Beschluss
2 BV 28/24
Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDO:2024:0827.2BV28.24.00
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Tenor
Die Anträge und Wideranträge werden abgewiesen
Entscheidungsgründe
Die Anträge und Wideranträge werden abgewiesen Gründe I. Gegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens ist die Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, welche Einheiten der Arbeitgeberin betriebsratsfähig sind. Die Arbeitgeberin mit Unternehmenssitz in A ist Teil einer Unternehmensgruppe, welche die Internetseite www.B,de beitreibt. Die Arbeitgeberin betreibt das Liefergeschäft. Sie beschäftigt hierfür sowohl Auslieferungsfahrer als auch administrativ tätige Mitarbeiter (sogenannte Staff-Mitarbeiter). Die Auslieferungsfahrer holen die über www.B.de bestellten Speisen von den Restaurants ab und beliefern die Kunden. Hierzu nutzen die Auslieferungsfahrer die von der Arbeitgeberin bereitgestellte C App, über welche sie die Bestellungen erhalten und welche auch u. a. zur Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin genutzt wird. Die Staff-Mitarbeiter erledigen Back-Office-Tätigkeiten wie z. B. die Betreuung der Fahrer, die Einstellung neuer Mitarbeiter und die Distribution. Innerhalb der Gruppe der Staff-Mitarbeiter differenziert die Arbeitgeberin zwischen Courier Coordinatoren, die in erster Linie sachbearbeitend tätig werden, City-Operations Managern als Standortleiter und Team Leads als Regionalleiter. City Operations Manager des Standortes D ist der als Zeuge gehörte Mitarbeiter E der Arbeitgeberin. Ferner beschäftigt die Arbeitgeberin Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in verschiedenen Fachabteilungen (z. B. Personal, Geschäftsplanung und Recht) am Unternehmenssitz in A. Diejenigen Städte, in denen die Arbeitgeberin Staff-Mitarbeiter beschäftigt, bezeichnet sie als HUB-Cities. Hierunter fällt u. a. D, in welchem bis zum 31.01.2023 sieben Staff-Mitarbeiter tätig waren. Städte, in denen ausschließlich Fahrer beschäftigt werden, bezeichnet sie als Remote-City. Bei der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1) sind derzeit u. a. der im Juni 2021 für den Standort D gewählte Betriebsrat (Beteiligter zu 3, nachfolgend: Betriebsrat D) sowie der im Januar 2022 für die Städte F, G und H gewählte Betriebsrat für den Betrieb Westfalen (Beteiligter zu 2, nachfolgend: Betriebsrat Westfalen) errichtet. Die Arbeitgeberin behauptet, sie habe zum 01.02.2023 sämtliche vier Staff-Mitarbeiter von G nach D versetzt. Sie habe im Jahr 2023 die gesamte Verantwortung u. a. in sozialen und personellen Angelegenheiten für die Fahrer für die Remote-Cities F, G und H auf die HUB-City D übertragen. Ferner habe die Arbeitgeberin zum 01.05.2024 die Zuständigkeit für die bisher von dem Remote Team in A betreuten Städte I, J und K auf die HUB-City D übertragen. Der dortige City Operations Manager E genehmige die Personalplanung und entscheide letztverbindlich über Einstellungen und Entlassungen. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, die zulässigen Anträge seien begründet. Durch die am 01.02.2023 erfolgte Übertragung sämtlicher Verantwortung für die Kuriere der Liefergebiete F, G, H auf die Organisationseinheit D sei es zu einer Zusammenfassung i. S. d. § 21 a Abs. 2 BetrVG gekommen. Aufgrund der Zusammenfassung habe Betriebsrat Westfalen als Betriebsrat des größeren Betriebs am 01.02.2023 ein Übergangsmandat erhalten, welches mit Ablauf des Monats Juli 2023 erloschen sei. Der Betriebsrat D. ist seit dem 01.02.2023 rechtlich nicht mehr existent. Sollte das Gericht eine Zusammenfassung der Betriebe Westfalen und D ausschließen, wäre jedenfalls von einer Eingliederung des Betriebs Westfalen in den Betrieb D auszugehen. Die Eingliederung hätte zur Folge, dass der Betrieb Westfalen seine Identität verloren und das Mandat des Betriebsrats Westfalen zum 01.02.2023 erloschen wäre. Seit dem 01.02.2023 wäre in diesem Fall der Betriebsrat D für die Mitarbeiter aus G, F, H und D zuständig. Die Städte F, G oder H verfügten nicht einmal im Ansatz über eine eigene organisatorische Selbständigkeit. Zur Klärung der Frage, wo betriebsratsfähige Organisationseinheiten bestehen, hat die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 04.04.2024 sowie mit antragserweiternden Schriftsätzen vom 17.06.2024 und 26.08.2024 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Sie beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass das Mandat des Beteiligten zu 2. für den Betrieb Westfalen ab dem 1. Februar 2023 und das Übergangsmandat des Beteiligten zu 2. für den zusammengefassten Betrieb Westfalen und D ab dem 1. August 2023 erloschen ist und sich das Mandat des Beteiligten zu 2. auch auf keine anderen Betriebe oder Organisationseinheiten der Beteiligten zu 1. erstreckt. 2. Es wird festgestellt, dass das Mandat des Beteiligten zu 3. für den Betrieb D ab dem 1. Februar 2023 erloschen ist und sich das Mandat des Beteiligten zu 3. auch auf keine anderen Betriebe oder Organisationseinheiten der Beteiligten zu 1. erstreckt. 3. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit F, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. bestehen, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet F ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in D zuzuordnen ist. 4. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit G, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. bestehen, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet G ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in D zuzuordnen ist. 5. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheiten H, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. bestehen, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet H ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in D zuzuordnen ist. Hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu Ziff. 1 verworfen oder zurückgewiesen wird: 6. Es wird festgestellt, dass das Mandat des Beteiligten zu 2. für den Betrieb Westfalen erloschen ist und sich das Mandat des Beteiligten zu 2. auch auf keine anderen Betriebe oder Organisationseinheiten der Beteiligten zu 1. erstreckt. Ebenfalls hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu Ziff. 2 verworfen oder zurückgewiesen wird: 7. Es wird festgestellt, dass das Mandat des Beteiligten zu 3. für den Betrieb D erloschen ist und sich das Mandat des Beteiligten zu 3. auch auf keine anderen Betriebe oder Organisationseinheiten der Beteiligten zu 1. erstreckt. Hilfsweise für den Fall, dass die Anträge zu Ziff. 1, 2 und 7 verworfen oder zurückgewiesen werden: 8. Der Beteiligte zu 3. wird aufgelöst. Hilfsweise für den Fall, dass über den Antrag zu Ziff. 8 entschieden und dieser verworfen oder zurückgewiesen wird: 9. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 3. verpflichtet ist, unverzüglich neue Betriebsratswahlen einzuleiten und bei den Neuwahlen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1 einzubeziehen, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet G, F, H, D, J, I und K ausüben. 10. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit J, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet J ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in D zuzuordnen ist. 11. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit I, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet I ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in D zuzuordnen ist. 12. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit K, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet K ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in D zuzuordnen ist. Der Betriebsrat Westfalen beantragt, die Anträge der Arbeitgeberin abzuweisen und im Übrigen wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit Westfalen, bestehend aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1., die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. in den Liefergebieten F, G und H ausüben, eine selbständige betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt. Hilfsweise für den Fall, dass der Widerantrag zu Ziff. 1 verworfen oder zurückgewiesen wird: 2. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit F, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet F ausüben, eine selbständige betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt; 3. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit G, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet G ausüben, eine selbständige betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt; 4. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit H, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet H ausüben, eine selbständige betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt; Der Betriebsrat D beantragt, 1. die Anträge der Arbeitgeberin zu 2., 3., 4., 5., 7.,8., 9., 10., 11. und 12. zurückzuweisen; 2. festzustellen, dass die Organisationseinheit der Beteiligten zu 1. bestehend aus den Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1., die über die C App zur Erfüllung des arbeitstechnischen Zwecks und zur Abdeckung der Lieferzeiten der Beteiligten zu 1. aufeinander abgestimmt Lieferungen zwischen Restaurants, die die Beteiligte zu 1. D zuordnet, vornehmen, betriebsratsfähig ist. Die Arbeitgeberin beantragt, Die Anträge des Betriebsrats D und die Anträge des Betriebsrats Westfalen zurückzuweisen. Der Betriebsrat Westfalen ist der Auffassung, die Anträge der Arbeitgeberin zum Erlöschen des Betriebsrats Westfalen stehe die Rechtskraft eines anderweitigen Beschlusses entgegen. Eine Zusammenfassung scheitere daran, dass sich weder zum 01.02.2023, noch danach, die Betriebsidentität der Betriebe D sowie Westfalen geändert habe. Die Betriebe D sowie Westfalen seien weiterhin eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheiten im Sinne von § 4 Abs.1 BetrVG. In den vorgenannten Organisationseinheiten sei auch eine für § 4 Abs. 1 BetrVG notwendige Leitungsmacht institutionalisiert, da es nur darauf ankomme, wo die jeweiligen Weisungen wirkten und nicht wo die entsprechenden Leitungsträger örtlich säßen. Die Organisationseinheiten D und Westfalen seien auch nach dem 01.02.2023 klar voneinander abgegrenzt, weshalb nicht von einer einheitlichen Betriebsidentität auszugehen sei. Der Betriebsrat D ist der Auffassung, bei der Arbeitgeberin werde die soziale und personelle Leitungsmacht aus der Hauptverwaltung in A sowie der C App und verschiedenen Algorithmen ausgeübt. Eine personelle und soziale Leitungsmacht bei den Staff-Mitarbeitern irgendeiner HUB-City bestünde demgegenüber nicht. Die Organisationseinheit D sei unter angemessener Berücksichtigung der belegschaftsbezogenen Momente und der für den Betriebsrat wahrzunehmenden Aufgaben gegenüber den von ihnen vertretenen Arbeitnehmern als Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes anzusehen. Die von der Arbeitgeberin zitierte Definition entspräche gerade nicht tatsächlichen Gegebenheiten und Notwendigkeiten der hier vorliegenden Plattformökonomie. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Inhalt aller wechselseitiger Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis über die von der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Ausübung von Leitungsmacht in personellen und sozialen Angelegenheiten durch den City Operations Manager des Standortes D vorgetragenen Tatsachen Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Die Anträge und Wideranträge der Beteiligten sind teilweise unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet. A. Zu den Anträgen der Arbeitgeberin: 1. Die Anträge zu 1) und 2) sind unbegründet. Die Voraussetzungen des § 21 a Abs. 2 BetrVG liegen nicht vor. Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr, § 21 a Abs. 2 S. 1 BetrVG. Dies ist vorliegend – unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer nach D versetzt worden sind – vorliegend nicht der Fall. Sowohl eine Zusammenfassung als auch eine Eingliederung scheitern an der fehlenden Betriebsratsfähigkeit der Organisationseinheit D. a. Betrieb im Sinne des BetrVG ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dabei müssen die an der Betriebsstelle vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (Fitting u.a., BetrVG, 32. Auflage 2024, Rn. 6 zu § 4 BetrVG). Nur dann, wenn sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstreckt, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.05.2022 – 7 ABR 14/2, Rn. 43). b. Die in der organisatorischen Einheit D durch den Standortleiter E bzw. dessen Mitarbeiter ausgeübte Leitungsmacht erstreckt sich nicht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten. Vielmehr werden die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von Mitarbeitern der Fachabteilungen im Unternehmenssitz in A wahrgenommen. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Aussage des Zeugen E fest. Aus der Erklärung des Standortleiters E ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass derartige Entscheidungen – über den Kopf des Standortleiters D hinweg – aus dem Unternehmenssitz in A durch die dort beschäftigten Mitarbeiter der Fachabteilungen getroffen werden. Exemplarisch ist insoweit auf folgende Bestandteile der Erklärung des Zeugen hinzuweisen: Die Entscheidung des Standortleiters, Mitarbeiter abzumahnen, kann durch Mitarbeiter der Fachabteilung HR mit Bindungswirkung für den Standortleiter revidiert werden. Von der Entscheidung des Standortleiters, eine Kündigung auszusprechen, ist Abstand zunehmen, wenn die Fachabteilung HR rechtliche Bedenken anmeldet und eine Abstimmung ergebnislos bleibt. Die Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch einer Kündigung erfolgt durch die Personalabteilung in A. Die Einstellungsbefugnisse des Standortleiters beziehen sich nicht auf die Fahrer – und damit auf die Mehrzahl der Arbeitnehmer – sondern lediglich auf die ihm unterstellten Staff-Mitarbeiter. Die Personalbedarfsplanung wird ohnehin am Unternehmenssitz in A erstellt. Anhörungen des Betriebsrates bei personellen Maßnahmen nach § 99 BetrVG werden nicht durch den Standortleiter durchgeführt. Die in sich stringente, schlüssige und detailreiche Schilderung des Zeugen stellt sich nach Auffassung der Kammer als erlebnisbasiert dar. Sie weist zahlreiche Wahrmerkmale auf, bietet aber umgekehrt keinen Anlass zur Annahme bewusster oder unbewusster Unwahrheit. 2. Die Anträge zu 3) bis 5) und 10) bis 12), die auf die Feststellung gerichtet sind, dass die in den einzelnen Anträgen jeweils bezeichneten Organisationseinheiten als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in D zuzuordnen sind, scheitert daran, dass die Organisationseinheit D, wie vorstehend dargelegt, kein Betrieb i. S. d. § 1 Abs. 1 BetrVG und damit auch kein Hauptbetrieb ist, dem die in den Anträgen jeweils bezeichneten weiteren Organisationseinheiten i. S. d. § 4 Abs. 2 BetrVG zugeordnet werden könnten. 3. Die Hilfsanträge zu 6) und 7), die auf Feststellung gerichtet sind, dass die Mandate des Betriebsrats Westfalen für den Betrieb Westfalen bzw. des Betriebsrats D für den Betrieb D erloschen sind und sich die jeweiligen Mandate auch auf keine anderen Betriebe oder Organisationseinheiten der Arbeitgeberin erstrecken, sind hinsichtlich der begehrten Feststellung des Erlöschens der Mandate unbegründet, da die Voraussetzungen des § 21 a Abs. 2 BetrVG nicht vorliegen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. Hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass sich die jeweiligen Mandate auch auf keine anderen Betriebe oder Organisationseinheiten der Arbeitgeberin erstrecken, sind die Anträge unzulässig. Es fehlt hierfür am nach §§ 80 Abs. 2 S. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung dieser Rechtsverhältnisse. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass sich die Mandate des Betriebsrats Westfalen für den Betrieb Westfalen bzw. des Betriebsrats D für den Betrieb D auf irgendwelche sonstigen Betriebe oder Organisationseinheiten der Arbeitgeberin erstrecken könnten. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich der Betriebsrat Westfalen und/oder der Betriebsrat D mit dem Bestand weiterer Mandate für andere Betriebe und/oder Organisationseinheiten berühmt haben. 4. Der Hilfsantrag zu 8), der auf Auflösung des Betriebsrates D gerichtet ist, ist unbegründet. Neuwahlen nach § 13 Abs. 2 BetrVG sind nicht durchzuführen, weil die Organisationseinheit D nicht betriebsratsfähig ist. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. Das bestehende Mandat wird dadurch allerdings nicht berührt. Die seinerzeitige Durchführung der Wahl unter Verkennung des Betriebsbegriffs führte nicht zur Nichtigkeit der Wahl, die in Ermangelung einer gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl wirksam ist. Durch die Nichtdurchführung von Neuwahlen hat der Betriebsrat deshalb auch nicht i. S. d. § 23 Abs. 1 BetrVG grob gegen seine gesetzlichen Pflichten verstoßen. Ein sonstiger Auflösungsgrund ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. 5. Aus den vorstehend bezeichneten Gründen unterlag auch der Hilfsantrag zu 9), gerichtet auf die Feststellung der Verpflichtung des Betriebsrats D, unverzüglich Neuwahlen durchzuführen, der Abweisung. B. Zu den Anträgen des Betriebsrats Westfalen: Die Anträge des Betriebsrats Westfalen, die in der Hauptsache auf die Feststellung gerichtet sind, dass die Organisationseinheit Westfalen eine selbstständige betriebsratsfähige Einheit darstellt, und die hilfsweise darauf gerichtet sind, dass die in den Anträgen zu 2) bis 4) jeweils genannten Organisationseinheiten jeweils selbstständige betriebsratsfähige Einheiten darstellen, sind jedenfalls unbegründet. 1. Die Organisationseinheit Westfalen stellt keinen Betrieb i. S. d. § 1 Abs. 1 BetrVG dar. Es ist nicht ersichtlich, dass wesentliche Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten innerhalb der Organisationseinheit Westfalen ausgeübt werden. Die Organisationseinheit Westfalen gilt auch nicht als selbstständiger Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 1 BetrVG. Weder ist ein eigenständiger Aufgabenbereich, noch eine eigenständige Organisation ersichtlich. Ein eigenständiger Aufgabenbereich liegt vor, wenn in dem Betriebsteil ein vom Hauptbetrieb abweichender gesonderter arbeitstechnischer Zweck verfolgt wird; der Begriff der eigenständigen Organisation erfordert, dass für den Betriebsteil eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende eigene Leitung insbes. in mitbestimmungspflichtigen sozialen und personellen Angelegenheiten besteht und ausgeübt wird (Fitting a. a. O. Rn. 24 f. zu § 4 BetrVG). Für beides bietet der Vortrag des Betriebsrats Westfalen keine Anhaltspunkte. Auch das Vorbringen der weiteren Beteiligten bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die Organisationseinheit Westfalen einen gesonderten arbeitstechnischen Zweck mit eigenständiger Organisation verfolgen könnte. Der Einschätzung des Betriebsrats Westfalen, dass es für den Betriebsbegriff i. S. d. § 4 BetrVG darauf ankomme, wo die Weisungen des Arbeitgebers wirkten, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Das Bundesarbeitsgericht stellt, wie vorstehend dargestellt, in ständiger und gefestigter Rechtsprechung für den Betriebsbegriff auf das Vorhandensein materieller und immaterieller Betriebsmittel in einer Betriebsstelle und auf das Vorhandensein von Leitungsmacht ab, die innerhalb der organisatorischen Einheit ausgeübt wird. Der Einsatz bereits jahrzehntelang etablierter Telekommunikationsmittel zur Steuerung des menschlichen Arbeitseinsatzes, wie ihn die Arbeitgeberin nutzt, rechtfertigt es nach Auffassung der Kammer nicht, für den Betriebsbegriff anstelle des Ortes der Ausübung der Leitungsmacht auf den Aufenthaltsort des Adressaten der Arbeitgeberweisungen abzustellen. 2. Aus den vorgenannten Gründen waren auch die Hilfsanträge des Betriebsrats Westfalen, die auf die Feststellung gerichtet sind, dass die in den Anträgen jeweils genannten weiteren Organisationseinheiten selbständige betriebsratsfähige Organisationseinheiten darstellen, abzuweisen. C. Zu dem Antrag des Betriebsrats D: Der Antrag des Betriebsrats D, der auf Feststellung der Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit, bestehend aus den Arbeitnehmern der Arbeitgeberin, die über die C App zur Erfüllung des arbeitstechnischen Zwecks und zur Abdeckung der Lieferzeiten der Arbeitgeberin aufeinander abgestimmt Lieferungen zwischen Restaurants, die die Arbeitgeberin D zuordnet, vornehmen, ist jedenfalls unbegründet. Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass die dem Liefergebiet D zugeordneten Arbeitnehmer weder einen Betrieb i. S. d. § 1 Abs. 1 BetrVG darstellen, noch einen qualifizierten Betriebsteil i. S. d. § 4 Abs. 1 BetrVG darstellen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von allen Beteiligten Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 80 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.