Urteil
7 Ca 727/12
Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDO:2012:0717.7CA727.12.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 154,33 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 154,33 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 154,33 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 154,33 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin das Gehalt für die Dauer eines Betriebsratsseminars zu zahlen. Die am 18.08.“0000“ geborene, geschiedene und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist seit dem 01.01.1989 bei der Beklagten als technische Angestellte beschäftigt und bezog zuletzt ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.318 Euro. Sie ist Mitglied des bei der Beklagten gegründeten Betriebsrats, der am 14.12.2011 seinen sofortigen Rücktritt erklärte. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der Bekleidungsindustrie mit derzeit ca. 35 Mitarbeitern. Im Jahr 2011 fanden bei der Beklagten umfangreiche Umstrukturierungsmaßnahmen statt. In diesem Zusammenhang wurde ein Interessenausgleich mit Namensliste geschlossen. Von der Namensliste war auch die Klägerin erfasst. Die Beklagte kündigte daher das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.06.2011 mit Wirkung zum 31.08.2013. Mit Schreiben vom 22.08.2011 stellte die Beklagte die Klägerin ab dem 01.09.2011 unwiderruflich von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung frei. Mit Schreiben vom 21.09.2011 wurden alle Betriebsratsmitglieder zur Betriebsratssitzung am 22.09.2011 um 08.00 Uhr eingeladen. In dieser Einladung, auf welche Bezug genommen wird (Bl. 66 d. A.), ist als Tagesordnungspunkt 1 aufgeführt: „Beschlussfassung Gewerkschaftstreffen am 11.10.2011 um 08:30 – 16.00 UHR“. In seiner Sitzung am 22.09.2011 beschloss der Betriebsrat, die Klägerin sowie die weiteren Betriebsratsmitglieder A. und B. am “00.10.0000 an einem Tagesseminar des DGB Bildungswerk NRW e.V. zum Thema „Eingruppierung und Umgruppierung – die Aufgaben der betrieblichen Interessenvertretung“ in C teilnehmen zu lassen. An der Sitzung nahm die Betriebsrätin D. nicht teil. Mit E-Mail vom 07.10.2011 lehnte die Geschäftsleitung der Beklagten die Teilnahme der Klägerin an diesem Seminar mit der Begründung ab, dass der Betriebsrat bereits seinen Rücktritt beschlossen habe und die Seminarteilnahme daher nicht erforderlich sei. Mit E-Mail vom gleichen Tag teilte der Betriebsratsvorsitzende der Geschäftsleitung der Beklagten mit, dass die Belegschaft zwar darüber informiert worden sei, dass der Betriebsrat beabsichtigte, zurückzutreten, ein entsprechender Beschluss aber noch nicht vorliege. Die Geschäftsleitung der Beklagte teilte daraufhin mit E-Mail vom 07.10.2011 nochmal mit, dass sie das Seminar für nicht erforderlich erachte. Die Klägerin nahm am 11.10.2011 an dem vorgenannten Seminar teil. Daraufhin hielt die Beklagte das Gehalt für einen Tag, den 11.10.2011, in Höhe von 154,33 Euro brutto ein. Die Seminarkosten wurden von der Beklagten - wie sie geltend macht, versehentlich - beglichen. Mit ihrer am 15.02.2012 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 24.02.2012 zugestellten Klage wendet sich die Klägerin gegen den Gehaltsabzug für den 11.10.2011. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zu dem vorgenommenen Gehaltsabzug nicht berechtigt war. So stehe ihr das Gehalt bereits wegen der durch die Beklagte erklärten unwiderruflichen Freistellung zu. Auf die Vorgaben des § 37 Absatz 6 BetrVG komme es daher vorliegend nicht an. Aufgrund der unwiderruflichen Freistellung sei es allein ihre Angelegenheit, welchen Tätigkeiten sie in ihrer Freizeit nachgehe. Hätte sie am 11.10.2011 einen Kochkurs besucht, so hätte die Beklagte das Gehalt ebenfalls fortzahlen müssen, da sie gerade auf die Arbeitsleistung der Klägerin verzichtete und die Klägerin in der Lage war, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Zudem sei die Seminarteilnahme auch rechtmäßig gewesen. Das Thema des Seminars sei betrieblich notwendig gewesen. Zwischen der Seminarteilnahme und dem Rücktritt des Betriebsrats hätten immerhin zwei Monate gelegen und nach dem Sozialplan hätten sich strukturelle Änderungen in den Aufgabengebieten fast aller verbliebenen Mitarbeiter ergeben. Zudem habe die Beklagte beabsichtigt, mit den Mitarbeitern von E nach F umzuziehen, was eine weitere Umorganisation der Tätigkeiten beinhalte. Die Betriebsratsmitglieder hätten es als ihre Aufgabe angesehen, für einen zukünftigen Betriebsrat zumindest erste Anstöße einer eventuellen Ein- bzw. Umgruppierung einzuleiten. Weiterhin behauptet die Klägerin, dass alle Betriebsratsmitglieder ausreichend über das Seminar informiert worden seien und ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats vorgelegen habe. Selbst wenn der Entsendungsbeschluss aber unwirksam sein sollte, sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin das Seminar dann nicht als Betriebsrätin, sondern als „normale Mitarbeiterin“ besucht hätte und somit die unwiderrufliche Freistellung zum Tragen komme. Zudem habe die Beklagte das Seminar durch Abrechnung der Seminarkosten als rechtmäßig anerkannt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 154,33 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Tatsache der unwiderruflichen Freistellung der Klägerin nicht dazu führe, dass die Vorschrift des § 37 Absatz 6 BetrVG suspendiert wäre. Denn auch während einer unwiderruflichen Freistellung könne ein Betriebsratsmitglied seine Betriebsratstätigkeit erbringen, die dann den Rechten und Pflichten des BetrVG unterliege. Da die Klägerin an dem Seminar in ihrer Funktion als Betriebsratsmitglied teilgenommen habe, seien die Voraussetzungen des § 37 Absatz 6, Absatz 2 BetrVG zu beachten. Ansonsten müsste ein Arbeitgeber einem unwiderruflich freigestellten Betriebsratsmitglied unabhängig davon, ob eine Schulung erforderlich ist oder nicht, stets das Arbeitsentgelt fortzahlen. Dadurch würde dem Arbeitgeber jegliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Betriebsratsmitglied im Hinblick auf die Erforderlichkeit von Betriebsratsschulungen genommen. Die Beklagte beruft sich insoweit auch auf das Urteil des BAG vom 29.09.2004, Az. 5 AZR 99/04, wonach eine in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte unwiderrufliche Freistellung nicht bedeute, dass ein über die gesetzlich geregelten Fälle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hinausgehender Rechtsgrund für eine Zahlungspflicht geschaffen wurde. Ebenso wie § 3 Absatz 1 EFZG handle es sich auch bei § 37 Absatz 6 BetrVG um eine Anspruchserhaltungsnorm; die Fälle seien daher vergleichbar. Für die Anwendbarkeit des § 37 Absatz 6 BetrVG spreche auch die Tatsache, dass gemäß § 38 BetrVG freigestellte Betriebsratsmitglieder, die an einer Schulung teilnehmen, nach der Rechtsprechung des BAG nur dann einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, wenn die Schulung im Sinne von § 37 Absatz 6 BetrVG erforderlich war. Zudem habe das BAG in seinem Urteil vom 21.07.1978, Az. 6 AZR 561/75, auch festgestellt, dass die Frage der Kostentragung, die sich nach § 40 BetrVG richtet, und die Frage der Lohnfortzahlung nach § 37 Absatz 6 BetrVG nicht unabhängig nebeneinander stehen, sondern einheitlich zu behandeln seien. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, dass eine von der Erforderlichkeit der Schulung unabhängige Entgeltfortzahlung eine unzulässige Begünstigung im Sinne von §78 Satz 2 BetrVG darstelle. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, dass die Seminarteilnahme nicht erforderlich gewesen sei. So handle es sich zum einen um eine dem Erwerb von Spezialkenntnissen dienende Schulung. Zum anderen habe bereits im Zeitpunkt des Entsendungsbeschlusses und der Veranstaltung festgestanden, dass sich der Betriebsrat in naher Zukunft auflösen werde. Für den Betriebsrat sei angesichts der verbleibenden Amtszeit und der im ersten Halbjahr 2011 durchgeführten, bereits abgeschlossenen Umstrukturierungen absehbar gewesen, dass Kenntnisse zum Thema Eingruppierung und Umgruppierung in naher Zukunft nicht mehr relevant werden würden. Darüber hinaus macht die Beklagte geltend, dass die Betriebsratssitzung nicht ordnungsgemäß unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen worden sei, da aus dem Tagesordnungspunkt 1 nicht erkennbar gewesen sei, dass über die Entsendung zum Seminar „Eingruppierung und Umgruppierung“ beraten werden sollte und eine Heilung während der Sitzung angesichts der Abwesenheit des Betriebsratsmitglieds D. nicht erfolgen konnte. Es liege somit kein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss bzgl. der Seminarteilnahme der Klägerin vor, so dass die Klägerin als Betriebsrätin ohne Legitimation an dem Seminar teilgenommen habe. Die Beklagte bestreitet ferner, dass der Beschlussfassung eine ordnungsgemäße Information des Betriebsrats über die Schulung selbst und deren Inhalt im Einzelnen zugrunde lagen. Die Beklagte beruft sich letztlich auf das Urteil des ArbG Dortmund vom 30.05.2012, Az. 8 Ca 728/12, mit welchem die Klage des Betriebsratsvorsitzenden B. gegen die Beklagte hinsichtlich des Gehaltsabzugs mit der Begründung abgewiesen wurde, dass § 37 Absatz 6 BetrVG ungeachtet der unwiderruflichen Freistellung anzuwenden sei und ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss mangels einer den Anforderungen des § 29 Absatz 2 BetrVG genügenden Einladung nicht vorliege. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. I. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gehaltszahlung in Höhe von 154,33 Euro brutto für den 11.10.2011 gemäß § 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag. 1.1 Nach § 611 Absatz 1 BGB ist der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Rechtsgrund ist der Arbeitsvertrag. Der Vergütungsanspruch entsteht aufgrund des Vertrags; er setzt nicht zwingend voraus, dass die vereinbarten Dienste tatsächlich geleistet werden (BAG, Urteil vom 19.03.2002, Az. 9 AZR 16/01, BeckRS 2002, 40940). Die Beklagte hat die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.09.2011 unwiderruflich von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt und damit auf die Erbringung der Arbeitsleistung verzichtet; die Klägerin hat dem nicht widersprochen. Durch diese Freistellungserklärung, bei der nach § 151 Satz 1 BGB eine Annahmeerklärung der Klägerin entbehrlich war, ist es zum Abschluss eines rechtswirksamen Erlassvertrages im Sinne von § 397 BGB zwischen den Parteien gekommen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2006, 8 Sa 920/05, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2009, Az. 11 Sa 751/08, BeckRS 2009, 66670; BAG, Urteil vom 19.03.2002, a.a.O.; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 615 Rn. 122). Der Vergütungsanspruch ist der Höhe nach unstreitig und steht der Klägerin somit nach § 611 Absatz 1 BGB i. V. m. der Freistellungsvereinbarung zu. 1.2 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 37 Absatz 6 BetrVG. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss ebenso wie die Erforderlichkeit der Seminarteilnahme zweifelhaft erscheinen. Inwieweit die Voraussetzungen des § 37 Absatz 6 BetrVG vorliegend tatsächlich erfüllt sind, kann nach Auffassung der Kammer allerdings dahinstehen. Maßgebend ist, dass die Klägerin von der Beklagten mit Wirkung ab dem 01.09.2011 und damit auch im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Seminars unwiderruflich und unter Fortzahlung der Vergütung von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt war (a. A. ArbG Dortmund, Urteil vom 30.05.2012, Az. 8 Ca 728/12). 1.2.1 Die Vorschrift des § 37 Absatz 6, Absatz 2 BetrVG soll sicherstellen, dass Betriebsratsmitglieder durch die Teilnahme an erforderlichen Schulungen keine Nachteile erleiden, sondern das sie ihnen nach dem Arbeitsvertrag zustehendes Arbeitsentgelt wie im Falle einer Nichtteilnahme erhalten (BAG, Beschluss vom 30.01.1973, Az. 1 ABR 22/72, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 1; BAG, Urteil vom 23.04.1974, Az. 1 AZR 139/73, juris). Es gilt das Lohnausfallprinzip, d. h. das Betriebsratsmitglied soll das an Vergütung erhalten, was es erhalten hätte, wenn es nicht an der Schulung teilgenommen hätte (vgl. BAG, Urteil vom 23.04.1974, a. a. O.). § 37 Absatz 6 BetrVG konkretisiert demzufolge den in § 78 Satz 2 BetrVG enthaltenen allgemeinen Grundsatz, dass Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen (Richardi, BetrVG, 13. Auflage, § 37 Rn. 1). Hätte die Klägerin nicht an dem Seminar „Eingruppierung und Umgruppierung“, sondern beispielsweise an einem Kochkurs teilgenommen, so hätte sie aufgrund der unwiderruflichen Freistellung dennoch ihr volles Gehalt erhalten. Der Gehaltsabzug stellt daher eine unzulässige Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit im Sinne von § 78 BetrVG dar, die durch § 37 Absatz 6 BetrVG gerade verhindert werden soll. Denn Arbeitnehmer ohne Betriebsratsmandat erhalten ihren Lohn während der Freistellung unabhängig davon, ob und an welchen Seminaren/Schulungen sie zwischenzeitlich teilnehmen, wohingegen die Klägerin einen Gehaltsabzug hinnehmen müsste, wenn sie während der Freistellung an einem nicht im Sinne von § 37 Absatz 6 BetrVG erforderlichen Betriebsratsseminar teilnimmt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine unzulässige Begünstigung der Klägerin nach § 78 Satz 2 BetrVG in keinster Weise ersichtlich. 1.2.2 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BAG zum Verhältnis einer Freistellungsvereinbarung und der Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall. Das BAG begründet seine Auffassung, wonach ein Lohnanspruch während einer Freistellung unabhängig von den gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Voraussetzungen wie nach dem EFZG nur im Falle einer besonderen Regelung bestehe, damit, dass ein anderes Verständnis den Parteiinteressen widersprechen und allein die Sozialversicherungsträger entlasten würde (BAG, Urteil vom 23.01.2008, Az. 5 AZR 393/03, NZA 2008, 595; BAG, Urteil vom 29.09.2004, Az. 5 AZR 99/04, NZA 2005, 104). Vorliegend geht es zum einen nicht um die Frage der Leistungsfähigkeit der Klägerin. Diese hätte ihre Arbeitsleistung vielmehr unstreitig erbringen können. Die Rechtsprechung des BAG zur Entgeltfortzahlungspflicht während einer vereinbarten Freistellung ist daher auf den vorliegenden Fall der Teilnahme an einem Betriebsratsseminar nicht übertragbar. Zum anderen würde die Verneinung des Lohnanspruchs für die Dauer eines (nicht erforderlichen) Betriebsratsseminars nicht die Sozialversicherungsträger, sondern allein den Arbeitgeber entlasten und – wie dargelegt – den Arbeitnehmer gerade wegen seiner Betriebsratsfunktion benachteiligen. Dieser würde – anders als im Fall der Arbeitsunfähigkeit – keinerlei Zahlungen, auch nicht von Dritten, erhalten. 1.2.3 Sofern das BAG erkannt hat, dass nach § 38 BetrVG freigestellte Betriebsratsmit-glieder – ebenso wie nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder - einen Anspruch auf Lohnfortzahlung nur für ausgeübte Betriebsratstätigkeit haben und die Teilnahme an einer nicht erforderlichen Schulung im Sinne von § 37 Absatz 6 BetrVG keine Betriebsratstätigkeit darstellt, ist dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn ein nach § 38 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied ist gerade zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben freigestellt. Insofern dient die völlige Freistellung von der beruflichen Tätigkeit nach § 38 BetrVG demselben Zweck wie die zeitweilige Arbeitsbefreiung gemäß § 37 Absatz 2 BetrVG (vgl. BAG, Urteil vom 21.07.1978, Az. 6 AZR 561/75, AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 4). Anders als ein von der Arbeitsleistung freige-stellter Arbeitnehmer kann ein nach § 38 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied gerade nicht seine Freistellungszeit frei gestalten; es ist gehalten, in der Freistellungszeit Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen (vgl. BAG, Urteil vom 21.07.1978, a. a. O.). Von daher ist es folgerichtig, wenn es eine Vergütung nur für solche Zeiten erhält, in denen es Betriebsratsaufgaben beispielsweise durch Teilnahme an Schulungen im Sinne von § 37 Absatz 6 BetrVG wahrgenommen hat. 1.2.4 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch die Beurteilung der Zahlungspflichten des Arbeitgebers nach § 37 Absatz 6 BetrVG und nach § 40 Absatz 1 BetrVG nicht stets zwingend einheitlich vorzunehmen. Dies hat – anders als die Beklagte es darstellt - auch das BAG im Urteil vom 21.07.1978 so nicht festgestellt. Vielmehr heißt es dort, dass die Teilnahme an einer erforderlichen Schulung nach § 37 Absatz 6 BetrVG, wie die Verweisung auf § 37 Absatz 2 BetrVG ergebe, stets und ausnahmslos als Betriebsratstätigkeit gelte und dass es insoweit daher dem Grunde nach nur eine einheitliche Beurteilung beider Zahlungspflichten geben könne. Nach Ansicht der Kammer ist jedoch kein rechtlicher Grund ersichtlich, weshalb nicht im vorliegenden Fall einer unwiderruflichen Freistellung eine Lohnzahlungspflicht aus § 611 BGB ungeachtet der Voraussetzungen des § 37 Absatz 6 BetrVG bejaht und eine Kostentragungspflicht nach § 40 Absatz 1 BetrVG verneint werden können sollte. Auf diese Weise sind dem Arbeitgeber auch nicht sämtliche Einwirkungsmöglichkeiten auf den Betriebsrat hinsichtlich der Teilnahme an Schulungen genommen. Für nicht erforderliche Schulungen muss er die Kosten nicht übernehmen. Nach alledem kann der Klägerin ihr Lohnanspruch für den 11.10.2011 nicht unter Verweis auf § 37 Absatz 6 BetrVG versagt werden. 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Absatz 1 Satz 2 BGB. Danach hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Die Klage wurde der Beklagten am 24.02.2012 zugestellt, so dass die Forderung ab dem 25.02.2012 zu verzinsen ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Absatz 2 ArbGG i. V. m. § 91 Absatz 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits als unterlegene Partei zu tragen. III. Der gemäß § 61 Absatz 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert war nach §46 Absatz 2 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO mit dem Betrag der eingeklagten Forderung in Ansatz zu bringen. IV. Die Berufung war gemäß § 64 Absatz 3 Nr. 1, Nr. 3 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtsfrage, ob ein unwiderruflich freigestelltes Betriebsratsmitglied für die Dauer der Teilnahme an einer Betriebsratsschulung einen Lohnanspruch nur unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 6 BetrVG hat, ist höchstrichterlich soweit ersichtlich noch nicht geklärt. Sie hat grundsätzliche Bedeutung. Zudem ist die Kammer von dem Urteil des ArbG Dortmund vom 30.05.2012, Az. 8 Ca 728/12, das zugunsten der Beklagten ergangen ist, insofern abgewichen, als dass die 8. Kammer die unwiderrufliche Freistellung des dortigen Klägers im Rahmen des § 37 Absatz 6 BetrVG als nicht maßgeblich beurteilt und die Klage mangels Vorliegens eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses abgewiesen hat. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.