Urteil
6 Ca 3176/14
Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDO:2014:1211.6CA3176.14.00
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 3.918,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 3.918,- € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristungsvereinbarung vom 25.07.2011 zum 26.07.2014. Der 1956 geborene Kläger war vom 27.07.2011 bis zum 26.07.2014 als Wachmann ausschließlich in E zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 1.306,- € für die Beklagte tätig, die dem Wach- und Sicherheitsgewerbe zuzuordnen ist. Im für die Zeit vom 27.07.2011 bis zum 26.07.2012 befristeten Arbeitsvertrag vom 25.07.2011 (Bl. 22 ff. d. A.), welchen die Beklagte für eine Vielzahl von Fällen verwendet und auf den ergänzend Bezug genommen wird, heißt es: „3. Einbeziehung von Tarifverträgen Die Einstellung erfolgt – vorbehaltlich arbeitsvertraglicher Absprachen – auf der Grundlage der jeweils gültigen Mantel- und Mantelrahmentarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe. Soweit anstelle eines Manteltarifvertrages ein anderer Tarifvertrag entsprechenden Inhalts besteht, gilt dieser vorbehaltlich arbeitsvertraglicher Absprachen. Nachwirkende Mantel- und Mantelrahmentarifverträge gelten – vorbehaltlich abweichender Regelungen – bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages.“ Die Parteien vereinbarten Vertragsverlängerungen vom 18. und 19.06.2012 (Bl. 30 d. A.) bis zum 26.07.2013 und zuletzt vom 19. und 23.06.2013 (Bl. 32 d. A.) bis zum 26.07.2014. Ab dem 01.01.2012 erstmals kündbar zum 31.12.2016 gilt der Mantelrahmentarifvertrag vom 30.08.2011 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland (Seite 1 Bl. 45 d. A.). In der Protokollnotiz 1 zu diesem Mantelrahmentarifvertrag (Bl. 46 d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, heißt es u. a.: „A) Übergangsregelung zur Befristung von Arbeitsverträgen (§ 2 Ziffer 4. MRTV) Sofern befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 2. Ziffer 4. MRTV vor dem 01.04.2012 begründet worden sind, gilt das Folgende: Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von 42 Monaten zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist die höchstens viermalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. […]“ In Nordrhein-Westfalen gilt ein Manteltarifvertrag, der von den identischen Tarifvertragsparteien wie der Mantelrahmentarifvertrag für die Bundesrepublik geschlossen worden ist. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei. Der Kläger wendet sich gegen die Wirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses mit der vorliegenden, am 12.08.2014 bei Gericht eingegangenen Entfristungsklage. Der Kläger ist der Ansicht, die Befristung sei ohne Vorliegen eines Sachgrundes unwirksam, denn eine sachgrundlose Befristung sei höchstens für die Dauer von zwei Jahren zulässig. Der Kläger ist der Ansicht, der Mantelrahmentarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in der BRD sei weder vereinbart noch allgemeinverbindlich. Vorrangig sei der speziellere Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW in der Fassung vom 01.01.2006 anzuwenden, der keine verlängerte Befristungsmöglichkeit vorsieht. Er verweise nur wegen der Kündigungsfristen, nicht aber im Übrigen auf den Mantelrahmentarifvertrag. Der Kläger ist der Ansicht, eine Bezugnahme auf den Mantelrahmentarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in der BRD sei dem Arbeitsvertrag nicht zu entnehmen. Unklarheiten gingen zu Lasten der Beklagten. Weiterhin berufe sich der Kläger nach dem Günstigkeitsprinzip auf die vorrangige Regelung in NRW bzw. den für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Bayern vom 01.08.2006. Der Kläger behauptet, ihm sei bei Einstellung kein Hinweis auf das Verhältnis des Mantelrahmentarifvertrages für die BRD und des Manteltarifvertrages für NRW erteilt worden. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 25.07.2011 in der Form der Vertragsverlängerung vom 23.06.2013 nicht am 26.07.2014 beendet worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund der Befristung vom 19. und 23.06.2013 mit Ablauf des 26.07.2014 wirksam beendet. Auf einen Sachgrund komme es nicht an, denn tarifvertraglich sei eine Befristung über einen Zeitraum von 42 Monaten bei maximal viermaliger Verlängerung sachgrundlos möglich. Der Arbeitsvertrag nehme wirksam auf die einschlägigen Tarifverträge, insbesondere den Mantelrahmentarifvertrag Bezug. Für Befristungen gem. § 2 Ziffer 4 des Mantelrahmentarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in der BRD vom 30.08.2011 gelte bei Einstellung vor dem 01.04.2012 über dessen Protokollnotiz 1 die Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung für die Dauer von bis zu 42 Monaten. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei bei Einstellung u. a. auf die Geltung des Mantelrahmentarifvertrages für die BRD hingewiesen worden. Sie ist der Ansicht, der Arbeitsvertrag nehme in Ziffer 3 unmissverständlich kumulativ auf den Mantelrahmentarifvertrag BRD und den Manteltarifvertrag NRW Bezug. Beide seien nebeneinander in vollem Umfang einbezogen. Die (identischen) Tarifvertragsparteien hätten auf Bundesebene einen allgemeingültigen Rahmen und auf Landesebene die regionalbedingten Details geregelt. Dabei gebe es jedenfalls in den aktuellen Fassungen keine Überschneidungen. Die Regelungen ergänzten sich und seien deshalb widerspruchsfrei nebeneinander anwendbar. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der geäußerten Rechtsansichten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die abgegebenen Protokollerklärungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet und war abzuweisen. I. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der wirksamen Befristungsvereinbarung vom 19.06.2013 und 23.06.2013 mit Ablauf des 26.07.2014 sein Ende gefunden. Es war abweichend von § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG eine sachgrundlose Befristung für die Dauer von maximal 42 Monaten möglich, weil die Voraussetzungen zu A) der Protokollnotiz 1 zum Mantelrahmentarifvertrag vom 30.08.2011 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen. 1. Der Kläger ist vor dem 01.04.2012, nämlich schon am 27.07.2011 eingestellt worden. Sein Arbeitsvertrag ist nur für insgesamt drei Jahre befristet worden, obwohl nach der Protokollnotiz sogar 42 Monate sachgrundlos zulässig gewesen wären. Der Arbeitsvertrag ist auch streitlos nur zweimal für jeweils ein Jahr, mithin weniger als die tarifvertraglich zulässigen viermal und die gesetzlich zulässigen dreimal (§ 14 Abs. 2 S. 1 a. E. TzBfG) verlängert worden. Die Änderungsvereinbarungen sind als Verlängerungsvereinbarungen nicht zu beanstanden, denn sie regeln jeweils nur eine Verlängerung der Vertragsdauer und lassen den Arbeitsvertrag i. ü. unberührt. 2. Eine tarifliche Regelung, die nach § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG die Höchstdauer der sachgrundlos zulässigen Befristung von den 24 Monaten gem. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG auf 42 Monate verlängert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weder nach der Systematik und dem Zweck des TzBfG noch aus verfassungs- oder unionsrechtlichen Gründen bedenklich (BAG, Urteil vom 15. August 2012 – 7 AZR 184/11 – AP Nr. 101 zu § 14 TzBfG, Rn. 32 zitiert nach juris). Nachdem der Kläger dieser Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, nicht entgegengetreten ist, erübrigt sich insoweit eine weitere Begründung. Es wird auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts Bezug genommen. 3. Der Mantelrahmentarifvertrag BRD ist auch neben dem Manteltarifvertrag NRW anwendbar. Es sind keine Überschneidungen oder Widersprüche in den Regelungen der Tarifverträge dargelegt oder ersichtlich, die bei einer Anwendung beider Tarifverträge auf ein einheitliches Arbeitsverhältnis zu Unklarheiten führen würden. Insbesondere die streitgegenständliche Regelung zur Zulässigkeit von Befristungen ist streitlos nur im Mantelrahmentarifvertrag BRD, nicht aber im Manteltarifvertrag NRW enthalten, so dass kein Konkurrenzproblem bei der Anwendung entsteht. Mangels überschneidender Regelungen ist deshalb auch kein Raum für die Anwendung des Günstigkeitsprinzips. Die Tarifverträge wollen schon nach der Bezeichnung als Mantelrahmentarifvertrag für die BRD und Manteltarifvertrag für NRW die Arbeitsverhältnisse gemeinsam einheitlich regeln. 4. Der Mantelrahmentarifvertrag BRD ist auch wirksam im Arbeitsvertrag der Parteien in Bezug genommen worden. Es bestehen keine Zweifel bei der Auslegung der Bezugnahmeklausel i. S. v. 305c Abs. 2 BGB. Der Arbeitsvertrag nimmt sprachlich eindeutig und unmissverständlich auf die jeweils gültigen Mantel- und Mantelrahmentarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Bezug. Sie differenziert zwischen zwei Arten von Tarifverträgen und stellt durch den Plural klar, dass beide einbezogen werden sollen. Dabei gibt es streitlos nur einen Mantelrahmentarifvertrag, so dass auch unmissverständlich klar ist, dass der Mantelrahmentarifvertrag für die BRD einbezogen werden soll, auf den die Beklagte letztlich die Wirksamkeit der Befristung stützt. Auf die Frage, ob die Inbezugnahme des Manteltarifvertrages für NRW unmissverständlich ist, kommt es deshalb nicht an. Selbst wenn statt des Manteltarifvertrages für NRW die Geltung desjenigen für Schleswig-Holstein (wo sich zumindest der Sitz der Beklagten befindet) oder des vom Kläger genannten allgemeinverbindlichen für Bayern (wofür nach Auffassung der Kammer nichts spricht) in Betracht käme, würde das nichts an der Geltung des allein entscheidungserheblichen Mantelrahmentarifvertrages für die Bundesrepublik Deutschland ändern. Die Bezugnahmeklausel ist auch nicht überraschend, denn sie ist mit „Einbeziehung von Tarifverträgen“ überschrieben. Weitere Umstände, die für eine Unwirksamkeit der Bezugnahmeklausel oder der Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 26.07.2014 sprechen, sind weder dargetan noch ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Der Kündigungsschutzantrag war mit drei durchschnittlichen Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, § 42 Abs. 4 GKG.