OffeneUrteileSuche
Urteil

3 Ca 2630/09

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGDO:2009:1217.3CA2630.09.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.11.2009 (17 Monate) rückständige Betriebsrente in Höhe von 6.206,36 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 365,08 € ab 01.08.08 und jeweils weiteren 365,08 € ab dem 1. der Folgemonate. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.12.2009 monatlich eine um 365,08 € höhere Betriebsrente (insgesamt 3.712,60 €) zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 4. Der Streitwert wird auf 13.142,88 € festgesetzt. 1 Tatbestand : 2 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2008 ausreichend angepasst hat. 3 Der Kläger, der in der Niederlassung der Beklagten in N1 beschäftigt war, bezieht seit dem 01.01.1993 von der Beklagten eine Betriebsrente, die anfangs 2.845,34 € betrug. Die Beklagte passte diese Rente zum 01.07.1996, 1999, 2002, 2005 und 2008 an. 1996 ging sie von der Veränderung der Nettolöhne der aktiven Arbeitnehmer in ihrem Unternehmen aus. 1999, 2002 und 2005 legte die Beklagte ihren Anpassungsentscheidungen die Entwicklung der Verbraucherpreise zugrunde. 2008 ging sie erneut von der Veränderung der Nettolöhne der aktiven Arbeitnehmer aus. Vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2008 betrug die Rente des Klägers 3.295,02 €, seit dem 01.07.2008 beträgt sie 3.347,52 €. 4 Mit seiner am 04.06.2009 erhobenen Klage verlangt der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente in einem höheren Umfang. 5 Der Kläger behauptet, die Verbraucherpreise seien von 1993 bis 2008 zumindest in einem Umfang gestiegen, der die Klageforderung rechtfertige. Er ist der Ansicht, die Beklagte hätte bei ihrer Anpassungsentscheidung 2008 auf die Nettolohnentwicklung seit Rentenbeginn abstellen müssen, weil sie bei dieser Anpassungsentscheidung von dem früheren Berechnungsmaßstab (Entwicklung der Verbraucherpreise) abgewichen sei. Nach einem Wechsel des Prüfungsmaßstabes sei nämlich auf die Entwicklung seit Rentenbeginn abzustellen. Denn die nach § 16 Abs. 1 BetrAVG maßgeblichen "Belange des Versorgungsberechtigten" bestünden in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.11.2009 rückständige Betriebsrente in Höhe von 6.206,36 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 365,08 € ab 01.08.2008 und jeweils weiteren 365,08 € ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats, und 8 die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.12.2009 monatlich eine um 365,08 € höhere Betriebsrente, insgesamt 3.712,60 € zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte behauptet, die Nettoentgeltentwicklung sei von 2005 bis 2008 um 1,57 % gestiegen. Sie ist der Ansicht, sie sei bei der Anpassungsentscheidung 2008 nicht verpflichtet gewesen, die Nettoentgeltentwicklung seit Rentenbeginn zugrunde zu legen. Denn der Kläger habe bis 2005 stets einen vollen Teuerungsausgleich erhalten. Es sei nicht verständlich, warum er darüber hinaus von Realeinkommenzuwächsen der aktiven Arbeitnehmer profitieren sollte. Sofern ihre Anpassungsentscheidung unverbindlich sei, sei bei der Ermittlung der Steigerung der Verbraucherpreise zu berücksichtigen, dass der Verbraucherpreisindex für Deutschland erst seit dem 01.01.2003 heranzuziehen sei, so dass eine Verknüpfung dieses Indexes mit dem Vorgängerindex vorzunehmen sei. 12 Wegen des weiteren Parteienvorbringens im Übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 13 Die Parteien haben sich auf Dortmund als Gerichtsstand geeinigt. 14 Entscheidungsgründe : 15 Die zulässige Klage ist begründet. 16 Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.11.2009 in Höhe von 6.206,36 € und ab dem 01.12.2009 laufende Rente von 3.712,60 € zahlt. 17 Ohne die ausgeurteilte Erhöhung sind die Belange des Klägers als Versorgungsempfänger im Sinne des § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht ausreichend berücksichtigt. 18 Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als es dem Arbeitgeber voraussichtlich nicht möglich sein wird, die dadurch entstehende Mehrbelastung aus den Wertzuwächsen des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen (BAG, Urteil vom 23.05.2000, 3 AZR 146/99, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 mwN) Da die Beklagte einen derartigen Ausnahmetatbestand nicht vorgetragen hat, kommt es ausschließlich auf die Belange des Klägers als Versorgungsempfänger an. 19 Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sogenannte reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ergibt sich aus dem Zweck des § 16 BetrAVG, dass sich der Anpassungsbedarf nicht nur nach dem in den letzten drei Jahren eingetretenen Kaufkraftverlust richtet. Das Betriebsrentengesetz will eine Auszehrung der Betriebsrenten vermeiden. Da die "Belange der Versorgungsberechtigten" in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung bestehen, ist der volle nicht gedeckte Anpassungsbedarf zu ermitteln. Er besteht in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (BAG, Urteil vom 30.08.2005, 3 AZR 395/04). 20 Dies bedeutet für die hier zu entscheidende Frage, dass der Arbeitgeber bei einem Wechsel des Prüfungsmaßstabes von der Verbraucherpreisentwicklung zur Nettolohnbetrachtung auf den Zeitraum ab Rentenbeginn abzustellen hat. Zwar ist diese Frage in § 16 Abs. 2 BetrAVG nicht ausdrücklich geregelt worden. Wenn der Arbeitgeber nämlich bei seinen Anpassungsentscheidungen zwischen den Maßstäben nicht wechselt, so führt die Regelung in § 16 Abs. 2 BetrAVG dazu, dass der Zeitraum ab Rentenbeginn maßgeblich bleibt. Wechselt der Arbeitgeber aber die Prüfungsmaßstäbe im Laufe der Anpassungsentscheidungen, so führt die von der Beklagten vertretene Auffassung dazu, dass eine einmal zu Lasten des Versorgungsempfängers eingetretene Verlustdifferenz fortbestünde. Gegen ein solches Verständnis des § 16 BetrAVG spricht nach Ansicht der Kammer Abs. 1 dieser Regelung, denn nach dieser Norm hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger zu berücksichtigen. Mit dem Kläger ist die Kammer der Auffassung, dass dies bedeutet, dass das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung (Arbeitsleistung während des Arbeitsverhältnisses) und Gegenleistung (Versorgungslohn für geleistete Arbeit) wiederhergestellt werden muss. Hinzu kommt, dass das von der Beklagten angezogene Argument, der Kläger habe in der Vergangenheit einen vollen Teuerungsausgleich erhalten, nicht zutrifft. Denn in dem fraglichen Zeitraum von Rentenbeginn bis Juni 2005 ist der Verbraucherpreisindex um 21,71 % gestiegen, so dass ein voller Teuerungsausgleich eine Rentenzahlung von 3.463,06 € erfordert hätte. 21 Die Anpassungsentscheidung der Beklagten ist somit unverbindlich. Die Beklagte ist verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2008 entsprechend der Entwicklung der Verbraucherpreise seit Rentenbeginn zu erhöhen (vgl. dazu BAG, Urteil vom 20.05.2003, 3 AZR 179/02). 22 Hierbei ist der Beklagten zuzugeben, dass gemäß § 30 c Abs. 4 BetrAVG für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume vor dem 01.01.2003 an die Stelle des Verbraucherpreisindexes für Deutschland der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen tritt. Eine Verkettung beider Indizes führt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu einem die Klageforderung unterschreitenden Betrag. Vielmehr ergibt sich aus dem interaktiven Programm des Statistisches Bundesamts zur Berechnung von Veränderungsraten (destatis), dass die zu zahlende Betriebsrente mindestens in dem vom Kläger geforderten Umfang anzupassen ist. 23 Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus den § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. mit § 42 Abs. 3, 4 GKG. Maßgeblich ist der 36-fache Differenzbetrag. Die bis zur Klageerhebung entstandenen Rückstände sind nicht hinzuzurechnen (LAG Hamm, Urteil vom 03.02.1998, 6 Sa 809/97, Juris).