Urteil
6 Ca 4596/11
Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGDO:2012:0329.6CA4596.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 822,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %. 4. Der Streitwert wird auf 4.461,41 € festgesetzt. 1 Ve T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten um die Abgeltung von Urlaubsansprüchen und Sonderzahlungen. 3 Der Kläger war seit dem 01.10.1987 bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag des Klägers heißt es unter Ziffer 6 ("Weitere Kündigungsregeln"), dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Angestellten jederzeit unter Fortzahlung des letzten monatlichen Gehaltes von der Arbeit freizustellen. Die Beklagte nimmt auf den vom Kläger selbst im Vorprozess 7 Ca 2227/11 als seinen Anstellungsvertrag mit der Beklagten vorgelegten Arbeitsvertrag (Anlage K 1 zur dortigen Klageschrift) Bezug. Der Kläger stellt die Wirksamkeit in Frage, weil dieser Vertrag nicht unterschrieben ist. 4 Mit der Abrechnung für den Monat Dezember 2007 (Bl. 68 d. A.) rechnete die Beklagte unter der Lohnart 302 Urlaubstagegeld in Höhe von 2.389,66 € brutto und unter der Lohnart 440 anteiliges 13. Gehalt in Höhe von 2.434,58 € brutto ab. 5 Mit der Abrechnung für den Monat Dezember 2008 (Bl. 69 d. A.) rechnete die Beklagte unter der Lohnart 302 Urlaubstagegeld in Höhe von 2.448,96 € brutto und unter der Lohnart 440 anteiliges 13. Gehalt in Höhe von 2.493,46 € brutto ab. 6 Mit der Abrechnung für den Monat Dezember 2009 (Bl. 70 d. A.) rechnete die Beklagte unter der Lohnart 302 Urlaubstagegeld in Höhe von 2.504,47 € brutto und unter der Lohnart 440 anteiliges 13. Gehalt in Höhe von 2.408,06 € brutto ab. 7 Mit der Abrechnung für den Monat Dezember 2010 (Bl. 71 d. A.) rechnete die Beklagte unter der Lohnart 302 Urlaubstagegeld in Höhe von 2.541,06 € brutto und unter der Lohnart 440 anteiliges 13. Gehalt in Höhe von 2.327,30 € brutto ab. 8 Mit Schreiben vom 19.05.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise fristgemäß zum 31.12.2011. Im Kündigungsschreiben (Bl. 47 d. A.), auf das i. ü. Bezug genommen wird, heißt es u. a.: 9 "Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweisen fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt." 10 Im Kündigungsschutzrechtsstreit 7 Ca 227/11 schlossen die Parteien einen Beendigungsvergleich vom 17.10.2011 (Bl. 7 f. d. A.) zum 30.06.2011. Auf das Protokoll des Gütetermins wird ergänzend Bezug genommen. Im Vergleich heißt es u. a.: 11 "5. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zum 30.06.2011 ordnungsgemäß ab. Die Parteien sind sich insofern auch dahingehend einig, dass der Kläger bis zum Beendigungstermin von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt bleibt." 12 Mit der Verdienstabrechnung Juni 2011, Abrechnungsmonat Juli 2011 (Anlage K9 Bl. 22 d. A., auf die im Übrigen Bezug genommen wird) rechnete die Beklagte unter der Lohnart 302 Urlaubstagegeld einen Betrag von 1.296,40 € brutto ab. Die Beklagte zahlte den sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrag an den Kläger aus. 13 Mit Schreiben vom 14.07.2011 und 01.08.2011 verlangte der Kläger von der Beklagten die ordnungsgemäße Abrechnung des Arbeitsverhältnisses u. a. die Abgeltung seines Urlaubs. 14 Mit Schreiben vom 09.08.2011 legte die Beklagte Abrechnungen mit Korrekturen und Rückrechnungen (Bl. 14 ff. d. A.) vor. Sie lehnte die Abgeltung von Urlaub aufgrund der in der Kündigung erfolgten unwiderruflichen Freistellung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubsansprüche ab. 15 Der Kläger verfolgt mit seiner am 04.11.2011 bei Gericht eingegangenen und am 10.11.2011 zugestellten Klage Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 4.461,41 € gegenüber der Beklagten weiter. 16 Er ist der Ansicht, die Beklagte habe 15,5 Tage Erholungsurlaub bei einem Stundenlohn von 20,55 € mit insgesamt 2.357,09 € brutto abzugelten. Wegen der Berechnung wird auf die Klageschrift (Bl. 4 f. d. A.) Bezug genommen. Er ist der Ansicht, der Urlaub sein abzugelten, denn seine Freistellung sei nach dem geschlossenen Vergleich nicht unter Anrechnung auf Erholungsurlaub erfolgt. Durch die Formulierung im Vergleich sei klar, dass der Kläger weiterhin für die Vergangenheit und die Zukunft vergütet werden sollte. Eine Regelung im Arbeitsvertrag, wonach die Beklagte berechtigt sei, unter Anrechnung auf Urlaub freizustellen, sei nicht ersichtlich. 17 Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Beklagte habe eine anteilige Zahlung einer Weihnachtsgratifikation von 50 Prozent eines Monatslohns Januar anteilig für ein Halbjahr in Höhe von 822,- € (50 Prozent von 50 Prozent von 160 Stunden x 20,55 €) zu zahlen. Der Kläger bestreitet, dass es sich bei der Weihnachtsgratifikation um das in den Jahren 2007 bis 2010 im Dezember unter den Lohnart 440 gezahlte anteilige 13. Gehalt handelt. 18 Weiterhin habe er ein Urlaubsgeld (Gratifikationsanteil im Sommer) in Höhe von 1.282,32 € (50 Prozent von 78 Prozent von 160 Stunden x 20,55 €) zu bekommen. Der Kläge bestreitet, dass dieser Anspruch durch die Zahlung der 1.296,40 € brutto Urlaubstagegeld unter der Lohnart 302 in der Abrechung Juli 2011 erfüllt worden ist. Der Kläger trägt vor, er habe immer Urlaubstagegeld und Urlaubsgratifikation (Urlaubsgeld) bekommen. Er trägt dazu im Schriftsatz vom 30.12.2011 die unstreitigen Zahlungen in den Dezember-Monaten der Jahre 2007 bis 2010 vor, wobei er das unter der Lohnart 440 gezahlte anteilige 13. Gehalt als zusätzliche Urlaubsgratifikation bezeichnet. Im Schriftsatz vom 01.03.2012 beruft sich der Kläger darauf, der Gratifikationsanteil, der regelmäßig im Sommer ausgezahlt worden sei, sei ihm für das Jahr 2011 noch nicht gezahlt worden. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 4.461,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab Antragstellung zu zahlen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Die Beklagte stellt den Weihnachtsgeldanspruch des Klägers dem Grunde und der Höhe nach nicht in Frage. Hierbei handele es sich aber entgegen dem Vorbringen des Klägers um das von ihr regelmäßig im Dezember eines jeden Jahres unter der Lohnart 440 gezahlte anteilige 13. Gehalt. 24 Sie behauptet, der geltend gemachte Urlaubsgeldanspruch sei jedenfalls durch die Zahlung von 1.296,40 € brutto Urlaubstagegeld erfüllt. Der Vortrag des Klägers sei unsubstantiiert, denn sein Anspruch werde weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet. 25 Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne keine Urlaubsabgeltung verlangen, denn sein Urlaub sei durch die vorsorgliche unwiderrufliche Freistellung im Kündigungsschreiben in Natur gewährt worden. Dem stehe auch der Vergleich vom 17.06.2011 nicht entgegen, denn die Formulierung "freigestellt bleibt" in der Ziffer 5. nehme ausdrücklich auf die rechtmäßige Freistellungserklärung unter Anrechnung restlicher Urlaubsansprüche Bezug. 26 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der geäußerten Rechtsansichten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 27 Im Kammertermin am 08.03.2012 haben die Parteien einen für den Kläger bis zum 15.08.2012 widerruflichen Vergleich geschlossen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15.03.2012, bei Gericht am gleichen Tage per Fax (Bl. 82 d. A.) und am 19.03.2012 im Original (Bl. 83 d. A.) den Widerruf des Vergleichs vom 08.03.2012 erklärt. 28 Mit Schriftsatz vom 21.03.2012 nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, bei den in Rede stehenden Gratifikationen handele es sich um solche, die auf tarifvertraglicher Grundlage gezahlt würden. Die Beklagte sei tarifgebunden. 29 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 30 Die zulässige Klage ist nur in Höhe von 822,- € brutto begründet und hat Erfolg. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und war abzuweisen. 31 A. 32 Über die Klageanträge war durch Urteil zu entscheiden, denn der Prozess ist nicht bereits durch den Vergleich vom 08.03.2012 erledigt. 33 Der Vergleich ist für den Kläger nur widerruflich abgeschlossen und rechtzeitig widerrufen worden. Der Widerruf rechtzeitig mit dem am 15.03.2012, dem letzten Tag der Widerrufsfrist, vorab per Fax bei Gericht eingegangenen Schriftsatz erfolgt. 34 B. 35 Die Klage ist nur teilweise begründet. 36 I. 37 Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 822,- € brutto als anteilige Weihnachtsgratifikation / anteiliges 13. Gehalt für das Jahr 2011. 38 Der Anspruch ist zwischen den Parteien dem Grunde und der Höhe nach unstreitig. Ein 13. Gehalt ist in den Jahren 2007 bis 2010 jeweils mit der Dezemberabrechung gezahlt worden. 39 II. 40 Weitere Zahlungsansprüche stehen dem Kläger gegenüber der Beklagten nicht zu. 41 1. 42 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1.282,32 € brutto anteiligen Urlaubsgeldes für das Jahr 2011. 43 a. 44 Der Anspruch, soweit ein solcher für die Kammer nachvollziehbar ist, ist durch Erfüllung erloschen, denn die Beklagte hat einen Betrag von 1.296,40 € unter der Lohnart 302 als Urlaubstagegeld abgerechnet und ausgezahlt. 45 Der Kläger hat Abrechnungen für die Dezember-Monate der Jahre 2007 bis 2010 vorgelegt. Danach steht ihm ein Urlaubstagegeld und ein 13. Gehalt als Sonderzahlung zu. Das 13. Gehalt ist im vorliegenden Urteil tituliert und das Urlaubstagegeld erfüllt. 46 b. 47 Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt oder unter Beweis gestellt. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass tatsächlich Sonderzahlungen über diejenigen hinaus, die sich aus den Dezemberabrechnungen der Jahre 2007 bis 2010 ergeben (Urlaubstagegeld und 13. Gehalt), im Laufe des Arbeitsverhältnisses gezahlt worden sind. Die Kammer vermochte auch nicht festzustellen, auf welche Anspruchsgrundlage der Kläger seine Forderung stützen will. 48 aa. 49 Die tatsächliche Zahlung einer Sonderzahlung im Sommer eines jeden Jahres ist nicht feststellbar. 50 Der Kläger hat zunächst in der Klageschrift vorgetragen, er mache ein Urlaubsgeld (Gratifikationsanteil im Sommer) geltend. Mit Schriftsatz vom 30.12.2011 hat er seinen Anspruch dann darauf gestützt, ihm stehe ein Urlaubstagegeld und daneben eine Urlaubsgratifikation zu. Er hat zum Beleg die Abrechnungen für die Dezember-Abrechnungen der Jahre 2007 bis 2010 vorgelegt. Soweit der Kläger seine Klageforderung auf diese Abrechnungen stützt, ist die Beklagte dem nicht entgegengetreten. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat sie weiterhin bestritten. Mit Schriftsatz vom 01.03.2012 hat sich der Kläger wiederum darauf berufen, es werde ein Gratifikationsanteil im Sommer ausgezahlt. Der Kläger hat weder eine Abrechnung vorgelegt, aus welcher sich eine im Sommer geleistete Sonderzahlung ergibt, noch vorgetragen, welche konkrete Zahlung in welchem konkreten Jahr unter welcher Bezeichnung abgerechnet und gezahlt worden ist. 51 Eine weitere Sachverhaltsaufklärung war der Kammer nicht möglich. Zum Kammertermin war zwar zu diesem Zweck das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet, allerdings hat er sich durch seinen Prozessbevollmächtigten nach § 141 ZPO vertreten lassen. 52 bb. 53 Der Kläger vermochte auch weder darzulegen, auf welche Anspruchsgrundlage er seine Forderung stützen will, noch zu den Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage vorzutragen. 54 Nachdem der Kläger die Geltung des schriftlichen Arbeitsvertrages in Frage stellt, wäre es seine Aufgabe gewesen, zu einer konkreten arbeitsvertraglichen Absprache mit der Beklagte oder sonstigen arbeitsvertraglichen Regelung und den Umständen ihres Zustandekommens vorzutragen. 55 Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 21.03.2012 vorgetragen hat, bei den in Rede stehenden Gratifikationen handele es sich um solche, die auf tarifvertraglicher Grundlage erfolgen und die Beklagte sei tarifgebunden, hat dieser Vortrag unberücksichtigt zu bleiben, denn er ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach abschließender Beratung der Kammer erfolgt. 56 Allerdings dürfte auch dieses Vorbringe am gefundenen Ergebnis nichts ändern, denn der Kläger trägt weder vor, auf welchen konkreten Tarifvertrag er seinen Anspruch stützen will, noch unter welchen Voraussetzungen eine Gratifikation im Sommer geschuldet ist. Letztlich dürfte die Geltung eines Tarifvertrages aufgrund einseitiger Tarifbindung nicht hinreichend dargelegt sein. 57 2. 58 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Abgeltung seines restlichen Erholungsurlaubs aus § 7 Abs. 4 BUrlG, denn der dem Kläger zustehende Erholungsurlaub ist vollständig in Natur gewährt und genommen worden. 59 Die Beklagte hat den Kläger mit Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 19.05.2011 vorsorglich für den Fall der Wirksamkeit der fristgemäßen Kündigung mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundensprüche unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. 60 a. 61 Die Festlegung des Urlaubs ist wirksam erfolgt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG hat der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass der Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Macht der Arbeitnehmer keine anderen Urlaubswünsche geltend, ist die Festlegung des Urlaubs auf die Zeit der Kündigungsfrist ordnungsgemäß (vgl. BAG, 22.09.1992 - 9 AZR 483/91 - Rn. 17, AP BUrlG § 7 Nr. 13). 62 b. 63 Die vorsorgliche Gewährung von Erholungsurlaub bei Ausspruch einer fristlosen Kündigung ist wirksam und erfüllt den Urlaubsanspruch für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen Kündigung hinaus fortbesteht (vgl. zum folgenden: BAG, 14.08.2007 - 9 AZR 934/06 - Rn. 14 f. in: AP Nr. 38 zu § 7 BUrlG). 64 Der Arbeitgeber kann den Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren, dass eine von ihm erklärte ordentliche oder außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses als solcher wird durch eine Kündigung nicht berührt. Mit der Kündigung macht der Arbeitgeber lediglich geltend, er gehe davon aus, das Arbeitsverhältnis werde zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt enden. Er „behauptet“ eine Beendigung (vgl. BAG, 23. Januar 2001 - 9 AZR 26/00 - Rn. 21, BAGE 97, 18) . Dem entspricht, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der während eines Kündigungsschutzrechtsstreits Urlaub verlangt, Urlaub zu gewähren hat (vgl. BAG, 9. November 1999 - 9 AZR 915/98 - Rn. 15; 21. September 1999 - 9 AZR 705/98 - Rn. 17, BAGE 92, 299). Die vorsorgliche Urlaubsgewährung liegt im wohlverstandenen Eigeninteresse des Arbeitgebers, um die Kumulation von Annahmeverzugs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen zu verhindern (BAG, 9. November 1999 - 9 AZR 915/98 - Rn. 18; 21. September 1999 - 9 AZR 705/98 - Rn. 19, BAGE 92, 299). Dem steht nicht entgegen, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzrechtsstreit offen ist, ob der Arbeitgeber Urlaubsentgelt oder Urlaubsabgeltung schuldet (vgl. BAG, 17. Januar 1995 - 9 AZR 664/93 - Rn. 20, BAGE 79, 92). Der Urlaubsanspruch ist kein sog. Einheitsanspruch. Er richtet sich auf die Befreiung von der Arbeitspflicht. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt wird dadurch nicht berührt. Ist das Arbeitsverhältnis auf Grund der Kündigung beendet, ist der Urlaub abzugelten. 65 Vorliegend scheidet der Urlaubsabgeltungsanspruch deshalb aus, weil das Arbeitsverhältnis aufgrund des Vergleichs vom 17.06.2011 nicht fristlos, sondern erst mit Ablauf des 30.06.2011 sein Ende gefunden hat. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der dem Kläger zustehende Erholungsurlaub vollständig in Natur gewährt. Die Vergütung bis zum Beendigungszeitpunkt hat er als Urlaubsentgelt und nur im Übrigen als Annahmeverzugslohn erhalten. 66 c. 67 An diesem Ergebnis ändert sich auch durch den Vergleich vom 17.06.2011 nichts. 68 In diesem Vergleich ist zwar eine Freistellung bis zum 30.06.2011 vereinbart worden, ohne ausdrücklich eine Freistellung unter Anrechnung auf Urlaub zu vereinbaren. 69 Die Anrechenbarkeit des Urlaubs ergibt sich aber für die Kammer unzweifelhaft aus der Formulierung "freigestellt bleibt". Zwischen den Parteien bestand am 17.06.2011 Einigkeit, dass der Kläger bereits freigestellt ist und es bei dieser Freistellung bleiben soll. Diese bereits erfolgte Freistellung ist unstreitig in der fristlosen Kündigung unter Anrechnung auf Urlaub erfolgt. Anhaltspunkte, dass es bei dieser Anrechnung nicht verbleiben sollte, sind dem Vergleich nicht zu entnehmen. 70 Entgegen der Ansicht des Klägers war es nicht erforderlich, am 17.06.2011 ausdrücklich eine Anrechnung des Urlaubs auf die Freistellung zu vereinbaren, denn die vorsorgliche Urlaubsgewährung war bereits unwidersprochen (vgl. oben unter a. mit Hinweis auf BAG, 22.09.1992 - 9 AZR 483/91 - Rn. 17, AP BUrlG § 7 Nr. 13) in der Kündigung erfolgt und damit der Urlaub für den durch den Vergleich eingetretenen Fall des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses in Natur gewährt. Ein anderes Ergebnis hätte nur dann erzielt werden können, wenn in den Vergleich ausdrücklich eine Regelung aufgenommen worden wäre, dass es nicht bei der Gewährung in Natur verbleiben soll. Hieran fehlt es unstreitig, da gerade geregelt wurde, dass es bei der erfolgten Freistellung bleiben soll. 71 III. 72 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen. 73 Der Streitwert war in Höhe des Zahlungsanspruchs im Urteil festzusetzen, § 61 Abs. 1 ArbGG.