgleiches in Höhe von 55,00 € pro Monat seit dem 1.1.2008, ohne dass die Beklagte berechtigt wäre, die Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gemäß § 14 TVöD auf den Strukturausgleich zu verrechnen. 48 Im Einzelnen: 49 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 770,00 € zzgl. Zinsen im geltend gemachten Umfang auf der Grundlage von § 611 BGB i. V. m. § 12 Abs. 1 TVÜ-VKA. 50 a) Unstreitig stand der Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 TVÜ-VKA i. V. m. Anlage 2 des TVÜ-VKA ab dem 1.10.2007 ein Strukturausgleich in Höhe von 55,00 € zu, der von der Beklagten für die Monate Oktober, November und Dezember 2007 auch gezahlt worden ist. Der Strukturausgleich in Höhe von 55,00 € pro Monat steht der Klägerin aber auch für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 1.2.2009 zu, insgesamt also 770,00 € (14 Monate * 55 €). 51 b) Die Beklagte ist entgegen ihrer Rechtsauffassung nicht dazu berechtigt, auf den Strukturausgleich nach § 12 Abs. 1 TVÜ-VKA die Zahlung der persönlichen Zulage gemäß § 14 Abs. 1 TVöD anzurechnen. Denn § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA regelt die Verrechnung des Strukturausgleiches mit einer Zulage nach § 14 TVöD nicht. Auch eine ausdehnende Interpretation des § 14 Abs. 4 TVÜ-VKA kam nicht in Betracht. Sie wäre ein unzulässiger Eingriff in die Tarifautonomie. 52 aa) Unstreitig hat die Klägerin wegen der Übernahme der kommissarischen stellvertretenden Leitung der städtischen Kindertageseinrichtung für Kinder in der F. gem. § 12 TVöD eine Zulage in Höhe von 4,5 % des individuellen Tabellenentgeltes zu beanspruchen, ausgehend vom Grundgehalt E 8 Stufe 6 in Höhe von 2.621,83 € einen Betrag in Höhe von 117,98 € monatlich. 53 bb) Die Beklagte kann diese Zulage nicht auf der Grundlage von § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA verrechnen. 54 (1) Gemäß § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA wird bei Höhergruppierungen der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. Nach Auffassung der Kammer erfasst der Wortlaut "Höhergruppierungen" nur die dauerhafte Zuweisung einer anderen Entgeltgruppe. Dies ergibt die Auslegung des TVÜ-VKA. Die Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD aber ist kein Fall einer Höhergruppierung. Sie weist zwar Merkmale der Höhergruppierung auf, entscheidender Unterschied zur Höhergruppierung aber ist, dass es sich nicht um einen Dauertatbestand handelt. Es ist lediglich eine vorübergehende Zulage. Eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Interpretation des Tarifvertrages ist nach den einschlägigen Auslegungsgrundsätzen des BAG, der die erkennende Kammer in vollem Umfang folgt, nicht möglich. 55 (2) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt, (BAG, Urt. v. 24.9.2008 - 10 AZR 669/07, NZA 2009, 45). 56 Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich folgendes: Der Wortlaut der Norm ist eindeutig. § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA regelt die Anrechnung des Unterschiedsbetrages zwischen bisherigem und neuem Entgelt nur für den Fall der Höhergruppierung. Eine Höhergruppierung aber ist nach allgemeiner Auffassung die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer höheren als der für ihn bislang maßgeblichen Vergütungsgruppe. Sie beruht auf der Erkenntnis, dass die Tätigkeitsmerkmale des Arbeitnehmers nicht mehr den Merkmalen der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechen, in die er eingruppiert ist, (vgl. nur Fitting, § 99 BetrVG Rz. 104). Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmen der §§ 12 ff TVöD auch die Höhergruppierung geregelt. So regelt § 17 Abs. 4 TVöD folgendes: 57 "Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 25 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 25 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 50 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15). Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 2 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe und ggf. einschließlich des Garantiebetrags." 58 Diese Regelung zeigt in Abgrenzung zur Zulage nach § 14 TVöD, dass die Tarifvertragsparteien die Höhergruppierung als dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit geregelt haben. Demgegenüber betrifft § 14 zwar den Sachverhalt der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit der Folge einer höheren Vergütung, der entscheidende Unterschied zur Höhergruppierung ist jedoch, dass die Übertragung der Tätigkeit nicht dauerhaft erfolgt. Es soll mit der vorübergehenden Übertragung also gerade keine Höhergruppierung verbunden sein, sondern nur die Zahlung einer Zulage. Dies zeigt sich im Geltungsbereich des TVöD auch daran, dass die Zulage für die Klägerin nicht dem Entgelt der höheren Vergütungsgruppe entspricht, sondern eben nur einem bestimmten Prozentsatz, der sich an der bisherigen Vergütungsgruppe orientiert. Zudem wird die Zahlung nach § 14 TVöD vom Tarifvertrag selbst auch nur als persönliche Zulage bezeichnet. Die Höhergruppierung ist also trennscharf von der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten zu unterscheiden. Denn entscheidend für die Höhergruppierung ist, dass die übertragende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der bisherigen Eingruppierung entspricht, wobei die Zuweisung gerade dauerhaft erfolgen soll. 59 (3) Auch eine ergänzende Auslegung des Tarifvertrags kommt nicht in Betracht. Da der TVÜ-VKA die Verrechnung der der Zulage nach § 14 TVöD nicht vorsieht, stellt sich die Frage, ob und in wie weit eine Ausdehnung von § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA möglich ist. Nach Auffassung der Beklagten gebieten Sinn und Zweck der Regelung die ausdehnende Interpretation der Norm. 60 Eine Tariflücke kann nach ständiger Rechtsprechung des BAG, der die erkennende Kammer in vollem Umfang folgt, nur unter bestimmten Voraussetzungen durch die Arbeitsgerichte geschlossen werden. 61 Es darf sich zum einen nicht um eine bewusste Auslassung der Tarifvertragsparteien handeln. Denn die Gerichte sind nicht befugt, gegen den Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen zu "schaffen" oder eine schlechte Verhandlungsführung einer Tarifvertragspartei dadurch zu prämieren, dass ihr Vertragshilfe geleistet wird (BAG, Urt. v. 24.9.2008 - 4 AZR 642/07, n.v., BAG, Urt. v. 16.10.2007 - 9 AZR 170/07, NZA 2008, 1012; Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 1 Rn. 1038). Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (BAG, Urt. v. 24.9.2008 - 4 AZR 642/07, n.v.; BAG, Urt. v. 16.10.2007 - 9 AZR 170/07, NZA 2008, 1012; Kempen/Zachert/Zachert TVG Grundlagen Rn. 402 mwN). 62 Aber auch eine unbewusste Tariflücke darf nicht in jedem Fall durch die Gerichte geschlossen werden. Bei Bestehen einer unbewussten Regelungslücke ist es den Gerichten für Arbeitssachen verwehrt, diese zu schließen, sofern mehrere Möglichkeiten der Lückenschließung bestehen (BAG, Urt. v. 16.10.2007 - 9 AZR 170/07, NZA 2008, 1012; BAG, Urt. v. 14.10.2004 - 6 AZR 564/03). 63 Auf dieser Grundlage ist es schon zweifelhaft, ob überhaupt eine unbewusste Regelungslücke vorliegt. Da die Tarifvertragsparteien eine ausdrückliche Verrechnungsmöglichkeit für einen speziellen Fall (Höhergruppierung) vorgesehen haben, spricht schon viel für eine bewusste Lücke. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn auch für den Fall einer unbewussten Regelungslücke scheidet eine Ausfüllung durch die Arbeitsgerichte aus. Denn für die Ausfüllung kommen unterschiedliche Lösungen in Betracht. Die Tarifvertragsparteien könnten sich sowohl für eine als auch gegen eine Verrechnung entscheiden. Denkbar wären auch Staffellösungen. Es wäre ein Eingriff in die Autonomie der Tarifvertragsparteien, wenn das Arbeitsgericht entschiede, welche Lösung ihm sachgerecht und angemessen erschiene. 64 (4) Damit scheidet die Verrechnung der Zulage nach § 14 TVöD aus und die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleiches in Höhe von monatlich 55,00 €. Diese Ansprüche sind auf der Grundlage des BAT entstanden für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 1.3.2009. Sonstige Gesichtspunkte, die einer Zahlung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. 65 c) Auch der Zinsanspruch ist begründet. Er ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung des Betrages in Höhe von 55,00 € pro Monat jeweils seit dem 1.2.2008, 1.3.2008, 1.4.2008, 1.5.2008, 1.6.2008, 1.7.2008, 1.8.2008, 1.9.2008, 1.10.2008, 1.11.2008, 1.12.2008, 1.1.2009, 1.2.2009, und 1.3.2009. 66 Verzug die schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung. Entsprechend § 24 TVöD ist die Auszahlung des Gehaltes, dazu gehört auch der Strukturausgleich, fällig zum Ende des Kalendermonats. Eine Mahnung durch die Klägerin bedurfte es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht. Denn aufgrund der eindeutigen tariflichen Regelungen war für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt. 67 Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Danach ist eine Geldschuld während des Verzuges zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. 68 2. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin monatlich seit dem 1.1.2008 einen Betrag in Höhe von 55,00 € als Strukturausgleich zu zahlen, ohne Anrechnung auf die Zulage nach § 14 TVöD. 69 a) Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig. 70 Die Klägerin hat das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung. Der Vorrang der Leistungsklage steht dem nicht entgegen, auch nicht, dass die Klägerin für ihre Ansprüche bis Februar 2009 eine Leistungsklage erhoben hat. Denn durch die Feststellungsklage kann für die Zeit ab dem 1.3.2009 der Streit der Parteien insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis abschließend geklärt werden, (BAG, Urt. v. 17.7.2008, - 6 AZR 602/07, n. v.; BAG v. 5.6.2003, - 6 AZR 277/02, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81). Da sich die Feststellungsklage gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts richtet, kann auch erwartet werden, dass diese eine gegen sie ergehende Feststellung sozial nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird, (BAG, Urt. v. 17.7.2008, - 6 AZR 602/07, n. v.; BAG, Urt. v. 29.9.2004, - 5 AZR/528/03, BAGE 112, 115). 71 b) Materiell ist die Beklagte wie in Ziffer 1. dargelegt, nicht zur Verrechnung der Zulage nach § 14 TVöD mit dem Strukturausgleich nach § 12 Abs. 1 TVÜ-VKA verpflichtet, so dass die Feststellungsklage auch begründet ist. 72 II. 73 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Da die Beklagte in vollem Umfang unterliegt, hat sie die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 74 III. 75 Der Streitwert ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO im Urteil festzusetzen. Er ergibt sich aus der geltend gemachten Klageforderung sowie einem Zuschlag für den Feststellungstitel. 76 Rechtsmittelbelehrung 77 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei 78 B e r u f u n g 79 eingelegt werden. 80 Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 81 Die Berufung muss 82 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 83 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. 84 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 85 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 86 1. Rechtsanwälte, 87 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 88 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 89 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 90 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 91 gez. E.