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Urteil

4 Ca 4344/18

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDO:2019:0418.4CA4344.18.00
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Tenor
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2018  2.100,00 € brutto zu zahlen.

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2018 2.100,00 € brutto zu zahlen.

  • 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2018 2.100,00 € brutto zu zahlen.

  • 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.300,00 €.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2018 2.100,00 € brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2018 2.100,00 € brutto zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2018 2.100,00 € brutto zu zahlen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.300,00 €. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2018. Der Kläger war in dem Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2018 für die Beklagte als Fliesenlegerhelfer tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 29.12.2016 (Bl. 7 ff. d. A.). Am 05.12.2017 vereinbarten die Parteien, dass das ursprünglich auf den 31.12.2017 befristete Arbeitsverhältnis erst zum 31.12.2018 enden soll (vgl. Bl. 9 d. A.). Die Vergütung des Klägers belief sich auf 2.100,-- € brutto monatlich (vgl. § 2 des Arbeitsvertrages vom 29.12.2016 i. V. m. der Vereinbarung zur Vergütungserhöhung vom 05.12.2017, Bl. 10 d. A.). Als Vergütung für den Monat September 2018 zahlte die Beklagte an den Kläger zunächst lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 500,-- € netto. Für die Monate Oktober und November 2018 erfolgten keinerlei Vergütungszahlungen durch die Beklagte an den Kläger. Mit Schriftsatz vom 27.12.2018 (Bl. 18 d. A.) erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 3.143,25 €. Ferner teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.12.2018 mit, dass der Lohn für den Monat September 2018 vollständig gezahlt sei. Nach Auffassung des Klägers sind die mit der Aufrechnung geltend gemachten Gegenforderungen/Erstattungsansprüche der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht nachgewiesen. Es bedürfe zunächst einer Geltendmachung durch das Finanzamt, um Gegenansprüche gegen den Kläger erheben zu können. Ferner verweist der Kläger auf das Aufrechnungsverbot aus § 394 BGB. Mit Schriftsatz vom 27.02.2019 erklärte der Kläger die Ansprüche für den Monat September 2018 vollumfänglich für erledigt. Dieser Erledigungserklärung schloss die Beklagte sich im Kammertermin vom 18.04.2019 an. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Oktober 2018 2.100,00 € brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat November 2018 2.100,00 € brutto zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Dezember 2018 2.100,00 € brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erklärt die Aufrechnung mit einer ihrer Auffassung nach bestehenden Gegenforderung in Höhe von 3.143,25 €. Es handele sich um eine Überzahlung von Lohn. Der Kläger habe angegeben, er befände sich in der Lohnsteuerklasse III. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass der Kläger in die Lohnsteuerklasse IV einzuordnen gewesen wäre. Da die Beklagte den Lohn nach Steuerklasse III ausgezahlt habe, habe dies im Jahr 2017 zu einer Überzahlung in Höhe von monatlich 183,10 € und in dem Zeitraum Januar bis Mai 2018 zu einer Überzahlung in Höhe von monatlich 189,21 € geführt. In dem Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich Mai 2018 belaufe sich die Überzahlung somit auf insgesamt 3.143,25 €. Der Steuerberater habe der Beklagten erklärt, dass sie, die Beklagte, eine Nachforderung des Finanzamtes wegen abzuführender Lohnsteuer in Höhe von ca. 3.143,25 € erhalten werde. Diese Abrechnung werde in den nächsten Tagen eingehen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Vergütungszahlung für die Monate Oktober 2018, November 2018 und Dezember 2018 in Höhe von jeweils monatlich 2.100,-- € brutto. Die Ansprüche sind nicht, auch nicht teilweise, durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. 1. Unstreitig bestand zwischen den Parteien bis einschließlich 31.12.2018 ein Arbeitsverhältnis. Ebenso unstreitig hat der Kläger für die Monate Oktober, November und Dezember 2018 Vergütungsansprüche in Höhe von monatlich 2.100,-- € brutto. 2. Diese unstreitig bestehenden Vergütungsansprüche des Klägers sind nicht gemäß § 389 BGB erloschen, denn die Beklagte hat insoweit nicht wirksam die Aufrechnung erklärt. a) Gemäß § 387 BGB setzt die Aufrechnung voraus, dass zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind. Die Aufrechnungslage setzt daher Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung voraus. Gegen Bruttolohnforderungen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber nicht mit (Netto-)Gegenansprüchen aufrechnen. Denn von den Bruttolohnforderungen sind Kraft der auf öffentlichem Recht beruhenden Verpflichtungen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Aufgerechnet werden kann daher nur gegen Nettolohnforderungen des Arbeitnehmers. Denn anderenfalls wäre nicht klar, in welcher Höhe das Gericht über die Gegenforderung entschieden hat. Gegen Bruttolohnforderungen kann jedoch dann aufgerechnet werden, wenn die Höhe der Abzüge bekannt ist. Denn dann kann gegen die entsprechenden Nettoansprüche des Arbeitnehmers aufgerechnet werden (BAG v. 22.03.2000, 4 AZR 120/99, juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 30.08.2011, 5 Sa 11/11, juris). b) Bezüglich eines Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer wegen nachzuentrichtender Lohnsteuer gilt folgendes: Gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 EStG ist der Arbeitnehmer allein Schuldner der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber ist zum Einbehalt und Abzug der Lohnsteuer jedoch verpflichtet. Gemäß § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Soweit diese Haftung reicht, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß § 42 d Abs. 3 S. 1 EStG Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 S. 1 der AO). Dabei erfüllt der Arbeitgeber eine fremde Schuld, denn im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander ist grundsätzlich allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung (BAG v. 13.11.2014, 8 AZR 817/13, juris; BAG v. 17.09.2010, 5 AZR 301/09, juris). Die Steuerlast trifft den Arbeitgeber auch dann nicht, wenn er zu wenig Steuern einbehält und dadurch zu viel Lohn an den Arbeitnehmer auszahlt. Das Finanzamt kann ihn zwar auf Entrichtung der fehlenden Steuer in Anspruch nehmen; er hat jedoch, wenn er gezahlt hat, gegenüber dem Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch. Hat der Arbeitgeber somit zu wenig Lohnsteuer von den Einkünften des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, kann er bis zur Inanspruchnahme durch das Finanzamt vom Arbeitnehmer Freistellung von etwaigen Nachforderungen verlangen und nach Inanspruchnahme die Erstattung der gezahlten Lohnsteuern (BAG v. 20.03.1984, 3 AZR 124/82, juris; BAG v. 14.11.2018, 5 AZR 301/17). c) Aus Vorstehendem ergibt sich, dass die Beklagte nicht mit Erstattungsansprüchen wegen Überzahlung in Höhe von 3.143,25 € aufrechnen kann. Zunächst handelt es sich bei dem geltend gemachten Erstattungsanspruch um eine Nettoforderung. Nach obenstehenden Grundsätzen kann der Arbeitgeber jedoch nicht gegen Bruttolohnforderungen des Arbeitnehmers – wie hier geltend gemacht – mit (Netto-)Gegenansprüchen aufrechnen. Da weder der Kläger noch die Beklagte Lohnabrechnungen vorlegt, ist die Höhe der Abzüge und somit auch das sich ergebende Nettoeinkommen des Klägers nicht bekannt. Zudem streiten die Parteien gerade um die zu berücksichtigende Steuerklasse des Klägers und somit über die Höhe der vorzunehmenden Abzüge. Weiterhin steht der Beklagten ein Erstattungsanspruch nach obenstehenden Grundsätzen erst dann zu, wenn sie aufgrund eines entsprechenden Bescheides des Finanzamtes die nachzuentrichtende Lohnsteuer tatsächlich an das Finanzamt gezahlt hat. Hierauf wurde die Beklagte bereits im Gütetermin vom 14.02.2019 hingewiesen (vgl. Sitzungsprotokoll v. 14.02.2019). Die Beklagte legt jedoch weder einen Nachforderungs-/Haftungsbescheid des Finanzamtes vor, noch weist sie nach, dass sie die sich aus diesem Bescheid ergebende nachzuentrichtende Lohnsteuer auch tatsächlich an das Finanzamt gezahlt hat. Mangels entsprechenden Bescheides des Finanzamtes sind die mit Schriftsatz vom 27.12.2018 behaupteten Überzahlungen durch die Beklagte an den Kläger in Höhe von monatlich 183,10 € im Jahr 2017 und in Höhe von monatlich 189,21 € für die Monate Januar bis Mai 2018 nicht ansatzweise nachvollziehbar und somit unsubstantiiert. Abgesehen davon, dass es der Beklagten ohnehin verwehrt ist, mit einem Betrag in Höhe von „ca.“ 3.143,25 € aufzurechnen – denn eine Aufrechnung bedarf einer konkreten Gegenforderung –, gelingt der Beklagten also bereits kein substantiierter Vortrag zur Höhe eines etwaigen Erstattungsanspruchs. Auch fehlt der Nachweis der tatsächlichen Nachentrichtung von Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt. Schließlich steht der Aufrechnung das Aufrechnungsverbot aus § 394 S. 1 BGB entgegen. Auch hierauf wurde die Beklagte bereits im Gütetermin vom 14.02.2019 hingewiesen. II. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten als unterliegender Partei des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Streitwert wurde gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO in Höhe der bezifferten Klageanträge auf insgesamt 6.300,-- € festgesetzt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.