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Urteil

6 Ca 2026/18

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDO:2018:1206.6CA2026.18.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 3. Der Streitwert wird auf 18.336,60 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 18.336,60 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Stufenzuordnung des Klägers nach der Einführung der neuen Entgeltordnung des TVöD-VKA (durchgeschriebene Fassung TVöD-K für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser) zum 01.01.2017. Der 1965 geborene Kläger ist seit dem 27.02.1986 bei der Beklagten als Krankenpfleger, zuletzt seit dem 01.10.2009 in der Funktion eines Bereichsleiters beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-K Anwendung. Zum 01.01.2017 trat eine neue Entgeltordnung in Kraft. Am 31.12.2016 war der Kläger gemäß der „KR-Tabelle“ in der Entgeltgruppe 9c in der 6. Stufe eingruppiert und ab dem 01.01.2017 in die Entgeltgruppe P11 Stufe 6 (4.045,53 €) übergeleitet (Schreiben der Beklagten vom 27.12.2016, Anlage 3 zur Klageschrift, Bl. 14 d. A.). In einem zweiten Schritt (Schreiben der Beklagten vom 19.10.2017, Anlage 4 zur Klageschrift, Bl. 15 d. A.) wurde der Kläger ebenfalls mit Wirkung vom 01.01.2017 in die Entgeltgruppe P14 Stufe 4 (4.311,74 €). Die Höhergruppierung erfolgte nach § 29b Abs. 2 TVÜ-VKA i. V. m. § 17 Abs. 4 TVöD-K in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung. Danach werden Beschäftigte derjenigen Stufe zugeordnet, in welcher sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Am 01.03.2017 trat eine Neufassung des § 17 Abs. 4 TVöD-K in Kraft, welcher für Neubesetzungen von Stellen, welche mit einer Höhergruppierung verbunden sind, eine stufengleiche Höhergruppierung vorsieht. Mit Schreiben vom 13.02.2018 (Anlage 5, Bl. 16 f. d. A.) machte der Kläger eine stufengleiche Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P14 Stufe 6 (4.821,09 €) erfolglos geltend. Der Kläger ist der Ansicht, er hätte durch die Höhergruppierung nicht in eine niedrigere Stufenlaufbahn kommen dürfen, sondern in P14 Stufe 6 eingruppiert werden müssen. Nunmehr müsse er neun Jahre warten, um wieder die Stufe 6 zu erlangen, was im Verhältnis zu einem Neubewerber wegen einer mittelbaren Altersdiskriminierung gegen das AGG verstoße. Die Stichtagsregel zum 01.03.2017 verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zumindest sei eine Übergangsregelung erforderlich gewesen. Es sei systemwidrig, den Kläger nach seiner Höhergruppierung so zu behandeln, als habe er keine seiner Eingruppierung entsprechende Berufserfahrung, obwohl seine Tätigkeit seit 2009 unverändert ist und nur seit dem 01.01.2017 tariflich neu (höher) bewertet wurde. Ein Beschäftigter, der ebenso wie der Kläger übergeleitet worden ist und sich nach dem 01.03.2017 erfolgreich auf eine Bereichsleiterstelle bewirbt, würde gleichheitswidrig stufengleich übergeleitet und ohne jede Berufserfahrung auf der Bereichsleiterstelle so vergütet, wie vom Kläger vorliegend begehrt. Weiterhin liege eine unzulässige echte Rückwirkung vor, da dem Kläger seine bereits erreichte Endstufe nachträglich genommen werde. Er trägt dazu weiteres vor. Der Kläger ist der Ansicht, ein Verfall seiner Ansprüche komme nicht in Betracht, nachdem die Beklagte zunächst bis zum 30.06.2017 eine Information über Höhergruppierungen angekündigt hatte, eine solche aber erst zum 19.10.2017 erfolgt sei. Bezogen auf diesen Zeitpunkt seien keine Ansprüche verfallen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.621,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 509,35 € seit dem 01.04.2017, aus 509,35 € seit dem 01.05.2017, aus 509,35 € seit dem 01.06.2017, aus 509,35 € seit dem 01.07.2017, aus 509,35 € seit dem 01.08.2017. aus 509,35 € seit dem 01.09.2017, aus 509,35 € seit dem 01.10.2017, aus 509,35 € seit dem 01.11.2017, aus 509,35 € seit dem 01.12.2017, aus 509,35 € seit dem 01.01.2018, aus 509,35 € seit dem 01.02.2018, aus 509,35 € seit dem 01.03.2018 sowie aus 509,35 € seit dem 01.04.2018 zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Entgelt nach Maßgabe der Entgeltgruppe P14 Stufe 6 des TVöD-K in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Eingruppierung des Klägers sei zutreffend erfolgt. Die Neufassung ab dem 01.03.2017 sei auf den Kläger nicht anzuwenden. Entgegen der Ansicht des Klägers werde er nicht wegen seines Alters diskriminiert. Es sei abhängig vom jeweiligen Tabellenentgelt in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob es zu einer Rückstufung kommt oder nicht. Es gebe auch Fälle, wo aufgrund des jeweiligen Tabellenentgelts eine Rückstufung nicht erfolge. Sowohl von der möglichen Rückstufung bei Höhergruppierung nach Einführung der neuen Entgeltordnung nach altem Recht als auch von der stufengleichen Höhergruppierung bei Tätigkeitswechsel nach neuem Recht und nach dem Stichtag seien jeweils alle Beschäftigten unabhängig von ihrem Lebensalter gleichermaßen betroffen. Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien, eine Regelung zur stufengleichen Höhergruppierung in Abweichung von der jahrzehntelangen nur betragsmäßigen Höhergruppierung erst ab dem Stichtag 01.03.2017 nach Einführung der neuen Entgeltordnung einzuführen, sei dem Umstand geschuldet, dass für die öffentlichen Haushalte die sich ansonsten ergebenden Kostenbelastung in keinem Fall tragbar gewesen wäre. Die Tarifvertragsparteien seien deshalb einig gewesen, dass eine zeitgleiche Einführung der kostensteigernden neuen Entgeltordung sowie der Schaffung einer ebenfalls kostensteigernden Regelung zur sog. „stufengleichen Höhergruppierung“ nicht in einem Zuge umsetzbar und verkraftbar gewesen sei. Folge sei die Verständigung auf den Stichtag 01.03.2017 gewesen. Der Kläger verkenne, dass er vergütungsmäßig nicht schlechter gestellt wird und er durch seinen Höhergruppierungsantrag die Möglichkeit der weiteren Entgeltentwicklung gegenüber der zuvor bereits erreichten Endstufe erlangt hat. Perspektivisch werde er deutlich bessergestellt. Es habe dem Kläger freigestanden, sich nach dem 01.03.2017 auf eine andere Stelle zu bewerben und eine stufengleiche Höhergruppierung nach neuem Recht zu erlangen. Da der Kläger seine Ansprüche erst mit Schreiben vom 13.02.2018 geltend gemacht hat, seien diese jedenfalls teilweise verfallen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien sowie der geäußerten Rechtsansichten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet und war abzuweisen. I. Die Zulässigkeit einer Stufenfeststellungsklage ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allgemein anerkannt und begegnet keinen Bedenken. II. Die Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass er nach der Stufe 6 seiner Entgeltgruppe P14 zu vergüten ist. 1. Die Beklagte hat den Kläger auf seinen Antrag hin zutreffend in die Entgeltgruppe P14 Stufe 4 höhergruppiert. Die Höhergruppierung erfolgte nach § 29b Abs. 2 TVÜ-VKA i. V. m. § 17 Abs. 4 TVöD-K in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung. Danach werden Beschäftigte derjenigen Stufe zugeordnet, in welcher sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Diese Vorgaben hat die Beklagte streitlos eingehalten. 2. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt keine mittelbare Altersdiskrimierung gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG vor. Die Beklagte geht nach Auffassung der Kammer zutreffend davon aus, dass die Tarifregelung zur Überleitung aller Beschäftigten unabhängig von ihrem Alter gleich behandelt. Ein möglicher Stufenverlust hängt vom jeweiligen individuellen Stufenlauf zum 31.12.2016 und nicht vom Alter ab. Die Kammer geht davon aus, dass diesen Umstand letztlich auch der Kläger erkannt hat, indem er den Schwerpunkt seiner Argumentation auf einen Vergleich zwischen Überleitung und späterer Änderung der Beschäftigung verlagert hat. Die Frage, ob der Kläger die strukturelle Besserstellung seiner Tätigkeit nach der neuen Entgeltordnung in Anspruch nimmt oder in P11 Stufe 6 bleibt und eine Tätigkeitsänderung anstrebt, konnte er für sich entscheiden. 3. Die Stichtagsregelung, die die vom Kläger begehrte stufengleiche Höhergruppierung erst für einen Tätigkeitswechsel ab dem 01.03.2017 vorsieht, ist nicht zu beanstanden. Sie verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. a. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 –, AP N. 57 zu § 3 TVG. juris Rn. 35) sind Stichtagsregelungen grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Stichtag nicht willkürlich gewählt wurde, sondern es einen sachlichen Grund für ihn gibt. Da zum 01.01.2017 die neue Entgeltordnung nach § 29 TVÜ-VKA für alle Tarifbeschäftigten in Kraft getreten ist, bestehen nach Auffassung der Kammer kein Bedenken, dass die Tarifparteien einem tariflich vorgesehenen, späteren Antrag auf Höhergruppierung eine Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt beimessen, damit die neue Entgeltordnung von Beginn an zu einer einheitlichen, wenn auch erst nachträglich angepassten Eingruppierung und Vergütung führt. Weiterhin ist es nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden, wenn die Tarifvertragsparteien zwischen der Einführung der neuen Entgeltordnung und einem Systemwechsel hin zu einer stufengleichen Höhergruppierung eine Frist von zwei Monaten vereinbaren, damit die öffentlichen Arbeitgeber Gelegenheit haben, bis zum 28.02.2017 die Überleitung nach dem alten System der nicht-stufengleichen Höhergruppierung durchzuführen und sich erst anschließend einem Systemwechsel stellen müssen. b. Weiterhin liegt keine rechtswidrige Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber Arbeitnehmern vor, die nach dem Stichtag 01.03.2017 einen Tätigkeitswechsel vollziehen. Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 12.12.2017 – 6 AZR 790/16 – AP Nr. 1 zu § 29a TVÜ-Länder Nr. 2, zitiert nach juris) sind Überleitung und Neueinstellung verschieden ausgestaltete Regelungskomplexe. Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm führt im Urteil vom 01. August 2018 (– 6 Sa 336/18 –, juris Rn. 43 – 44) dazu folgendes aus: „Die Stufenzuordnung der neu eingestellten Arbeitnehmer ist für die Stufenzuordnung der Klägerin unbeachtlich. Nach der tariflichen Systematik weist die Stufenzuordnung der unter § 29 ff. TVÜ-VKA fallenden Beschäftigten keinen Bezug zu der Stufenzuordnung auf, welche nach § 16 Abs. 2 TVöD-VKA für ab dem 01.01.2017 eingestellte Beschäftigte gilt. Die aus der Regelung folgende Ungleichbehandlung lässt nicht darauf schließen, dass das Regelungssystem der Stufenzuordnung im Rahmen der Überleitung nach § 29 ff. TVöD-VKA lückenhaft wäre. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr die Stufenzuordnung der in die Entgeltordnung zum TVöD überzuleitenden Beschäftigten anders ausgestaltet als die der neu eingestellten Beschäftigten (vgl. zu den im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen in § 29a TVÜ-L BAG 21.12.2017 – 6 AZR 790/16 – Rn. 21). In dieser Ungleichbehandlung der neu eingestellten Beschäftigten gegenüber den bereits am 31.12.2016 Beschäftigten liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der zur Unwirksamkeit der tariflichen Normen führen könnte. Die vor dem 01.01.2017 bereits Beschäftigten befanden sich bezogen auf das Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TVöD-VKA unabhängig von der konkreten Tätigkeit in einer anderen Situation als die später eingestellten Beschäftigten. Die Tarifvertragsparteien haben diesem Umstand mit eigenständigen Regelungen Rechnung getragen und die bisherige Berufserfahrung auf unterschiedliche Weise gewürdigt. Sie durften die Situation der Gewinnung neuen Personals in den Blick nehmen und dessen Vergütung abweichend von der Vergütung bereits vorhandenen Personals regeln (vgl. zu den im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen in § 29a TVÜ-L BAG 21.12.2017 – 6 AZR 790/16 – Rn. 28).“ 4. Die Überleitungsregelung weist keine den Kläger benachteiligende Rückwirkung auf. Der Kläger verkennt nach Auffassung der Kammer, dass er, anders als in anderen, im Rahmen der Einführung der neuen Entgeltordnung streitigen Fällen, keine Vergütungskürzung hinzunehmen hat. Auch die verlorene Stufenlaufzeit ist für den Kläger nicht nachteilig, weil er bei derzeit gleichbleibender Vergütung durch weitere Stufenaufstiege zukünftig eine höhere Vergütung erlangen kann. Der Kläger beklagt also keine durch die Neuregelung erfolgte Schlechterstellung, sondern eine entgangene, aber bei anderer Tarifregelung (der stufengleichen Höhergruppierung) denkbare weitere Besserstellung. Eine solche haben die Tarifvertragsparteien aber nicht vorgesehen. 5. Dem Kläger war keine Schriftsatzfrist einzuräumen, denn es ist keine entscheidungserheblicher streitiger Sachvortrag erkennbar, der einer weiteren Erläuterung bedurft hätte. Die Parteien streiten im Wesentlichen um Rechtsfragen, die schriftsätzlich und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hinreichend erörtert werden konnten. 6. Auch aus den weiteren schriftsätzlich vorgetragenen Ansätzen und Argumenten des Klägers, die die Kammer bedacht hat, folgt seine begehrte Stufenzuordnung nicht. III. Der Kläger als unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert war in Höhe des 36-fachen streitigen Monatsbezugs im Urteil festzusetzen, § 42 Abs. 2 S. 2 GKG. Bei Klageerhebung rückständige Beträge sind vor den Gerichten für Arbeitssachen nicht in Ansatz zu bringen, § 42 Abs. 3 S. 1 GKG.