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Urteil

6 Ca 3325/08

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2008:0911.6CA3325.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 329,39 € (i. W.: dreihundertneunundzwanzig 39/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.5.2008 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 2/3, der Kläger zu 1/3. 4. Streitwert: 496,22 €. 5. Die Berufung der Beklagten wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten über die Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung und über Ansprüche auf Zahlung von Zulagen. 3 Der Kläger ist seit 1980 bei der Beklagten als Flugzeugabfertiger im Schichtdienst tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TVöD-F Anwendung, der den zuvor geltenden BMT-G ablöste. Der Kläger ist in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Sein Monatstabellenlohn beläuft sich auf 2.222,16 € brutto. 4 Mit Schreiben vom 28.04.2008 machte der Kläger unter Berufung auf die Regelungen der §§ 6 und 7 TVöD-F gegenüber der Beklagten geltend, dass diese verpflichtet sei, seine Pausen zu vergüten. 5 § 6 TVöD-F normiert die regelmäßige Arbeitszeit und enthält in Abs.1 S.2 folgende dem Wortlaut des § 14 BMT-G entsprechende Regelung: 6 Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 7 Der Begriff der Wechselschichtarbeit ist definiert in § 7 TVöD-F: 8 (1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. ... 9 (5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. 10 Eine Neuerung gegenüber den Begriffsdefinitionen in § 67 BMT-G liegt allein in der Schaffung einer Definition des Begriffs der Nachtschicht und in der Verschiebung des Beginns der Nachtarbeit von 20 auf 21 Uhr. 11 Der Kläger leistet mehrmals im Monat Arbeit in Schichten, die nach 23 Uhr enden. 12 Die Beklagte verweigerte die verlangte Vergütung unter Hinweis auf § 23 Abs.2 TVÜ-VKA i.V.m. § 1 Abs.17 des Besonderen Überleitungstarifvertrages für Beschäftigte der G. in den TVöD-F vom 01.12.2007, der besagt: 13 Bis zum In-Kraft-Treten der Entgeltordnung gelten für Beschäftigte gem. § 1 Abs.1, auf die bis zum 31.Dezember 2007 der Tarifvertrag betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte vom 01.Juli 1981, der Tarifvertrag betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte (TV Schichtzulagen Ang-O) vom 08.Mai 1991, der Tarifvertrag zu § 24 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) vom 01.Juli 1981 oder der Tarifvertrag zu § 24 bs.4 Unterabs.1 BMT-G-O (TV Schichtlohnzuschlag Arb-O) vom 8.Mai 1991 Anwendung gefunden hat, diese Tarifverträge einschließlich der bis zum 31.Dezember 2007 zu ihrer Anwendung maßgebenden Begriffsbestimmungen des BAT/BAT-O/BMT-G/BMT-G-O weiter. Für alle übrigen Beschäftigten gelten bis zum In-Kraft-Treten der Entgeltordnung die Regelungen des § 8 Abs.5 und 6 in Verbindung mit § 7 Abs.1 und 2 TVöD.... 14 Der Kläger ist der Auffassung, dass § 23 Abs.2 TVÜ-VKA zwar auf die Begriffsbestimmungen des BMT-G verweise. Da eine Begriffsbestimmung dazu, was als Nachtschicht im Sinne des Tarifvertrages zu verstehen sei, jedoch fehle, sei § 7 Abs.1 TVöD insoweit ergänzend heranzuziehen. 15 Für die Berechnung des Anspruchs sei der Schnitt der letzten drei Monate heranzuziehen. Der zusätzliche Vergütungsanspruch bestehe für 51 Arbetis- und 13 Krankheitstage in den Monaten Januar bis März 2008. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 496,22 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 488,75 seit dem 29.05.2008, sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 7,47 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Die Beklagte ist der Auffassung, dass schon der Wortlaut des § 23 Abs.2 TVÜ-VKA, der auf die "maßgebenden Begriffsbestimmungen des...BMT-G" verweist, eindeutig klarstelle, dass die Frage, ob der Kläger in Wechselschicht arbeitet oder nicht, nach altem Tarifrecht zu beurteilen sei, wonach er gerade nicht in Wechselschicht gearbeitet habe. Alles andere führe zu widersprüchlichen Ergebnissen. Auch der Höhe nach sei der Anspruch nicht schlüssig dargelegt. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage ist in einer Höhe von 329,39 € brutto begründet, im Übrigen unbegründet. 24 Der geltend gemachte Anspruch auf Entgeltzahlung für die arbeitstäglichen Pausen besteht dem Grunde nach. 25 Anspruchsgrundlage ist der Arbeitsvertrag i.V.m. § 6 Abs.1 S.2 TVöD. 26 Erbringt ein Arbeitnehmer auf Anordnung seines Arbeitgebers Arbeitsleistung über den vertraglich geschuldeten Umfang hinaus, hat er, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages einen Anspruch auf gesonderte Vergütung. 27 Der Kläger hat in den Monaten Januar bis März 2008 seine Arbeitsleistung nach Schichtplan erbracht. Darin liegt eine Leistung über den vertraglich geschuldeten Umfang hinaus, denn die Beklagte hat bei der Schichtplanerstellung nicht berücksichtigt, dass auch die Pausen des Klägers in die Arbeitszeit einzurechnen sind. 28 Diese Verpflichtung zur Einbeziehung der Pausen in die Arbeitszeit ergibt sich für Mitarbeiter, die Wechselschicht leisten, unmittelbar aus § 6 Abs.1 S.2 TVöD-F. 29 Nach den Begriffsbestimmungen in § 7 TVöD-F leistet der Kläger Wechselschichtarbeit. 30 Der Kläger arbeitet nach Schichtplan, die mit einem regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit verbunden ist. 31 Zusätzliche Voraussetzung ist, dass dabei mit einer bestimmten Regelmäßigkeit Nachtschichten anfallen, zu denen nach der Definition des § 7 Abs.1 S.3 TVöD-F nunmehr alle Schichten zählen, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen, wobei Nachtarbeit wiederum in § 7 Abs.5 TVöD-F definiert ist als der Zeitraum zwischen 21 und 6 Uhr. Da der Kläger teilweise in Schichten arbeitet, die nach 23 Uhr enden, bzw. solchen, die von 22 bis 5.30 Uhr dauern, ist er in Nachtschichten eingesetzt. 32 Die Abstände zwischen den einzelnen Nachtschichten bzw. Nachtschichtfolgen dürfen durchschnittlich höchstens einen Monat betragen (BAG - 05.06.1996 - 10 AZR 610/95 - AP Nr.10 zu § 33a BAT, der Wechselschicht wortgleich mit § 7 Abs.1 TVöD-F definiert). Auch diese Voraussetzung liegt vor, da der Kläger mehrmals im Monat zu Nachtschichten herangezogen wird. 33 Die Beklagte ist hingegen der Auffassung, dass sich die Frage, ob der Kläger Wechselschicht leistet, über § 23 TVÜ-VKA nach den Begriffsbestimmungen des BMT-G richtet. 34 Die Frage, wie § 23 TVÜ-VKA auszulegen ist, ist für diesen Sachverhalt erheblich, da die Schichtfolge des Klägers nach § 67 Nr.44 und 45 BMT-G keine Wechselschicht darstellt. 35 Dies rührt daher, dass der Tarifvertrag den Begriff Nachtschicht nicht selbst definiert, so dass er im Sinne seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung als die Schicht zu verstehen ist, die zu einem wesentlichen Teil während der tarifvertraglich definierten Nachtzeit abgeleistet wird (BAG - 07.09.1994 - 10 AZR 766/93 - AP Nr.5 zu § 33a BAT, der die Wechselschicht wortgleich zu § 67 BMT-G definiert). Nachtzeit ist gem. § 67 Ziffer 27 BMT-G die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr. 36 Danach sind zwar die Schichten des Klägers, die von 22 bis 5.30 Uhr dauern, Nachtschichten, nicht aber die Schichten, die zwischen 13.45 Uhr und 14.15 Uhr beginnen und zwischen 23.15 und 23.45 Uhr enden. Da die erstgenannten Schichten in dem streitgegenständlichen ersten Quartal lediglich zweimal anfielen, fehlt es an der erforderlichen Regelmäßigkeit der Nachtschichtfolgen. 37 § 23 Abs.2 TVÜ-VKA i.V.m. § 1 Abs.17 des Besonderen Überleitungstarifvertrages für Beschäftigte der G. in den TVöD-F vom 01.12.2007 sieht vor, dass für "Alt-Beschäftigte", auf die einer der Tarifverträge zu Schichtlohnzuschlägen Anwendung gefunden hat, diese Tarifverträge einschließlich der zu ihrer Anwendung maßgebenden Begriffsbestimmungen der abgelösten Manteltarifverträge weitergelten, bis sie von einer Entgeltordnung abgelöst werden. 38 Die Beklagte versteht die Regelung dahingehend, dass hiernach für den Kläger als "Alt-Arbeitnehmer", für den auch die Tarifverträge zu Schichtlohnzulagen galten, derzeit altes Tarifrecht für die Frage, wer Schicht- bzw. Wechselschichtarbeiter sei, Anwendung finde. 39 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs.2 TVÜ-VKA liegen vor. 40 Die für den zeitlichen Geltungsbereich maßgebliche Entgeltordnung existiert derzeit noch nicht. 41 Der Kläger ist Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs.1 TVÜ-VKA, da er zu den Arbeitnehmern gehört, auf deren Arbeitsverhältnisse bis zum 31.12.2007 der BMT-G angewandt wurde und nunmehr der TVöD-F Anwendung findet. 42 Auf ihn fand auch der Tarifvertrag zu § 24 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) vom 01.Juli 1981 Anwendung. § 24 BMT-G regelt die Ansprüche auf Schichtlohnzuschläge für ständige Wechselschicht- und ständige Schichtarbeiter, wobei gem. § 24 Abs.4 Ua.1 BMT-G die Höhe durch einen besonderen Tarifvertag zu vereinbaren war. Der Kläger war zwar, wie bereits dargelegt, nicht Wechselschichtarbeiter im Sinne des BMT-G, wohl aber ständiger Schichtarbeiter im Sinne des § 24 Abs.2 lit. b) BMT-G, da er Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mehr als 18 Stunden ableistet. Denn Schichtanfang und Schichtende bewegen sich beim Kläger zwischen 5 und 23.45 Uhr. 43 § 23 Abs.2 TVÜ-VKA ordnet aber, abweichend vom Verständnis der Beklagten, nicht an, dass nur die "Alt-Arbeitnehmer", die Wechselschichtarbeiter im Sinne des § 24 Abs.1 BMT-G sind, Anspruch auf eine verkürzte Arbeitszeit nach § 6 Abs.1 S.2 TVöD-F haben. Angeordnet wird allein die Fortgeltung der Tarifverträge, die bislang die Höhe der Schichtzuschläge regelten. Die Bezugnahme auf die Begriffsbestimmungen des BAT/BAT-O/ BMT-G und BMT-G-O soll dabei nur klarstellen, dass für die Auslegung der in diesen Tarifverträgen verwandten Begriffe wie "ständiger Wechselschichtarbeiter" oder "ständiger Schichtarbeiter" oder auch "Nachtschicht" nicht § 7 TVöD heranzuziehen ist, sondern die Begriffsbestimmungen, die den Schichtlohn-Tarifverträgen zugrunde lagen, also die des alten Tarifrechts. 44 Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG - 16.06.2004 - 4 AZR 408/03 - AP Nr 24 zu § 4 TVG Effektivklausel ; 29. August 2001 - 4 AZR 337/00 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 174). 45 Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht gegen die Auffassung der Beklagten. Darin heißt es, dass "diese Tarifverträge einschließlich der zu ihrer Anwendung maßgebenden Begriffsbestimmungen des…BMT-G…weiter" gelten. Es soll also für die angesprochene Arbeitnehmergruppe nicht § 67 BMT-G weiter gelten, sondern lediglich die Tarifverträge, die die Höhe der Schichtlohnzuschläge regelten. Und nur soweit es für die Anwendung und Auslegung dieser Tarifverträge notwendig ist, ist auf die Begriffsdefinitionen zurückzugreifen, die den jeweiligen Tarifverträgen zugrunde liegen, also das zwischenzeitlich abgelöste Tarifrecht. Dies ergibt sich auch aus der Systematik bzw. dem Regelungszusammenhang der Vorschrift. § 23 TVÜ-VKA ist überschrieben mit "Erschwerniszuschläge, Schichtzulagen", wobei ersteres in Abs.1 und zweiteres in Abs.2 der Tarifnorm geregelt ist. Daran zeigt sich, dass besondere Vergütungsformen Gegenstand der Regelung sein sollten, nicht Fragen zum Umfang der geschuldeten Arbeitszeit, wie § 6 TVöD sie regelt. Auch der zeitliche Geltungsbereich des § 23 Abs.2 TVÜ-VKA spricht deutlich für die engere Auslegung. Denn dieser ist begrenzt auf das In-Kraft-Treten der Entgeltordnung, in der insbesondere die für die §§ 12 und 13 TVöD vorgesehene Eingruppierung geregelt werden soll. Auch dies zeigt, dass § 23 Abs.2 TVÜ-VKA Vergütungsansprüche regelt und nicht allgemein die Frage, was Wechselschichtarbeit für Alt-Arbeitnehmer ist und was nicht. Allein der Charakter des § 23 TVÜ-VKA als Übergangsregelung macht schon deutlich, dass es erkennbares Ziel der Tarifvertragsparteien war, eine Lücke zu schließen, die dadurch entstanden ist, dass der TVöD bereits in Kraft und das bis dahin geltende Tarifrecht außer Kraft getreten ist, ohne dass eine umfassende Regelung zu Entgeltgrundsätzen erfolgt ist. Zu der Frage, was Wechselschicht ist und in welchem Umfang ein Wechselschichtarbeiter Arbeit leisten muss, ist jedoch überhaupt keine Lücke entstanden, so dass es insoweit auch nicht der Schaffung einer Übergangsregelung bedarf. Zweiter typischer Regelungszweck einer Überleitungsvorschrift für "Alt-Arbeitnehmer" ist die Wahrung von Besitzständen. So sind die im Tarifvertrag zu § 24 Abs.4 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) vom 01.07.1991 i.d.F. des Tarifvertrages vom 22.03.1991 vorgesehenen Zuschläge für Wechselschicht- und Schichtarbeiter höher als die, die § 8 Abs.5 und 6 TVöD-F vorsieht. Um insoweit die Arbeitnehmer vor Einkommenseinbußen zu bewahren, wird der genannte Tarifvertrag weiter angewandt, bis im Rahmen einer Entgeltordnung auch dieser Aspekt einheitlich mitgeregelt werden kann. Dies korrespondiert auch mit S.2 des § 23 Abs.2 TVÜ-VKA, wonach für alle übrigen Beschäftigten im Geltungsbereich des TVÜ, also die Alt-Arbeitnehmer, auf die der Tarifvertrag Schichtlohnzuschlag keine Anwendung fand, § 8 Abs.5 und 6 i.V.m. § 7 Abs.1 und 2 TVöD gilt. Eine Regelung dazu, ob diese denn auch Wechselschichtarbeiter im Sinne des § 6 TVöD sind, fehlt, eben weil dies nicht Regelungsgegenstand des §23 TVÜ-VKA ist. 46 Die Beklagte hält diese Auslegung im Ergebnis für widersprüchlich, da sich die Frage, ob der Kläger nun Wechselschichtarbeit leistet oder nicht, je nach verfolgtem Anspruch unterschiedlich beantworte. 47 Diesen Widerspruch sieht die Kammer nicht. Im Gegenteil, indem die Tarifvertragsparteien klarstellten, dass die bis zur Überleitung geltenden Tarifverträge zu den Schichtlohnzulagen im Lichte der zeitgleich geltenden Begriffsbestimmungen auszulegen sind, vermieden sie widersprüchliche Ergebnisse. Denn mit dieser Klarstellung wurde sichergestellt, dass einem Tarifvertrag nicht Begriffsbestimmungen zugrunde gelegt werden, die die Tarifvertragsparteien bei der Vereinbarung des Tarifvertrages nicht vor Augen haben konnten, weil diese zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht existierten. Wollte man etwa auf den Tarifvertrag Schichtlohnzuschlag die Begriffsbestimmungen des § 7 TVöD-F anwenden, würde dies dazu führen, dass Mitarbeiter wie der Kläger, der nie einen Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage nach diesem Tarifvertrag hatte, plötzlich in den Genuss einer solchen käme, was wiederum über den Regelungszweck des § 23 Abs.2 TVÜ-VKA, Besitzstände zu wahren, hinausschießen würde. Die widersprüchlichen Ergebnisse sieht die Kammer eher bei einem Blick auf die Rechtsfolgen, zu denen die Auffassung der Beklagten führen würde. So wäre es für nach dem 01.01.2008 eingestellte Kollegen des Klägers mit entsprechenden Arbeitszeiten überhaupt keine Frage, dass deren Pausen in die Arbeitszeit nach § 6 TVöD-F einzubeziehen wären und sie Anspruch auf eine Wechselschichtzulage nach § 8 Abs.5 TVöD-F hätten. Warum der Kläger als langjährig Beschäftigter zwar weiter eine Schichtlohnzulage nach altem Recht erhält, aber länger arbeiten soll als der neu eingestellte Kollege, lässt sich nicht begründen. Ebenso wenig erschließt sich, warum ein "Alt-Arbeitnehmer", der nicht unter den Anwendungsbereich des Tarifvertrages Schichtlohnzuschlag fiel und nun nach den neuen Begriffsbestimmungen Wechselschichtarbeit leistet, weniger arbeiten muss als der, der immerhin schon nach altem Tarifrecht Anspruch auf eine Schichtlohnzulage hatte. Diese Fälle sind durchaus denkbar, etwa dann, wenn die Schichtarbeit eines Mitarbeiters nicht die Begriffsbestimmungen in § 24 Abs. 1 und 2 BMT-G erfüllte oder weil er zu einer Gruppe von Mitarbeitern gehört, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen waren, etwa gem. § 24 Abs.4 Ua.2 BMT-G oder aufgrund bezirklicher Vereinbarungen (vgl. Bsp. in Clemens/Scheuring, Erl 3 zu § 2 TV Schichtlohnzuschlag). 48 Als abschließendes Argument sei noch auf die Niederschriftserklärung zu § 23 Abs.2 TVÜ-VKA hingewiesen. Darin heißt es: Die Weitergeltung der genannten Tarifverträge lässt den Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 27 TVöD unberührt. Anstelle der Zulagen nach §§ 8 Abs.5 Satz 1 und Abs.6 Satz 1 TVöD treten die nach den weiter anzuwendenden Tarifverträgen zustehenden Zulagen und Zuschläge. 49 Also zumindest für die Frage des Zusatzurlaubes, der gem. § 27 Abs.1 TVöD-F Mitarbeitern in Wechselschicht zusteht, haben die Tarifvertragsparteien das hier streitgegenständliche Auslegungsproblem gesehen und klargestellt, dass § 23 Abs.2 TVÜ-VKA nicht anderweitige Ansprüche, die Wechselschichtarbeit voraussetzen, einschränken soll. Erklärt wird auch, wie dies zu handhaben ist: Zulage nach altem Tarifrecht, Urlaub nach neuem Tarifrecht. Entsprechend ist dies für § 6 TVöD-F mit Blick auf die Arbeitszeiten zu beantworten. 50 Der Zahlungsanspruch des Klägers ist auch nicht gem. § 37 TVöD-F verfallen, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen eines halben Jahres ab Fälligkeit geltend zu machen sind. 51 Mit dem Schreiben vom 28.04.2008 sind selbst die ältesten Ansprüche aus Januar 2008 rechtzeitig geltend gemacht worden. 52 Der Höhe nach begründet ist der Anspruch in einem Umfang von 329,39 € brutto. 53 Der Kläger hat an 51 Arbeitstagen in den Monaten Januar bis März 2008 jeweils eine halbe Stunde länger gearbeitet, als dies vertraglich bzw. tarifvertraglich vereinbart war. 54 Diese Arbeit ist nach § 6 Abs.7 i.V.m. der Protokollerklärung zu § 8 Abs.1 S.1 TVöD auf der Basis des Entgelts für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach Stufe 4 zu vergüten. 55 Das Entgelt der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 beläuft sich auf 2.155,- € brutto. 56 Die tarifvertragliche Wochenarbeitszeit liegt nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers bei 38,5 Wochenstunden. 57 Dies führt zu einem zugrunde zu legenden Stundenlohn des Klägers von 12,92 € brutto. Wird dieser Betrag wiederum mit 51/2 multipliziert, führt dies zur zugesprochenen Gesamtsumme von 329,39 € brutto. 58 Die Nebenforderung ist gem. §§ 288, 286 BGB begründet. 59 Soweit der Kläger eine höhere Forderung geltend macht, ist diese unbegründet. 60 Ein Anspruch auf höhere Vergütung für 13 Krankheitstage besteht nicht. Zumindest ist dieser nicht schlüssig dargelegt. 61 Nach § 21 TVöD-F richtet sich die Höhe der Entgeltfortzahlung nach dem Schnitt der vorangegangenen drei Monate. Da es an Vortrag fehlt, wann der Kläger krank war, lässt sich dieser Schnitt nicht ermitteln. Insbesondere lässt sich nicht nachvollziehen, ob tatsächlich in den vorangegangenen drei Monaten die Pausen bereits in die Arbeitszeit mit einzubeziehen waren mit der Konsequenz des Entstehens zusätzlicher Vergütungsansprüche. Lag die Krankheit beispielsweise im Januar 2008, wäre für diesen Zeitraum nichts nachzuzahlen. 62 Ebenfalls unschlüssig ist die Zugrundelegung eines durchschnittlichen monatlichen Gesamtbruttos inklusive Umlage, Aufschlägen etc. Dies lässt sich weder mit dem arbeitsvertraglich bestehenden Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Entgelts für tatsächliche Arbeitsleistung noch mit dem Tarifvertrag in Einklang bringen. 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 92 ZPO. 64 Die Streitwertentscheidung erging gem. §§ 61 Abs.1, 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO und gleichzeitig gem. § 63 Abs.2 GKG. 65 Die Berufung der Beklagten war gem. § 64 Abs.3 Nr.2 lit b ArbGG zuzulassen. 66 Für den Kläger, der lediglich aufgrund der fehlerhaften Berechnung seines Anspruchs teilweise unterlag, besteht ein solcher Zulassungsgrund nicht. 67 Rechtsmittelbelehrung 68 Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten 69 B e r u f u n g 70 eingelegt werden. 71 Die Berufung muss 72 innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat 73 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. 74 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 75 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 76 1. Rechtsanwälte, 77 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 78 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 79 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 80 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 81 gez. T.