Urteil
6 Ca 2854/23
Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDO:2023:1102.6CA2854.23.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Zahlung einer tariflichen Inflationsausgleichsprämie in der Passivphase der Altersteilzeit. Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.08.1978 ein Arbeitsverhältnis. Sie haben eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 25.07.2016 abgeschlossen, nach der sich der Kläger seit dem 01.06.2022 in der Passivphase befindet. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverband energie- und wasserwirtschaftlicher Unternehmungen e.V. (AVEW) (so die Beklagte) oder des Arbeitgeberverbandes energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen (so der Kläger). Diese schlossen am 24.04.2023 den „Tarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung gemäß § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz“. In dem Tarifvertrag (Bl. 7 f. d. A.), auf den im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es: 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend „Arbeitnehmer") […] die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages […] fallen und die am 31.05.2023 (Stichtag) in einem ungekündigten nicht ruhenden Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt eine Einmalzahlung (Inflationsausgleichsprämie). Mit der Einmalzahlung sollen die gestiegenen Verbraucherpreise abgemildert werden. 2. Die Höhe der Einmalzahlung beträgt bei Arbeitnehmern unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad 3.000 € und bei Auszubildenden 2.100 €. Geringfügig Beschäftigte erhalten die Sonderzahlung entsprechend ihrem jeweiligen Beschäftigungsgrad zum 31.05.2023. Arbeitnehmer, die sich zum 31.05.2023 in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befinden, erhalten keine Einmalzahlung. Arbeitnehmer, die sich zum 31.05.2023 in Elternzeit befinden, erhalten unabhängig vom Status ihres Beschäftigungsverhältnisses (ruhend/nicht ruhend) und vom jeweiligen Beschäftigungsgrad ebenfalls eine Einmalzahlung in Höhe von 3.000 €. […] Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1): Die Inflationsausgleichsprämie wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11 c des Einkommenssteuergesetzes. Die Abrechnung und Auszahlung der Sonderzahlung richten sich nach den jeweils gültigen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. […] Die Beklagte zahlte dem Kläger in Anwendung dieses Tarifvertrages im Juni 2023 keine Inflationsausgleichsprämie, da sich der Kläger zum Stichtag 31.05.2023 bereits in der Passivphase der Altersteilzeit befand. Der Kläger macht die Zahlung erfolglos geltend und verfolgt den Anspruch mit der vorliegenden, am 21.08.2023 bei Gericht eingegangenen Klage weiter. Der Kläger ist der Ansicht, die Herausnahme der Beschäftigten in der Passivphase der Altersteilzeit sei unwirksam, weshalb auch diesem Personenkreis die volle Einmalzahlung in Höhe von 3.000,- € zustehe. Die tarifliche Regelung stelle eine Benachteiligung wegen der Teilzeit, eine unzulässige Altersdiskriminierung und Ungleichbehandlung dar. Er trägt dazu vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 01. Juli 2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie. Er sei nach dem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Tarifwortlaut nicht anspruchsberechtigt. Sie trägt dazu vor. Die Beklagte ist der Ansicht, die Tarifvertragsparteien hätten den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages in zulässiger Weise im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums bestimmt. Die Herausnahme der Arbeitnehmer in der Passivphase sei plausibel erklärbar und verstoße nicht gegen das Willkürverbot. Ausgehend vom gesetzlichen Zweck der Vermeidung einer Lohnpreisspirale sei die Möglichkeit der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie letztlich im Wege eines Kompromisses in der Weise genutzt worden, dass das vorhandene Budget primär auf diejenigen Arbeitnehmer zu verteilen, deren Arbeitsverhältnis nicht absehbar beendet wird. So habe der Kompromiss der Tarifvertragsparteien am Ende der Verhandlungen darin bestanden, zwar die allgemeine Tariferhöhung auch an Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit weiterzugeben, bei der Inflationsausgleichsprämie aber neben den Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit auch Arbeitnehmer in gekündigten Arbeitsverhältnissen sowie Arbeitnehmer im Vorruhestand auszunehmen (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 des Tarifvertrags IAP). Solche Erwägungen seien von der grundrechtlich geschützten Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG erfasst und nicht zu beanstanden. Die Arbeitnehmer in der Passivphase hätten keine Perspektive auf eine Dauerbeschäftigung mehr, da die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bereits fest vereinbart sei. Nach den Grundsätzen der Altersteilzeit wäre sogar eine vollständige Herausnahme aus den allgemeinen Tariflohnerhöhungen möglich gewesen. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz scheide aus, da Arbeitnehmer in der Aktiv- und Passivphase der Altersteilzeit nicht in vergleichbarer Lage seien. Die Arbeitsverhältnisse in der Passivphase seien faktisch beendet und in der Abwicklung. Hilfsweise sei sachlicher Grund einer Ungleichbehandlung die Tatsache, dass gestiegene Verbrauchspreise abgemildert werden sollen. Die Tarifvertragsparteien hätten den Sinn und Zweck der Inflationsausgleichprämie berücksichtigt und unter Sozialaspekten nach konkreter Bedürftigkeit differenziert und vom Kaufkraftverlust besonders belastete Arbeitnehmer gezielt begünstigt. Ein Arbeitnehmer am Ende seines Erwerbslebens sei in geringerem Maße von den Folgen der Inflation betroffen, z. B., da er keine Mittel für die Fahrt zum Arbeitsplatz mehr aufbringen müsse, seine Altersversorgung ausfinanziert sei und er regelmäßig keine unterhaltspflichtigen Kinder mehr habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien sowie der geäußerten Rechtsansichten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie Protokollerklärungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet und hat Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000,- € aus dem Tarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung gemäß § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz. 1. Der Tarifvertrag ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund beiderseitiger Organisationsangehörigkeit streitlos anwendbar. 2. Der Kläger kann die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie verlangen, obwohl er sich zum maßgeblichen Stichtag am 31.05.2023 bereits in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit befand. Die Herausnahme von Arbeitsnehmern in der Altersteilzeit verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und ist deshalb unwirksam. Dem allgemeinen Gleichheitssatz kann nur dadurch genügt werden, auch dem Kläger die Inflationsausgleichsprämie zuzusprechen (vgl. BAG, 09.12.2020 – 10 AZR 334/20 – juris Rn. 87). a. Die erkennende Kammer nimmt grds. auf die rechtlichen Anknüpfungspunkte der 6. Kammer des Arbeitsgerichts Essen im Urteil vom 23.10.2023 (6 Ca 1687/23) Bezug, das die Beklagte in diesem Rechtsstreit vorgelegt hat (Bl. 82 ff. d. A.): „Die Tarifvertragsparteien sind bei ihrer Normsetzung nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden (BAG, 20. Juli 2023 — 6 AZR 256/22 — Rn. 37; BAG 22. März 2023 - 10 AZR 553/20 - Rn. 18 mwN, BAG 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 19 f). Die Gerichte für Arbeitssachen sind aber gemäß Art. 1 Abs. 3 GG zum Schutz der Grundrechte berufen. Der hieraus folgende Schutzauftrag verpflichtet sie dazu, die Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien zu beschränken, wenn diese mit den Freiheits- oder Gleichheitsrechten oder anderen Rechten mit Verfassungsrang der Normunterworfenen kollidiert. Die Gerichte müssen insoweit praktische Konkordanz herstellen. Das führt zu einer mittelbaren Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien. Das gilt auch für den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Die Gerichte sind darum aufgrund des Schutzauftrags der Verfassung auch verpflichtet, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden (BAG 19. November 2020 - 6 AZR 449/19 - Rn. 21 mwN). Diese Grenze ist zu beachten, obwohl Tarifnormen nicht selten Ergebnisse tarifpolitischer Kompromisse sind („Gesamtpaket"), und kann damit zur Beschränkung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechte der Tarifvertragsparteien führen (BAG, 20. Juli 2023 — 6 AZR 256/22 —, Rn. 37BAG 22. März 2023 - 10 AZR 553/20 - Rn. 19 mwN). Tarifnormen sind deshalb im Ausgangspunkt auch am Gleichheitssatz zu messen. Tarifvertragsparteien steht bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Verbände setzen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt, der dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen ist (BAG, Urteil vom 20. Juli 2023 — 6 AZR 256/22 —, Rn. 38; BAG 22. März 2023 - 10 AZR 553/20 - Rn. 20 f.; 19. November 2020 - 6 AZR 449/19 - Rn. 22; vgl. auch BVerfG 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 ua. - Rn. 70 mwN, BVerfGE 162, 277). Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG belässt den Tarifvertragsparteien bei der Festlegung, ob und welche Erschwernisse sie durch finanzielle oder andere Zulagen in welchem Umfang ausgleichen wollen, grundsätzlich einen weit reichenden Entscheidungsspielraum. Solche an situationsgebundene Kriterien anknüpfenden Festlegungen beruhen wesentlich auf tarifpolitischen Wertungen und Gestaltungen im Bereich der Lohnfindung, die nach der Konzeption des Grundgesetzes grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen ist, weil dies nach Überzeugung des Verfassungsgebers zu sachgerechteren Ergebnissen als eine staatlich beeinflusste Lohnfindung führt (BAG, 20. Juli 2023 — 6 AZR 256/22 —, Rn. 39; BAG 22. Februar 2023 - 10 AZR 397/20 - Rn. 68; 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 19 unter Bezugnahme auf BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - BVerfGE 92, 365; 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212). Welche Erschwernisse sie auf der Grundlage ihrer Spezialkenntnisse der Bereiche, für die sie Regelungen treffen, in welcher Weise und Höhe ausgleichen wollen, bleibt daher grundsätzlich den Tarifvertragsparteien überlassen (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 6 AZR 768/14 - Rn. 16). Das schließt auch die Befugnis zu Zulagenregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen (BAG, 20. Juli 2023 — 6 AZR 256/22 —, Rn. 39; BAG 22. Februar 2023 - 10 AZR 397/20 - Rn. 68; 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 Rn. 19). Die den Tarifvertragsparteien bei der Festlegung solcher situationsgebundenen Zulagen zukommende Einschätzungsprärogative ist ebenso wie bei Stichtagsregelungen als „Typisierungen in der Zeit" (dazu BAG 19. November 2020 - 6 AZR 449/19 - Rn. 24) grundsätzlich erst dann überschritten, wenn das Willkürverbot als äußerste Grenze der Tarifautonomie verletzt ist. Von den Arbeitsgerichten nachzuprüfen ist deshalb nur, ob Tarifregelungen, mit denen die Tarifvertragsparteien solche Erschwernisse ausgleichen wollen, offenkundig auf sachwidrigen, willkürlichen Erwägungen beruhen. Das ist der Fall, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfG 20. März 2023 - 1 BvR 669/18 ua. Rn. 15). Dabei hat sich die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung am - aus dem Tarifvertrag erkennbaren - Zweck der Leistung zu orientieren (BAG 28. Juni 2023 10 AZR 471/21 Rn. 42; BAG 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 66, BAGE 165, 1; 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 55, BAGE 158, 360). Eine darüberhinausgehende Dokumentationspflicht der Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die Differenzierungsgründe besteht nicht. Jedenfalls bei dieser Willkürkontrolle ist - anders als bei personenbezogenen oder sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähernden Differenzierungskriterien in Gesetzen (vgl. BVerfG 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 ua. - Rn. 156 f., BVerfGE 162, 378; 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 ua. - Rn. 71 f. mwN, BVerfGE 162, 277) - deshalb nicht ausschlaggebend, ob die maßgeblichen Gründe im Tariftext Niederschlag gefunden haben oder diesem zumindest im Wege der Auslegung zu entnehmen sind. Maßgeblich für die Annahme eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot ist nicht eine etwaige subjektive Willkür des Normgebers. Erforderlich ist vielmehr die objektive Unangemessenheit der Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll, und damit objektive Willkür (vgl. BVerfG 24. Januar 2012 - 1 BvL 21/11 Rn. 47, BVerfGE 130, 131). Den Zweck der Leistung — den Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten - haben die Tarifvertragsparteien in § 1 sowie in der Protokollnotiz deutlich gemacht.“ b. Die erkennende Kammer vermag auf dieser Grundlage aus dem Tarifvertrag keine vertretbare Differenzierung zwischen Arbeitnehmern in der Aktiv- und in der Passivphase der Altersteilzeit zu erkennen. aa. Ein Grund für eine Differenzierung folgt nicht aus der Struktur der Altersteilzeit im Blockmodell. Zwar ist es grds. zutreffend, dass in der Freistellungsphase das in der Aktivphase erarbeitete Wertguthaben ausgezahlt wird. Dieser Umstand rechtfertigt aber nicht ohne weiteres eine Differenzierung, denn auch die Beschäftigten, die sich zum Stichtag noch in der Aktivphase befinden, haben die Inflationsausgleichsprämie nicht durch eine besondere Leistung erarbeitet, sondern erhalten sie nach dem Zweck von Gesetz und Tarifvertrag „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt“. Entscheidend ist deshalb nicht, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative eine für Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell in der Aktivphase günstigere Regelung schaffen, sondern warum sie das tun. bb. Die Tarifvertragsparteien dürfen bei der Gruppenbildung generalisieren und typisieren. Allerdings müssen die Differenzierungsmerkmale im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen (BAG 27. Juni 2018 - 10 AZR 290/17 - Rn. 37 mwN, BAGE 163, 144; krit. Wiedemann/Jacobs TVG 8. Aufl. Einleitung Rn. 406, so BAG, Urteil vom 9. Dezember 2020 – 10 AZR 334/20 –, BAGE 173, 205-232, Rn. 42). Anhaltspunkte für die Gründe der Differenzierung müssen dem Tarifvertrag zu entnehmen sein (so im Ergebnis BAG, 09. Dezember 2020, aaO Rn. 69 ff.) Die von der Beklagtenseite angeführten Differenzierungsgründe sind dem Tarifvertrag nach Auffassung der Kammer nicht zu entnehmen und auch objektiv nicht gegeben. Die Tarifparteien haben den Zweck der Inflationsausgleichsprämie in Tarifvertrag ausdrücklich formuliert: „Mit der Einmalzahlung sollen die gestiegenen Verbraucherpreise abgemildert werden.“ cc. Insoweit ist nicht erkennbar, dass die Tarifparteien über einen allgemeinen Ausgleich hinaus die Steigerung bestimmter Verbrauchspreise ausgleichen wollten. Es mag zwar sein, dass eine Anknüpfung an die Kosten der Fahrt zur Arbeit denkbare wäre, um einen Unterschied zwischen Arbeitnehmern in der Aktiv- und der Passivphase der Altersteilzeit zu begründen. Eine solche Unterscheidung haben die Tarifparteien aber nach Auffassung der Kammer erkennbar nicht vorgenommen, denn die Inflationsausgleichsprämie fließt auch Arbeitnehmern in Elternzeit in voller Höhe zu, denen, ebenso wie Arbeitnehmern in der Freistellungsphase, überhaupt keine Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen für die Erbringung einer Arbeitsleistung entstehen. dd. Auch die von der Beklagten herangezogene fehlende Perspektive auf eine Dauerbeschäftigung (vgl. BAG, Urt. v. 30.08.2000 – 4 AZR 563/99) ist dem Tarifvertrag nicht als Differenzierungsgrund zu entnehmen. Zum einen rechtfertigt dies keine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern in der Altersteilzeit in der Aktiv- und der Passivphase, denn für beide steht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses sicher fest. Auch anknüpfend an die Zeitspanne bis zur Beendigung ist kein Differenzierungsgrund erkennbar, denn aufgrund unterschiedlicher Längen der Blöcke von Aktiv- und Passivphase kann ein heute noch aktiver Arbeitnehmer in Altersteilzeit näher an einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses sein als ein bereits in der Passivphase befindlicher Arbeitnehmer mit längeren Blöcken. Auch ist nicht erkennbar, warum die feststehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers in der Passivphase der Altersteilzeit einen Anspruch ausschließt, die feststehende tarifliche Beendigung aufgrund des absehbaren Erreichens des Regelrenteneintrittsalters aber nicht. ee. Auch die von der Beklagten angeführte Differenzierung nach Bedürftigkeit ist weder dem Tarifvertrag zu entnehmen noch überzeugend. Die Beklagte nimmt an, Arbeitnehmer in der Passivphase hätten ihre Finanzierung bereits im Rahmen ihres aktiven Arbeitsverhältnisses geregelt bzw. werden zeitnah durch eine staatliche Rente finanziert und vertragliche Vereinbarungen i.V.m. mit einer Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit regeln ihre Vergütung. Darüber hinaus schwinde das tarifpolitische Interessen der beiden Tarifvertragsparteien an dieser Arbeitnehmergruppe aufgrund des absehbar bevorstehenden Renteneintritts. Dem Tarifvertrag ist nicht zu entnehme, dass er nach dem Finanzierungsbedarf unterscheiden möchte. Auch ein möglicher typischerweise geringerer Finanzierungsbedarf kurz vor Renteneintritt hat im Tarifvertrag keinen Niederschlag gefunden, denn sonst wäre nicht erklärbar, warum ein Arbeitnehmer, der zum 01.06.2023 in die Regelaltersrente wechselt, die volle Inflationsausgleichsprämie erhält. Unabhängig davon, dass eine Differenzierung nach Finanzierungsbedarf nach Auffassung der Kammer aus dem Tarifvertrag nicht abzuleiten ist, hält die Kammer die Annahme der Beklagten auch nicht für zutreffend. Arbeitnehmer in Altersteilzeit haben ihre Erwerbsaussichten durch die Reduzierung der Arbeitszeit bereits reduziert. Die Kammer geht davon aus, dass das nicht in allen Fällen deshalb passiert, weil kein höherer Bedarf an Geld besteht. Die Kammer geht dagegen davon aus, dass Arbeitnehmer, die ihr Einkommen durch einen Altersteilzeitvertrag reduziert haben, ihren Finanzbedarf genau kalkuliert haben und von einer ungewöhnlichen Steigerung der Inflation besonders hart getroffen werden. Möglicherweise hätten sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten von einer Altersteilzeit Abstand genommen oder Abstand nehmen müssen, wenn sie eine Situation vorhergesehen hätten, die die gesetzliche Möglichkeit der Zahlung einer Inflationsausgleichprämie ermöglicht hat. Entscheidend ist hier zwar nicht die Wertung der Kammer, sondern der Einschätzungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Es ist dennoch nicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien die Überlegungen der Beklagten tatsächlich angestellt und zur Grundlage ihrer Differenzierung gemacht haben oder nach Auffassung der Kammer hätten machen dürfen. Dass ein schwindendes Interesse der Tarifvertragsparteien an einer Arbeitnehmergruppe aufgrund des bevorstehenden Renteneintritts kein Kriterium sein kann, bedarf nach Auffassung der Kammer keiner näheren Begründung. Auch insoweit wäre aber jedenfalls zu prüfen, warum zwischen verschiedenen Gründen des Ausscheidens differenziert und Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit unabhängig von der Zeitspanne bis zum Ausscheiden ausgenommen werden dürfen. Auch die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistung ist kein Differenzierungskriterium, das aus dem Tarifvertrag zu entnehmen wäre. Zwar mag es sein, dass Arbeitnehmer, die nicht mehr tätig sind, abstrakt weniger belastet sind, aber hiernach haben die Tarifvertragsparteien nach Auffassung der Kammer nicht differenziert. Denn Arbeitnehmer in Elternzeit erhalten trotz fehlender Arbeitsleistung die volle Inflationsausgleichsprämie. ff. Die Kammer vermag insgesamt aus dem Tarifvertrag und dem Vortrag der Beklagten keinen objektiv tragenden Grund für einen Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten der Inflationsausgleichsprämie zu entnehmen. Die Kammer vermag auch keinen objektiv tragenden Grund festzustellen. 3. Die Zinsen sind unter Verzugsgesichtspunkten geschuldet. 4. Die Beklagte als unterlegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert war in Höhe des Zahlungsantrags im Urteil festzusetzen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.