Urteil
4 Ca 4594/08
Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDO:2009:0212.4CA4594.08.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien
weder durch die Kündigung der Beklagten vom 04.09.2008 noch durch den
Aufhebungsvertrag vom 01.10.2008 beendet worden ist.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1 520,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 04.09.2008 noch durch den Aufhebungsvertrag vom 01.10.2008 beendet worden ist. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1 520,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung und über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Die am 14.06.1985 geborene Klägerin war ab dem 01.07.2008 im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 380,00 Euro beschäftigt. Mit Schreiben vom 04.09.2008 kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Die Klägerin widersprach der Kündigung ihres Ausbildungsverhältnisses mit Schreiben vom 13.09.2008 unter Hinweis auf § 9 MuSchG. Nach der zur Akte gereichten ärztlichen Bescheinigung vom 18.09.2008 (Bl. 15 d.A.) befand sich die Klägerin in der 6. Schwangerschaftswoche. Mit ihrer am 24.09.2008 bei Gericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung gewandt und zugleich den Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichtungsausschuss der Rechtsanwaltskammer gestellt. Nachdem die Klägerin von der Beklagten zur Arbeit aufgefordert worden war, wurde der Beklagten durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, die Klägerin würde ihre Arbeit wieder aufnehmen, was letztlich am Dienstag, dem 30.09.2008 geschah. Unter welchen Umständen die Klägerin sodann am 30.09.2008 und am 01.10.2008 bei der Beklagten arbeitete, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls erschienen am 01.10.2008 in den Kanzleiräumen der Beklagten zwei Polizeibeamte. Der Vater der Klägerin, der kurz nach dem Verschwinden der Polizeibeamten ebenfalls erschien, behauptete, seine Tochter sei in einer Abstellkammer eingeschlossen und drohte mit einer Strafanzeige. Nachdem die Polizeibeamten und der Vater der Klägerin die Büroräume verlassen hatten, fand ein Gespräch mit der Klägerin und Rechtsanwalt V1 statt, über dessen Dauer und Ablauf die Parteien im Einzelnen streiten. Der Klägerin wurde vorgehalten, dass sie dafür gesorgt habe, dass die Polizei mit einer falschen Beschuldigung einer Freiheitsberaubung in die Kanzlei gerufen worden sei. Unstreitig wurde die Klägerin dann in dem Gespräch darauf hingewiesen, im Falle einer Strafanzeige könne diese Angelegenheit auch für den Vater der Klägerin Folgen haben. Es wurde wegen dieses Vorfalls von einer Strafanzeige gesprochen. Die Parteien unterzeichneten sodann einen Aufhebungsvertrag (Bl. 21 d.A.). Ferner verpflichteten sich die Rechtsanwälte L1 und V1 keine Strafanzeige gegen die Klägerin und ihren Vater zu stellen. Die Klägerin hat den Aufhebungsvertrag mit Schreiben vom 13.10.2008 (Bl. 47 d.A.) angefochten mit der Begründung, ihr sei damit gedroht worden, für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrages sowohl gegen sie als auch gegen ihren Vater Anzeige zu erstatten und lediglich für den Fall der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages hierauf zu verzichten. In seiner Sitzung vom 29.10.2008 hat der Schlichtungsausschuss der Rechtsanwaltskammer festgestellt, dass ein Beschluss nicht möglich ist (Bl. 25, 26 d.A.). Der zwischenzeitlich von der Beklagten gestellte Antrag vom 15.09.2008 auf Zulässigkeitserklärung zur Kündigung des Ausbildungsverhältnisses mit der Klägerin gem. § 9 Abs. 3 MuSchG wurde durch die Bezirksregierung A2 abgelehnt. Auf den Inhalt der Entscheidung vom 05.11.2008 (Bl. 49 – 53 d.A.) wird verwiesen. Mit ihrem am 12.11.2008 bei Gericht eingegangenen Klageerweiterungsantrag hat die Klägerin sodann die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Aufhebungsvertrages vom 01.10.2008 begehrt und die Beklagte mit ihrer am 05.11.2008 bei Gericht eingegangenen Widerklage die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 01.10.2008 beendet wurde. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 04.09.2008 noch durch den Aufhebungsvertrag vom 01.10.2008 beendet worden ist. Sie behauptet, bei Arbeitsaufnahme am 30.09.2008 sei es so gewesen, dass sie in ein Zimmer gesetzt worden sei, keinerlei berufliche Tätigkeit habe ausüben dürfen und den Raum nur zum Toilettengang habe verlassen können. Am Abend des 30.09.2008 habe sie dann ihrer Mutter Mitteilung darüber gemacht, wie sie sich behandelt fühlte. Sie habe gegenüber ihrer Mutter erwähnt, dass sie sich eingesperrt gefühlt habe, mit ihrem Vater habe sie nicht gesprochen. Dieser sei vielmehr von ihrer Mutter informiert worden, die offensichtlich davon ausgegangen sei, sie – die Klägerin – sei im Wortsinn eingesperrt worden. Dies habe dann ihren Vater bewogen, die Polizei zu rufen und gegenüber der Polizei zu behaupten, sie sei in einem "geschlossenen Zimmer" eingesperrt. Bei dem Gespräch am 01.10.2008 sei ihr von Rechtsanwalt V1 erklärt worden, wenn sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibe, werde strafrechtlich gegen ihren Vater vorgegangen. Ihre Bitte, mit ihrer Prozessbevollmächtigten oder ihrem Vater zu telefonieren oder aber die Nacht darüber zu schlafen, sei abgelehnt worden. Da sie durch den gerade stattgefundenen Vorfall unter Schock gestanden habe, habe sie sich gezwungen gefühlt, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Die Klägerin meint, der Schutz der werdenden Mutter würde vorliegend völlig umgangen, wenn auf der einen Seite es nur mit Zustimmung der Bezirksregierung möglich wäre, das Ausbildungsverhältnis mit einer Schwangeren zu beenden, es andererseits aber möglich sein solle, das Ausbildungsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden, der durch das Verhalten der Beklagten veranlasst worden sei. Gerade in der besonderen Situation der Schwangerschaft habe der Klägerin wenigstens die Möglichkeit gegeben werden müssen über den Aufhebungsvertrag nachzudenken, was nicht geschehen sei. Auch die Tatsache, dass die Beklagten die entsprechende "Bescheinigung" ihren Vater und sie selbst nicht anzuzeigen, abgegeben haben, spreche insoweit für sich und zeige eindeutig, dass insoweit der Aufhebungsvertrag von einer Gegenleistung abhängig gemacht worden sei. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 04.09.2008 noch durch den Aufhebungsvertrag vom 01.10.2008 beendet worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und beantragt widerklagend, festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 01.10.2008 beendet worden ist. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens beim Abschluss des Aufhebungsvertrages und davor erschließe sich nicht. Vielmehr sei die Drohung mit einer Strafanzeige dann rechtmäßig, wenn das Begehren des Drohenden mit einer Straftat im inneren Zusammenhang stehe. Für Rechtsanwalt V1 habe sich zum Zeitpunkt des Gespräches über den Aufhebungsvertrag die Angelegenheit so dargestellt, dass die Klägerin ihren Vater veranlasst hatte, dass dieser eine unberechtigte Anzeige bei der Polizei auf den Weg brachte. Rechtsanwalt V1 habe sehr deutlich von einer Strafanzeige gesprochen wegen des Vorfalls, allerdings ohne sich insoweit festzulegen, dass diese Strafanzeige gegen eine bestimmte Person gerichtet werde. Insoweit sei es falsch, dass angedroht worden sei, dass gegen den Vater und die Klägerin Anzeige erstattet werde. Rechtsanwalt V1 sei vielmehr selbstverständlich davon ausgegangen, dass insoweit in erster Linie die Klägerin durch eine solche Strafanzeige als verdächtige Person betroffen sein würde. Die Beklagte meint, die für ein intaktes Ausbildungsverhältnis als personengebundenes Dauerschuldverhältnis unabdingbare Voraussetzung eines Mindestmaßes an gegenseitigem Vertrauen könnten an das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis angesichts des Verhaltens der Klägerin nicht mehr gestellt werden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsauffassungen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet, die Widerklage unbegründet. I. Das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 04.09.2008 während der Probezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet worden. Die Kündigung ist unzulässig. 1. Die Kündigung gilt nicht gem. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Die Klägerin hat die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung rechtzeitig geltend gemacht. Sie hat die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 S. 1 KSchG gewahrt. Die Kündigung wurde mit Schreiben vom 04.09.2008 ausgesprochen. Die Kündigungsschutzklage ging am 24.09.2008 bei Gericht ein. Die Klägerin hat zudem den bei der Rechtsanwaltskammer gebildeten Schlichtungsausschuss angerufen, der zwischenzeitlich einen Spruch gefällt hat, § 111 Abs. 2 ArbGG. 2. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Feststellung, dass das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 04.09.2008 beendet worden ist, denn die Kündigung ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 MuSchG unzulässig, da die Klägerin zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung schwanger war und dies der Beklagten auch innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt hat. II. Das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien ist auch nicht durch den Aufhebungsvertrag vom 01.10.2008 mit Wirkung zum 01.10.2008 beendet worden. Die Klägerin hat den Aufhebungsvertrag vom 01.10.2008 wirksam angefochten. 1. Gem. § 123 Abs. 1 BGB, dieser Anfechtungsgrund kommt allein in Betracht, kann derjenige, der widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, die Erklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB anfechten. Eine Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird. Die Drohung mit einer Strafanzeige ist nach allgemeiner Auffassung widerrechtlich, wenn das Mittel, d.h. das angedrohte Verhalten, oder der Zweck, d.h. die abgenötigte Willenserklärung, oder jedenfalls die Verknüpfung von beidem widerrechtlich ist. Steht das Begehren des Drohenden mit einer Straftat im inneren Zusammenhang ist die Drohung mit einer Strafanzeige rechtmäßig. Es kommt – ebenso wie bei der Drohung mit einer fristlosen Kündigung – darauf an, ob nach dem Gewicht des Vorwurfs ein verständiger Arbeitgeber eine Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen würde. Ergibt das Ergebnis der Gesamtwürdigung aller Umstände, dass die Androhung mit einer Strafanzeige zum Zwecke der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Bedrohten als auch des Drohenden, unangemessen ist, ist das Verhalten des Drohenden rechtswidrig. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, so ist die Drohung widerrechtlich (vgl. BAG, Urteil vom 30.01.1986 – 2 AZR 196/85 - ; BAG, Urteil vom 22.10.1998 – 8 AZR 459/97 -; LAG Hamm, Urteil vom 30.11.1995 – 4 Sa 634/95 -; LAG Hamm, Urteil vom 20.11.2002 – 18 Sa 946/02 -). 2. Unter Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze war die Drohung der Beklagten mit einer Strafanzeige als widerrechtlich anzusehen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin die im Gespräch am 01.10.2008 ausgesprochene Drohung von Rechtsanwalt V1 im Hinblick auf etwaige Strafanzeigen nur so verstehen konnte, dass nicht nur sie, sondern auch ihr Vater mit einer Strafanzeige rechnen müsse, auch wenn die Beklagte vorträgt, es sei falsch, dass angedroht worden sei, gegen den Vater der Klägerin und gegen die Klägerin selbst werde Strafanzeige erstattet. Da der Klägerin – zumindest – aber gesagt wurde, die Angelegenheit könne auch für den Vater Folgen haben und von einer Strafanzeige die Rede war, ohne dass nach Angaben der Beklagten sich Rechtsanwalt V1 insoweit auf eine bestimmte Person festgelegt habe, zudem auch nach Abschluss des Aufhebungsvertrages von der Beklagten die entsprechende Erklärung dahingehend abgegeben wurde, dass von einer Strafanzeige gegen Vater und Klägerin Abstand genommen werde, ist davon auszugehen, dass auch dem Vater der Klägerin bei Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrages aus Sicht der Klägerin Nachteile drohen würden. Dieses Verhalten der Beklagten stellt sich nach Auffassung der Kammer als unangemessen und damit als rechtswidrig da. Bei der Frage, inwieweit das Gewicht des erhobenen Vorwurfs der Beklagten gegenüber der Klägerin und ggfls. ihrem Vater einen verständigen Arbeitgeber veranlassen würde, eine Strafanzeige ernsthaft in Erwägung zu ziehen, ist zu berücksichtigen, dass nur im Falle der Klägerin ein innerer Zusammenhang mit dem Begehren des Drohenden auf Auflösung des Ausbildungsverhältnisses und der Drohung mit einer Strafanzeige besteht. Im Falle der Drohung mit einer Strafanzeige gegenüber dem Vater der Klägerin besteht ein derartiger Zusammenhang überhaupt nicht, sodass die Mittel – Zweck – Relation insoweit als widerrechtlich angesehen werden muss. Angesichts der Situation am 01.10.2008 wegen des Erscheinens zweier Polizeibeamter und des Vaters der Klägerin in den Kanzleiräumen der Beklagten sowie angesichts der Tatsache, dass die Klägerin, die im Übrigen zu diesem Zeitpunkt auch schon anwaltlich vertreten war, was der Beklagten bekannt war, schwanger war, hätte ein verständiger Arbeitgeber zunächst einmal abgewartet und in Ruhe aufgeklärt, wer hinter der Polizeiaktion stand und ob die Klägerin diese tatsächlich veranlasst hatte. Angesichts des besonderen Schutzes der Schwangeren, welcher in § 9 Abs. 2 MuSchG niedergelegt ist, ist die Drohung mit einer Strafanzeige mit dem Ziel der sonst nicht möglichen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mit der Klägerin nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen. Gem. § 9 Abs. 3 MuSchG ist nämlich nur in besonderen Fällen, wobei der besondere Fall nicht mit dem wichtigen Grund des § 626 BGB gleich zu setzen ist, von der Bezirksregierung in A2 eine Kündigung für zulässig zu erklären. Dieser besondere Fall darf auch nicht mit dem Zustand der Schwangeren im Zusammenhang stehen. Gerade im Hinblick auf diesen besonderen Schutz hätte ein verständiger Arbeitgeber zum Einen weder der Klägerin mit "Folgen" für den Vater gedroht, noch ohne abschließende Klärung das tatsächliche Fehlverhalten der Klägerin, begründet auch durch die besondere Situation am 30.09.2008 und am 01.10.2008 unter Berücksichtigung der Schwangerschaft der Klägerin, zum Anlass genommen, dieser mit einer Strafanzeige zu drohen. III. Ist nach alledem die von der Klägerin erklärte Anfechtung des Aufhebungsvertrages gem. § 123 Abs. 1 BGB wirksam, so ist der Aufhebungsvertrag vom 01.10.2008 als von Anfang an nichtig anzusehen. Die Widerklage war daher abzuweisen, denn der Aufhebungsvertrag hat das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis nicht beendet. Soweit die Beklagte einwendet, dass für ein intaktes Ausbildungsverhältnis als personengebundenes Dauerschuldverhältnis eine unabdingbare Voraussetzung ein Mindestmaß an gegenseitigem Vertrauen notwendig sei, diese Voraussetzung jedoch an das streitgegenständliche Ausbildungsverhältnis nicht mehr gestellt werden könnten, spielt dies für die Frage der Wirksamkeit der Anfechtung des Aufhebungsvertrages vom 01.10.2008 keine Rolle. Diese Fragen sind vielmehr im Rahmen der von der Beklagten ins Auge gefassten Kündigung des Ausbildungsverhältnisses zu klären. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert gründet sich auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, § 42 Abs. 4 GKG, § 3 ZPO. Es wurden insgesamt vier Bruttomonatsverdienste der Klägerin zugrunde gelegt.