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Beschluss

3 BVGa 12/08

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDO:2008:0723.3BVGA12.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. G r ü n d e: I. Der antragsstellende Betriebsrat begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung von der Arbeitgeberin die Unterlassung des Ausspruchs von betriebsbedingten Kündigungen zur Durchführung einer aus seiner Sicht bevorstehenden Betriebsänderung bis zum Abschluss oder Scheitern eines Interessenausgleiches. Die Arbeitgeberin, die im Mai 2008 57 Mitarbeiter beschäftigte, betreibt an ca. 45 Standorten in Deutschland in verschiedenen Objekten Hausmeister-, Reinigungs- oder Empfangsservice. Die Objekte stehen im Besitz der Vermögens- und Treuhandgesellschaft des E2. Die Arbeitgeberin erbringt die genannten Serviceleistungen als Dienstleister aufgrund von Verwalterverträgen. Ein bislang in einem Objekt in F eingesetztes Mitglied des Betriebsrates wurde von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, weil in F aufgrund des Verkaufs des Objekts keine Möglichkeit mehr besteht, das Betriebsratsmitglied zu beschäftigen. Daher teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit Schreiben vom 02.05.2008 mit, dass für das Betriebsratsmitglied ein Arbeitsplatz in einem Objekt in C freigekündigt werden müsse, was umgehend geschehen werde. Der Ausspruch dieser Kündigung ist noch nicht erfolgte, aber nach wie vor von der Arbeitgeberin geplant. Zudem wird der Arbeitsplatz in dem Objekt in G, in dem der Betriebsratsvorsitzende beschäftigt ist, entfallen, so dass die Arbeitgeberin den Ausspruch einer Änderungskündigung plant. Des Weiteren hörte die Arbeitgeberin den Betriebsrat mit Schreiben vom 09.07.2008, dem Betriebsrat zugegangen am 14.07.2008, zur beabsichtigten Änderungskündigung eines Mitarbeiters an. Zur Begründung führte die Arbeitgeberin aus, dass für den zu kündigenden Arbeitnehmer im Objekt X aufgrund Verkaufs des Objektes keine Einsatzmöglichkeit mehr bestehe und daher dem Arbeitnehmer nur noch eine um 50 % geringere Arbeitszeit angeboten werden könne. Am 16.07.2008 beschloss der Betriebsrat, den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf die zu der Akte gereichte Kopie Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.07.2008 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin unter Fristsetzung bis zum 23.07.2008 auf, dem Betriebsrat unverzüglich die Planungen für die nächsten Monate bezüglich des Verkaufs der Objekte darzulegen und sich mit dem Betriebsrat zur Vereinbarung des ersten gemeinsamen Erörterungstermins zur Erstellung eines Interessenausgleichs und Sozialplans in Verbindung zu setzen. Die Änderungskündigung ist bislang nicht ausgesprochen worden. Unter dem 18.07.2008 leitete der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren ein. Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass die Arbeitgeberin eine interessenausgleichspflichtige Maßnahme plane. Aufgrund der erfolgten Kündigungen von Verwalterverträgen seieninsgesamt mindestens 7 Arbeitnehmer betroffen. Ihm sei bekannt, dass der Verwaltervertrag für das Objekt N, in dem 3 Arbeitnehmer tätig seien, gekündigt worden sei. Der Betriebsrat beantragt, der Arbeitgeberin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, betriebsbedingte Kündigungen zur Durchführung der geplanten Betriebsänderung auszusprechen, bis die Verhandlungen über einen Interessenausgleich abgeschlossen oder, ggfs. in der Einigungsstelle, endgültig gescheitert sind. Die Arbeitgeberin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, die einstweilige Verfügung sei zur Unzeit beantragt worden, weil ihr der Betriebsrat selbst eine Frist bis zum 23.07.2008 gesetzt habe, die noch nicht abgelaufen sei. Sie plane keine interessenausgleichspflichtige Maßnahme. Der Verwaltervertrag für das Objekt N sei bislang nicht gekündigt worden, vielmehr behalte sich der Auftraggeber vor, diese Entscheidung erst im September 2008 zu treffen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll vom 23.07.2008 Bezug genommen. Der Betriebsrat hat eine eidesstattliche Versicherung vom 18.07.2008 vorgelegt. Die Arbeitgeberin hat eine eidesstattliche Versicherung vom 23.07.2008 zur Akte gereicht. II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Der von dem Betriebsrat verfolgte Unterlassungsanspruch ist nicht gegeben, weil nach dem Vorbringen der Beteiligten keine Betriebsänderung geplant ist. Eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG ist grundsätzlich jede Änderung der betrieblichen Organisation, der Struktur, des Tätigkeitsbereichs, der Arbeitsweise, der Fertigung, des Standorts und dgl., sofern sie wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder wesentliche Teile derselben zur Folge haben kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine Betriebsänderung auch durch bloßen Personalabbau erfolgen. Das hat der Gesetzgeber durch die spätere Regelung des § 112a Abs. 1 BetrVG bestätigt. Voraussetzung für die Annahme einer wesentlichen Einschränkung ist, dass der Personalabbau eine relevante Zahl von Arbeitnehmern erfasst. Maßgebend sind insoweit die Zahlen des § 17 Abs. 1 KSchG. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Personalabbau auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung beruht. Maßgebender Anknüpfungspunkt für das Mitbestimmungsrecht ist die unternehmerische Entscheidung, aus der sich ergibt, wie viele Arbeitnehmer voraussichtlichinsgesamt entlassen werden (BAG, Urteil vom 31.05.2007, 2 AZR 254/06, NZA 2007, 1307; Beschluss vom 22.05.1979, 1 ABR 17/77, BAGE 32, 14). Da es bei einer Betriebsänderung durch Personalabbau nur um die Beurteilung eines reinen Personalabbaus geht, kommt es dabei nicht auf die Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer an, sondern lediglich auf die Gesamtzahl der Entlassungen an (LAG Hessen, Beschluss vom 27.06.2007, 4 TaBVGa 137/07, juris). Hier ist nicht ersichtlich, dass der vorzunehmende Personalabbau die erforderliche Zahl von Arbeitnehmern erfasst. Dabei kann zugunsten des Betriebsrates davon ausgegangen werden, dass die Arbeitgeberin 57 Mitarbeiter beschäftigt, so dass gem. § 17 KSchG ein erheblicher Personalabbau vorliegen würde, wenn die Arbeitgeberin die Entlassung von mehr als 5 Arbeitnehmern plant. Durch den Verlust der Objekte in F und G sind 2 Entlassungen zu erwarten. Dem Betriebsrat ist zwar zuzugeben, dass aufgrund des Umstandes, dass in diesen Objekten Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind, jeweils 2 Arbeitnehmer betroffen sein können. Dies ist für das Objekt in F anzunehmen, weil die Arbeitgeberin dort infolge der Schließung des Objektes den Ausspruch einer Freikündigung gegenüber einer anderen Mitarbeiterin plant. Möglicherweise ist dies auch für das Objekt in G anzunehmen, da dies nur dann nicht der Fall wäre, wenn ein anderer freier Arbeitsplatz vorhanden ist, wofür jedenfalls gegenwärtig keine Anhaltspunkte streiten. Entgegen der Ansicht des Betriebsrates sind durch den Verlust der Objekte in F und G aber nicht 4 Arbeitnehmer von Entlassungen betroffen, sondern nur 2. Denn die Arbeitgeberin verliert 2 Objekte, in denen zwei Arbeitsplätze vorhanden sind. Es kommen also infolgedessen 2 Entlassungen in Betracht, mögen auch mehrere Arbeitnehmer betroffen sein. Wenn das jeweilige Betriebsratsmitglied nämlich nicht an einem anderen Standort weiterbeschäftigt werden möchte, entfällt die Notwendigkeit, einen Arbeitsplatz frei zu kündigen. Des Weiteren kann zugunsten des Betriebsrates davon ausgegangen werden, dass infolge der beabsichtigten Änderungskündigung der Mitarbeiter O von einer Entlassung betroffen ist. Weitere Arbeitnehmer sind indes gegenwärtig nicht von einer Entlassung betroffen. Dies gilt insbesondere für die Mitarbeiter in N. Der Betriebsrat hat zwar an Eides statt versichert, dass der Geschäftsführer N1 der Arbeitgeberin gegenüber den Mitarbeitern A und C2 erklärt hat, dass das Objekt in N veräußert werde und infolgedessen die Entlassung der Mitarbeiter bevor stehe. Hierdurch hat der Betriebsrat aber nur glaubhaft gemacht, dass die Mitarbeiter ihrem Vorsitzenden gegenüber erklärt haben, dass der Geschäftsführer N1 der Arbeitgeberin diese Erklärung getätigt hat. Glaubhaft gemacht ist damit nur, dass die Mitarbeiter gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden diese Erklärung abgegeben haben, nicht aber, dass der Geschäftsführer der Arbeitgeberin diese Erklärung tatsächlich gegenüber den Mitarbeitern getätigt hat. Hinzu kommt, dass der Geschäftsführer C3 eidesstattlich erklärt hat, dass eine Entscheidung des Kunden, dass die Niederlassung in N geschlossen werde, nicht erfolgt sei; der Kunde habe vielmehr mitgeteilt, dass er sich eine Entscheidung über die Schließung des Objekts N bis Ende September 2008 vorbehalte. Angesichts dessen hat der Betriebsrat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Mitarbeiter in N von Entlassungen bedroht sind. Nichts anderes folgt aus der von dem Betriebsrat mit der Antragsschrift vorgelegten Liste bezüglich der von einem Verkauf betroffenen Objekte. Die Angaben auf dieser Liste genügen der Kammer nicht, um von einer geplanten Betriebsänderung auszugehen. Die Liste ist nicht ohne Weiteres verständlich. So befindet sich z. B. bei dem Objekt E1 (1. Zeile der Liste) in der 3. Spalte bei Verkauf ein X, während in der Spalte „steht an zum Verkauf seit“ ein Eintrag fehlt. Bei dem Objekt F1 (18. Zeile der Liste) findet sich in der Spalte „Verkauf“ kein X. In der letzten Spalte befindet sich der Eintrag „steht an zum Verkauf seit 17.04.2007“. Nach der Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden soll es so sein, dass die Objekte mit X zum Verkauf anstehen, während diese Entscheidung bei den Objekten ohne X nicht endgültig getroffen sein soll. Wenn dies zutreffend ist, wäre es naheliegend, dass bei E1 in der letzte Spalte ein Eintrag wäre, bei F1 aber nicht. Es ist indes aber genau umgekehrt. Des Weiteren fällt auf, dass z. B. das Objekt in N, das veräußert werden soll, weiß hinterlegt ist. Gleiches gilt für das Objekt in G. Ferner ist zu beachten, dass offensichtlich einige Objekte seit geraumer Zeit (2006, 17.04.2007) zum Verkauf anstehen, ohne dass ein Käufer gefunden wurde. Hinzu kommt, dass jegliches Vorbringen des Betriebsrates dazu fehlt, unter welchen Umständen und wann die Arbeitgeberin die unternehmerische Entscheidung getroffen haben soll, aus der sich ergibt, wie viele Arbeitnehmer voraussichtlich insgesamt entlassen werden. Denn dass die Entlassungen Folge einer einheitlichen Entscheidung sein sollen und nicht schleichend nach und nach getroffen wurden, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Die anstehenden Kündigungen stehen nicht in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Dass die Arbeitgeberin infolge von unterschiedlichen Auftragsverlusten Kündigungen ausspricht, reicht nicht aus, um eine einheitliche unternehmerische Entscheidung annehmen zu können, von der eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern betroffen ist.