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Urteil

5 Ca 3115/17

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDO:2018:0206.5CA3115.17.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 3. Der Streitwert wird auf 18.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 18.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe S 8b des Anhangs 2 Anlage 1 Teil B besonderer Teil XXIV Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des TVöD zu vergüten ist. Der 1954 geborene Kläger war seit dem 01. April 1979 bei dem Beklagten sowie dessen Rechtsvorgängerin beschäftigt. Zuletzt war der Kläger als Erzieher in der Kindes- und Jugendpsychiatrie der F-Klinik in E tätig. Nachdem Ende 2009 die F-Klinik von dem Beklagten übernommen worden war, wurde der Kläger in die Entgeltgruppe 7 a Stufe 6 TVöD eingruppiert. Mit Arbeitsvertrag vom 01.04.1979, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage K1 der Klageschrift, Bezug genommen wird, wurde der Kläger im August 1976 als Erzieher in der F-Klinik eingestellt. Seit März 2007 galt bei dem Beklagten der TVÜ-LWL, der im Wesentlichen die Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD (TVÜ-VKA) übernahm. Der auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anwendbare TVÜ-LWL vom 01.12.1993 regelte darüber hinaus, dass für die Beschäftigten des LWL der BAT vom 23.02.1961 mit den entsprechenden Änderungen Anwendung fand. Nach Vorbemerkung A Nr. 2 für das Pflegepersonal waren Angestellte mit abgeschlossener Ausbildung als Erzieher, die in Krankenhäusern mit entsprechender Tätigkeit beschäftigt sind, den Krankenpflegern/Krankenschwestern in der tariflichen Eingruppierung gleichgestellt. Wegen der Einzelheiten dieser tariflichen Vorschriften wird auf Bl. 81/82 Bezug genommen. Nachdem die Tarifvertragsparteien zum 01.10.2005 den TVöD in Kraft gesetzt haben, regelten § 2 TVÜ-LWL i. V. m. § 4 TVÜ-VKA die Überleitung der Beschäftigten in den Krankenhäusern des Beklagten. Auch hier war eine Gleichstellung der Vergütung von Erziehern und pflegerischen Beschäftigten vorgesehen. Der unter die Anlage 1 Teil B Nr. XI.1 TVöD-K fallende Kläger wurde nach der KR 7-A vergütet. Zum 01.01.2017 haben die Tarifvertragsparteien eine neue Entgeltordnung vereinbart. In diesem Zusammenhang ist mit Wirkung zum 01.01.2017 der TVÜ-LWL dahingehend abgeändert worden, dass zu § 12 TVöD keine Abweichungen festgeschrieben wurden. Damit wurden rückwirkend zum 01.01.2017 die Anlage 1a und die Anlage 1b zum BAT-LWL außer Kraft gesetzt. Anstelle der o. g. Normen trat die Anlage 1 der Entgeltordnung VKA zum TVöD, die keine Gleichstellung von Erziehern und Pflegepersonal mehr vorsieht. Mit Schreiben vom 17.05.2017, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 7 d. A. Bezug genommen wird, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er nach nunmehriger Geltung des TVöD und seinen Entgeltordnungen zum 01.01.2017 in die für die Pflege einschlägige Entgeltgruppe P7 Stufe 6 übergeleitet werde. Nach dieser wurde der Kläger ab dem 01.01.2017 bis zu seinem Renteneintritt am 01.01.2018 durch den Beklagten vergütet. Mit seiner am 04.09.2017 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage verlangt der Kläger die tarifgerechte Überleitung und Bezahlung nach der Entgeltgruppe S8 b für Beschäftigte im Erziehungsdienst. Er meint, er wäre insofern der Fallgruppe 1 zuzuordnen, deren Voraussetzungen er erfülle. Diese Eingruppierung lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 30.06.2017, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 24 d. A. Bezug genommen wird, ab. Hinsichtlich der Eingruppierungsmerkmale für Beschäftigte in der Pflege wird auf Anlage K3 der Klageschrift, entsprechend Bl. 8-13 d. A., hinsichtlich der Eingruppierungsmerkmale für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst wird auf Bl. 16-23 d. A., entsprechend Anlage K5 der Klageschrift, Bezug genommen. Mit seiner am 04.09.2017 eingegangenen Klage begehrt der Kläger eine Eingruppierung und Vergütung für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 entsprechend der Entgeltgruppe S8 b Fallgruppe 1 Teil B XXIV der Anlage 1 Teil B der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst des TVöD. Hierzu trägt er vor, in die Entgeltgruppe S8 b Fallgruppe 1 würden eingruppiert: „Erzieherinnen/Erzieher……mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstigen Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.“ Der Kläger trägt insofern vor, er sei Mitarbeiter im Haus 2 der F-Klinik, in der Kinder zwischen 10 und 15 Jahren mit kinder- und jugendpsychiatrischen Erkrankungen behandelt würden, die auf einer offenen Therapiestation behandelt werden könnten. Hierzu gehören unter anderem: - Affektive Störungen wie Depressionen, - Selbstwertstörungen, - Impulskontrollstörungen, - posttraumatische Belastungsstörungen, - Identitätsstörungen, - Angst- und Zwangserkrankungen, - Ticstörungen, - Störungen des Sozialverhaltens, - somatoforme Störungen, - tiefgreifende Entwicklungsstörungen (Autismus Spektrum), - Anpassungsstörungen, - Persönlichkeitsfehlentwicklungen, - Aufmerksamkeitsdefizitstörungen, - Bindungsstörungen, - Pathologischer PC-/Internetkonsum, - Störungsbilder aus dem Formenkreis der Psychosen (phasenabhängig), - Essstörungen. Der Kläger trägt vor, er übe die Tätigkeit eines Erziehers aus. Er sei Erzieher mit staatlicher Anerkennung und werde mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten beschäftigt, wie sie in Protokollerklärung 6 des Anhangs 2 der Anlage 1 Teil B aufgeführt seien. Dort seien beispielhaft Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen…oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten genannt. Insofern verweist der Kläger auf das Leitbild und Konzept der F-Klinik in E. Im Haus 2 würde kinder- und jugendpsychiatrische Pflicht- und Notfallversorgung geleistet. Es seien im Haus 2 fast ausschließlich Erzieherinnen und Erzieher tätig, die nach dem Bezugspersonenkonzept arbeiteten. Den jungen Patienten werde eine Bezugsperson vor der Aufnahme zugeordnet. Als eine solche Bezugsperson stimme er, der Kläger, innerhalb der ersten 48 Stunden mit dem Therapeuten die Therapieziele und Maßnahmen ab. Er sei für die kontinuierliche Durchführung, Evaluation und Weiterentwicklung des Pflegeprozesses zuständig. Er führe auch Bezugspersonengespräche mit Kindern und Jugendlichen. Im Haus 2 herrsche schon nach dem Leitbild und Stationskonzept eine systematische familientherapeutische Schwerpunktarbeit, damit eine schwerpunktmäßige erzieherische Tätigkeit. Die Verweildauer sei im Konzept nicht mit 28 Tagen sondern im Schnitt mit 12 Wochen angegeben. Als Bezugsperson stelle er eine individuelle Pflege- und Erziehungsplanung im Rahmen des Therapieplanes auf, begleite ärztliche Visiten, führe Gespräche mit Angehörigen, wirke bei Einzel- und Familientherapien mit, begleite die Patienten bei Hausbesuchen, Vorstellungsgesprächen in sonstigen Einrichtungen/Institutionen. Er führe Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufnahme, Verlegungen und Entlassungen durch. Er wirke auch an speziellen psychotherapeutischen Maßnahmen im Rahmen der Gruppentherapie mit. Wegen des Konzeptes für Haus 2 der F-Klinik in E wird auf Bl. 107/108 d. A., wegen des Leitbildes und Stationskonzeptes der F-Klinik insgesamt wird auf Bl. 109-145 d. A. Bezug genommen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 01.01.2017 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b des Anhangs 2 (zu § 1 Nr. 13) Anlage 1 Teil B besonderer Teil XXIV Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des TVöD zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt hierzu vor, das Haus 2 der F-Klinik in E sei ein Behandlungsbereich für schulpflichtige Kinder von 10 bis 15 Jahren mit Störungen aus dem gesamten Spektrum der kinder- und jugendpsychiatrischen Erkrankungen. Diese könnten auf einer offenen Therapiestation behandelt werden. Zweck der Klinik sei nicht die Erziehung der Kinder und Jugendlichen, sondern Ziel die Förderung der Genesung von der psychiatrischen Erkrankung. Schon hieraus werde deutlich, dass die erzieherische Arbeit nicht den Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers bilde. Die Kosten der Behandlung übernehme die Krankenkasse. Die durchschnittliche Verweildauer liege bei ca. 28 Tagen, was überwiegenden erzieherischen Zielsetzungen entgegenstehe. Nach § 12 Abs. 2 TVöD bestimme sich die Entgeltgruppe, in die ein Beschäftigter einzugruppieren sei, nach den Tätigkeitsmerkmalen der gesamten Tätigkeit und den entsprechenden Arbeitsvorgängen. Insofern sei die Tätigkeit des Klägers keine „besonders schwierige fachliche Tätigkeit“ im Sinne der Entgeltgruppe S8 b. Schwerpunkt der Tätigkeiten des Klägers seien pflegerische Tätigkeiten, die im Rahmen einer ärztlich therapeutisch verantworteten Behandlungsplanung durchgeführt werden müssten. So gehörten zu den Arbeiten: Täglich: - Richten und Ausgeben von Medikamenten - Anleitung und Hilfe bei der Eigenhygiene - Sicherstellung hygienischer Maßnahmen - Sicherstellung der Nahrungsaufnahme - Regelmäßige Vitalzeichenkontrolle - Pflegedokumentation - Entlastende und orientierungsgebende Gesprächskontakte – einzelfallbezogen- - Sachgerechte Durchführung ärztlicher Anordnungen, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen - Anlaufstelle für Patienten, Angehörige und anderer außenstehenden Personen, einschließlich telefonischer Kontakte - Trainingsmaßnahmen im Rahmen der Pflegeplanung – einzefallbezogen – Wöchentlich: - Übernahme der Aufgaben der Bezugspflege gemäß dem Bezugspflegekonzept - Aufstellung einer individuellen Pflege- und Erziehungsplanung (PEP) im Rahmen des Therapieplanes - Begleitung der ärztlichen Visiten - Gespräche mit Angehörigen - Mitwirkung bei Einzel- und Familientherapien - Begleitung bei Hausbesuchen, Vorstellungsterminen in sonstigen Einrichtungen und Institutionen – einzelfallbezogen – - Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufnahme, Verlegung und Entlassung - Mitwirkung an speziellen psychotherapeutischen Maßnahmen – Gruppentherapie - Fortwährende Betreuung und ständige Beobachtung der Patienten mit der jeweils im Pflegeplan vorgesehenen Intensität – einzelfallbezogen – Der Kläger erhalte auch eine Pflegezulage in Höhe von 46,02 EUR für seine Tätigkeit in der Grund- und Behandlungspflege rückwirkend seit dem 01.01.2017, sowie die sogenannte Erschwernis-(Psychiatrie-) Zulage in Höhe von 15,34 EUR. Insofern verweist der Beklagte auf die erteilte Abrechnung für Januar 2017, Bl. 72 d. A., entsprechend Anlage 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 11.12.2017. Dies belegte insgesamt, dass die Unterbringung der Kinder und Jugendlichen im Haus 2 der F-Klinik E zum Zweck der Behandlung und nicht der Erziehung erfolge. Die entsprechende Einrichtung sei auch kein Wohnheim oder Ähnliches. Insofern verweist der Beklagte auf die Aussagen zum Therapieansatz in seinem Leitbild zu Ziffer 1.3, aus denen sich entnehmen lasse, dass Kernelement der Einrichtung die Therapie- und Behandlungsplanung sei. Sowohl Pflegekräfte als auch Erzieher arbeiteten nach dem Bezugspersonenkonzept. Die vom Kläger eingeräumten und von ihm ausgeübten Tätigkeiten seien pflegerisch im Sinne des psychiatrischen Pflegebegriffs geprägt. Der Kläger habe eben nicht dargelegt, dass er überwiegend mit „erzieherischen“ Tätigkeiten beschäftigt werde. Für die Eingruppierung des Klägers sei auch die Zusammensetzung der Teams mit Beschäftigten aus verschiedenen Fachrichtungen unerheblich. Es sei nicht bereits deswegen eine erzieherische Tätigkeit anzunehmen, weil der Kläger mit Kindern und Jugendlichen arbeite. Die Klinik sei ein Krankenhaus, in dem der Kläger im Tagesdienst eingesetzt sei. Weder für besonders schwierige fachliche Tätigkeiten, noch für wesentliche Erziehungsschwierigkeiten der betreuten Kinder und Jugendlichen seien vom Kläger konkrete Tatsachen ausgeführt worden. Insbesondere seien die Tätigkeiten des Klägers auch nicht als einheitlicher Arbeitsvorgang eines Erziehers zu betrachten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen. Darüber hinaus wird auf die Sitzungsniederschriften des Gütetermins vom 03.11.2017 und des Kammertermins vom 06.02.2018 verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Eingruppierungsfeststellungsklagen sind allgemein üblich, um die Wirksamkeit einer Eingruppierung festzustellen zu lassen bzw. eine andere Eingruppierung zu erreichen (z. B.: BAG, Urteil v. 12.04.2016, 6 AZR 284/15; BAG, Urteil v. 16.04.2015, 6 AZR 352/14; BAG, Urteil v. 24.09.2014, 4 AZR 560/12). Das notwendige Feststellungsinteresse nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Streit insgesamt beseitigt und die Eingruppierung als Teilaspekt des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien abschließend geklärt (BAG, Urteil v. 12.04.2016, 6 AZR 284/15, insbesondere Randziffer 19 m. w. N.). II. Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage ist hingegen unbegründet. Der Kläger kann von dem Beklagten keine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b des Anhangs 2, Anlage 1 Teil B besonderer Teil XXIV Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des TVöD verlangen. Ein solcher Anspruch besteht insbesondere nicht ab dem 01.01.2017. Eine solche Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b des Abschnitts XXIV, Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, stände dem Kläger dann zu, wenn er ein Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit wäre, der besonders schwierige fachliche Tätigkeiten ausübt. Die Tätigkeiten, die der Kläger nach dem insofern übereinstimmenden Vortag der Parteien ausübt, sind nicht als einheitlicher Arbeitsvorgang eines Erziehers oder als überwiegend erzieherische Tätigkeit zu bewerten. Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis entscheidendes Abgrenzungskriterium (BAG, Urteil v. 25.08.2010, 4 AZR 5/09; BAG, Urteil v. 25.02.2009, 4 AZR 20/08; BAG, Urteil v. 22.07.2017, 4 AZR 514/16). Dabei muss der Tatsachenvortrag des Arbeitnehmers, der eine Höhergruppierung begehrt, erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal von den Tätigkeiten erlaubt (statt aller: BAG, Urteil v. 19.05.2010, 4 AZR 912/09; BAG, Urteil v. 16.05.2013, 4 AZR 445/11 jeweils m. w. N.). Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass er in seinem ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 01.04.1979 als „Erzieher“ bezeichnet wird, und dass bis zum 01.01.2017 die Unterscheidung zwischen pflegerischer und erzieherischer Tätigkeit in dem Bereich, in dem der Kläger tätig war, nach den bis dahin geltenden tariflichen Vorschriften hinsichtlich der Eingruppierung und der Vergütungshöhe unerheblich war. Soweit sich der Sachvortrag des Klägers darin erschöpft, darzustellen, welche Tätigkeiten er unstreitig ausübt, es sind dies nach übereinstimmenden Vortrag der Parteien vor allem Behandlungstätigkeiten, wie Medikamentenausgabe, Sicherstellung hygienischer Maßnahmen und der Nahrungsaufnahme, Pflegedokumentation, orientierungsgebende Gesprächskontakte, Durchführung ärztlicher Anordnungen, Tätigkeit als Anlaufstelle für Patienten und Angehörige, Trainingsmaßnahmen in der Pflegeplanung, sind diese überwiegend bereits dem Wortlaut und der inneren Logik nach dem pflegerischen und nicht dem erzieherischen Bereich zuzuordnen. Letztlich ist der gesamte Bereich therapeutisch-ärztlich verantwortet und der Kläger als Pfleger für die Umsetzung entsprechender Maßnahmen zuständig. Allein die Tatsache, dass Kinder und Jugendliche in dem Haus 2 der F-Klinik in E behandelt werden, macht die Tätigkeit des Klägers nicht zu einer erzieherischen Tätigkeit mit besonders herausgehobenen Merkmalen im Sinne der Entgeltgruppe S 8b. Auch aus dem Leitbild des Hauses 2, das, wie dem Beklagten zuzugeben ist, eine Krankenhauseinrichtung und kein Wohn- oder Erziehungsheim ist, steht der Annahme des Beklagten einer tatsächlich pflegerisch überwiegenden Tätigkeit des Klägers nicht entgegen. Unabhängig von dem Konzept des Hauses 2 im Einzelnen und der F-Klinik insgesamt ist der Kläger dem Vortrag, dass die durchschnittliche Verweildauer ca. 28 Tage betrage nicht entgegengetreten. Auch dies spricht, was dem Beklagten zuzugeben ist, deutlich mehr für eine pflegerische als schwerpunktmäßig erzieherische Tätigkeit. Der insofern vollumfänglich für die Voraussetzungen der von ihm angestrebten Entgeltgruppe darlegungs- und beweispflichtige Kläger (zur Darlegungs- und Beweislast insofern: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.07.2007, 14 Ca 696/07; Arbeitsgericht Aachen, Urteil v. 23.05.2007, 6 Ca 178/07) hat die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass die von ihm nach dem Arbeitsergebnis und nach den Arbeitsvorgängen überwiegend ausgeübte Tätigkeit der von ihm begehrten Entgeltgruppe S 8b unterfällt, damit nicht dargelegt. Die Klage unterlag daher, unabhängig von der weiteren Frage, ob bei Annahme einer pflegerischen Tätigkeit diese mit „besonderes schwierigen fachlichen“ Anforderungen verbunden ist, der Abweisung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Kläger als unterlegender Partei aufzuerlegen. Das Gericht hat den Streitwert auf der Grundlage des hälftigen Wertes des 36-fachen monatlichen Differenzbetrages der tatsächlich erfolgten Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe P7 Stufe 6 des TVöD-VKA und der begehrten Vergütung nach Entgeltgruppe S 8b des Anhangs 2 der Anlage 1 Teil B des TVöD festgesetzt, wobei dieser Betrag durch zwei zu teilen war, da es sich um einen Feststellungsantrag handelte. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil.