Urteil
5 Ca 3099/08
Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDO:2008:0924.5CA3099.08.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers gemäß § 5 Abs. 5 bis 9 der Gesamtbetriebsvereinbarung „Richtlinien für die Ruhegeld-und Hinterbliebenenversorgung der S Aktiengesellschaft „F“ in der Fassung vom 09.02.1989 anzupassen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 2746,11EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers gemäß § 5 Abs. 5 bis 9 der Gesamtbetriebsvereinbarung „Richtlinien für die Ruhegeld-und Hinterbliebenenversorgung der S Aktiengesellschaft „F“ in der Fassung vom 09.02.1989 anzupassen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 2746,11EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Höhe einer betrieblichen Altersrente. Der 1947 geborene Kläger war in der Zeit vom 01. 08. 1974 bis einschließlich 31. 12. 2007 Arbeitnehmer der Beklagten bzw deren Rechtsvorgängerinnen. Die Parteien vereinbarten arbeitsvertraglich die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung aufgrund der Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der S Aktiengesellschaft „F“ vom 09.02.1989 bzw. nach Maßgabe der Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung. Der Kläger bezieht nunmehr seit dem 01. 04. 2007 das betriebliche Altersruhegeld. Rechtsgrundlage für den Bezug dieser Rente war zunächst jedenfalls die Richtlinie vom 09.02.1989, die die Anpassung laufender Betriebsrenten in § 5 Abs. 5 – 9 RL 89 wie folgt regelte: „(5.) Die S Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflationsrate angepasst, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütung der aktiven S- Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz dieser Nettovergütungen. …(8.) Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist jeweils der Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten. (9.) § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.02.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen der Betriebsrenten zu berücksichtigen.“ (Vgl. Bl. 13 ff. d.A.). Der Kläger erhielt zum Anpassungsstichtag 01.07.2007 eine Erhöhung seiner Betriebsrente um 1 % auf 3.316, 56 EUR. Die Beklagte stützte diese 1 %-ige Anpassung auf die zwischen der Beklagten und ihrem Gesamtbetriebsrat geschlossene BV 2006, die zum 01.07.2007 in Kraft treten sollte und deren § 2 wie folgt lautet: „Neufassung des § 5 Absätze 5 bis 9 RL 02/89 § 5 Absätze 5 bis 9 RL 02/89 wird in allen bis zum Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung geltenden Fassungen durch folgende Regelung ersetzt: Das Unternehmen verpflichtet sich, jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 1 % anzupassen. Steigen die Verbraucherpreise in einem Jahr um 4,75 % oder mehr oder in drei aufeinander folgenden Jahren um 11,5 % oder mehr, verpflichten sich die Betriebsparteien, über eine einmalige Neuregelung der Anpassung zu verhandeln mit dem Ziel eine Entwertung der Renten zu verhindern.Im Übrigen bleiben die Regelungen der RL 02/89 unberührt.“ (Vgl. Bl. 136 ff. d.A.). Mit der am 15.05.2008 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage begehrt der Kläger die weitere Anwendung der ursprünglichen RL 89. Der Kläger ist der Ansicht, die nach Maßgabe der BV 2006 vorgenommene, nur 1 %-ige Erhöhung seiner Betriebsrente sei unwirksam, darüber hinaus sei die Beklagte auch ihren Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zu deren Inkrafttreten zum 01. 07. 2007 nicht vollständig nachgekommen. Die BV 2006 könne für den Kläger aus mehreren Gründen keine Anwendung finden. Den Betriebsparteien fehle hier die Regelungsmacht zur Abänderung der Betriebsvereinbarung vom 09.02.1989, da sich der Kläger im Zeitpunkt deren Neufassung im Jahr 2006 schon im Ruhestandsverhältnis befunden habe. Die im Arbeitsvertrag und in der Vorruhestandsregelung befindliche Jeweiligkeitsklausel sei einer Inhaltskontrolle sowie einer ergänzenden Auslegung zu unterziehen mit dem Ergebnis, dass wiederum die Ruheständler von der Regelung der Anpassungsregelung nicht erfasst würden. Die Neuregelung der Anpassung der Betriebsrente verstoße in Bezug auf den Kläger gegen § 30 c Abs. 1 BetrAVG. Es handele sich unzweifelhaft um eine sog. Neuzusage. Jedenfalls aber müsse § 16 Abs. 1 BetrAVG als Mindeststandard bestehen bleiben. Allerdings sei die ursprüngliche RL 89 für den Betriebsrentner günstiger, da die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers für die Erhöhung unbeachtlich sei. Nicht zuletzt deshalb würden durch die BV 2006 jedenfalls die Grenzen einer unterstellten Regelungskompetenz auch überschritten werden, sachliche Gründe für diese Verschlechterung seien nicht erkennbar. Er beantragte zuletzt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers gemäß § 5 Abs. 5 bis 9 der Gesamtbetriebsvereinbarung „Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der S Aktiengesellschaft „F“ in der Fassung vom 09.02.1989 anzupassen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dem Kläger stünden weitere Erhöhungen seiner Betriebsrente nicht zu. Zunächst seien die Betriebsparteien berechtigt gewesen, die Richtlinie aus dem Jahr 1989 durch die BV 2006 abzulösen. Vereinbart sei eine sogenannte Jeweiligkeitsklausel, die die Änderung auch während des Bezugs der Rente zuließe. Selbst bei Durchführung einer Inhaltskontrolle nach § 305 ff. BGB hielte die Klausel einer Wirksamkeitsprüfung stand. Auch ungeachtet dieser Jeweiligkeitsklausel sprächen im Übrigen die besseren Argumente dafür, die Regelungsmacht der Betriebsparteien auch auf die Ruhestandsverhältnisse auszudehnen. Das BAG habe diese Frage in seinen jüngeren Entscheidungen auch ausdrücklich offen gelassen. § 30 c BetrAVG stünde der Neuregelung nicht entgegen. Entgegen der Ansicht des Klägers handele es sich bei seiner Altersversorgung nicht um eine sogenannte Altzusage. Der Wortlaut „laufende Leistungen“ setze voraus, dass zum Stichtag 31.12.1998 bereits eine Betriebrente gezahlt werde. Auch Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift des § 30 c BetrAVG sprächen für die Möglichkeit, Rentenleistungen aufgrund älterer Versorgungsversprechen umstellen zu können. Auch der frühere Vorsitzende des Ruhegeld-Senats beim BAG sei in einem von der Arbeitsgemeinschaft der Betriebsräte eingeholten Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass § 30c BetrAVG der hier getroffenen 1 %-Regel nicht entgegenstehe. Die Anpassungsregelung der BV 2006 sei gemessen an den Maßstäben des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Die Einführung einer vertraglichen Mindestanpassung verbessere den Wert einer Versorgungszusage, da der Arbeitgeber seinerseits auf die Möglichkeit verzichte, bei schlechter wirtschaftlicher Lage eine Anpassung zu unterlassen. Die Beklagte habe mit der Neuregelung ein vereinfachtes, harmonisierendes Verfahren für die Vielzahl unterschiedlicher Regelungswerke im S Konzern geschaffen, welches eine größere Rechtssicherheit, Kalkulierbarkeit und Finanzierbarkeit gewährleiste. Es entstehe deutlich weniger Verwaltungsaufwand. Die Insolvenzsicherung sei verbessert worden. Selbst wenn man im übrigen mit dem Kläger davon ausgehen würde, es läge ein Verstoß gegen § 30 c BetrAVG vor, so führe dies noch nicht automatisch zu der von dem Kläger gewünschten Anpassung. Die von der Beklagten vorgenommene 1 %-ige Erhöhung sei jedenfalls nicht zu beanstanden. Gegebenenfalls könne dann noch eine im 3-Jahres-Rhythmus zu erfolgende Anpassungsentscheidung im Rahmen sogenannter Altzusagen erforderlich sein. Sollte § 30 c BetrAVG einschlägig sein, so sei (nur) die Anpassungsprüfungspflicht des § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht wirksam abgelöst worden, so dass diese neben der Regelung aus der BV 2006 fortbestünde. Ein „Aufleben“ der RL 89 scheide hingegen aus. Die Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie auch eine ergänzende Auslegung stünden dem entgegen, da nichts dafür spräche, dass bei Unwirksamkeit „alles beim Alten“ bleiben solle. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. I . Die Beklagte ist nach wie vor zur Erhöhung der Betriebsrente nach Maßgabe der RL 02/89 verpflichtet. Der Anspruch folgt aus § 5 Abs. 5-9 der RL 02/89. Diese ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht wirksam durch die BV 2006 abgeändert worden. 1 . Aus Sicht der Kammer konnte die vom Bundesarbeitsgericht zuletzt offen gelassene Frage, ob den Betriebsparteien überhaupt die Regelungsmacht für eine (Gesamt-) Betriebsvereinbarung mit Wirkung auch für Ruhestandverhältnisse zusteht, dahinstehen (dafür noch LAG Hamm, Urteil vom 01.02.2006, 3 Sa 723/05). 2 . Letztendlich dahinstehen konnte auch die Frage der Wirksamkeit und Reichweite der zwischen den Parteien vereinbarten Jeweiligkeitsklausel. Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Kammer hier davon ausgeht, dass es sich bei der Klausel um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 Abs, 1, 310 Abs. 3 BGB handelt, die einer Inhaltskontrolle zugänglich sind. Aus Sicht der Kammer ist die Regelung jedoch weder unklar im Sinne des § 305 c BGB noch benachteiligt sie die Betriebsrentner unangemessen im Sinne des § 307 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt,gelten die Jeweiligkeitsklauseln auch über den Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand hinaus, da der Arbeitgeber im Regelfall Ruhestandsleistungen nach einheitlichen Regeln erbringen will. Die Betriebsrentner sind in diesem Zusammenhang selbstverständlich nicht völlig rechtlos gestellt. Die abändernde Betriebsvereinbarung wird schließlich ihrerseits nicht nur auf Rechtsmäßigkeit, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer ebenfalls anschließt, hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes überprüft (vgl. BAG Urt. v. 23. 09. 1997, 3 AZR 329/96 = DB 1998, 318). Insoweit scheidet also eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer allein aufgrund der Vereinbarung einer Jeweiligkeitsklausel aus (vgl. in diesem Zusammenhang auch BAG Urt. v. 28.07.2005, 3 AZR 549/04 = Juris; BAG Urt. v. 27.06.2006, 3 AZR 255/05 = DB 2007, 118). 3. Die BV 2006 konnte nach Auffassung der erkennenden Kammer den § 5 Abs. 5 – 9 RL 02/89 jedoch deshalb nicht wirksam ablösen, da hier ein Verstoß gegen § 30 c BetrAVG vorliegt. Unstreitig zielt die BV 2006 darauf ab, nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 Nr. 1 durch die jährliche Anpassung um 1 % die Anpassungsprüfungspflicht des § 16 Abs. 1 BetrAVG auszuschalten. Dem steht für sogenannte Altzusagen, zu denen nach Auffassung der Kammer auch die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung zählt, § 30 c BetrAVG entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt § 16 Abs. 3 Nr. 1 nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31.12.1998 erteilt wurden. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Wortlaut dieser Vorschrift nach Auffassung der Kammer eindeutig dahingehend zu verstehen, dass es allein darauf ankommt, dass die Zusage vor dem 31.12.1998 gegeben wurde, nicht aber, dass zum Stichtag bereits Renten gezahlt wurden. Der Hinweis auf die „laufenden Leistungen“ in § 30 c Abs. 1 BetrAVG ergibt sich aus Sicht der Kammer allein daraus, dass nur bereits gewährte Rentenzahlungen überhaupt einer Anpassungspflicht des § 16 BetrAVG unterliegen. Darüber hinaus ist es eindeutig, dass die Vorschrift nicht auf den Rentenbezug an sich, sondern auf die Zusage der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung abstellt (vgl. dazu Erfkomm-Steinmeyer, § 30 c BetrAVG, Rn. 1; Blomeyer/Otto, § 16 BetrAVG, Rn. 298 ff.). Darüber hinaus zeigt ein Wortlautvergleich mit § 30 g Abs. 2 BetrAVG, dass der Gesetzgeber das Wort „gezahlt“ benutzt, sofern er tatsächlich auf eine solche Zahlung abstellen will. Auch Sinn und Zweck des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG sowie der Übergangsregelung des § 30 c Abs. 1 BetrAVG sprechen für das hier gefundene Auslegungsergebnis, da durch die Vereinfachung der Anpassung Neuzusagen gefördert werden sollten, ohne dass dies einen Rückschluss auf die Altzusagen zuließe und darüber hinaus Steuerausfälle möglichst gering gehalten werden sollten. Da die BV 2006 ohne Rücksicht auf § 30 c Abs. 1 BetrAVG und ohne Differenzierung zwischen sogenannten Altzusagen und Neuzusagen erfolgte, ist diese unwirksam. Dies ergibt sich schon unmittelbar aus § 17 Abs. 3 S. 3 BetrAVG. 4. Rechtsfolge dieser Unwirksamkeit ist jedoch aus Sicht der Kammer, dass die ursprüngliche Zusage aus § 5 Abs. 5 bis 9 der RL 02/89 bestehen bleibt, da diese Anspruchsgrundlage gerade nicht wirksam abgelöst worden ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die BV 2006 nicht dahingehend erhalten bleiben, dass eine Aufspaltung erfolgt zwischen der Frage der Wirksamkeit / Verhältnismäßigkeit der jährlichen 1 %-igen Anpassung einerseits und der Frage nach der dreijährigen Prüfungspflicht des § 16 Abs. 1 BetrAVG andererseits. Gemäß § 139 BGB hat die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts dessen Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Diese Vorschrift ist ihrem Rechtsgedanken nach auch auf Betriebsvereinbarungen anzuwenden (vgl. BAG, Urteil vom 24.08.2004, 1 ABR 23/03 = NZA 2005, 302). Vorliegend verhält sich die BV 2006 lediglich über die zuvor in § 5 Abs. 5 – 9 der RL 02/89 geregelte Anpassung. Aufgrund der Nichtbeachtung des § 30 c Abs. 1 BetrAVG kann nur die Gesamtnichtigkeit angenommen werden, da ansonsten keine sinnvolle und in sich geschlossene Anpassungsregelung mehr verbleibt. Auch eine Umdeutung gemäß § 140 BGB mit der Maßgabe, dass einerseits die jährliche Anpassung um 1 % erfolgt und andererseits es bei der ohnehin geltenden gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 1 BetrAVG verbleibt, kommt nicht in Betracht. Die Umdeutung gemäߠ § 140 BGB setzt voraus, dass sie auch dem mutmaßlichen Willen der Parteien zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts entspricht. Entscheidend ist, ob die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit das Ersatzrechtsgeschäft im Hinblick auf die von ihnen verfolgten wirtschaftlichen Ziele vernünftigerweise vorgenommen hätten. Vorliegend wurde die BV 2006 auch vom Gesamtbetriebsrat getragen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei Berücksichtigung des § 30 c Abs. 1 BetrAVG die Betriebsparteien gleichwohl eine Regelung dahingehend getroffen hätten, dass die jährliche Anpassung abändern zu § 5 Abs. 5 der RL 02/89 zukünftig 1 % betragen soll und darüber hinaus die 3-jährige Anpassungsprüfungspflicht des § 16 Abs 1 BetrAVG jedenfalls für Altzusagen ausdrücklich ausgenommen hätten. Dies ist jedoch aus Sicht der Kammer keineswegs gesichert. Gegebenenfalls hätten sie die Altzusagen gänzlich außen vor gelassen und der Stichtagsregelung des § 30 c Abs. 1 BetrAVG folgend eine Veränderung der Anpassung lediglich für die Neuzusagen vorgenommen. Eine Umdeutung durch das Gericht ist nicht immer schon dann vorzunehmen, wenn das andere Geschäft objektiv vernünftig ist. Nach alledem geht die Kammer hier von der Unwirksamkeit der BV 2006 mit der Folge aus, dass zugunsten des Klägers die ursprüngliche Anspruchsgrundlage aus § 5 Abs. 5-9 der RL 02/89 erhalten bleibt. 5. Auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der BV 2006 sowie der Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes kam es daher nicht mehr an. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V. mit § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V. mit § 42 GKG. Die Kammer ging hier davon aus, dass zwischen Juni 2007 und Juni 2008 eine Preissteigerung von 3,3% stattfand. Da die Beklagte nach ihrer BV 2006 ohnehin eine jährliche Anpassung von 1 % vornimmt, waren 2,3% der Betriebsrente von 3316,56 EUR als Faktor in Ansatz zu bringen und mit 36 zu multiplizieren.