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Urteil

1 Ca 1941/19

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDO:2020:0115.1CA1941.19.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nach der Regelung gem. § 47 Nr. 3 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit Ablauf des 31.01.2021 sein Ende finden wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Der Streitwert wird auf 7.756,32 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nach der Regelung gem. § 47 Nr. 3 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit Ablauf des 31.01.2021 sein Ende finden wird. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Der Streitwert wird auf 7.756,32 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis gem. § 47 Nr. 3 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (i. F. TV-L) mit Ablauf des 31.01.2021sein Ende finden wird. Der am 18.09.“0000“ geborene und mit einem Grad von 50 behinderte Kläger ist seit dem 01.07.1986 aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.05.1986 sowie der Änderungsverträge vom 11.12.1989 und 04.02.2011 zuletzt als Leitender Anästhesiepfleger bei dem beklagten Land beschäftigt. Der Kläger hat eine abgeschlossene Ausbildung im Berufsbild Krankenpfleger. Der TV-L findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Seit dem 01.02.2011 ist der Kläger in Teilzeit (25/38,5) tätig, zuletzt mit einer monatlichen Bruttovergütung von 2.585,44 €. Der Kläger wurde 1986 mit der damaligen Eingruppierung nach BAT Kr. V FG 1 angestellt. Zum 01.11.2006 erfolgte nach den Regelungen des TVÜ-L eine Überleitung in die Entgeltgruppe EG 9A Stufe 4 TV-L. Der Kläger war bis November 2019 eingruppiert in EG 9A Stufe 6 und ist ab Dezember 2019 in KR9 Stufe 6 gem. Teil IV Ziff. 1.6 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert. Der Kläger wird ausschließlich im Justizvollzugskrankenhaus NRW in A (i. F. JVK) eingesetzt. Das Justizvollzugskrankenhaus ist rechtlich eine Justizvollzugsanstalt. Im JVK gibt es neben dem allgemeinen Vollzugsdienst die Fachdienste, zu denen der medizinische Dienst gehört. Der Pflegedienst des JVK besteht aus der Pflegedienstleitung, den Stationsleitungen, dem Krankenpflegepersonal und den begleitenden Diensten. Je nach Sicherheitsstandard wird die pflegerische Leistungserbringung eigenverantwortlich und selbständig, in Begleitung oder unter speziellen Sicherheitsmaßnahmen erbracht. Bei den im JVK als Krankpfleger/innen beschäftigten Kräften handelt es sich fast ausschließlich um reines Pflegedienstpersonal, während sich das Krankenpflegepersonal der Justizvollzugsanstalten mehrheitlich aus beamteten Kräften des allgemeinen Vollzugsdienstes mit Zusatzausbildung zur Krankenpflegekraft zusammensetzt. Die Krankenpflegekräfte des JVK werden als Krankenpflegekräfte im Pflegedienst mit einer Vergütung nach Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L bis max. EG KR 12 eingestellt. Mit Schreiben vom 20.02.2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er mit Beamten/innen des Sanitätsdienstes in den Justizvollzugsanstalten nicht vergleichbar sei. Insofern wird auf Bl. 21 ff. d. A. verwiesen. Der Kläger ist nicht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs und nicht zum Tragen einer Schusswaffe berechtigt. Als Anästhesie-Krankenpfleger ist der Kläger im Tagesdienst tätig und darüber hinaus in Rufbereitschaftsdiensten eingesetzt. Seine Aufgaben sind hauptsächlich: Einschleusen des Patienten in den OP, Vorbereiten und Einleitung der Narkose, Überwachung der Monitore und Assistenz des Anästhesisten während der OP, Ausleiten der Narkose, Ausschleusung aus dem OP. Im Justizvollzugskrankenhaus finden durchschnittlich vier Operationen pro Tag statt. Mit Schreiben vom 15.05.2019 erklärte der Kläger die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land zum 31.01.2021. § 43 TV-L vom 12.Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 02.03.2019 sieht u. a. Folgendes vor: § 43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte (mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 oder § 42 fallen), wenn sie in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden. Nr. 9 Zuordnung der Entgeltgruppen ab 1. Januar 2019 Soweit in diesem Tarifvertrag auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage B Bezug genommen wird, entspricht: … die Entgeltgruppe KR 9, KR 10 der Entgeltgruppe 9a … § 47 TV-L sieht u. a. Folgendes vor: § 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder sowie im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Berlin Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich - (1) Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichtsdienst, im Werkdienst oder im Sanitätsdienst tätig sind sowie für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Berlin. (2) Nr. 2 gilt nur für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Berlin. (3) Diese Sonderregelungen gelten nur im Tarifgebiet West. Nr. 3 Zu Abschnitt V - Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Übergangszahlung (1) Das Arbeitsverhältnis von Beschäftigten mit einer Tätigkeit von mindestens 36 Jahren bei demselben Arbeitgeber im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes oder im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr endet auf schriftliches Verlangen der/des Beschäftigten zu dem von ihr/ihm gewünschten Zeitpunkt, frühestens jedoch 36 Kalendermonate vor dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze und nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Arbeitgebers im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes beziehungsweise im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand treten. Besteht ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, tritt an die Stelle der Regelaltersgrenze die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei einer kürzeren Beschäftigung im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes beziehungsweise im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr als 36 Jahre ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die 36-monatige Frist um jeweils einen Monat für jedes feh-lende volle Beschäftigungsjahr vermindert. Die/Der Beschäftigte hat das Verlangen mindestens drei Monate vor dem von ihr/ihm gewünschten Beendigungszeitpunkt zu erklären. (2) Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 geendet hat, erhalten für jeden Kalendermonat, der nach dem Ausscheiden und vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 beziehungsweise 2 liegt, eine Übergangszahlung in Höhe von 65 v.H. des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 7 Stufe 6. Bei Beschäftigten, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens in der Entgeltgruppe 8 oder höher beziehungsweise in der Entgeltgruppe KR 10 oder höher eingruppiert sind, ist Berechnungsgrundlage für die Übergangszahlung das monatliche Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 8 Stufe 6. Die Übergangszahlung erfolgt in einer Summe mit dem Ausscheiden der/des Beschäftigten. Auf Wunsch der/des Beschäftigten kann die Übergangszahlung auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden. (3) Bei Beschäftigten, für die am 31. Dezember 2016 § 47 Nr. 3 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gegolten hat, beträgt der Bemessungssatz für die Übergangszahlung abweichend von Absatz 2 Satz 1 75 v.H. Bei Beschäftigten, für die am 31. Dezember 2016 § 47 Nr. 3 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe b in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gegolten hat, beträgt der Bemessungssatz für die Übergangszahlung abweichend von Absatz 2 Satz 1 71 v.H. (4) Auf Beschäftigte, die Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben, finden die vorstehenden Regelungen keine Anwendung. Die Entgeltordnung zum TV-L sieht u. a. Folgendes vor: Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen … 12. Beschäftigte im Justizdienst … 12.2 Beschäftigte im allgemeinen Justizvollzugsdienst … Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst 1. Beschäftigte in der Pflege 2. Leitende Beschäftigte in der Pflege 3. Lehrkräfte in der Pflege In den „Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung“ ist unter Ziff. 3 Folgendes bestimmt: Für Beschäftigte im Pflegedienst gelten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils IV. Die Entgeltordnung zum TV-L Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ sieht u. a. Folgendes vor: 12.2 Beschäftigte im allgemeinen Justizvollzugsdienst Entgeltgruppe 7 Beschäftigte im geschlossenen Vollzugsdienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit erfordert. (Hierzu Protokollerklärung) Entgeltgruppe 6 1.Beschäftigte im offenen Vollzugsdienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit erfordert. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.) (Hierzu Protokollerklärung) 2.Beschäftigte im offenen oder geschlossenen Vollzugsdienst mit selbständiger Tätigkeit. Entgeltgruppe 4 Beschäftigte im offenen oder geschlossenen Vollzugsdienst, soweit nicht anderweitig eingruppiert. Protokollerklärung: Besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit liegen vor, wenn die fachliche Auf-sicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden kann. Die Entgeltordnung zum TV-L Teil IV „Beschäftigte im Pflegedienst“ sieht u. a. Folgendes vor: 1. Beschäftigte in der Pflege Vorbemerkungen … Entgeltgruppe KR 9 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe KR 7 Fallgruppe 1 mit abgeschlossener Fachweiterbildung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4) 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe KR 7 Fallgruppe 1 mit erfolgreich abgeschlossener Fachweiterbildung zur Hygienefachkraft und entsprechender Tätigkeit, die innerhalb der Pflege, auch stationsübergreifend, tätig sind. … 2. Leitende Beschäftigte in der Pflege Vorbemerkungen … Entgeltgruppe KR 10 1. Pflegerinnen, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit übertragen ist, denen insgesamt mindestens zwei Beschäftigte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr.1) … § 117 Abs. 1 LBG NRW sieht Folgendes vor: (1) Die Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und des Vollzugsdienstes in Abschiebungshaftvollzugs-einrichtungen treten mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Der Kläger trägt vor, nach der Regelung gem. § 47 Nr. 3 Abs. 1 S. 3 TV-L könne das Arbeitsverhältnis bereits vor Erreichen einer Betriebszugehörigkeit von 36 Jahren gelöst werden. Die Beendigungsfrist von 36 Kalendermonaten verkürze sich dann um jeweils einen Monat pro fehlendem Beschäftigungsjahr. Aufgrund der vorliegenden Schwerbehinderung könne der Kläger eine abschlagsfreie Rente ab 01.10.2022 in Anspruch nehmen. Hätte der Kläger die Betriebszugehörigkeit von 36 Jahren bereits erfüllt, könnte er das Arbeitsverhältnis gem. § 47 Nr. 3 Abs. 1 S. 1, 2 TV-L zum 30.09.2019 lösen. Da er eine Beendigung zum 31.01.2021 begehre, sei die 36 Monatsfrist um 16 Monate verkürzt. Der Kläger sei Beschäftigter im Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes. Das Justizvollzugskrankenhaus werde als Justizvollzugsanstalt eingestuft. Es sei Teil des Vollstreckungsplanes Teil I für das Land NRW. Als Anästhesie-Krankenpfleger obliege es dem Kläger den Anästhesisten zu unterstützen und die Gesundheit der Inhaftierten zu schützen. Der Kläger sei den bei dem Beklagten beschäftigten Beamten im Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes, welche mit 62 Jahren in den gesetzlichen Ruhestand treten, vergleichbar. Die Pflegeabteilung des JVK bestehe sowohl aus beamteten als auch aus tariflich beschäftigten Pflegekräften. Einen Unterschied in der durchgeführten Tätigkeit gebe es nicht. Die Vergleichbarkeit des Klägers mit beamtet beschäftigten Pflegkräften ergebe sich auch daraus, dass dem Kläger 1986 angeboten worden sei, ihn auf eine Warteliste betreffend noch zu errichtender Dienstwohnungen zu setzen. Gleichzeitig sei ihm die Möglichkeit einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis in Aussicht gestellt worden. Es habe ihm freigestanden, die Funktion als leitender Anästhesie-Krankenpfleger nach Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen eines beamten- oder tariflichen Beschäftigungsverhältnisses durchzuführen. Die beamteten und tariflich beschäftigten Pflegekräfte des JVK würden identisch zur Arbeit eingesetzt. Auch von den Tätigkeiten der beamteten Pflegekräfte in den Justizvollzugsanstalten unterscheide sich seine Tätigkeit nicht. Der Kläger nehme seinen Dienst um 7.30 Uhr auf, begebe sich in die Narkoseeinleitung, überprüfe die technischen Anlagen und bereite die Medikamente für die anstehenden Operationen vor. Um 8.00 Uhr werde der Gefangene von der Zelle abgerufen und zur einschleuse geführt. Hinter einer Klappe warte der Kläger auf den Gefangenen. Der Gefangene lege sich dann auf den dort bereitgestellten OP-Tisch. Der Kläger schiebe ihn in die Narkoseeinleitung, wo dem Inhaftierten ein venöser Zugang gelegt werde. Dann werde Blutdruck, EKG und Sauerstoff gemessen. Der Kläger warte dann mit dem Gefangenen auf das OP-Team. Gegen 8.30 Uhr verabreiche der Kläger dem Gefangenen die vorbereitete Medikation. Durchschnittlich sei er vor einer OP mit dem wachen Patienten 20 bis 25 Minuten allein. Nach der Operation fahre der Kläger den Gefangenen in Begleitung des Anästhesisten über die Ausleitung zurück zur Schleuse. Dort werde der Gefangene auf das bereitgestellte Bett gerollt. Der Kläger und der Anästhesist transportierten den Gefangenen dann zum Aufwachraum, der durch zwei abgeschlossene Türen von der Schleuse abgetrennt sei. Dort werde der Gefangene durch den Kläger an einen Monitor angeschlossen. Der Kläger verlasse dann den Aufwachraum und rufe den nächsten Patienten von der Station. Nach dem Einschleusen sei der Kläger mit dem Gefangenen allein und in dieser Zeit vom Einschleusen bis zum Einschlafen mit einem Zeitraum von 20 bis 25 Minuten obliege ihm unzweifelhaft die Überwachung des Gefangenen. Auch im Übrigen sei der deutlich größte Anteil des Arbeitsaufkommens durch vollzugliche Zwänge vorgegeben. Die psychosoziale Betreuung der Patienten nehme einen großen Raum ein. Der direkte Patientenkontakt wirke sich auf das subjektive Gefühl der Bedrohung aus. Die Hauptaufgabe des Krankenpflegedienstes liege in der Behandlung und Pflege der inhaftierten Gefangenen. Diese Aufgaben nehme der Kläger wahr. Der Kläger halte sich an jedem Arbeitstag mehrmals über einen längeren Zeitraum allein mit Gefangenen auf. Dieser Aufenthalt beinhalte auch die Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben. Auf jeder Station ergeben sich bei der Arbeit im JVK vollzugliche Besonderheiten, die über 30 % der Arbeitsinhalte einnähmen. Durch den unmittelbaren Patientenkontakt seien die Pflegekräfte in der Regel erster Ansprechpartner der Gefangenen und entlasteten damit den Vollzug. Die Regelungen der §§ 43 und 47 TV-L ständen nicht im Verhältnis der Spezialität zueinander, sondern könnten nebeneinander Anwendung finden. Für den Sanitätsdienst sei anerkannt, dass die dort geregelten Beschäftigten zugleich unter die Sonderregelung des § 42 bzw. 43 TV-L fallen, wenn die betreuten Personen in der Anstalt in ärztlicher Behandlung stünden. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nach der Regelung gem. § 47 Nr. 3 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder mit Ablauf des 31.01.2021 sein Ende finden wird. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Ansicht, § 47 TV-L finde auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung. Die Krankenpflegekräfte des Justizvollzugskrankenhauses seien nicht als Beschäftigte im Justizvollzugsdienst eingestellt (Besoldung nach Teil II Ziff. 12.2 der Entgeltordnung zum TV-L, max. bis EG 7), deren Verhältnisse in § 47 TV-L geregelt seien, sondern als Krankenpflegekräfte im Pflegedienst (Besoldung bis maximal Entgeltgruppe KR 12 statt bis maximal Entgeltgruppe KR 12) eingestellt, auf die § 43 TV-L als speziellere Regelung anzuwenden sei, der einem dem § 47 Nr. 3 TV-L vergleichbare Regelung nicht enthalte. Der Kläger unterfalle den speziellen Regelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern. Es sei rechtlich unzulässig, wenn sich der Kläger im Hinblick auf die Vergütung als Krankenpflegekraft einordne und damit eine höhere Vergütung als Bedienstete im Vollzugsdienst erhalte und sich im Hinblick auf den Ruhestand als beschäftigter im Justizvollzugsdienst einordne. Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes treten mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand. Diese Regelung sei den besonderen Belastungen durch Tätigkeit im Schicht- bzw. Wechselschichtdienst an Wochenenden und Feiertagen i. V. m. der regelmäßigen unmittelbaren Tätigkeit am Gefangenen geschuldet. Andere Berufsgruppen im Justizvollzug mit ebenfalls regelmäßig direktem Gefangenenkontakt treten sowohl beamtet als auch tarifbeschäftigt erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand. Sinn und Zweck von § 47 Nr. 3 TV-L sei, Tarifbeschäftigte im Sanitätsdienst der Justizvollzugsanstalten, der dort grundsätzlich aus Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes mit Zusatzausbildung zur Krankenpflegekraft bestehe, den verbeamteten Kollegen gleichzustellen. Einem Bediensteten im Sanitätsdienst einer Justizvollzugsanstalt oblägen zu 70 - 80% folgende Tätigkeiten: Überwachung der im Krankenrevier wartenden Gefangenen, deren Zu- und Abführung zur Arztsprechstunde nebst Assistenz bei selbiger, die eigenständige medizinische Betreuung der Gefangenen bei Abwesenheit des Anstaltsarztes, die Betreuung etwaig in der Krankenabteilung untergebrachter Gefangener sowie die Vergabe von Medikamenten und Substitutionsmittel an die Gefangenen auf dem Haftraum. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit entspreche derjenigen eines Anästhesiepflegers in einem zivilen Krankenhaus. Die Anästhesiepfleger des Justizvollzugskrankenhauses würden anders als die Sanitätsbediensteten der Justizvollzugsanstalten ausschließlich im Tagdienst und in Rufbereitschaftsdiensten eingesetzt. Aufgaben seien das Einschleusen der Patienten in den OP, Vorbereitung und Einleitung der Narkose, Überwachung der Monitore und Assistenz des Anästhesisten während der OP, Ausleitung der Narkose, Ausschleusung aus dem OP, Verbringung in den Aufwachraum. Während der Einschleusung des Gefangenen bis zum Wirksamwerden der Narkose beinhalte die Tätigkeit auch die Überwachung des Patienten. Der Zeitrahmen betrage ca. 15 min. pro Patient. Bei durchschnittlich 4 Operationen pro Werktag ergebe sich bei zwei diensthabenden Anästhesiepflegern ein Einsatz von einer halben bis einer Stunde pro OP-Tag am wachen Gefangenen. In diesem Zeitraum sei er für die Überwachung des Gefangenen zuständig. Weiteren Gefangenenkontakt habe er jedoch nicht. Sofern im Einzelfall erforderlich, erfolge die Sicherung des Patienten bis zu und nach der Narkose durch Kräfte des allgemeinen Vollzugsdienstes. Den Status einer verbeamteten (nur) Pflegekraft im Justizvollzugskrankenhaus gebe es nicht. Der Krankenpflegedienst bestehe bis auf wenige Beamte im Gegensatz zu den Sanitätsdiensten der Justizvollzugsanstalten von Beginn an grundsätzlich aus Tarifbeschäftigten. Der Kläger sei nicht im Justizvollzugsdienst tätig, weil er die zweijährige Ausbildung für den Vollzugsdienst nicht absolviert und abgeschlossen habe. Dies sei jedoch zwingende Voraussetzung für eine Tätigkeit im Sanitätsdienst einer Justizvollzugseinrichtung. Das Land NRW sehe in der Laufbahnverordnung für den Justizvollzug keinen Sanitätsdienst vor. Die Beamten, die in NRW in den Justizvollzugsanstalten im Krankenpflegedienst tätig sind, gehörten dem allgemeinen Vollzugsdienst an. Sie haben die Laufbahnprüfung in der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes abgelegt. Ihnen könne jederzeit ein anderer Dienstposten in einer JVA zugewiesen werden. Beamte, die in NRW in einer JVA in der Krankenpflege tätig sind, müssten nicht über eine abgeschlossene Krankenpflegeausbildung nach dem Krankenpflegegesetz verfügen. Sie seien häufig als Rettungssanitäter qualifiziert. Die Ruhestandsregelung sei an die Laufbahn geknüpft und nicht an die ausgeübte Tätigkeit. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Die Voraussetzungen der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Regelung des § 47 Nr. 3 TV-L liegen vor. I. Die Klage ist zulässig. Für die begehrte Feststellung, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Regelung des § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L und der Erklärung des Klägers vom 15.05.2019 mit Ablauf des 31.08.2019 geendet hat, besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Das beklagte Land bestreitet die Anwendbarkeit des § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Erklärung des Klägers vom 20.05.2019 zum 31.01.2021. II. Die Klage ist begründet. 1. Der Kläger als leitender Anästhesie-Krankenpfleger im Justizvollzugskrankenhaus A ist Beschäftigter im Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes i. S. d. § 47 TV-L. a) Die Sonderregelung des § 47 TV-L gilt für Beschäftigte des Justizvollzugsdienstes, die im Sanitätsdienst tätig sind. Nach § 47 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 TV-L endet das Arbeitsverhältnis dieser Beschäftigten auf deren Verlangen zu einem früheren Zeitpunkt vor dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze, allerdings nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamte des Arbeitgebers im Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes in den gesetzlichen Ruhestand treten. b) Nach dem Wortlaut des § 47 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 TV-L ist Voraussetzung, dass eine Beschäftigung mit einer Tätigkeit von mindestens 36 Jahren bei demselben Arbeitgeber im Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes vorliegt. Gem. S. 3 mindert sich bei einer kürzeren Beschäftigungsfrist als 36 Jahre die 36-Monatsfrist um einen Monat für jedes fehlende volle Beschäftigungsjahr. Der Wortlaut der tariflichen Regelung setzt nicht voraus, dass der Beschäftigte im Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes einem Beamten des Arbeitgebers im Sanitätsdienst des Justizvollzuges vergleichbar ist. Denn nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung geht es nur darum, dass der Beschäftigte im Sanitätsdienst des Justizvollzugs nicht vor dem Zeitpunkt sein Arbeitsverhältnis beenden kann, zu dem ein vergleichbarer Beamter/in in den gesetzlichen Ruhestand treten kann. Es sind also gerade nicht die für vergleichbare Beamte geltenden Bestimmungen maßgeblich und zu prüfen, ob die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Beschäftigten „inhaltlich derjenigen eines Bediensteten im Sanitätsdienst entspricht bzw. dieser (exakt) vergleichbar ist“. (dazu Bl. 22 d. A.). Es geht also nicht darum, ob der Beschäftigte dem Beamten vergleichbar ist, sondern es ist grundsätzlich zu prüfen, ob es sich um einen im Sanitätsdienst des Justizvollzugs tätigen Beschäftigten handelt und sofern dies der Fall ist, ist die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses daran zu messen und der frühestmögliche Zeitpunkt darauf festzulegen, wann ein vergleichbarer Beamter in den gesetzlichen Ruhestand treten könnte. Wenn insofern die Entscheidung des BAG vom 10.05.1989 – 7 AZR 141/88 im Rahmen der Prüfung, ob ein Beschäftigter nicht nur im Vollzugsdienst, sondern dort auch im Werkdienst tätig sein muss, und insofern mangels Definition dafür, was als Werkdienst anzusehen ist, ausgehend von Nr. 13 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) darauf abstellt, ob er wie ein im Werkdienst eingesetzter Beamter beschäftigt wird, so kann dies nicht auf den im Sanitätsdienst übertragen werden. Während in den Nrn. 12 und 13 der DSVollz die Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes geregelt werden, fehlt eine solche Regelung für den Bereich des Sanitätsdienstes. Betrachtet man Nr. 12 Abs. 2 Nr. 6 DSVollz so gehört zu den Aufgaben des allgemeinen Vollzuges auch die Mitwirkung bei der Pflege erkrankter Gefangener. Insofern ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit im Sanitätsdienst darüber hinausgeht. Es ist somit allein darauf abzustellen, ob der Kläger als Beschäftigter im Sanitätsdienst des Justizvollzugs tätig ist. c) Der Tarifvertrag definiert den Begriff „Beschäftigte des Justizvollzugsdienstes im Sanitätsdienst“ nicht. aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Ausgehend vom Wortlaut der Tarifnorm ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Bei der Wortlautauslegung ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff in dem Sinne gebraucht haben, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (BAG Urteil vom 22.03.2018, 6 AZR 833/16). Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG Urteil vom 20.04.1994 – 10 AZR 276/93; BAG Urteil vom 07.06.2000 – 10 AZR 423/99). bb) Der Justizvollzugsdienst wird in Justizvollzugsanstalten von Vollzugsbediensteten geleistet. Der Rechtsbegriff „Justizvollzugsanstalt“ sowie der Rechtsbegriff des Vollzugsbediensteten wird durch das Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung und Besserung – Strafvollzugsgesetz (StVollzG) zuletzt geändert durch Art1 G. vom 19.06.2019 I 840, Art 7 G v. 9.12.2019 I 2146. Nach § 139 StVollzG ist eine Justizvollzugsanstalt eine Anstalt der Landesjustizverwaltungen. Die dortigen Aufgaben werden gem. § 155 StVollzG von Vollzugsbeamten wahrgenommen und können aus besonderen Gründen auch anderen Bediensteten der Justizvollzugsanstalten übertragen werden. Der Begriff des Justizvollzugskrankenhauses ist im Strafvollzugsgesetz nicht erwähnt. In § 65 StVollzG ist die Rede von einem Anstaltskrankenhaus, in das ein kranker Gefangener verlegt werden kann. Das Justizvollzugskrankenhaus in A ist ein solches Anstaltskrankenhaus als besondere für die Behandlung kranker Gefangener vorgesehene Vollzugsanstalt, das die Aufgabe hat, unter Beachtung der berechtigten Sicherheitserwartungen der Bevölkerung die gesundheitliche Versorgung der Inhaftierten des Landes Nordrhein-Westfalen zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem JVK um eine Justizvollzugsanstalt handelt, sind die dort tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Beschäftigte des Justizvollzugsdienstes anzusehen. cc) Bei dem Kläger handelt es sich um einen Beschäftigten des Justizvollzugsdienst im Sanitätsdienst. Der Begriff des Sanitätsdienstes wird in den Regelungen zum TV-L nebst Sonderregelungen und Anlagen nicht definiert. Auch in den Regelungen des LBG lässt sich der „Sanitätsdienst“ nicht finden. Es finden sich insofern nur die Begriffe der „Pflegekräfte“ und der „nichtärztlichen Beschäftigten in Krankenhäusern“. In der als Anlage C zum TV-L beigefügten Entgelttabelle handelt es sich um eine solche für Pflegekräfte, die in die Entgeltgruppen KR 5 bis KR 17 eingruppiert werden. Für den Zeitraum ab 1. 1. 2019 ist insofern zu Nr. 9 des § 43 „Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern“ vorgesehen, dass der Entgeltgruppe 9a die Entgeltgruppe KR 9, KR 10 entsprechen. Begrifflich leitet sich der Sanitätsdienst von „sanitas“ = lat. Gesundheit ab. Im Allgemeinen ist „Sanitäter“ eine Bezeichnung für nichtärztliches Personal im Sanitäts-/Rettungsdienst oder des militärischen Sanitätswesens sowie im speziellen für eine Person, die eine Sanitätsausbildung absolviert hat (Wikipedia). Eine Sanitätsausbildung dient der Vertiefung und Erweiterung der Inhalte eines Erste-Hilfe-Lehrgangs. Die nächsthöhere Qualifikationsstufe ist üblicherweise die Ausbildung zum Rettungshelfer oder Rettungssanitäter. Der Kläger hat als Anästhesie-Krankenpfleger eine weit über diese Ausbildung hinausgehende Ausbildung genossen, und ist darin tätig. Die Ausbildung zum „Sanitäter“ stellt demgegenüber ein Minus dar. Die Einbeziehung des Sanitätsdienstes in den Geltungsbereich der Sonderregelungen erfolgte - bereits in der Nr. 1 SR 2n BAT mit Wirkung vom 01.01.1975 - im Hinblick darauf, dass in den Landesbeamtengesetzen in Bayern, Hessen, Brandenburg und Sachsen die Beamten des Sanitätsdienstes/Krankenpflegedienstes in den Justizvollzugsanstalten den Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes gleichgestellt waren (Sponer in: Sponer/Steinherr, TVöD Gesamtausgabe, 201. AL August 2019, 1.2 als Aufsichts-, Werk- und Sanitätsdienst, Rn. 5). Dies lässt jedoch nicht darauf schließen, dass die Tätigkeit der Krankenpflege bzw. Anästhesiekrankenpflege im Rahmen der Tätigkeit im Vollzugsdienst aus der Privilegierung des § 47 Nr. 3 TV-L herausgenommen werden sollte. Zwar ist in § 155 Abs. 2 StVollzG der Aufsichtsdienst, der dem allgemeinen Vollzugsdienst des § 155 Abs. 2 StVollzG entspricht, und der Werkdienstes aufgeführt, während dies für den Sanitätsdienst nicht gilt. Es könnte insofern vertreten werden, dass der Sanitätsdienst auf dem Gebiet des Gesundheitswesens denjenigen Kranken- und Krankenpflegedienst, der zur Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes der Insassen der Justizvollzugsanstalten erforderlich ist, bevor deren Überweisung in den Geltungsbereich des § 43 TV-L erforderlich wird, umfasse (Sponer in Sponer/Steinherr, TVöD Gesamtausgabe, 204. AL November 2019 , 1.2 als Aufsichts-m Werk- und Sanitätsdienst). Dies ergibt sich jedoch gerade nicht, wenn man den Wortlaut der Nr, 3 (2) S. 2 des § 47 TV-L betrachtet. Die Tarifvertragsparteien haben dort geregelt, wie das Übergangsgeld für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens u. a. in der Entgeltgruppe KR 10 oder höher eingruppiert waren und damit nach der Entgeltordnung zum TV-L zu Teil IV „Beschäftigte im Pflegedienst“ zu den unter 1.6 aufgeführten Krankenpflegebeschäftigten in Einrichtungen i. S. d. § 43 TV-L gehören, zu berechnen ist. Damit wird aus dem tariflichen Wortlaut deutlich, dass zu den von Nr. 3 im Rahmen des Sanitätsdienstes des Justizvollzugsdienstes erfassten Beschäftigten auch diejenigen aus dem Bereich des Pflegedienstes gehören und die Vorschriften der §§ 43 und 47 TV-L nach dem zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien sich nicht durch Spezialität ausschließen, sondern nebeneinander bestehen. Die Tarifvertragsparteien wollten mit der Regelung der Nr. 3 zu § 47 TV-L die im Sanitätsdienst und damit auch die im Krankenpflegedienst im Justizvollzug tätigen Beschäftigten den Beamten auf Lebenszeit im allgemeinen Aufsichts-, Werk- und Sanitätsdienst des Justizvollzugs gleichstellen. Dass sich eine insofern abweichend geregelte Altersgrenze ergibt, ist der Tatsache geschuldet, dass die Bediensteten des Strafvollzugs insbesondere im Hinblick auf den betreuten bzw. beaufsichtigten Personenkreis und die damit verbundenen Gefahren besonderen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt sind, die im Allgemeinen zu einer früheren Dienstunfähigkeit führen (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 21.06.2011, Vf. 31-VII-10). Der Dienst in den Justizvollzugsanstalten ist geprägt durch die in § 1 StVollzG NRW umschriebenen Aufgaben des Strafvollzugs, die zum einen den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten und zum anderen die Resozialisierung der Gefangenen umfassen. In die Erfüllung dieser Aufgaben sind auch die Beamten des Krankenpflegedienstes eingebunden. Ihr Tätigkeitsspektrum geht dabei weit über die medizinische Behandlung und pflegerische Betreuung hinaus. Es umfasst sowohl die Vorbereitung der Gefangenen auf eine künftige deliktfreie Lebensführung als beispielsweise auch deren Beaufsichtigung, damit Sicherheit und Ordnung jederzeit gewährleistet sind (Nr. 20 Abs. 1 Satz 1 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug – DSVollz). Der Dienst in den Justizvollzugsanstalten bringt es mit sich, dass die Beamten tagtäglich mit zum Teil hochgefährlichen und gewaltbereiten Straftätern beschäftigt sind. Diese Arbeit erfordert ständige Aufmerksamkeit, um Gefährdungen der Sicherheit zu erkennen und gegebenenfalls hierauf reagieren zu können. Nach Nr. 7 Satz 1 DSVollz haben auch die Beamten des Krankenpflegedienstes Widersetzlichkeiten, Meutereien und Fluchtversuchen mit Besonnenheit, wenn erforderlich, unter Einsatz der eigenen Person entgegenzutreten und Widerstände, notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs, zu brechen. Eine besondere Belastung ergibt sich zudem daraus, dass der Dienst auf den Krankenpflegestationen innerhalb der Anstalten zu leisten ist. Praktisch das gesamte Berufsleben wird damit im geschlossenen Vollzug verbracht (BVerwG, 23.04.1998, 2 C 1/97; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 21.06.2011, Vf. 31-VII-10). Da auch das Justizvollzugskrankenhaus eine Vollzugsanstalt in Form eines Anstaltskrankenhauses ist, dessen Patienten aus den Justizvollzugsanstalten dorthin verlegt werden, ist die Tätigkeit eines dort im Justizvollzugsdienst Beschäftigten der Tätigkeit eines in einer Justizvollzugsanstalt vergleichbar. Der Kläger ist nach Nr. 1 Abs. 1 DSVollz neben seinen besonderen Aufgaben dazu mitberufen, die Aufgaben des Vollzuges (§ 2 StVollzG NRW) zu verwirklichen. Er bereitet Gefangene auf die Operationen vor, die über ein besonderes Gefährdungspotential verfügen. Er hat insoweit neben seiner pflegerischen Tätigkeit ebenfalls Überwachungs- und Sicherungsaufgaben wahrzunehmen (Nr. 7 Abs. 1 DSVollz). Denn er ist mit dem zu operierenden Gefangenen einen gewissen Zeitraumvor jeder Operation allein. Wie in einer Justizvollzugsanstalt ist seine Tätigkeit durch Sicherheitsaspekte und die Abgeschlossenheit des Arbeitsplatzes gekennzeichnet. 2. Die Voraussetzungen des § 47 Nr. 3 Abs. 1 TV-L liegen vor. Aufgrund der bei dem Kläger vorliegenden Schwerbehinderung kann der am 18.09.1958 geborene Kläger abschlagsfreie Rente gem. § 236 a SGB IV ab dem 01.10.2022 in Anspruch nehmen. Hätte der Kläger die Betriebszugehörigkeit von 36 Jahren bereits erfüllt, könnte er das Arbeitsverhältnis daher gem. § 47 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 TV-L zum 30.09.2019 lösen (Rentenbeginn am 01.10.2022 abzgl. 36 Monate). Da der Kläger die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zum 31.01.2021 begehrt, ist die 36-Monats-Frist um 16 Monate verkürzt. Für eine Beendigung zum 30.09.2020 ist daher eine Betriebszugehörigkeit von lediglich 20 Jahren erforderlich (36 Jahre abzüglich 16 Monate à 1 Jahr). Die erforderliche Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.07.1986 bereits seit 2006 erfüllt. Mit Schriftsatz vom 20.05.2019 hat der Kläger fristgerecht gem. Nr. 3 Abs. 1 S. 4 zu § 47 TV-L sein entsprechendes Verlangen erklärt. Damit wird das Arbeitsverhältnis nicht vor dem für Beamte in § 117 Abs. 1 LBG NRW vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand beendet. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Das beklagte Land hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. Für den Feststellungsantrag wurden Kammer drei Monatsbruttoeinkommen zugrunde gelegt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.