Beschluss
6 BV 16/08
Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDO:2008:0904.6BV16.08.00
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Tenor
1. Die von der Antragsgegnerin verweigerte Zustimmung zur personellen Einzelmaßnahme Versetzung (Upgrading) und Umgruppierung des Mitarbeiters N1 B1 vom Co-Piloten (First Officer) zum Kapitän des Flugzeugmusters BAe 146 wird ersetzt.
2. Im Übrigen wird der Antrag und der Widerantrag zurückgewiesen
Entscheidungsgründe
1. Die von der Antragsgegnerin verweigerte Zustimmung zur personellen Einzelmaßnahme Versetzung (Upgrading) und Umgruppierung des Mitarbeiters N1 B1 vom Co-Piloten (First Officer) zum Kapitän des Flugzeugmusters BAe 146 wird ersetzt. 2. Im Übrigen wird der Antrag und der Widerantrag zurückgewiesen Gründe A. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung des Mitarbeiters N1 B1 vom Co-Piloten (First Officer) zum Kapitän des Flugzeugmusters BAe146. Die antragstellende Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1.) beschäftigt im Flugbetrieb, dessen Leitung seinen Sitz in D1 hat, über 300 Mitarbeiter im Cockpit, welche auf verschiedene Standorte in Deutschland verteilt sind. Die Beteiligte zu 2. ist die Personalvertretung des Cockpit-Personals, welche aufgrund eines Tarifvertrags nach § 117 BetrVG gebildet wurde, welcher im Wesentlichen auf die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung Bezug nimmt. In der Fassung des Flugbetriebshandbuchs (operation manual OM) vom 01.09.2005 war als Teil einer Evaluations(bewertungs)-Phase unter 2.2.6.3 des OM-D die Anwendung des Senioritätsprinzips zur Auswahl von Piloten für ein Upgrading vom Co-Piloten zum Flugkapitän geregelt. Auf den als Anlage K5 (Bl. d. A.) vorgelegten Auszug wird Bezug genommen. Die Betriebsparteien erzielten hinsichtlich dieser Regelung keinen Konsens. Die Betriebsparteien vereinbarten eine Verfahrensanweisung "Upgrading Process from First Officer to Commander" QAP 170 in der Fassung vom 05.07.2006. Auf die als Anlage K4 (Bl. 37 ff. d. A.) in englischer Sprache vorgelegte Fassung sowie auf die vorgelegte Übersetzung einer Fassung vom 21.12.2006 (Anlage K9, Bl. 49 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Mit der Stellenausschreibung 93/07 vom 22.11.2007 (Anlage K1, Bl. 33 d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, schrieb die Arbeitgeberin die Stelle eines Kapitäns aus. Unter Anforderungen heißt es darin u. a.: "[...] · Berufserfahrung im Umgang mit Behörden bei der Erweiterung des AOC · Berufserfahrung im administrativen Bereich unseres Flugbetriebes · Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit im Trainingsbetrieb außerhalb des rein fliegerischen Dienstes [...]" Auf die Stelle bewarben sich neben dem Co-Piloten N1 B1 noch weitere Co-Piloten, welche ein höheres Dienstalter (Seniorität), aber im Gegensatz zu N1 B1 keine Erfahrung im administrativen Bereich und keine Berufserfahrung im Umgang mit Behörden bei der Erweiterung von Flugbetriebsgenehmigungen aufwiesen. Die Arbeitgeberin beantragte mit Anhörungsbogen vom 30.11.2007 (Anlage K2, Bl. 34 f. d. A.), auf welchen ergänzend Bezug genommen wird, die Zustimmung der Personalvertretung zur Versetzung des Mitarbeiters N1 B1 von der Stelle eines Co-Piloten (First Officers) auf die eines Kapitäns des Flugzeugmusters BAe146 sowie zur Umgruppierung in die Kapitäns-Vergütungstabelle. Mit Schreiben vom 06.12.2007 (Anlage K3, Bl. 36 d. A.) widersprach die Personalvertretung der Versetzung und Umgruppierung. In dem Schreiben, auf das i. ü. Bezug genommen wird, heißt es u. a.: "Nach Auffassung der PV-Cockpit liegt ein Verstoß gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 vor. In der Betriebsvereinbarung QAP 170 in Verbindung mit dem OM-D 2.2.6.3. ist unmissverständlich eine Auswahl zum Upgrade nach Seniorität vorzunehmen. Vor Herrn B1 haben sich danach etliche Mitarbeiter einen höherrangigen Anspruch durch ihre gewissenhafte und tadellose Leistung erarbeitet. Die QAP 170 i. V. m. OM-D 2.2.6.3 stellt eine Auswahlrichtlinie dar, gegen die ebenso durch die personelle Maßnahme gemäß §§ 99 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 95 BetrVG verstoßen wird. Zudem sieht die PV-Cockpit eine Rechtsverletzung nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG für gegeben. Der oben genannte erworbene Anspruch wird durch die Durchführung der personellen Maßnahme in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt und stellt für diese Mitarbeiter eine Benachteiligung dieser Rechte dar." Die Personalvertretung beantragte mit Schriftsatz vom 10.12.2007 unter dem Aktenzeichen 7 BVGa 35/07 vor dem Arbeitsgericht Dortmund den Erlass einer Einstweiligen Verfügung, die die Arbeitgeberin zur Unterlassung der Durchführung von Upgrades von Co-Piloten zu Flugkapitänen verpflichten sollte, bis eine Einigung der Betriebsparteien über eine Auswahlrichtlinie oder der Spruch einer Einigungsstelle vorliegt. Sie nahm den Antrag im Anhörungstermin vor der 7. Kammer am 20.12.2007 zurück. Mit Schreiben vom 04.01.2008 (zugegangen am 07.01.2008, Anlage K7, Bl. 47 d. A.) unterrichtete die Arbeitgeberin die Personalvertretung über die beabsichtigte vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme ab dem 04.02.2008. Darin heißt es u. a.: "Mit Beginn des Sommerflugplans haben wir einen Mehrbedarf an Kapitänen. Um diesen zu decken, ist die Umsetzung der Maßnahme zwingend erforderlich." Die Personalvertretung widersprach mit am gleichen Tage zugegangenem Schreiben vom 09.01.2008 (Anlage K8, Bl. 48 d. A.) der vorläufigen Durchführung der Maßnahme und bestritt, dass diese aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Durch die vorläufige Durchführung werde die Anzahl der Kapitäne um weniger als ein Prozent erhöht, was nicht ausschlaggebend für die Sicherung des Sommerflugplans sein könne. Die Arbeitgeberin leitet mit der am gleichen Tage bei Gericht eingegangenen Antragsschrift vom 10.01.2008 das vorliegende Beschlussverfahren ein. Die Arbeitgeberin führte das Upgrade des Mitarbeiters N1 B1 zum Flugkapitän durch und gruppierte ihn entsprechend ein. Die Personalvertretung stellte im Gütetermin unstreitig, dass die Eingruppierung zutreffend erfolgt ist, falls die Versetzung wirksam ist. Eine Zustimmung zur Eingruppierung habe sie dennoch nicht erteilt. Die Arbeitgeberin schloss mit der Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit einen Firmentarifvertrag TVWeFö "Wechsel und Förderung", gültig ab 29.04.2008, der den Betriebsparteien Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung zur Eva-Phase vorgibt, welche innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung des Tarifvertrages abzuschließen ist. Der Tarifvertrag installiert einerseits die Anwendung des Senioritätsprinzip im Zusammenhang mit der Eva-Phase und sieht andererseits im Sideletter Nr. 1 bis zum Abschluss der Betriebsvereinbarung über die Eva-Phase vor, dass "die bisherige betriebliche Praxis (QAP-FO 170) unter Anwendung dieses Tarifvertrages im Übrigen fortgeführt wird". Auf den Tarifvertrag (Anlage K10, Bl. 153 ff. d. A.) wird ergänzend Bezug genommen. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, die mitgeteilten Zustimmungsverweigerungsgründe der Personalvertretung seien vom § 99 BetrVG nicht gedeckt. Die Zustimmungsverweigerung sei nicht gerechtfertigt und die Zustimmung zu ersetzen. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, die Personalvertretung könne ihre Zustimmung nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern. Der Betriebsvereinbarung QAP 170 sei kein Verweis auf die Passage D 2.2.6.3 des Flugbetriebshandbuchs OM (operation manual) zu entnehmen. Auch in D 2.2.6.3. befinde sich die Seniorität lediglich als Auswahlkriterium für das dem eigentlichen Upgrading vorgeschaltete Bewertungsverfahren (Eva-Phase). In D 2.2.6.2. sei aber ausdrücklich von "minimum requirements for upgrading", auf Deutsch also Minimalvoraussetzungen die Rede. Die Arbeitgeberin sei nicht gehindert, darüber hinaus zusätzliche Qualifikationen von den Bewerbern zu verlangen, wenn diese sachgerecht sind. Weiterhin gebe es auch keine mündliche Vereinbarung zwischen den Betriebsparteien, wonach eine Auswahl für ein Upgrading vom Co-Piloten zum Flugkapitän allein nach dem Senioritätsprinzip erfolgen solle. Die Arbeitgeberin bestreitet mit Nichtwissen, dass einer etwaigen solchen Vereinbarung ein wirksam gefasster Beschluss der Personalvertretung zugrundeliege. Die Arbeitgeberin habe aus absolut sachlichen und willkürfreien Erwägungen heraus in der Stellenausschreibung 93/2007 über die Minimalvoraussetzungen hinaus zusätzliche Schlüsselqualifikationen aufgenommen. Es gehe ihrer Flugbetriebsleitung nur darum, ihr administratives Führungsteam mit Kapitänen zu verstärken. Auch ein Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie liege nicht vor, da sowohl in der Betriebsvereinbarung QAP 170 als auch im Flugbetriebshandbuch lediglich Mindestanforderungen festgeschrieben seien, welche den Zugang zu der vorgeschalteten Eva-Phase regeln. Das Auswahlkriterium Seniorität für dieses der Beförderung (Upgrade) vorgeschaltete Bewertungsverfahren (Eva-Phase) greife erst dann, wenn überhaupt mehrere gemäß Stellenausschreibungsprofil qualifizierte Kandidaten / Bewerber zur Auswahl stehen. Der Inhalt einer Stellenausschreibung unterfalle keinem zwingenden Mitbestimmungsrecht. Auch wenn sich die Personalvertretung auf eine Regelungsabrede dahingehend beruft, dass eine Auswahl nach Seniorität vereinbart sei, folge daraus nicht, dass es der Arbeitgeberin verwehrt sei, aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten von Fall zu Fall weitere Qualifikationsanforderungen zu stellen. Eine Beschränkung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit von derartiger Tragweite sei definitiv nicht vereinbart worden. Die Arbeitgeberin behauptet, bei den Verhandlungen der Betriebsparteien 2006 sei ursprünglich Kernstück des Arbeitgebervorschlags eine Evaluierungsphase gewesen, bei der die Kandidaten nach Seniorität zugelassen werden. Dies sei aber kein Selbstzweck, sondern nur im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Eva-Phase gewollt gewesen. Auf den Auszug auf den Verhandlungsentwurf QAP-FO 170 vom 01.01.2006 (Anlage K11, Bl. 159 f. d. A.) wird Bezug genommen. Die Verhandlungen seien im wesentlichen vom seinerzeitigen Flugbetriebsleiter O1 geführt worden, der aber als "vice president" nicht abschlussbefugt sei, was der Personalvertretung, ebenso wie die Geltung des Vier-Augen-Prinzips auch bekannt sei. Aus der am 15.02.2006 verfassten E-Mail des Flugbetriebsleiters O1 (Anlage K13, Bl. 163 d. A.) sei erkennbar, dass nach der Ablehnung der Auswahl nach Seniorität durch die Personalvertretung ein Paradigmenwechsel hin zur Anwendung von Auswahlkriterien stattgefunden habe, welcher in der QAP-FO 170 vom 05.07.2006 niedergelegt wurde. Herr O1 habe den weiteren Mitarbeitern Frau O2 und Herrn B2 der Arbeitgeberin davon berichtet, dass er mit dem Verhandlungsergebnis insbesondere wegen der Aufgabe der Eva-Phase nicht völlig zufrieden sei. Er habe aber bestätigt, dass es sich bei den definierten Mindestvoraussetzungen tatsächlich um solche handele, die nach dem gemeinsamen Verständnis der Betriebsparteien von Fall zu Fall um weitere Qualifikationsanforderungen ergänzt werden können. Nur unter dieser Voraussetzung sei die Arbeitgeberin mit der neuen Fassung der QAP-FO 170 einverstanden gewesen. Da in der Fassung der QAP-FO 170 vom Juli 2006 der Komplex Trainingsinhalte noch offen geblieben sei, habe die Personalvertretung die Verhandlungen nicht als abgeschlossen angesehen und es kam im zweiten Halbjahr 2006 zu erheblichen, teilweise gerichtlichen Auseinandersetzungen und Nachverhandlungen. Zum Inhalt der Verhandlungen nimmt die Arbeitgeberin auf ihr Schreiben an die Personalvertretung vom 13.12.2006 (Anlage K14, Bl. 164 d. A.), eine E-Mail des Herrn O1 vom 15.12.2006 (Anlage K15, Bl. 165 d. A.) und das Anschreiben des Herrn O1 vom 21.12.2006 (Anlage K16, Bl. 166 d. A.) betreffend der Endfassung der QAP-FO 170 vom 21.12.2006 (Anlage K17, Bl. 167 ff. d. A.) Bezug. Sie ist der Ansicht, diese Unterlagen würden belegen, dass mit keinem Wort die zwischen den Fassungen Januar 2006 und Juli 2006 weggefallene Seniorität wieder eingeführt worden sei und dies deshalb auch nicht zur Sprache gekommen sei. Etwaige Nachteile für andere Mitarbeiter habe die Personalvertretung in ihrer Zustimmungsverweigerung bereits nicht hinreichend dargetan. Soweit die Personalvertretung davon ausgehe, ein Mitarbeiter erwerbe aufgrund seiner Seniorität einen Anspruch auf ein Upgrading, so sei dies schlicht falsch. Jedenfalls aber sei eine Durchbrechung aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt, denn die Arbeitgeberin habe aus sachlichen Gründen weitere Schlüsselqualifikationen verlangt. Hierin liege auch der entscheidende Unterschied zu den von der Personalvertretung in Bezug genommenen Upgradingverfahren IBSA 74/06, 75/06, 102/06 und 103/06, in welchen das (unstreitig) nicht der Fall war. Zwar sei nicht zu bestreiten, dass z. B. in der IBSA 102 letztlich nach Seniorität ausgewählt worden sei. Dieses Kriterium sei aber erst zum Zuge gekommen, als mehrere gleich geeignete Bewerber die Anforderungen der Stellenausschreibung erfüllten. Das lasse aber nicht den Schluss zu, dass unabhängig von den von der Arbeitgeberin zu definierenden Stellenanforderungen allein nach Seniorität auszuwählen sei. Weiterhin habe es im ersten Halbjahr 2008 weitere, zwischenzeitlich zurückgezogene Stellenausschreiben gegeben, welche z. B. aus Sicherheitserwägungen erhöhte Flugstundenanforderungen stellten. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, die Personalvertretung könne sich schon deshalb nicht auf die von ihr behauptete Regelungsabrede berufen, da sie hierauf in ihrem Widerspruchsschreiben in keinster Weise Bezug genommen habe. Eine nachträgliche Genehmigung einer Regelungsabrede sei nicht möglich, jedenfalls nicht nach Abschluss des Sachverhalts, auf welchen die Regelungsabrede angewandt werden soll. Die Arbeitgeberin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Personalvertretung in ihrer Juni-Sitzung 2008 einen Beschluss gefasst habe, wonach sie den von ihr behaupteten Abschluss einer Regelungsabrede zur Seniorität genehmigt. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, die vorläufige Durchführung der Versetzung des Mitarbeiters N1 B1 sei aus sachlichen Gründen dringend erforderlich. Sie behauptet, sie sei auf die aktuelle Umsetzung der Maßnahme angewiesen, um damit ihren Mehrbedarf an Kapitänen zu Beginn des Sommerflugplans 2008 abzudecken, denn dieser Aspekt sei auch Teil dieser Upgradingmaßnahme gewesen. Wesentlich sei aber auch, dass N1 B1 mit seinen Schlüsselqualifikationen nicht nur im administrativen Bereich weiter als Fachkraft gewonnen und gehalten werden solle. Hinzu komme, dass er technischer Pilot der BAe-Flotte sei und in dieser Funktion schnellstmöglich den stellvertretenden Chef der BAe-Flotte entlasten solle, der wegen der alternden BAe-Flotte mit Test- und Überführungsflügen stark ausgelastet, teilweise wegen seiner sonstigen Aufgaben sogar überlastet gewesen sei. Nur als Kapitän könne N1 B1 verantwortlich Dokumente unterschreiben. Die Arbeitgeberin beantragt, 1. die der Personalvertretung Cockpit verweigerte Zustimmung zur personellen Einzelmaßnahme Versetzung (Upgrading) und Umgruppierung des Mitarbeiters N1 B1 vom Co-Piloten (First Officer) zum Kapitän des Flugzeugmusters BAe146 zu ersetzen. 2. festzustellen, dass die mit Schreiben vom 04.01.2008 angekündigte vorläufige Versetzung (Upgrading) und Umgruppierung des im Antrag zu 1. genannten Mitarbeiters aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Die Personalvertretung Cockpit beantragt, 1. die Anträge abzuweisen. 2. festzustellen, dass die am 04.02.2008 vorgenommene personelle Maßnahme, nämlich die Versetzung (Upgrading) und Umgruppierung des Mitarbeiters N1 B1 vom Co-Piloten (First Officer) zum Kapitän des Flugzeugmusters BAe146 offen-sichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend war. 3. der Arbeitgeberin wird ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 250,- € für jeden Tag der Zuwiderhandlung angedroht, falls sie die personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung noch aufrechterhält. Die Arbeitgeberin beantragt, den Widerantrag abzuweisen. Die Personalvertretung Cockpit ist der Ansicht, die Arbeitgeberin habe in die Stellenausschreibung willkürlich Anforderungsgesichtspunkte eingefügt, die (unstreitig) in keinster Weise etwas mit den Voraussetzungen zu tun haben, die ein Bewerber erfüllen muss, um am Upgrading teilzunehmen. Die Arbeitgeberin habe sowohl diese als auch drei weitere Stellenausschreibungen konkret auf nur eine in Betracht kommende Person zugeschnitten, um dieser das Upgrading zu ermöglichen. Die Personalvertretung behauptet, N1 B1 habe noch nicht für eine Teilnahme am Up-gradingverfahren angestanden. Vorrangig zu befördernde Co-Piloten würden benachteiligt. Es bestehe eine Auswahlrichtlinie dahingehend, dass die Bewerber, welche die Voraussetzung in der Auswahlrichtlinie erfüllen, nach Senioritätsgesichtspunkten, d. h. nach der Betriebszugehörigkeit vergeben werden. Die Personalvertretung habe mit dem damals zuständigen Mitarbeiter der Arbeitgeberin eine Regelungsabrede dahingehend getroffen, dass unter den Bewerbern, welche die vorgeschriebenen Voraussetzungen zur Kapitänsbewerbung erfüllen, die Bewerber mit der jeweils längsten Betriebszugehörigkeit, d. h. Seniorität ausgewählt würden. Zum Abschluss dieser Regelungsabrede sei es in mehreren Gesprächen zwischen der damaligen Personalvertretung Bord und den zuständigen Beteiligten des Flugbetriebs in wechselnden personellen Zusammensetzungen gekommen. Die Gespräche seien 2006 im Rahmen des entstandenen dringenden Bedarfs an Upgradings geführt worden. Verhandlungsführer für die Personalvertretung seien federführend die Mitarbeiter M1 G1 und A2 V1 gewesen. Es sei zwar zutreffend, dass das Merkmal der Seniorität im Rahmen der Regelung der Eva-Phase im ursprünglichen Entwurf der Betriebsvereinbarung QAP-170 vom 01.01.2006 enthalten war und vollständig entfernt wurde, da hierüber, wie die Arbeitgeberin zutreffend vorträgt, kein Einvernehmen erzielt werden konnte. Dennoch sei zwischen den Verhandlungsführern völlig unstreitig gewesen, dass zwei Punkte dennoch verbindlich sein sollten. Das sei zum einen die Auswahl nach Seniorität und zum anderen die Möglichkeit des Cross-Upgradings. Eine schriftliche Niederlegung hätten die Verhandlungsführer nicht für erforderlich gehalten, da sie sich in diesen Punkten völlig einig gewesen seien. Die Personalvertretung trägt (wohl unstreitig) vor, dass die Verhandlungen an mehreren Terminen im Juni 2006 in D1 stattfanden und die Herren O1, W2. M2 und G1, z. T. auch Herr S3 anwesend waren. Im Rahmen dieser Verhandlungen sei zwischen den Verhandlungsführern besprochen worden, dass das Merkmal der Seniorität gelten solle. Allerdings habe es auch eine Äußerung von Herrn W2, dem Flottenchef BAe, gegeben, dass er auch andere Kriterien unter Aushebelung der Seniorität berücksichtigen wolle, wenn bestimmte Co-Piloten nicht im Rahmen der Seniorität zum Upgrading anstünden, aber andere Qualifikationen aufwiesen. Dann habe er diese auch berücksichtigen und fördern wollen. Dann sei die Frage der Auswahl nach Seniorität auch mit dem Flugbetriebsleiter Herrn O1 weiter diskutiert worden. Die Einwendungen des Herrn W2 seien danach nicht mehr zur Sprache gekommen. Man habe sich auf den nächsten Tag vertagt. Eine Aussage des Herrn O1, dass eine Auswahl allein nach Seniorität erfolgen solle, könne der derzeitige Vorsitzende der Personalvertretung nicht bestätigen, da er nicht bei allen Verhandlungen dabei gewesen sei. Die Regelungsabrede sei letztlich zwischen den Verhandlungsführern der Betriebsparteien, dem Vorsitzenden der damaligen Personalvertretung Bord Herrn M2 und dem Verhandlungsführer der Arbeitgeberin Herrn O1 beschlossen worden. Es solle nicht bestritten werden, dass es auf der Seite der Arbeitgeberin auch Vertreter gab, die anderer Auffassung waren. Zur Begründung einer entsprechenden Regelungsabrede nimmt die Personalvertretung Cockpit Bezug auf die PV-Blitz-Info 07-06 der Personalvertretung Bord, ihrer Vorgängerin, welche am 07.07.2006 für alle Mitarbeiter ins Firmennetzwerk gestellt wurde. Auf die Anlage B7 (Bl. 188 d. A.) wird Bezug genommen. Darin heißt es u. a.: "Erfreulich: Die Personalvertretung hat sich nach intensiven und konstruktiven Gesprächen […] mit dem Flugbetrieb auf ein gemeinsamen Upgrading-Modus geeinigt. Für die Personalvertretung war wichtig, dass zuerst die Seniorität steht." Die Personalvertretung ist der Ansicht, diese Veröffentlichung sei von der Arbeitgeberin deshalb unwidersprochen geblieben, da sie dem Verhandlungsstand entsprochen habe. Entsprechend dieser Regelungsabrede sei bei den letzten – in mehreren Schüben verlaufenden – Upgradings auch ausschließlich unter Senioritätsgesichtspunkten verfahren worden. Sie nimmt insoweit Bezug auf die Upgradingverfahren IBSA 74/06, 75/06, 102/06 und 103/06. Die Personalvertretung legt ihre Zustimmung vom 07.09.2006 (Anlage B1, Bl. 78 f. d. A.) und die Aufstellung der Bewerber zu IBSA 74/06 (Anlage B2, Bl. 80 f. d. A.) vor. Aus der Aufstellung der Bewerber Nr. 1 – 17 ergebe sich, dass ausschließliches Auswahlkriterium die vorletzte Spalte der Tabelle gewesen sei, nach der die Tabelle sortiert wurde. Die vorletzte Spalte weist den ersten kommerziellen Einsatz des Beschäftigten aus, welches die Beteiligten als Seniorität bezeichnen. Auch beim Upgrading 75/06 seien die Bewerber ausweislich des Schreibens der Arbeitgeberin vom 01.09.2006 (Anlage B3, Bl. 83 ff. d. A.) ausschließlich nach der in der drittletzten Spalte der Tabelle nach Seniorität vorgeschlagen worden. Gleiches gelte für die Aufstellung der Bewerber zur IBSA 102/06 und IBSA 103/06 jeweils vom 02.11.2006 (Anlage B5, Bl. 87 ff. d. A. und Anlage B6, Bl. 90 ff. d. A.), wie sich insbesondere aus der Seite 3 ergebe. Die Personalvertretung könne nicht mehr ohne weiteres feststellen, ob der in 2006 geschlossenen Regelungsabrede ein Beschluss des Gremiums zugrundeliege. Jedenfalls könne die Personalvertretung ein Handeln ihres Vorsitzenden nachträglich genehmigen. In der Sitzung der Personalvertretung im Juni 2008 sei ein Beschluss gefasst worden, dass die Personalvertretung das Handeln des damaligen Personalvertretungsvorsitzenden genehmigt, im Sommer 2006 eine Regelungsabrede abgeschlossen zu haben, dass das Merkmal der Seniorität (erster kommerzieller Einsatz im Flugbetrieb) das maßgebliche Kriterium ist, um an dem Verfahren der Kapitänswerdung teilzunehmen. Die Personalvertretung ist der Ansicht, die Versetzung sei offensichtlich nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich. Es sei schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum bei 300 Mitarbeitern im Cockpitbereich (etwa in gleicher Gewichtung Co-Piloten und Kapitäne) die Versetzung eines einzelnen Co-Piloten zur Sicherung des Sommerflugplans erforderlich sein soll. Die Umsetzung des Sommerflugplans sei auch ohne diese personelle Maßnahme möglich. Allein dieser Umstand sei maßgeblich, weil sich die Arbeitgeberin am 04.01.2008 nur hierauf berufen hat. Es bestehe auch keine Notwendigkeit für das Upgrading des N1 B1, um den stellvertretenden Chef der BAe-Flotte zu entlasten, denn unter den mehr als 100 Kapitänen wiesen sicherlich mehrere die notwendige Qualifikation auf, um diese Aufgabe zu übernehmen. Weiterhin könne Herr B1 diese Aufgaben auch ohne ein Upgrading übernehmen, da die Personalvertretung (unbestritten) bereits mit Schreiben vom 09.09.2004 (Anlage B9; Bl. 191 d. A.) seiner Ernennung zum technischen Piloten BAe zustimmt. Für die Übernahme dieser Aufgaben sei es völlig gleichgültig, ob er die Position eines Kapitäns oder First Officers inne hat. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der geäußerten Rechtsansichten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat im Anhörungstermin am 08.05.2008 einen Beweisbeschluss gefasst, wonach Beweis erhoben werden sollte, ob zwischen den Betriebsparteien im Rahmen von Verhandlungen im Jahre 2006 Einigkeit erzielt worden ist, dass die Auswahl von Bewerbern um ein sog. Upgrading vom Co-Piloten zum Kapitän verbindlich und ausschließlich nach der Seniorität des Bewerbers erfolgen sollte. Nachdem die Beteiligten bis zum Anhörungstermin am 04.09.2008 ergänzend vorgetragen und im Anhörungstermin weitere Erklärungen abgegeben haben, hat die Kammer den vorliegenden Beschluss verkündet, ohne den Beweisbeschluss vom 08.05.2008 auszuführen. B. Der zulässige Antrag zu 1. ist begründet und hat Erfolg. Der zulässige Antrag zu 2. wie auch der zulässige Widerantrag sind unbegründet und waren abzuweisen. Die verweigerte Zustimmung der Personalvertretung zu den personellen Einzelmaßnahmen Versetzung (Upgrading) und Umgruppierung des Mitarbeiters N1 B1 vom Co-Piloten (First Officer) zum Kapitän des Flugzeugmusters BAe 146 war zu ersetzen. Es war aber weder festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, noch, dass das offensichtlich nicht der Fall ist. I. Die verweigerte Zustimmung zur Versetzung war auf Antrag der Arbeitgeberin zu ersetzen, § 99 Abs. 4 BetrVG. 1. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass eine zustimmungspflichtige personelle Einzelmaßnahme i. S. v. § 99 BetrVG vorliegt. Die Zustimmung der Personalvertretung gilt auch nicht als erteilt i. S. v. § 99 Abs. 3 BetrVG, denn die Personalvertretung hat die Zustimmung rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist unter schriftlicher Angabe der Gründe verweigert. 2. Die Personalvertretung konnte die Zustimmung aber nicht verweigern, denn ihr steht kein Zustimmungsverweigerungsgrund i. S. v. § 99 Abs. 2 BetrVG zur Seite. Sie kann sich nicht mit Erfolg auf die in der schriftlichen Zustimmungsverweigerung vom 06.12.2007 genannten Gründe des § 99 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 berufen. a) Die Personalvertretung kann die Zustimmung nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 verweigern, denn die personelle Maßnahme verstößt nicht gegen eine Betriebsvereinbarung. Um eine Betriebsvereinbarung handelt es sich (letztlich unstreitig) nur bei der QAP 170, welche in der zum Zeitpunkt der streitigen personellen Maßnahmen geltenden Fassung gerade keine Regelung zu einer Auswahl nach Seniorität enthielt. Zwar war (letztlich auch unstreitig) eine Regelung zur Eva-Phase in einem Entwurf vom 01.01.2006 von der Arbeitgeberin gewollt, doch war diese Regelung insgesamt nicht konsenzfähig und ist unstreitig nicht Gegenstand der letztlich geschlossenen Betriebsvereinbarung geworden. Bei dem Flugbetriebshandbuch handelt es sich schon gar nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um ein einseitig von der Arbeitgeberin verfasstes Organisationshandbuch. b) Die Personalvertretung kann ihre Zustimmung auch nicht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG verweigern, denn die streitgegenständliche Versetzung verstößt nicht gegen eine Auswahlrichtlinie i. S. v. § 95 BetrVG. Die Kammer vermag das Zustandekommen einer solchen nach dem Vorbringen der vortragsbelasteten Personalvertretung letztlich nicht festzustellen. Darum war nicht zu entscheiden, ob dieser Widerspruchsgrund hinreichend im schriftlichen Widerspruch der Personalvertretung zum Ausdruck gekommen ist. aa) Eine Auswahlrichtlinie ist zwischen den Betriebsparteien nicht als Betriebsvereinbarung vereinbart worden, denn eine Betriebsvereinbarung ist schriftlich abzuschließen, § 77 Abs. 2 S. 1 BetrVG. Auswahlrichtlinien bedürfen aber grundsätzlich nicht der Schriftform (DKK-Klebe, § 95 BetrVG Rn. 12), sondern können auch durch eine Regelungsabrede zustande kommen (GK-Kraft, § 95 BetrVG Rn. 5; Fitting, § 95 Rn. 6). bb) Zwischen den Betriebsparteien ist auch keine Auswahlrichtlinie als Regelungsabrede feststellbar, wonach eine Auswahl der Bewerber für ein Upgrading vom Co-Piloten zum Kapitän ausschließlich nach Seniorität zu erfolgen hat. Dabei war entgegen des zunächst von der Kammer im ersten Anhörungstermin gefassten Beweisbeschlusses keine Beweisaufnahme durchzuführen. Die Personalvertretung hat den Abschluss einer Regelungsabrede schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Vielmehr stehen die im zweiten Anhörungstermin vor der Kammer abgegeben Erklärungen dem Zustandekommen einer solchen Regelungsabrede entgegen. Das Gericht hat zwar den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge im Beschlussverfahren von Amts wegen zu erforschen, § 83 Abs. 1 S. 1 BetrVG, wobei die Beteiligten an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken haben, § 83 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Damit ist das Gericht dafür verantwortlich, dass die Entscheidung auf einem zutreffenden und vollständigen Sachverhalt beruht (GK-ArbGG/Dörner, § 83 Rn. 121). Jedoch zwingt die Aufklärungspflicht des Gerichts nicht zu einer uferlosen Ermittlungstätigkeit "ins Blaue". Die Ermittlung ist vielmehr nur soweit auszudehnen, als das bisherige Vorbringen der Beteiligten und der schon bekannte Sachverhalt bei pflichtgemäßer Würdigung Anhaltspunkte dafür bietet, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt noch nicht vollständig ist und noch weiterer Aufklärung bedarf (vgl. Germelmann-Matthes, § 83 ArbGG Rn, 87 m. w. N.). Auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten bis zum ersten Anhörungstermin hat die Kammer zwar zunächst einen Beweisbeschluss gefasst, nachdem die Personalvertretung den Abschluss einer Regelungsabrede behauptet und die Arbeitgeberin eine solche Einigung bestritten hat. An diesem Beweisbeschluss war aber nicht mehr festzuhalten, nachdem die Arbeitgeberin zum Ablauf der Verhandlungen aus ihrer Sicht konkret vorgetragen hat. Sie hat dargelegt, dass die Vereinbarung einer Auswahl nach Seniorität von der Arbeitgeberin zunächst unter bestimmten Voraussetzung im Zusammenhang mit einer Regelung der Eva-Phase in der QAP-170 gewollt war, aber diese Regelung in ihrem Gesamtzusammenhang von der Personalvertretung abgelehnt worden ist. Damit steht für die Kammer unstreitig fest, dass zwischen den Betriebsparteien nach der Herausnahme der Auswahl nach Seniorität aus dem Entwurf vom 01.01.2006 ein Dissens vorlag und gerade kein Einvernehmen bestand. Dem Vorbringen der Personalvertretung ist auch nicht zu entnehmen, in welcher Weise später Einvernehmen erzielt worden sein soll. Soweit die Personalvertretung zum Ablauf der Verhandlungen im Juni 2006 konkrete Tatsachen vorgetragen hat, stehen diese einer Einigung über eine Auswahlrichtlinie entgegen. Die Personalvertretung hat gerade das Vorbringen der Arbeitgeberin bestätigt, wonach diese sich vorbehalten wollte, weitere Qualifikationsmerkmale neben der Seniorität zum Gegenstand der Auswahlentscheidung zu machen. Diese Vorstellung hat der für die Arbeitgeberin an der Verhandlung teilnehmende Herr W2 auch nach dem Vortrag der Personalvertretung ausdrücklich geäußert und nicht wieder aufgegeben. Die Personalvertretung hat keine konkreten Tatsachen dargetan, an welchem konkreten Punkt der Verhandlungen die Arbeitgeberin von diesem unstreitig geäußerten Standpunkt wieder abgewichen und sich der behaupteten Position der Personalvertretung angeschlossen hat. Der Vortrag der Personalvertretung lässt auch nicht erkennen, durch welche konkrete Erklärung sie der Arbeitgeberin gegenüber deutlich gemacht haben will, dass sie eine Auswahlrichtlinie allein auf der Grundlage der Seniorität verbindlich vereinbaren will. Es ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend, wenn die Personalvertretung nur pauschal behauptet, die Vereinbarung sei letztlich zwischen Herrn O1 für die Arbeitgeberin und den Vorsitzenden M2 der Personalvertretung geschlossen worden, ohne konkrete Tatsachen hinsichtlich des Ablaufs der Verhandlungen und des Inhalts der ausgetauschten Erklärungen vorzutragen. Das gilt in besonderem Maße deshalb, weil die Tatsache, dass es auf diese konkrete Vereinbarung ankommt, bereits seit dem ersten Anhörungstermin bekannt war und es der Personalvertretung nicht gelungen ist, bis zum zweiten Anhörungstermin konkrete Tatsachen vorzutragen. Auf die Frage, ob die Arbeitgeberin insoweit zu Recht die Verspätung des Vortrag gerügt hat, kam es nicht an, denn die Personalvertretung hat auch im zweiten Anhörungstermin nichts konkretes dargetan, obwohl die von ihr benannten Zeugen zum Termin zur Verfügung standen. Es ist nicht Aufgabe der Kammer, die von der Personalvertretung benannten Zeugen nach konkretem Sachvortrag zu befragen, wenn es ihr selbst in Anwesenheit ihrer Zeugen nicht gelingt, den für sie günstigen Sachverhalt konkret darzutun. 3. Die Personalvertretung konnte der Versetzung auch nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG widersprechen, denn die Besorgnis der Benachteiligung anderer Arbeitnehmer besteht nicht. Da, wie oben dargelegt, eine Auswahlrichtlinie nicht besteht, scheidet schon deshalb ein Anspruch der dienstälteren Co-Piloten aus, vor Herrn B1 die Chance eines Upgrades zum Kapitän zu bekommen. Tatsachen, die auf Grundlage der Stellenanforderungen der Arbeitgeberin eine Benachteiligung begründen könnten, hat die Personalvertretung nicht behauptet. II. Auch die Zustimmung zur Eingruppierung des Herrn B1 hat die Kammer ersetzt, denn die Betriebsparteien streiten um die Umgruppierung nur im Zusammenhang mit dem Widerspruch gegen die Versetzung. Einwände gegen die vorgenommene Umgruppierung für den Fall, dass Herr B1 zu Recht auf eine Stelle als Kapitän versetzt wurde, hat die Personalvertretung nicht dargetan. Der Frage, ob die Personalvertretung der Umgruppierung überhaupt hinreichend widersprochen hat und ob die Zustimmung zur Umgruppierung nicht bereits als erteilt gilt, ist die Kammer nicht nachgegangen. III. Der Antrag der Arbeitgeberin auf Feststellung, dass die vorläufige Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, § 100 Abs. 2 S. 3 a. E. BetrVG, war zurückzuweisen, denn die Arbeitgeberin hat solche sachlichen Gründe nicht hinreichend vorgetragen. 1. Für die Kammer ist nicht erkennbar, warum der Bedarf an Kapitänen mit Beginn des Sommerflugplans steigen soll. Die Arbeitgeberin hat weder dargetan, dass Kapitäne ausgeschieden sind, die ersetzt werden müssen, noch, dass aus konkreten Gründen der Sommerflugplan einen höheren Bedarf an Kapitänen stellt. Ein konkreter Vortrag scheitert bereits daran, dass die Arbeitgeberin nicht darlegt, über welche Anzahl von Kapitänen sie verfügen kann und welche Anzahl sie aus sachlichen Gründen dringend benötigt. 2. Die Versetzung des Herrn B1 ist auch nicht deshalb aus sachlichen Gründen dringend erforderlich, weil sein Einsatz als technischer Pilot benötigt wird. Auf die Frage, ob sich die Arbeitgeberin hierauf berufen kann, obwohl diese Tatsachen der Personalvertretung vorab nicht mitgeteilt wurden, kommt es nicht an. Die Arbeitgeberin ist dem Vorbringen der Personalvertretung nicht entgegengetreten, dass Herr B1 bereits seit 2004 als technischer Pilot beschäftigt wird. Die Arbeitgeberin hat nicht dargelegt, welche konkreten Aufgaben er zukünftig erledigen soll, die über seine bisherige Position als technischer Pilot hinausgehen. Weiterhin ist die Arbeitgeberin dem Vorbringen der Personalvertretung nicht entgegengetreten, dass unter den Kapitänen ausreichend qualifizierte Kräfte vorhanden seien, die anstehenden Aufgaben übernehmen könnten. IV. Der Widerantrag war ebenfalls zurückzuweisen, denn die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die Versetzung des Herrn B1 offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, § 100 Abs. 3 S. 1 2. Alt. BetrVG. Im Falle der Offensichtlichkeit hätte es der Personalvertretung ohne weiteres Möglich sein müssen, konkret darzutun, dass der Sommerflugplan auch ohne die Versetzung des Herrn B1 umgesetzt werden kann. Die Personalvertretung beruft sich nur darauf, dass ein weiterer Kapitän im Verhältnis zur (nur ungefähr benannten) Anzahl der vorhandenen Kapitäne zahlenmäßig nicht wesentlich ins Gewicht falle. Sie trägt aber nicht konkret vor, dass es auf diese eine Kapitänsstelle zur Umsetzung des Sommerflugplans offensichtlich nicht ankommen kann, weil der Sommerflugplan auch mit der bestehenden Anzahl ohne weiteres bedient werden kann.