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Urteil

5 Ca 4805/07

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDO:2008:0130.5CA4805.07.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 227,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen monatlichen Teilbetrag in Höhe von 37,99 EUR für die Zeit vom 01.07.2007 bis 01.12.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, bis auf weiteres an den Kläger ab dem 02.01.2008 monatlich 4.775,08 EUR brutto, jeweils fällig zum Monatsende, zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird auf 1.367,64 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 227,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen monatlichen Teilbetrag in Höhe von 37,99 EUR für die Zeit vom 01.07.2007 bis 01.12.2007 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, bis auf weiteres an den Kläger ab dem 02.01.2008 monatlich 4.775,08 EUR brutto, jeweils fällig zum Monatsende, zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Der Streitwert wird auf 1.367,64 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Höhe einer betrieblichen Altersrente. Der am 30.07.1937 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.11.1990 bis einschließlich 30.06.1997 Arbeitnehmer der R1 E1 AG und ist nach zwischenzeitlichen Umstrukturierungen im Konzern derzeit der Beklagten als Versorgungsnehmer zugeordnet. Ausweislich des zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrages vereinbarten die Parteien unter Ziff. 6 folgende Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung: "Sie erhalten eine Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R1 E1 AG vom 19.12.1989 bzw. nach der Maßgabe der Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung. Als Beginn des Ruhegeld-Dienstalters gilt der 01.11.1990." (Vgl. Bl. 101 d.A.). Der Kläger schied aufgrund einer Vereinbarung vom 27.12.1995 / 29.01.1996 mit Ablauf des 30.06.1997 aus dem Arbeitsverhältnis aus. In der Vereinbarung heißt es wiederum wörtlich:" "Nach Beendigung des Anspruchs auf Frühpensionierungsleistungen wird das Ruhegeld- bzw. Hinterbliebenengeld nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenen-Versorgung der R1 E1 AG und der Betriebsvereinbarung zur Frühpensionierung vom 05.05.1993 gezahlt." (Vgl. Bl. 104 d.A.). Seit dem 01.12.1999 bezieht der Kläger nunmehr das betriebliche Altersruhegeld. Rechtsgrundlage für den Bezug dieser Rente war zunächst jedenfalls die Richtlinie vom 19.12.1989, die die Anpassung laufender Betriebsrenten in § 5 Abs. 5 – 9 RL 89 wie folgt regelte: "(5.) Die R1 Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflationsrate angepasst, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalt der Erhöhungen der Nettovergütung der aktiven Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz dieser Nettovergütungen. … (9.) § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.02.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen der Betriebsrenten zu berücksichtigen." (Vgl. Bl. 7 ff. d.A.). In den Jahren 2004 und 2005 war zunächst keine Rentenanpassung vorgenommen worden. Mit Schreiben vom 16.02.2007 (vgl. Bl. 10 d.A.) informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sie mit Wirkung zum 01.02.2007 rückwirkend eine Rentenanpassung für die Jahre 2004 bis 2006 vorgenommen habe und zahlte zusätzlich einen Einmalbetrag aus. Zum Anpassungsstichtag 01.07.2007 erhöhte die Beklagte die Betriebsrente des Klägers um weitere 1 %. Die Beklagte stützte diese 1 %-ige Anpassung auf die zwischen der Beklagten und ihrem Gesamtbetriebsrat geschlossene BV 2006, die zum 01.07.2007 in Kraft treten sollte und deren § 2 wie folgt lautet: "Neufassung des § 5 Absätze 5 bis 9 RL 02/89 § 5 Absätze 5 bis 9 RL 02/89 wird in allen bis zum Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung geltenden Fassungen durch folgende Regelung ersetzt: Das Unternehmen verpflichtet sich, jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 1 % anzupassen. Steigen die Verbraucherpreise in einem Jahr um 4,75 % oder mehr oder in drei aufeinander folgenden Jahren um 11,5 % oder mehr, verpflichten sich die Betriebsparteien, über eine einmalige Neuregelung der Anpassung zu verhandeln mit dem Ziel eine Entwertung der Renten zu verhindern. Im Übrigen bleiben die Regelungen der RL 02/89 unberührt." (Vgl. Bl. 110 d.A.). Der Kläger bezieht seit Juli 2007 eine Betriebsrente in Höhe von 4.737,09 € brutto. Mit der am 10.09.2007 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage begehrt er eine weitere Erhöhung um 0,81 %. Der Kläger ist der Ansicht, die nach Maßgabe der BV 2006 vorgenommene, nur 1 %-ige Erhöhung seiner Betriebsrente zum 01.07.2007 sei unwirksam. Im Anpassungszeitraum Juni 2006 bis Juni 2007 sei der Verbraucherpreisindex um 1,81 % gestiegen, die Beklagte habe die Betriebsrente zum 01.07.2007 jedoch lediglich um 1 % erhöht, so dass dem Kläger eine weitere Erhöhung um 0,81 %, mithin 37,99 € brutto zustünde. Die BV 2006 könne für den Kläger aus mehreren Gründen keine Anwendung finden. Die Neuregelung der Anpassung der Betriebsrente verstoße in Bezug auf den Kläger gegen § 30 c Abs. 1 BetrVG. Des Weiteren würde den Betriebsparteien hier auch die Regelungsmacht zur Abänderung der Betriebsvereinbarung vom 09.02.1989 fehlen, da sich der Kläger im Zeitpunkt der Neufassung im Jahr 2006 schon im Ruhestandsverhältnis befunden habe. Die im Arbeitsvertrag und in der Vorruhestandsregelung befindliche Jeweiligkeitsklausel sei einer Inhaltskontrolle sowie einer ergänzenden Auslegung zu unterziehen mit dem Ergebnis, dass wiederum die Ruheständler von der Regelung der Anpassungsregelung nicht erfasst würden. Ungeachtet dessen seien durch die BV 2006 jedenfalls die Grenzen einer unterstellten Regelungskompetenz auch überschritten worden, da die Neuregelung unverhältnismäßig sei. Die Neuregelung der Anpassung könne zu einer Entwertung der Betriebsrente führen, die den Kläger deshalb besonders hart treffe, da die hohe betriebliche Altersrente einen wesentlichen Teil seiner Altersversorgung darstellt, auf deren Werterhalt er berechtigt hätte vertrauen dürfen. Schließlich streite auch die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrVG für den Kläger. Er beantragte zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 227,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem monatlichen Teilbetrag in Höhe von 37,99 € für die Zeit vom 01.07.2007 bis 01.12.2007 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, bis auf Weiteres an den Kläger ab dem 02.01.2008 monatlich 4.775,08 € brutto, jeweils fällig zum Monatsende, zu zahlen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unschlüssig, da die vom Kläger erstellte Berechnung nicht nachvollziehbar sei. Der Kläger habe zum 01.02.2007 eine Anpassung in Höhe von 2,26 % und zum 01.07.2007 eine Anpassung in Höhe von 1 % erhalten, so dass die von ihm geltend gemachte Anpassung weit hinter der tatsächlich erfolgten zurückbleibe. Eine weitere Erhöhung stünde dem Kläger jedoch auch dem Grunde nach nicht zu. Zunächst seien die Betriebsparteien berechtigt gewesen, die Richtlinie aus dem Jahr 1989 durch die BV 2006 abzulösen. Sowohl der Arbeitsvertrag des Klägers als auch die Ausscheidensvereinbarung enthielten eine sogenannte Jeweiligkeitsklauseln, die die Änderung auch während des Bezugs der Rente zuließen. Es handele sich um eine Individualvereinbarung, die vor der Schuldrechtsmodernisierung geschlossen worden sei, so dass eine Inhaltskontrolle ohnehin nicht stattfände. Selbst wenn man eine solche jedoch durchführen würde, so hielte die Klausel einer Wirksamkeitsprüfung stand. Auch ungeachtet dieser Jeweiligkeitsklausel sprächen im Übrigen die besseren Argumente dafür, die Regelungsmacht der Betriebsparteien auch auf die Ruhestandsverhältnisse auszudehnen. Das BAG habe diese Frage in seinen jüngeren Entscheidungen auch ausdrücklich offen gelassen. § 30 c BetrVG stünde der Neuregelung nicht entgegen. Entgegen der Ansicht des Klägers handele es sich bei seiner Altersversorgung nicht um eine sogenannte Altzusage. Der Wortlaut "laufende Leistungen" setze voraus, dass zum Stichtag 31.12.1998 bereits eine Betriebrente gezahlt werde. Auch Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift des § 30 c BetrVG sprächen für die Möglichkeit, Rentenleistungen aufgrund älterer Versorgungsversprechen umstellen zu können. Schlussendlich sei die Anpassungsregelung der BV 2006 gemessen an den Maßstäben des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Die Einführung einer vertraglichen Mindestanpassung verbessere den Wert einer Versorgungszusage, da der Arbeitgeber seinerseits auf die Möglichkeit verzichte, bei schlechter wirtschaftlicher Lage eine Anpassung zu unterlassen. Die Beklagte habe mit der Neuregelung ein vereinfachtes, einheitliches Verfahren für die Vielzahl unterschiedlicher Regelungswerke im R1 Konzern geschaffen, welches eine größere Rechtssicherheit, Kalkulierbarkeit und Finanzierbarkeit gewährleiste. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen würde, es läge ein Verstoß gegen § 30 c BetrVG vor, so führe dies noch nicht automatisch zu der von dem Kläger gewünschten Anpassung. Die von der Beklagten vorgenommene 1 %-ige Erhöhung sei jedenfalls nicht zu beanstanden. Gegebenenfalls könne dann noch eine im 3-Jahres-Rhythmus zu erfolgende Anpassungsentscheidung im Rahmen sogenannter Altzusagen erforderlich sein. Sollte § 30 c BetrVG einschlägig sein, so sei (nur) die Anpassungsprüfungspflicht des § 16 Abs. 1 BetrVG nicht wirksam abgelöst worden, so dass diese neben der Regelung aus der BV 2006 fortbestünde. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf die von ihm begehrte erhöhte Betriebsrente für die Zeit seit dem 01.07.2007. 1. Der Anspruch folgt dem Grunde nach aus Ziff. 6 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages i.V.m. § 5 Abs. 5 der RL 02/89. Diese ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht wirksam durch die BV 2006 abgeändert worden. a) Aus Sicht der Kammer konnte die vom Bundesarbeitsgericht zuletzt offen gelassene Frage, ob den Betriebsparteien überhaupt die Regelungsmacht für eine (Gesamt-) Betriebsvereinbarung mit Wirkung auch für Ruhestandverhältnisse zusteht, dahinstehen (dafür noch LAG Hamm, Urteil vom 01.02.2006, 3 Sa 723/05; die Revisionsentscheidung des BAG vom 13.01.2007, 3 AZR 458/06 liegt mit Entscheidungsgründen noch nicht vor). b) Letztendlich dahinstehen konnte auch die Frage der Wirksamkeit und Reichweite der zwischen den Parteien unter Ziff. 6 des Arbeitsvertrages sowie nochmals unter Ziff. 5 der Frühpensionierungsregelung vereinbarten Jeweiligkeitsklausel. Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Kammer hier davon ausgeht, dass es sich bei der Klausel um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 Abs, 1, 310 Abs. 3 BGB handelt, die einer Inhaltskontrolle zugänglich sind. Aus Sicht der Kammer ist die Regelung jedoch weder unklar im Sinne des § 305 c BGB noch benachteiligt sie die Betriebsrentner unangemessen im Sinne des § 307 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, gelten die Jeweiligkeitsklauseln auch über den Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand hinaus, da der Arbeitgeber im Regelfall Ruhestandsleistungen nach einheitlichen Regeln erbringen will. Die Betriebsrentner sind in diesem Zusammenhang selbstverständlich nicht völlig rechtlos gestellt. Die abändernde Betriebsvereinbarung wird schließlich ihrerseits nicht nur auf Rechtsmäßigkeit, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer ebenfalls anschließt, hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes überprüft (vgl. BAG Urt. v. 23. 09. 1997, 3 AZR 329/96 = DB 1998, 318). Insoweit scheidet also eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer allein aufgrund der Vereinbarung einer Jeweiligkeitsklausel aus (vgl. in diesem Zusammenhang auch BAG Urt. v. 28.07.2005, 3 AZR 549/04 = Juris; BAG Urt. v. 27.06.2006, 3 AZR 255/05 = DB 2007, 118). c) Die BV 2006 konnte nach Auffassung der erkennenden Kammer den § 5 Abs. 5 – 9 RL 02/89 jedoch deshalb nicht wirksam ablösen, da hier ein Verstoß gegen § 30 c BetrVG vorliegt. Unstreitig zielt die BV 2006 darauf ab, nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 Nr. 1 durch die jährliche Anpassung um 1 % die Anpassungsprüfungspflicht des § 16 Abs. 1 BetrVG auszuschalten. Dem steht für sogenannte Altzusagen, zu denen nach Auffassung der Kammer auch die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung zählt, § 30 c BetrVG entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt § 16 Abs. 3 Nr. 1 nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31.12.1998 erteilt wurden. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Wortlaut dieser Vorschrift nach Auffassung der Kammer eindeutig dahingehend zu verstehen, dass es allein darauf ankommt, dass die Zusage vor dem 31.12.1998 gegeben wurde, nicht aber, dass zum Stichtag bereits Renten gezahlt wurden. Der Hinweis auf die "laufenden Leistungen" in § 30 c Abs. 1 BetrVG ergibt sich aus Sicht der Kammer allein daraus, dass nur bereits gewährte Rentenzahlungen überhaupt einer Anpassungspflicht des § 16 BetrVG unterliegen. Darüber hinaus ist es eindeutig, dass die Vorschrift nicht auf den Rentenbezug an sich, sondern auf die Zusage der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung abstellt (vgl. dazu Erfkomm-Steinmeyer, § 30 c BetrVG, Rn. 1; Blomeyer/Otto, § 16 BetrVG, Rn. 298 ff.). Darüber hinaus zeigt ein Wortlautvergleich mit § 30 g Abs. 2 BetrVG, dass der Gesetzgeber das Wort "gezahlt" benutzt, sofern er tatsächlich auf eine solche Zahlung abstellen will. Auch Sinn und Zweck des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG sowie der Übergangsregelung des § 30 c Abs. 1 BetrVG sprechen für das hier gefundene Auslegungsergebnis, da durch die Vereinfachung der Anpassung Neuzusagen gefördert werden sollten, ohne dass dies einen Rückschluss auf die Altzusagen zuließe und darüber hinaus Steuerausfälle möglichst gering gehalten werden sollten. Da die BV 2006 ohne Rücksicht auf § 30 c Abs. 1 BetrVG und ohne Differenzierung zwischen sogenannten Altzusagen und Neuzusagen erfolgte, ist diese unwirksam. Dies ergibt sich schon unmittelbar aus § 17 Abs. 3 S. 3 BetrVG. Rechtsfolge dieser Unwirksamkeit ist jedoch aus Sicht der Kammer, dass die ursprüngliche Zusage aus § 5 Abs. 5 bis 9 der RL 02/89 bestehen bleibt, da diese Anspruchsgrundlage gerade nicht wirksam abgelöst worden ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die BV 2006 nicht dahingehend erhalten bleiben, dass eine Aufspaltung erfolgt zwischen der Frage der Wirksamkeit / Verhältnismäßigkeit der jährlichen 1 %-igen Anpassung einerseits und der Frage nach der dreijährigen Prüfungspflicht des § 16 Abs. 1 BetrVG andererseits. Gemäß § 139 BGB hat die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts dessen Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Diese Vorschrift ist ihrem Rechtsgedanken nach auch auf Betriebsvereinbarungen anzuwenden (vgl. BAG, Urteil vom 24.08.2004, 1 ABR 23/03 = NZA 2005, 302). Vorliegend verhält sich die BV 2006 lediglich über die zuvor in § 5 Abs. 5 – 9 der RL 02/89 geregelte Anpassung. Aufgrund der Nichtbeachtung des § 30 c Abs. 1 BetrVG kann nur die Gesamtnichtigkeit angenommen werden, da ansonsten keine sinnvolle und in sich geschlossene Anpassungsregelung mehr verbleibt. Auch eine Umdeutung gemäß § 140 BGB mit der Maßgabe, dass einerseits die jährliche Anpassung um 1 % erfolgt und andererseits es bei der ohnehin geltenden gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 1 BetrVG verbleibt, kommt nicht in Betracht. Die Umdeutung gemäß § 140 BGB setzt voraus, dass sie auch dem mutmaßlichen Willen der Parteien zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts entspricht. Entscheidend ist, ob die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit das Ersatzrechtsgeschäft im Hinblick auf die von ihnen verfolgten wirtschaftlichen Ziele vernünftigerweise vorgenommen hätten. Vorliegend wurde die BV 2006 auch vom Gesamtbetriebsrat getragen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei Berücksichtigung des § 30 c Abs. 1 BetrVG die Betriebsparteien gleichwohl eine Regelung dahingehend getroffen hätten, dass die jährliche Anpassung abändern zu § 5 Abs. 5 der RL 02/89 zukünftig 1 % betragen soll und darüber hinaus die 3-jährige Anpassungsprüfungspflicht des § 16 Abs 1 BetrVG jedenfalls für Altzusagen ausdrücklich ausgenommen hätten. Dies ist jedoch aus Sicht der Kammer keineswegs gesichert. Es ist offen, ob die Betriebsparteien überhaupt die Problematik des § 30 c Abs. 1 BetrVG erkannt und bedacht haben. Gegebenenfalls hätten sie die Altzusagen gänzlich außen vor gelassen und der Stichtagsregelung des § 30 c Abs. 1 BetrVG folgend eine Veränderung der Anpassung lediglich für die Neuzusagen vorgenommen. Eine Umdeutung durch das Gericht ist nicht immer schon dann vorzunehmen, wenn das andere Geschäft objektiv vernünftig ist. Nach alledem geht die Kammer hier von der Unwirksamkeit der BV 2006 mit der Folge aus, dass zugunsten des Klägers die ursprüngliche Anspruchsgrundlage aus § 5 Abs. % der RL 02/89 erhalten bleibt. d) Auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der BV 2006 sowie der Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes kam es daher ebenso wenig an wie auf die Frage des Verstoßes gegen § 2 Abs. 5 BetrVG. 2) Die von dem Kläger geltend gemachte Höhe seiner Betriebsrentenanpassung ist aus Sicht der Kammer ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist unerheblich, welche Erhöhungen die Beklagte zum 01.02.2007 rückwirkend für die Anpassungsstichtage 01.07.2004, 01.07.2005 sowie 01.07.2006 vorgenommen hat, da diese seitens des Klägers nicht angegriffen werden. Zum Anpassungsstichtag 01.07.2007 hat die Beklagte jedenfalls nur – nach Maßgabe der aus ihrer Sicht einschlägigen BV 2006 – eine Erhöhung um 1 % vorgenommen. Der Verbraucherpreisindex ist jedoch in dem maßgeblichen Jahr vor dem Anpassungsstichtag 01.07.2007 um 1,81 % gestiegen. Somit erfolgte die letzte vorgenommene und hier streitgegenständliche Erhöhung um lediglich 1 % statt 1,81 %, so dass der Kläger eine Erhöhung um 0,81 % - wie geschehen- geltend machen konnte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V. mit § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V. mit § 42 GKG, wobei der 36-fache Differenzbetrag von 37,99 € in Ansatz zu bringen war.