OffeneUrteileSuche
Urteil

5 Ca 1015/08

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGDO:2008:0611.5CA1015.08.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass sich die Vergütung des Klägers als Chefarzt der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie gemäß § 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrages ab dem 01.07.2007 nach der Entgeltgruppe Ä4, Stufe 3 des TV Ärztinnen und Ärzte an diakonischen Einrichtungen im Rheinland, Westfalen und Lippe in der jeweiligen Fassung berechnet wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.264,64 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.975,58 EUR seit dem 01.08.07, 01.09.07, 01.10.07, 02.11.07, 01.12.07, 02.01.08 zu zahlen sowie aus jeweils 2.205,58 EUR seit dem 01.02.08 und 01.03.08. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 79.400,88 EUR festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten um eine zutreffende Vergütung/Eingruppierung 3 Der Kläger ist aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.03.1999 als Chefarzt der Abteilung für psychologische Medizin des Evangelischen Krankenhauses L1 beschäftigt. 4 § 8 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages lautet auszugsweise wie folgt: 5 "§ 8 Vergütung im dienstlichen Aufgabenbereich 6 Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe I der Anlage 1 a zum BAT-KF, d. h. Grundvergütung nach § 27 BAT-KF, Ortszuschlag nach Maßgabe des § 29 BAT-KF sowie Zulagen, eine Zuwendung und Urlaubsgeld entsprechend den tariflichen Regelungen zum BAT-KF in der jeweils gültigen Fassung. Wird der BAT-KF durch eine andere Regelung ersetzt, so tritt an die Stelle der vereinbarten BAT-KF- Vergütungsgruppe die entsprechende Vergütungsgruppe der neuen Regelung unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen …" 7 Wegen des vollständigen Wortlauts des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 10 ff. der Akte Bezug genommen. 8 Im Zuge von Verhandlungen über eine Dynamisierung des kirchlichen Tarifwerks BAT-KF konnten sich die Mitarbeiterverbände VKM-RWL sowie der Marburger Bund einerseits und die Kirchen bzw. die Diakonischen Werke andererseits nicht einigen, so dass die arbeitsrechtliche Schiedskommission zur Entscheidung als verbindliche Schlichtung angerufen wurde, die am 22.11.2007 einen Änderungsbeschluss fasste. Mit Wirkung zum 01.07.2007 ist der BAT-KF neu gefasst worden (im Folgenden: BAT-KF neu), wobei für Ärzte und Ärztinnen sowie Zahnärzte und Zahnärztinnen die Anlagen 6 und 7 einen Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte (TV-Ärzte KF) sowie einen Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den TV-Ärzte KF (TVÜ-Ärzte- KF) enthalten. 9 Mit der am 25. Februar 2008 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä4 rückwirkend ab dem 01.07.2007 geltend. 10 Der Kläger ist der Ansicht, § 8 seines Arbeitsvertrages sei so auszulegen, dass er nunmehr die höchste Vergütungsgruppe nach dem TV-Ärzte-KF erhalte, da der BAT-KF alt für ihn als Chefarzt durch diese Regelung ersetzt worden sei. Unstreitig sei der TV-Ärzte-KF nicht unmittelbar auf sein Arbeitsverhältnis als Chefarzt anwendbar, dies gelte aber ebenso für den BAT-KF insgesamt. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag sei jedoch dahin gehend auszulegen, dass aufgrund der dynamischen Klausel nunmehr auf den TV-Ärzte-KF Bezug genommen würde. Der Kläger als Chefarzt sei nun einmal der Gruppe der Ärzte zuzuordnen, so dass dieses spezielle Tarifwerk zur Anwendung kommen müsse. Auch wenn bei Abschluss des Arbeitsvertrages wohl niemand mit der Ausgestaltung des BAT-KF neu in der derzeitigen Form gerechnet habe, so lasse doch die Auslegung und die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens keinen anderen Schluss zu. 11 Der Kläger als Chefarzt sei in die höchst mögliche Vergütungsgruppe des kirchlichen Tarifwerks eingruppiert, übertragen auf eine Vergütung nach dem TV-Ärzte-KF bedeute dies die Entgeltgruppe Ä4. Nichts anderes ergebe sich im Übrigen auch aus § 4 des TVÜ-Ärzte-KF, der die Entgeltgruppe 4 für Ärzte vorsehe, die bisher nach der Vergütungsgruppe I BAT-KF bezahlt worden seien. 12 Für den Zeitraum Juli 2007 bis Dezember 2007 ergebe sich daher zugunsten des Klägers eine monatliche Differenz von 1.975,58 Euro bzw. ab dem 01.01.2008 in Höhe von 2.205,58 Euro. 13 Der Kläger beantragte, 14 1 . festzustellen, dass sich die Vergütung des Klägers als Chefarzt der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie (gemäß § 8 Absatz 1 des Dienstvertrages) ab dem 01.07.2007 nach der Entgeltgruppe Ä4, Stufe 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Diakonischen Einrichtungen im Rheinland, Westfalen und Lippe (TV-Ärzte/Diakonie) in der jeweiligen Fassung berechnet. 15 2. 16 die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.264,64 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 1.975,58 Euro seit dem 01.08.2007, aus 1.975,58 Euro seit dem 01.09.2007, aus 1.975,58 Euro seit dem 01.10.2007, aus 1.975,58 Euro seit dem 01.11.2007, aus 1.975,58 Euro seit dem 01.12.2007, aus 1.975,58 Euro seit dem 01.10.2008, aus 2.205,58 Euro seit dem 01.02.2008 und aus 2.205,58 Euro seit dem 01.03.2008 zu zahlen. 17 Die Beklagte beantragte, 18 die Klage abzuweisen. 19 Es sei nicht ersichtlich, dass der BAT-KF alt für den Kläger durch den TV-Ärzte-KF ersetzt worden wäre. Für den Kläger gelte vielmehr der BAT-KF neu und die dortige höchste Vergütungsgruppe 15 Ü. 20 Es läge weder eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke im Arbeitsvertrag vor, noch sei der Kläger nach Maßgabe eines hypothetischen Parteiwillens in die höchste Entgeltgruppe des TV-Ärzte-KF einzugruppieren. Unstreitung fände der TV-Ärzte-KF auf Chefärzte grundsätzlich keine Anwendung. Hintergrund für den TV-Ärzte-KF sei im Übrigen, dass dieser eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden gegenüber früher 38,5 Stunden vorsehe. Bei Übernahme der Vergütung 21 nach der Entgeltgruppe Ä4, die auf einer 42-Stunden-Woche basiere, würde das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung einseitig zugunsten des Klägers durchbrochen. Bei dem Hinweis, der TV-Ärzte-KF sei das speziellere Regelungswerk für den Kläger als Arzt, handele es sich nur um ein Scheinargument. 22 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 24 Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. 25 A. 26 Die Klageanträge sind zulässig. 27 Dies gilt insbesondere auch für den Klageantrag zu 1., der als Eingruppierungsfeststellungsklage von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, anerkannt ist (vgl. BAG, Urteil vom 16.04.2003, 4 AZR 373/02 = JURIS). 28 B. 29 Die Klageanträge waren auch in vollem Umfang begründet. 30 I. 31 Die Beklagte ist verpflichtet, die Vergütung des Klägers seit dem 01.07.2007 nach der Entgeltgruppe Ä4 Stufe 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an diakonischen Einrichtungen (TV-Ärzte-KF) zu berechnen. 32 Der Anspruch folgt aus § 8 Absatz 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages. 33 Danach erhält der Kläger für seine Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsgruppe I der Anlage 1 a zum BAT-KF neu, wobei zum einen auf die tariflichen Regelungen zum BAT-KF in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen wird, sowie zum anderen für den Fall der Ersetzung des BAT-KF die entsprechende Vergütungsgruppe der neuen Regelung zur Anwendung kommen soll. 34 Unstreitig ist der BAT-KF alt nebst Anlage 1 a, nach dessen Vergütungsgruppe I der Kläger ursprünglich bezahlt wurde, nunmehr durch ein neues Regelungswerk abgelöst worden. 35 Seit dem 01.07.2007 gilt der BAT-KF neu, der in seinen Anlagen 6 und 7 jedoch spezielle Regelungen für Ärzte enthält. 36 Aus Sicht der Kammer galt es die Frage zu klären, ob § 8 Absatz 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages sich nunmehr auf den BAT-KF neu als "Grundregelungswerk" oder aber den speziellen TV-Ärzte-KF nebst Überleitung bezieht. 37 Nach §§ 133, 157 BGB sind die Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, aber zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie den Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Dies gilt auch für dynamische Verweisungsklauseln (vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2007 = NZA 2007, 965). 38 Unstreitig liegt mit § 8 des Arbeitsvertrages eine dynamische Verweisungsklausel vor. 39 Gegenstand der Auslegung ist nunmehr die Frage, durch welche Vergütungsgruppe die ursprüngliche Vergütungsgruppe I der Anlage 1 a zum BAT-KF nunmehr durch das neue Regelungswerk ersetzt wird. 40 Der Wortlaut des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages hilft hier bei der Auslegung nicht weiter. 41 Die Begleitumstände zur Wortwahl des § 8 des Arbeitsvertrages sprechen aus Sicht der Kammer eher für die vom Kläger vertretene Rechtsansicht. Der Kläger als Chefarzt unterfiel zu keiner Zeit dem Anwendungsbereich des BAT-KF alt und gehört nunmehr auch nicht in den Anwendungsbereich des BAT-KF neu oder aber des TV-Ärzte-KF. 42 Die Parteien haben aber auch zu keiner Zeit das gesamte Regelungswerk des BAT-KF in Bezug genommen, sondern lediglich hinsichtlich der Festvergütung des Klägers konstitutiv auf eine bestimmten Vergütungsgruppe aus dem BAT-KF verwiesen, deren Merkmale er jedoch weder erfüllte noch erfüllen sollte. Aus Sicht der Kammer stellte es sich so dar, dass für den Chefarzt die höchste Tarifvergütung pauschal festgelegt wurde und hinsichtlich zukünftiger etwaiger Lohnsteigerungen nicht zuletzt der Einfachheit halber die tarifliche Entwicklung mitgegangen werden sollte. Eine Relation zu der seinerzeit geltenden 38,5-Stunden-Woche ist aus Sicht der Kammer hingegen nicht erkennbar. 43 Durch die Neuregelungen gibt es neben dem eigentlichen BAT-KF nunmehr mit den Anlagen 6 und 7 speziellere Regelungen für Ärzte. 44 Aus Sicht der Kammer ist es zunächst ein nahe liegender Schluss schon aufgrund des Spezialitätsgrundssatzes davon auszugehen, dass der Kläger als Chefarzt dem TV-Ärzte inhaltlich eher zuzuordnen ist als dem übrigen BAT-KF neu. Aufgrund seiner hierarchischen Position kann dann allerdings nur die höchste Vergütungsgruppe für ihn in Betracht kommen. Der Aspekt, dass die sich für die nachgeordneten Ärzte ergebende Grundvergütungssteigerung darauf beruht, dass bei diesen nunmehr von 42 Wochenarbeitsstunden statt ursprünglich 38,5 ausgegangen wird, wo hingegen die Arbeitszeit des Klägers als Chefarzt naturgemäß unverändert bleibt und somit kein tatsächlicher Grund für eine Erhöhung seiner Vergütung besteht, musste jedoch aus Sicht der Kammer sowohl bei der Berücksichtigung der Begleitumstände als auch bei der Frage nach der bestehenden Interessenlage und dem mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck zurückstehen. Sicherlich ist es gerade in der heutigen Zeit auch ein finanzielles Problem eines Krankenhauses, ohne weiteres eine recht ansehnliche Vergütungserhöhung ihrer Chefärzte zu schultern, die Auslegung des Arbeitsvertrages muss indes unter Ausblendung der konkreten Zahlen erfolgen. 45 Da grundsätzlich bei der Beklagten der BAT-KF angewendet wird, erfolgte die Festlegung des Klägers mit Bezug auf dieses Regelungswerk, aufgrund seiner Position wurde selbstverständlich die höchste Vergütungsgruppe festgelegt. Hätte es schon bei Vertragsabschluss ein spezielleres Regelungswerk für Ärzte gegeben, so geht die Kammer nicht davon aus, dass hinsichtlich der Vereinbarung der Festvergütung dann auf irgendeine Vergütungsgruppe des übrigen BAT-KF Bezug genommen worden wäre, sondern die Festlegung der Vergütung hätte sich dann schon aufgrund der Sachnähe ebenfalls nach dem spezielleren Regelungswerk für Ärzte gerichtet. Innerhalb dortiger Vergütungsstufen wäre wiederum nichts nahe liegender, als dass der Chefarzt die höchste Vergütungsgruppe erhält. Dieses so von der Kammer gefundene Auslegungsergebnis gilt unabhängig davon, ob die von der Beklagten gezahlte Vergütungsgruppe und der Gruppe 15 Stufe 5 oder aber die vom Kläger in Aussicht genommene Entgeltgruppe Ä4 Stufe 3 im Ergebnis höher ist oder aber beide Gruppen identisch wären. 46 Das Ergebnis ergibt sich unmittelbar durch Auslegung des Vertrages, der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass hier keine planwidrige Regelungslücke vorliegt, die einer ergänzenden Vertragsauslegung bedürfte. § 8 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages wurde aus Sicht der Kammer nicht dadurch nachträglich lückenhaft, dass sich einer bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbare Aufsplittung des BAT-KF ergeben würde. 47 Nach alledem war dem Klageantrag zu 1) stattzugeben. 48 II. 49 Auch der Klageantrag zu 2) hatte in vollem Umfang Erfolg. 50 Die Beklagte war zu verurteilen, dem Kläger die seit Inkrafttreten des TV-Ärzte-KF rückständigen Differenzbeträge zu zahlen, deren Höhe zwischen den Parteien nicht im Streit steht. 51 Die Zinsforderung ergibt sich aus § 288 Absatz 1 ZPO. 52 III. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Absatz 1 ZPO. 54 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 ArbGG in Verbindung mit § 42 GKG, wobei auf den 36fachen ab 2008 maßgeblichen Differenzbetrag abzustellen war.