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Beschluss

10 BV 73/08

ARBG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Betriebsrat hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einen bestimmten Gesprächspartner in allen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsrechts ausschließt. • Ein Globalantrag, der alle Angelegenheiten des Betriebsverfassungsrechts erfasst, ist zulässig, aber unbegründet, wenn nicht für sämtliche Fallgestaltungen die Ungeeignetheit des benannten Vertreters nachgewiesen ist. • Äußerungen eines Arbeitnehmers, die den Betriebsrat kritisieren, rechtfertigen allenfalls Widerrufs- oder Unterlassungsansprüche gegen den Arbeitgeber, nicht jedoch eine generelle Verpflichtung, einen bestimmten Vertreter künftig niemals mehr zu benennen. • Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit richtet sich gegen den Arbeitgeber; das Verhalten des Vertreters ist dem Arbeitgeber zuzurechnen und begründet keine unmittelbaren Ansprüche gegen den Vertreter.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch des Betriebsrats auf Ausschluss eines bestimmten Arbeitgebervertreters • Der Betriebsrat hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einen bestimmten Gesprächspartner in allen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsrechts ausschließt. • Ein Globalantrag, der alle Angelegenheiten des Betriebsverfassungsrechts erfasst, ist zulässig, aber unbegründet, wenn nicht für sämtliche Fallgestaltungen die Ungeeignetheit des benannten Vertreters nachgewiesen ist. • Äußerungen eines Arbeitnehmers, die den Betriebsrat kritisieren, rechtfertigen allenfalls Widerrufs- oder Unterlassungsansprüche gegen den Arbeitgeber, nicht jedoch eine generelle Verpflichtung, einen bestimmten Vertreter künftig niemals mehr zu benennen. • Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit richtet sich gegen den Arbeitgeber; das Verhalten des Vertreters ist dem Arbeitgeber zuzurechnen und begründet keine unmittelbaren Ansprüche gegen den Vertreter. Der Betriebsrat eines Betriebs in Düsseldorf verlangt, dass die Arbeitgeberin künftig einen bestimmten Mitarbeiter (Herrn Ý.) nicht mehr als ihren Vertreter in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsrechts benennt. Anlass war eine Äußerung des Herrn Ý. in einer Abteilungsbesprechung, wonach Soll-Werte wegen Langzeiterkrankter und erheblicher Betriebsratstätigkeit nicht erreicht worden seien, sowie zahlreiche vom Betriebsrat behauptete negative Verhaltensweisen des Herrn Ý. (u. a. Beschuldigungen von Mitarbeitern, mangelnde Beachtung betrieblicher Regelungen). Die Arbeitgeberin ließ Herrn Ý. weiterhin als Gesprächspartner fungieren und verweigerte die Benennung des Geschäftsführers als dauerhaften Vertreter. Zwischenzeitlich ist Herr Ý. als Ersatzmitglied des Betriebsrats zurückgetreten. Der Betriebsrat stellte seinen Antrag als Globalantrag und änderte ihn im Verfahren in einen Unterlassungsantrag; das Gericht hat darüber entschieden. • Zulässigkeit des Globalantrags: Ein umfassender Antrag, der alle Angelegenheiten des Betriebsverfassungsrechts erfasst, ist zulässig, wenn er inhaltlich hinreichend bestimmt ist. • Beweislast und Geeignetheit: Der Betriebsrat hat nicht substantiiert dargetan, dass Herr Ý. in sämtlichen denkbaren Angelegenheiten des Betriebsverfassungsrechts ungeeignet ist; insbesondere wurde seine fachliche Kompetenz nicht in Abrede gestellt. • Rechtslage zur Stellvertretung: Das BetrVG enthält keine abschließende Regel, wer den Arbeitgeber stets vertreten darf; nach § 43 Abs. 2 Satz 3 und § 108 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann auch ein Vertreter handeln. Die Zulässigkeit der Vertretung ist nach Art und Funktion der Beteiligungsrechte zu beurteilen. • Persönliches Fehlverhalten des Vertreters: Mögliche Verfehlungen des Vertreters sind dem Arbeitgeber zuzurechnen; das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit richtet sich gegen den Arbeitgeber, nicht unmittelbar gegen den Vertreter. Deshalb begründen behauptete Verfehlungen keinen allgemeinen Anspruch des Betriebsrats, den Vertreter künftig auszuschließen. • Konkreter Vorfall: Die im Protokoll dokumentierte Äußerung des Herrn Ý. vom 12.02.2008 ist nach Auffassung des Gerichts nicht als Diskreditierung des Betriebsrats zu werten; sie hatte feststellenden Charakter und stellt allenfalls einen einzelnen Unterlassungs- oder Widerrufsfall dar, nicht aber eine Grundlage für eine generelle Unbenennungsregel. • Rechtsfolgen bei Verstößen: Selbst wenn Aussagen als Behinderung anzusehen wären, führen sie nur zu Ansprüchen gegen den Arbeitgeber im konkreten Fall; eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Unterlassungspflicht, einen bestimmten Vertreter niemals mehr zu benennen, folgt nicht. • Interessenkonflikt: Ein möglicher Interessenkonflikt wegen Ersatzmitgliedschaft bestand nicht mehr, da Herr Ý. zwischenzeitlich zurückgetreten ist. Der Antrag des Betriebsrats wird zurückgewiesen. Das Gericht hat keinen Anspruch des Betriebsrats festgestellt, dass die Arbeitgeberin Herrn Ý. generell nicht mehr als ihren Vertreter in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsrechts benennen darf. Der Globalantrag ist unbegründet, weil der Betriebsrat keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass Herr Ý. in allen denkbaren Konstellationen ungeeignet wäre; fachliche Kompetenz wurde nicht bestritten. Etwaige Fehlverhalten des Vertreters sind dem Arbeitgeber zuzurechnen und können bei konkretisiertem Vortrag zu individualisierten Ansprüchen gegen die Arbeitgeberin führen, nicht jedoch zu einem generellen Ausschlussrecht des Betriebsrats. Der konkrete Vorfall aus der Abteilungsbesprechung begründet ebenfalls keine allgemeine Unterlassungspflicht gegenüber der Arbeitgeberin.