Beschluss
9 BV 58/18
Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDO:2018:1205.9BV58.18.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mitarbeiterin B. als stellvertretende Wohn bereichsleiterin in die Entgeltgruppe P 10 oder in die Entgeltgruppe P 11 TVöD-B (VKA) einzugruppieren ist. Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt einen Verbund von mehre ren Seniorenheimen, die sich über das Stadtgebiet von T verteilen, u.a. das Seniorenzentrum „Haus Am C". Auf die Arbeitsverhältnisse bei der Arbeitgeberin findet der TvöD (VKA) für den Dienstleistungsbereich Pflege und Betreu ungseinrichtungen Anwendung. Die Eingruppierung erfolgt nach der seit dem 01.01.2017 für den Pflegebereich geltenden P-Tabelle. Antragsgegner ist der bei der Beklagten gebildete Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). In dem Seniorenzentrum „Haus Am C" ist die examinierte Altenpflegerin B. seit dem 18.05.2016, zuletzt aufgrund Arbeitsvertrages vom 16.03.2018 (BI. 9 f. d.A.), mit einer regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 89,75 % beschäftigt. Unter dem 14.06.2018 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass beabsichtigt sei, Frau B. mit Wirkung zum 01.07.2018 die Funktion einer stellvertretenden Wohnbereichsleitung zu übertragen. Die mit der Wohnbereichsleitung verbundenen Aufgaben sind einer Stellenbeschreibung (BI. 67 d.A.) zu entnehmen. Mit Übernahme dieser Leitungsfunktion sollte eine Versetzung zum Wohnbereich „A", eine Vollzeitbeschäftigung und eine Höhergruppierung der Frau B. verbunden sein, wobei die Arbeitgeberin zunächst die Entgeltgruppe P9 Stufe 2 TVÖD-B als zutreffend erachtete. Mit Schreiben vom 20.06.2018 (BI. 12 d.A.) teilte der Betriebsrat mit, dass er in seiner Sitzung am 19.06.2018 beschlo_ssen habe, zwar der geplanten Versetzung der Mitarbeiterin B. zuzustimmen, der be absichtigten Eingruppierung in die Entgeltgruppe P9 Stufe 2 TVÖD-B hingegen zu widersprechen. Mit Schreiben vom 27.07.2018 (BI. 13 d.A.) teilte die Arbeitgeberin mit, dass die be absichtigte Eingruppierung zutreffend sei und wies auf folgendes hin: ,,Es dürfte unzweifelhaft sein, dass die Wohnbereichsleitungen im Senioren zentrum Haus Am C der untersten Leitungsebene (Team-/Gruppenleitung) zuzuordnen sind. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass hierarchisch eine darunterliegende Führungsebene nicht besteht. Team-/Gruppenleiter/in nen sind im tarifrechtlichen Sinne Führungskräfte , die ein Team/eine Gruppe führen und sicherstellen, dass die Ziele des Teams/der Gruppe innerhalb der Vorgaben der Rahmenorganisation erreicht werden. Hieraus ergibt sich im Ergebnis eine Eingruppierung der Wohnbereichsleitung in die Entgeltgruppe P 10 oder P 11 TVöD-B. Stellvertretende· Wohnbereichsleitungen sind jeweils eine Entgeltgruppe niedriger einzugruppieren." Darauf erwiderte der Betriebsrat mit Schreiben vom 01.08.2018 (BI. 15 d.A.), dass er seinen Beschluss vom 19.06.2008 sind nicht revidieren werde, und begründete das wie folgt: ,,Da .auf dem Bereich „A" nach unserem Wissen inklusive der Wohnbe reichsleitung insgesamt16,24 Beschäftigte tätig sind, kommen wir zu dem Er gebnis, dass die Eingruppierung der stellvertretenden Wohnbereichsleitung B. in die P9 falsch ist. Die unterste Leitungsebene (Team-/ Gruppenleitung) ist u.E. die Tagespflege im Haus Am C. Die kleinste (organisatorische Einheit) ist somit die Station/Wohnbereich." Die Arbeitgeberin teilte daraufhin mit Schreiben vom 03.08.2018 mit, dass ihr bei der Eingruppierung ein Fehler unterlaufen sei und die Eingruppierung nach Entgelt gruppe P 10, Stufe 2 TVöD-B (VKA) für die Mitarbeiterin B. zutreffend sei. Da es sich bei der Tagespflege aber offensichtlich nicht um eine Leitungsebene handele, sei daran festzuhalten, dass es sich bei einer Wohnbereichsleitung um die unterste Leitungsebene handele, was sich aus dem hierarchischen Aufbau der Beklagten (Heimleitung-> Pflegedienstleitung-> Wohnbereichsleitung) ergebe. Die tarifvertrag lich zu den Gruppen-/ Teamleiturigen genannte ungefähre Größenordnung von fach lich unterstellten Beschäftigten in der Pflege sei lediglich als zweites Kriterium zu berücksichtigten. Dass der Wohnbereichsleitung mehr als neun Beschäftigte unter stellt seien, führe deshalb zu einer Eingruppierung der Wohnbereichsleitung in die Tarifgruppe P 11 (statt P10), da das Tarifmerkmal einer Leitung von „großen Grup pen" bzw. ,,großen Teams" erfüllt sei, und demzufolge zu einer Eingruppierung der stellvertretenden Wohnbereichsleiterin B. in die Entgeltgruppe P 10 Stufe 2 TVöD-B. Mit ihrem am 16.08.2018beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag beantragt die Arbeitgeberin, die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin B in die Ent geltgruppe P10 Stufe 2 TVöD-B (VKA) zu ersetzen. Sie trägt unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes dazu vor: Wie sich aus dem zur Gerichtsakte gereichten Organigramm (BI. 41 d.A.) ergebe, handele es sich bei den Wohnbereichsleitungen im Haus Am C um die unterste Leitungsebene (Team-/Gruppenleitung), denn eine hierarchisch und/oder organisatorisch darunterliegende Führungsebene existiere nicht. Team- und/oder Gruppenleiter/innen im tariflichrechtlichen Sinne seien Führungskräfte, die ein Team oder eine Gruppe führen und sicherstellen, dass die Ziele des Teams/der Gruppe innerhalb der Rahmenorganisation erreicht werden. Bei der Wohnbereichsleitung handele es sich deshalb um eine Team-/Gruppenlei tung; aufgrund der Anzahl der 'unter stellten Beschäftigten werde mit dem Wohnbe reich „A" eine „große Gruppe" i.S.d. der Entgeltgruppe P 11 Ziff.1. geleitet. Die Wohnbereichsleitung erfülle entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe P 12, da es sich dabei nicht um eine „Stations leitung" im Sinne der Tarifvorschrift handele. Die Entgeltgruppe P 12 verlange eine organisatorische Gesamtzuständigkeit, die vorliegend nicht gegeben sei. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Wohnbereichsleitung liege im pflegerischen Bereich, nämlich in der Sicherstellung einer optimalen Pflege und Betreuung der Bewohner und Bewohnerinnen. Die Aufgaben im Bereich des Personalmanagements beinhal teten nur eine Kompetenzübertragung für das Team; bei weitergehenden Auswirkun gen (dienstlichen Verfehlungen, Probezeitgesprächen, Zeugniserteilung etc.) s_ei die Pflegedienst- oder Heimleitung zuständig und verantwortlich. Die Wohnbereichslei tung werde im personellen Bereich damit lediglich begleitend und unterstützend für die Pflegedienstleitung tätig. Die Zuständigkeit für die disziplinarische Personalfüh rung, die Beurteilung und Einstellung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, die Koordi nation der Aus- und Weiterbildung, die Organisation der Pflege (Pflegeprozess) und Qualitätssicherung, die Erstellung von Dienst- und Urlaubsplänen, die Durchführung von Pflegevisiten, die Ent- und Weiterentwicklung von Pflegekonzepten und deren Umsetzung, die Kontrolle und Optimierung der Pflegestandards sowie die Planung des Personaleinsatzesobliege nicht der Wohnbereichsleitung. Die Personaleinsatz pläne würden durch die Wohnbereichsleitung zwar operativ aufgestellt, die Geneh migung und damit die abschließende Entscheidung erfolge jedoch stets durch die Pflegedienstleitung, die letztendlich auch die Gesamtverantwortung trage. Auch werde die Pflegedienstleitung monatlich über sämtliche Risiken der Bewohner/-innen informiert. Sie überprüfe die pflegerisch festgelegten Maßnahmen und leite gegebenenfalls Schulungsmaßnahmen der Mitarbeiter/-innen ein. Die für die Entgeltgruppe P 12 erforderliche „organisatorische Gesamtzuständigkeit" liege aufgrund dessen bei der Pflegedienstleitung und nicht bei der Wohnbereichsleitung. Die Arbeitgeberin beantragt, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der stellver tretenden Wohnbereichsleiterin, Frau B., in die Entgeltgruppe P10, Stufe 2 TVöD-B (VKA) zu ersetzen. Der Betriebsrat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass er die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu Recht verweigert habe, da die richtige Eingruppierung der Frau B. in ihrer Funktion als ständige Vertretung für die Wohnbereichsleitung nach der Entgelt gruppe P 11 Nr. 2 TVöD zu erfolgen habe. Denn die Wohnbereichsleiterin sei entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin richtigerweise in die Entgeltgruppe P 12 Nr. 1 einzu gruppieren. Denn bei einem Wohnbereich handele es sich um eine Station und nicht nur um eine Zusammenfassung eines Teams oder einer Gruppe von Beschäftigten. Die Abgrenzung zwischen einer Station und einem Team/einer Gruppe von Beschäf tigten erfolge im Wesentlichen anhand von zwei Abgrenzungsmerkmalen, nämlich der fachlichen Unterstellung von mehr als zwölf Beschäftigten einerseits und dem Merkmal einer „kleinsten organisatorischen Einheit" andererseits. Während einem Team/einer Gruppe in der Regel hingegen nicht mehr als neun Beschäftigte unterstellt seien und eine eigene organisatorische Einheit nicht feststellbar sei, stelle eine Station die kleinste organisatorische Einheit dar, in der mehr als 12 Beschäftigte fachlich unter stellt seien. Das Merkmal der Organisationseinheit sei nach der - zur Stationsleitung in Krankenhäusern ergangenen -.Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel dann erfüllt, wenn die Einheit auf unbestimmte Dauer oder jedenfalls für einen nicht unerheblichen Zeitraum eingerichtet sei und ihren Zweck mit eigener Ausstat- - 6 - 9 BV 58/18 tung, eigenen Sachmitteln und Räumen sowie mit eigenem nichtärztlichen oder ärztli chen Personal erfülle. Zu einer Station in diesem Sinne gehörten bestimmte Räum lichkeiten und die Unterstellung des beschäftigten Personals unter eine Leitungskraft. Da vorliegend ein Wohnbereich eine räumlich abgeschlossen Einheit sei, die Wohn bereichsleitung für eine abgrenzbare Gruppe zuständig sei, die unstreitig mehr als zwölf Personen - wenn auch nur 11,25 Vollzeitbeschäftigte - umfasse und sie auch die Dienstpläne erstelle, stelle die Wohnbereichsleitung eine Stationsleitung im tarif rechtlichen Sinne dar. Einer disziplinarischen Verantwortung bedürfe es darüber hin aus für die Qualifizierung als „Stationsleitung" nicht, weil es nach den Tarifmerkmalen nur einer fachlichen Führung bedürfe, die vorliegend gegeben sei. Die Vergleichbarkeit der Bereichsleitung eines Altenwohnheims mit der Stationsleitung eines Krankenhauses ergebe sich auch daraus, dass die Wohnbereichsleitung in der Regel für alle Bewohner einer Etage oder eines räumlich begrenzten Bereichs zustän dig sei und den kompletten Ablauf in diesem Zuständigkeitsbereich zu organisieren habe. Sie sei verantwortlich sowohl dafür, dass in diesem abgegrenzten Bereich die arbeitstechnischen, raumbezogenen als auch die personellen Maßnahmen ordnungs gemäß erfolgen und umgesetzt werden, als auch für das Wohlergehen der anvertrau ten Bewohner sowie die Einhaltung der Hygiene- und Notfallmaßnahmen. Bereits die räumliche Begrenzung auf einen bestimmten Bereich zeige, dass es sich nicht nur um die Leitung einer Mitarbeitergruppe, sondern um eine Gesamtzuständigkeit für eine komplette räumlich abgegrenzte Station im Sinne der tarifrechtlichen Vorschrift han dele. Insoweit spiele es keine Rolle, dass in dem streitgegenständlichen Wohnbereich nicht zwölf „Beschäftigte" tätig seien, denn es komme erstens auf die Anzahl der Köpfe und nicht auf die auf die Anzahl der Vollzeitbeschäftigten an, zum anderen müssten auch nur „in der Regel" mehr als zwölf Beschäftigte tätig sein. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schrifts ätze sowie deren Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. - 7 - II. 9 BV 58/18 Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingrup pierung der Arbeitnehmerin B. in die Vergütungsgruppe P 10 der Entgeltordnung des TVöD (VKA) war nicht gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da ein Zustimmungsverweigerungsgrund gemäߧ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegeben ist. Denn Frau B. erfüllt unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten die Voraus setzungen einer Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe P 11 Ziff. 2 TVöD-B (VKA). 1. Nach § 12 TVöD-B (VKA) richtet sich die Eingruppierung der/des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Nach der zum 1.1.2017 in Kraft getretenen neuen Entgeltordnung der VKA (Anl. 1 zum TVöD-B) sind in die Entgeltgruppe P 10 eingruppiert: 1. Beschäftigte als Gruppenleiterinnen oder" Gruppenleiter oder als Teamleiterin nen oder Teamleiter 2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Gruppenleiterinnen oder Gruppenleitern oder als Teamleiterinnen oder Teamleitern der Entgelt gruppe P 11 Fallgruppe 1. In die Entgeltgruppe P 11 sind eingruppiert: 1. Beschäftigte als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter oder als Teamleiterin nen oder Teamleiter mit einem höheren Maß der Verantwortlichkeit oder von gro ßen Gruppen oder Teams 2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Stationsleiterinnen oder Stationsleitern. In die Entgeltgruppe P 12 sind eingruppiert: 1. Beschäftigte als Stationsleiterinnen oder Stationsleiter 2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Stationsleiterinnen oder Stationsleitern der Entgeltgruppe P 13 oder von Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern oder Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern. Nach der Vorbemerkung zu den leitenden Beschäftigten in der Pflege, Ziffer 1. legen die Tarifvertragsparteien dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege folgende regelmäßige Organisationsstruktur zugrunde: a) Die Gruppen- bzw. Teamleitung stellt die unterste Leitungsebene dar. Einer Gruppen..: bzw. einer Teamleitung sind in der Regel nicht mehr als neun Beschäf tigte unterstellt. b) Die Station ist die kleinste organisatorische Einheit. Einer Stationsleitung sind in der Regel nicht mehr als zwölf Beschäftigte unterstellt. c) Ein Bereich bzw. eine Abteilung umfasst in der Regel mehrere Stationen. Einer Bereichs- bzw. Abteilungsleitung sind in der Regel nicht mehr als 48 Beschäftigte unterstellt. 1. Die Beschäftigten müssen fachlich unterstellt sein. 2. Soweit für vergleichbare organisatorische Einheiten von den vorstehenden Bezeichnungen abweichende Bezeichnungen verwandt werden, ist dies un beachtlich. 2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Entgeltgruppen stellt die Entgelt gruppe P 11 Ziff. 2 TVöD-B die richtige Eingruppierung für die Mitarbeiterin B. als stellvertretende Wohnbereichsleiterin dar. Sie wird als ständige Vertreterin einer Sta tionsleiterin tätig, die richtigerweise in die Entgeltgruppe P 12 Zlff. 1 TVÖD-B einzu gruppieren ist, denn die Wohnbereichsleitung stellt eine Stationsleitung im Sinne der tarifrechtlichen Vorschriften dar. a) Unstreitig gehört die Wohnbereichsleiterin zu den leitenden Beschäftigten in der Pflege, da sie eine leitende Funktion innehat. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin handelt es sich bei der Wohnbereichsleitung aber nicht allein deshalb „nur'' um eine Gruppen-/ Teamleitung, da es sich bei ihr - das Vorbringender Arbeitgeberin als zutreffend unterstellt - um die „unterste Leitungsebene" i.S.d. Vorbemerkung zu den leitenden Beschäftigten in der Pflege -handelt. Denn betrifft die Leitung, auch auf der untersten Leitungsebene, nicht nur die Leitung einer Gruppe von unterstellten Mitarbeitern, sondern gleichzeitig die Leitung einer „kleinsten organisatorische Einheit", so handelt es sich auch um eine Stationsleitung im Sinne der tarifrechtlichen Vorschrift. Den Vorbemerkungen zu den leitenden Beschäftigten in der Pflege ist zu entnehmen, dass unterschieden wird zwischen der Leitung einer Gruppe von Beschäftigten (in der Regel nicht mehr als neun, vgl. Vorbemerkung zu den leitenden Beschäftigten in der Pflege, Ziffer 1 a)) im Sinne einer Gruppen-/ Teamleitung und der Leitung einer ab grenzbaren räumlichen und personellen Einheit als einer „kleinsten organisatorischen Einheit" entsprechend der Vorbemerkung zu den leitenden Beschäftigten in der Pflege, Ziffe.r 1 b). Es kommt entgegen der Auffa.ssung der Arbeitgeberin für die Eingruppie- rung also nicht allein darauf an, ob es sich um die unterste Leitungsebene handelt, sondern darauf, ob die Leitungsfunktion sich nur auf eine Gruppe von Personen ob daneben auch auf eine „kleinste organisatorischen Einheit" bezieht. b) Bei der Wohnbereichsleitung handelt es sich - unabhängig davon, ob es sich bei ihr oder aber bei der Tagespflege um die unterste Leitungsebene handelt - auch um die Leitung „einer kleinsten organisatorischen Einheit" in diesem Sinne der tarif rechtlichen Vorschriften und damit um eine Stationsleitung. aa) Der Begriff „Organisationseinheit" beinhaltet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass_ eine organisatorisch abgrenzbare Einheit mit gewisser organisatorischer Verselbständigung vorhanden ist. Weiterhin wird sie nur dann gege ben sein, wenn die Einheit auf unbestimmte Dauer oder jedenfalls für einen nicht un erheblichen Zeitraum eingerichtet ist und ihren Zweck mit eigener Ausstattung, eige nen Sachmitteln und Räumen sowie mit eigenem nichtärztlichen und ärztlichen Perso nal erfüllt (vgl. BAG, Urteil vom 16. Mai 2012- 4 AZR 300/10-, Rn. 27, juris). Unter „Leitung" ist Leitung ist in der Verwaltungssprache die Verbindung von Aufgaben der Planung, Organisation, Anweisung, Koordination und Kontrolle zu verstehen (Eich horn, Verwaltungslexikon, 2. Aufl., S. 525), also die organisatorische Gesamtzustän digkeit für die übertragene Aufgabe (BAG, Urteil vom 05. April 1995 - 4 AZR ·183/94 - , Rn. 30, juris). Für das Eingruppierungsmerkmal eines "Leiters" ist weiter erforderlich, dass dieser für eine Einrichtung, einen Teil derselben oder einen abgrenzbaren Auf gabenbereich die Verantwortung trägt (BAG, Urteil vom 05. April 1995 - 4 AZR 183/94 -, Rn. 30, juris; Urteil vom 23. Mai 1973 - 4 AZR 349/72 -AP Nr. 69 zu§§ 22, 23 BAT; Urteil vom 16. April 1975 - 4 AZR 294/74 - AP Nr. 86 zu§§ 22, 23 BAT). Leiter einer · Station im Sinne der tarifvertraglichen Regelungen ist demnach derjenige, der für eine kleinste organisatorische Einheit die Verantwortung für Planung, Organisation, Anwei sung, Koordination und Kontrolle trägt. bb) Gemessen daran handelt es sich bei der Wohnbereichsleitung um eine Stati- onsleitung im Sinne der Tarifnorm. Es besteht keine Zweifel daran, dass es sich bei einem Wohnbereich um eine Organi sationseinheit handelt. Denn die Wohnbereiche sind jeweils räumlich abgrenzbare Be reiche mit einer gewissen organisatorischen Verselbständigung In einem Wohnbe rei_ sind die Bewohner eines Flurs zusammengefasst; bei der Arbeitgeberin existie ren gemäß dem vorgelegten Organigramm neben der Tagespflege fünf solcher Wohn bereiche. Diese Wohnbereiche sind auf Dauer angelegt, und sie erfüllen ihren Zweck mit eigener Ausstattung, eigenen Sachmitteln und Räumen sowie mit eigenem Perso nal, denn gemäß dem vorgelegten Organigramm hat jeder Wohnbereich neben einer eigenen Wohnbereichsleitung seine. eigenen Pflegefachkräfte, Pflegekräfte, Azubis und Praktikanten. ,,--... Die Wohnbereichsleitung hat für diese Organisationseinheeit die Verantwortung für Planung, Organisation, Anweisung, Koordination und Kontrolle im Sinne einer Gesamt Verantwortung. Dies ergibt sich aus dem wechselseitigen Vorbringen der Beteiligten sowie aus der zur Gerichtsakte gereichten Stellenbeschreibung. Unstreitig erfolgt die Personalplanung durch die Wohnbereichsleitung, auch wenn die Planung durch die Pflegedienstleitung genehmigt werden muss. Weiter haben die Beteiligte. n übereinstimmend in der Verhandlung vor der Kammer erklärt, dass sämtliche den fachlich pflegerischen Bereich betreffenden Arbeitsanweisungen ebenfalls durch die Wohnbereichsleitung erfolgen. Das entspricht auch den Vorgaben der Stellenbeschreibung die als „personalbezogene Aufgaben" der Wohnbereichsleitung vorsieht die Organisation der Dienste, die Koordination und Planung des Personaleinsatzes für den gesamten Wohnbereich, das Einhalten und Kontrollieren der Arbeitszeitder Mitarbeiterinnen und im Rahmen der „Leistungskontrolle" die Überwachung und Kontrolle der Arbeits- Ausführung und ggf. deren Korrektur, sowie die Mitwirkung bei der Beurteilung und Bewertung von Mitarbeiterinnen. Als „bewohnerbezogene Aufgaben" sieht die Stellenbeschreibung u.a. vor die Einhaltung, Kontrolle und Überwachung der Pflegestandards, die Umsetzung des Pflegekonzeptes, sowie die Überwachung und Kontrolle der fachgerechten Pflege., Betreuung und Behandlung der Bewohner. Zu dem „Aufgaben bild" der Wohnbereichsleitung gehört die Sicherstellung der Organisation des gesam ten Wohnbereichs, die Mitarbeiterinnen Führung, die Sicherstellung und Kontrolle der fachlichen Pflege und Betreuung, die Steuerung der Pflegeprozesse und die Kontrolle der Arbeitsleistung. Anhand dieser Vorgaben der Stellenbeschreibung lässt sich erkennen, dass die Wohn bereichsleitung entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin durchaus eine Gesamtver antwortung für den Wohnbereich trägt. Denn sie ist sowohl im pflegerischen, als auch im personellen und organisatorischen Bereich zuständig für die Überwachung und Kontrolle sämtlicher Maßnahmen. Dass sie die durch die Stellenbeschreibung vorge gebenen Aufgaben tatsächlich nicht ausführt, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Soweit die Arbeitgeberin vorträgt: ,,die Aufgaben im Bereich des Personalmanage ments beinhalteten nur eine Kompetenzübertragung für das Team; bei weitergehen den Auswirkungen (dienstlichen Verfehlungen, Probezeitgesprächen, Zeugnisertei lung etc.) ist in jedem Fall die Pflegedienst- oder Heimleitung entweder zuständig oder verantwortlich", bleibt dieser Vortrag ohne Substanz, widerspricht der Stellen beschreibung und übernimmt lediglich pauschal die Formulierungen aus der Ent scheidung des LAG Schleswig-Holstein(2 TaBV 19/17), die die Arbeitgeberin zur Untermauerung ihres Vortrages heranzieht. Diese Entscheidung betrifft jedoch einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, denn dort war eine Station als organisatorische Einheit aufgelöst worden, eine stationsübergreifende Bereichsleitung eingerichtet worden sowie die Zuständigkeit für einzelne Mitarbeiterteams auf „Teamleiter" über tragen worden, wobei aber Personaleinsatzplanung auf_die Bereichsleitung übertra gen worden war. Anders als vorliegend existierte in dem vom LAG entschiedenen Fall also. weder die organisatorische Verantwortung für einen räumlich abgrenzbaren Bereich, noch eine Zuständigkeit für die Personaleinsatzplanung. An dieser Bewertung ändert auch der Sachvortrag der Arbeitgeberin nichts, dass die Pflegedienstleistung monatlich über sämtliche Risiken der Bewohnerinnen und Be wohner zu informieren sei, die pflegerisch festgelegten Maßnahmen sowie die Pflege dokumentation überprüfe und ggf. Schulungen der Mitarbeiter einleite und Pflegevisi ten organisiere und durchführe. Denn auch wenn die Pflegedienstleitung, die sämtli chen Wohnbereichen überstellt ist, monatliche Kontrollen durchführt, wird der Wohn bereich dennoch in dem gesamten Monat von der Wohnbereichsleitung selbständig organisiert und kontrolliert, und alle Maßnahmen werden von ihr im Sinne einer ,;Ge samtverantwortung" überwacht. Schließlich ist auch der Vortrag der Arbeitgeberin, dass die Wohnbereichsleitung keine disziplinarische Verantwortung trägt, rechtlich un erheblich.- Denn die Vorbemerkungen zu den leitenden Beschäftigten in der Pflege, Ziffer 1. legen ausdrücklich fest, dass die Beschäftigten lediglich fachlich unterstellt sein müssen, was vorliegend unzweifelhaft der Fall ist·. Auch die Anzahl der unterstellten Beschäftigten als weiteres Kriterium untermauert die Auffassung des Betriebsrates. Ein Team umfasst nach den „Vorbemerkungen zu den leitenden Beschäftigten in der Pflege" in der Regel nicht mehr als neun Mitarbeiter. Vorliegend sind der Wohnbereichsleitung unstreitig über 16 Mitarbeiter und - als Voll zeitkräfte berechnet - mehr als zehn Vollzeitkräfte unterstellt. Dass nicht mehr als zwölf Vollzeitkräfte unterstellt sind, ist rechtlich unerheblich. Denn unabhängig von der Frage, ob bei der Anzahl der unterstellten Mitarbeiter eine Berechnung nach Köpfen oder nach Vollzeitkräften zu erfolgen hat, verlangt Ziffer 1 b) für eine Station gerade nicht, dass mehr als zwölf Mitarbeiter auf der Station unterstellt sind, sondern legt im Gegenteil gerade fest, dass auch auf einer Station in der Regel nicht mehr als zwölf Mitarbeiter unterstellt sind. Da aus den dargelegten Gründen die Wohnbereichsleitung das Tarifmerkmal einer Stationsleitung i.S.d. Entgeltgruppe P 12 Ziff. 1 TVöD-B (VKA) erfüllt ist, ist die Mitar beiterin B. als deren ständige Vertretung in die Entgeltgruppe P 11 Ziff. 2 TVöD-B (VKA) eingruppiert ist. Der Antrag auf Zustimmungsersetzung war zurückzuweisen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberseite Beschwerde eingelegt wer den. Für den Betriebsrat ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektro nische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERW) v. 24. November 2017 in der jeweils gelten den Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr . . finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten· Be schlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen-Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammen schlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit ver gleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. • Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.