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Urteil

5 Ca 1895/06

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGDO:2007:0119.5CA1895.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.413,84 Euro rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.01.2007 zu zahlen nebst Zinsen aus jeweils 294,16 Euro seit dem 01.02.2003 und jeweils weiteren 294,16 Euro seit dem 1. eines jeden Folgemonats in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. 2. Der Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.02.2007 an die Klägerin monatlich über die gezahlte Betriebsrente von 546, 06 Euro hinaus weitere 294,16 Euro, insgesamt also monatlich 840,22 Euro zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 10.589,76 Euro festgesetzt. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden Betriebsrente. 3 Beklagt ist die Unterstützungskasse der W4 und T1 GmbH & Co. KG, bei der die Klägerin in der Zeit vom 01.12.1962 bis zum 30.11.2000 als kaufmännische Angestellte gegen ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt 4.201,11 Euro beschäftigt war. 4 Die Klägerin erhält eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von derzeit 546,06 Euro monatlich. 5 Die von dem Beklagten aufgrund entsprechender Leistungspläne gewährten Versorgungsleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag und Steigerungsbeträgen zusammen, die am rentenfähigen Einkommen ausgerichtet sind. Als rentefähiges Einkommen gilt der monatliche Durchschnitt des Bruttoeinkommens, das der Betriebsangehörige im letzten anrechnungsfähigen Dienstjahr bezogen hat. 6 Die Leistungspläne wurden mehrfach geändert. Nach dem Leistungsplan vom 26.11.1965 (i. F. LP 65) betrag der monatliche Grundbetrag 10 % und der monatliche Steigerungsbetrag für jedes nach der Wartezeit zurückgelegte weitere anrechnungsfähige Dienstjahr 0,5 % des rentenfähigen Einkommens, das der Betriebsangehörige im letzten anrechnungsfähigen Dienstjahr bezogen hat. Begrenzt war die Rente auf 20 % des rentenfähigen Einkommens. 7 Durch den am 01.08.1978 vereinbarten Leistungsplan (i. F. LP 78) wurden die Rente gedeckelt. Zwar wurden die Sätze für den Grund- und Steigerungsbetrag sowie die Berechnung des rentenfähigen Einkommens nicht geändert; auch betrug der Höchstbetrag weiterhin 20 % dieses Einkommens, die Höchstrente wurde jedoch auf 400,00 DM festgelegt. 8 Das LAG Hamm hat in mehreren vergleichbaren Fällen festgestellt, dass die Deckelung im LP 78 auf 400,00 DM insoweit unwirksam sei, als in bereits zum 01.08.1978 erdiente Versorgungsanwartschaften eingegriffen werde. Allerdings könne der LP 78 mit der Maßgabe angewandt werden, dass der entsprechende Arbeitnehmer die bis zum 31.07.1978 erdienten Steigerungsbeträge behält und eben dieser Prozentsatz des letzten Bruttoeinkommens als Rente gezahlt werde. In Anwendung dieser vom LAG Hamm aufgestellten Grundsätze werden auch für die Klägerin 10 % nach zehnjähriger Wartezeit bis 1972 sowie weitere 6 x 0,5 % für die Zeit bis zum 31.07.1978, also insgesamt 13 % des letzten Bruttoentgeltes in Ansatz gebracht und die heute ausgezahlte Rente ermittelt. Damit blieben der Klägerin die bis zum 31.07.1978 erdienten Anwartschaften erhalten, von der Deckelung auf 400,00 DM ist gerade kein Gebrauch gemacht worden. 9 Welcher Rechtsnatur der LP 65 und der LP 78 sind, ist zwischen den Parteien streitig. In den Vorverfahren, die beim Arbeitsgericht Dortmund und nachgehend beim LAG Hamm geführt wurden, sind die Parteien stets übereinstimmend davon ausgegangen, es lägen Gesamtbetriebsvereinbarungen vor, die in den entsprechenden Leistungsplänen umgesetzt worden seien. Dies wird nunmehr in Frage gestellt. 10 Der LP 65 findet sich in einem im Betrieb der W4 und T1 GmbH & Co. KG als "Rote Fibel" bekannten Heftchen, das mit "Betriebsvereinbarung" überschrieben ist. In dieser mit Wirkung vom 01.01.1972 in Kraft getretenen Betriebsvereinbarung heißt es unter § 9 – Sonderleistungen wie folgt: 11 " 2. Vorübergehende Unterstützung Es wird eine einmalige Unterstützung bei auftretenden Notfällen gewährt und zwar in a) ... b)... Sonstige Notfälle können durch die Unterstützungs- und Wohlfahrtskasse W4 und T1 e. V. geregelt werden. Der Leistungsplan dieser Kasse ist als Anlage dieser Betriebsvereinbarung abgedruckt. ..." 12 Auf Seite 8 am Ende der eigentlichen Betriebsvereinbarung finden sich gedruckt die Namen der Geschäftsführung sowie der Betriebsratsvorsitzenden der jeweiligen örtlichen Betriebsräte, ab Seite 9 des Heftes ist dann der gesamte LP 65 abgedruckt. Auf den Seiten 1 bis 8 der Betriebsvereinbarung finden sich ansonsten keine Hinweis auf die Gewährung einer betrieblichen Altersvorsorge oder sonstige Versorgungsleistungen, die nach dem Leistungsplan gewährt werden. 13 Der LP 78 trägt in der Kopfzeile sowohl den Hinweis auf den Beklagten als auch das Firmenlogo der W4 und T1 GmbH & Co. KG. Unterzeichnet wurde er handschriftlich von dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden M2, beide Unterschriften stehen jedoch unter dem Oberbegriff Vorstand. Beide Herren waren gleichzeitig in Personalunion Vorstandsmitglieder des Beklagten (vgl. Blatt 55, 59 der Akte). 14 Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ist bereits ein zum Aktenzeichen 4 Ca 6484/01 geführter Rechtsstreit durch Prozessvergleich vom 04.11.2003 beendet worden. Inhalt des Vergleichs war, dass an die Klägerin für die Zeit von Dezember 2000 bis einschließlich Oktober 2003 ein Rentenbetrag in Höhe von 3.202,73 Euro nachzuzahlen war und im Übrigen die bis dahin mit Rücksicht auf die ZVK-Rente vorgenommene Kürzung der Betriebsrente unterbleibt. 15 Mit der am 24.04.2006 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage begehrt die Klägerin erneut die Erhöhung ihrer Versorgungsleistung, dies jedoch mit einer anderen Begründung als der, die Gegenstand des oben genannten Vorverfahrens war. 16 Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden – unter Berücksichtigung der bereits verjährten Ansprüche - ab dem 01.01.2003 monatlich 20 % des letzten rentenfähigen Einkommens, mithin 840,22 Euro zu. 17 Wie sich aus der vorgelegten Betriebsvereinbarung ergebe, handele es sich bei dem LP 65 um eine Betriebsvereinbarung, die ihrerseits nur durch eine andere Betriebsvereinbarung abgelöst werden könne. Der LP 78 sei jedoch keine Betriebsvereinbarung, ihm läge eine solche auch nicht zu Grunde. 18 Selbst wenn es sich um eine Gesamtbetriebsvereinbarung handeln sollte, so wäre mit der Deckelung auf 400,00 DM in die bereits erdienten Anwartschaften eingegriffen worden, so dass der LP 78 nichtig sei. Aufgrund der normativen Wirkung einer Gesamtbetriebsvereinbarung wäre jedoch allein die Deckelung unwirksam, der verbleibende Rest des LP 78 würde hingegen bestehen bleiben und voll zur Anwendung kommen. 19 Selbst wenn es sich bei dem LP 65 lediglich um eine Regelungsabrede mit dem Betriebsrat bzw. eine Gesamtzusage an die Arbeitnehmer handeln würde, die ihrerseits widerrufen werden könnte, so lägen die erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. 20 Zum Einen läge bereits kein ordnungsgemäßer Widerruf vor, insbesondere auch nicht durch die Bekanntmachung des neuen LP 78. An einer solchen, von dem Beklagten behaupteten Bekanntmachung fehle es im hier maßgeblichen Berliner Betrieb gerade. Es wäre im Übrigen auch Aufgabe der Klägerin gewesen, den Leistungsplan durch Aushang am Schwarzen Brett zu veröffentlichen. Betriebsversammlungen habe es nicht gegeben, auch die vor dem Familiengericht getätigten Angaben beruhten auf Auskünften, die der Klägerin im Lohnbüro gegeben worden seien. 21 Darüber hinaus stelle der LP 78 auch keine wirksame Regelungsabrede dar, da es gerade an einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Gesamtbetriebsrates nach § 87 BetrAVG fehle. Zwar habe der Beklagte das Initiativschreiben des Gesamtbetriebsrates vom 22.06.1978 zur Akte gereicht, ein dem zugrunde liegender wirksamer Gesamtbetriebsratsbeschluss könne jedoch gerade nicht vorgelegt werden und werde auch ausdrücklich bestritten. Schließlich gelte aber auch hier, dass die in dem LP 78 enthaltene Deckelung in die bereits erdienten Anwartschaften der Arbeitnehmer eingreife. Die vom LAG Hamm vorgenommene Umdeutung sei rechtlich gerade nicht möglich und damit unwirksam. Es läge nicht in der Macht der Arbeitsgerichte, eine für unwirksam gehaltene Regelung durch eine gänzlich andere zu ersetzen. 22 Soweit sich der Beklagte hinsichtlich der Ansprüche aus der Vergangenheit auf die tariflichen Verfallfristen berufe, so würden diese nicht eingreifen. 23 Auch seien die für den Zeitraum bis Oktober 2003 entstandenen Ansprüche nicht durch den Vergleich zum Aktenzeichen 4 Ca 6484/01 miterfasst und -erledigt, da es sich in dem hier vorliegenden und dem seinerzeitigen Verfahren um gänzlich andere Streitgegenstände handele. 24 Die Klägerin beantragte daher zuletzt, 25 den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14.413,84 Euro rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01 01.2003 bis 31.01.2007 (49 Monate x 294,16 Euro) zu zahlen nebst Zinsen aus jeweils 294,16 Euro seit dem 01.02.2003 und jeweils weiteren 294,16 Euro seit dem 1. eines jeden Folgemonats in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, den Beklagten zu verurteilen, ab 01.02.2007 an die Klägerin monatlich über die gezahlte Betriebsrente von 546,06 Euro hinaus weitere 294,16 Euro, insgesamt also monatlich 840,22 Euro zu zahlen. 26 Der Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Er ist der Ansicht, die an die Klägerin gezahlte Betriebsrente sei der Höhe nach nicht zu beanstanden. 29 Hinsichtlich des LP 65 habe die Klägerin nicht dargelegt, dass es sich um eine Betriebsvereinbarung gehandelt habe, dies ergebe sich insbesondere nicht aus der vorgelegten "Roten Fibel". Die Klägerin habe hier vielmehr ihren Vortrag mehrfach gewechselt. Entgegen der Ansicht der Klägerin handele es sich jedoch bei dem (LP 78) um eine Gesamtbetriebsvereinbarung. Die unterzeichnenden B3 und M2 hätten zur Vereinfachung und Beschleunigung sowohl in ihrer Funktion als Vorstandsmitglieder des Beklagten als auch in ihrer Funktion als Geschäftsführer und Gesamtbetriebsratsvorsitzender unterzeichnet. Dass neben dem reinen Leistungsplan auch eine Gesamtbetriebsvereinbarung gewollt war, ergäbe sich auch daraus, dass in der Kopfzeile sowohl der Name des Beklagten als aber auch das Firmenlogo der W4 und T1 GmbH & Co. KG enthalten seien. 30 Die Gesamtbetriebsvereinbarung sei selbstverständlich auch unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrates zustande gekommen, dies ergebe sich insbesondere auch daraus, dass die Änderung auf Initiative des Gesamtbetriebsrates erfolgte. Es bestünde kein Zweifel, dass dem Schreiben vom 22.06.1978 auch ein zuvor ordnungsgemäß gefasster Gesamtbetriebsratsbeschluss zu Grunde läge. 31 Die Gesamtbetriebsvereinbarung hätte auch den LP 65 abändern können. Soweit die Deckelung auf eine Betriebsrente von 400,00 DM einen unzulässigen Eingriff in bereits bestehende Anwartschaften enthalte, so wende der Beklagte ja bereits unstreitig die vom LAG Hamm aufgestellten Grundsätze an. Die vom LAG Hamm vorgenommene Umdeutung sei auch nicht zu beanstanden. 32 Selbst dann, wenn man den LP 78 als bloße Regelungsabrede bzw. Gesamtzusage an die Mitarbeiter verstehen wollte, so wäre dieser jedenfalls in der von dem Beklagten vorgenommenen Anwendung wirksam. 33 Der LP 78 sei durch Aushang am Schwarzen Brett, durch Aushändigung an die einzelnen Mitarbeiter in Kopie sowie durch zahlreiche Betriebsversammlungen auch im Berliner Betrieb bekannt gemacht worden. Dass die Klägerin selbst Kenntnis von dem LP 78 hatten, belegten ihre im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg gemachten Angaben, denn die in diesem Zusammenhang angegebenen fünf DM pro Jahr entsprächen der erstmals im LP 78 enthaltenen Härtefallregelung. 34 Auch in dieser Konstellation könne der LP 78 in der vom LAG Hamm vorgenommenen Art und Weise umgedeutet werden. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass diese Lösung auch dem mutmaßlichen Willen der Betriebsparteien entsprach, da es ja gerade der Gesamtbetriebsrat wäre, der die niedrigere Deckelung vorgeschlagen hätte. 35 Soweit die Klägerin Zahlungen für die Vergangenheit geltend mache, so sei die tarifliche Verfallfrist anwendbar. 36 Darüber hinaus seien die Ansprüche bis zum 31.10.2003 auch von dem vormals geschlossenen Vergleich erfasst. 37 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 38 Entscheidungsgründe 39 Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. 40 I. 41 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von 840,22 Euro seit dem 01.01.2003 zu. 42 1. 43 Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Betriebsrente in Höhe von 20 % ihres letzten Einkommens zu. 44 a) 45 Der Anspruch ergab sich zunächst aus § 1, 5, 6 des LP 65. Dass die von der Klägerin ermittelte Betriebsrente gemessen an diesem Leistungsplan 20 % des rentenfähigen Einkommens beträgt, ist zwischen den Parteien unstreitig. 46 Aus Sicht der Kammer handelt es sich allerdings bei dem LP 65 nicht um eine Betriebsvereinbarung, so dass der ursprüngliche Anspruch auf einer Gesamtzusage beruhte. Zwar ist die sogenannte "Rote Fibel" insgesamt als Betriebsvereinbarung überschrieben und in ihr als Anlage der Leistungsplan des Beklagten enthalten. 47 Der einzige Hinweis auf den Leistungsplan findet sich allerdings in § 9 der Betriebsvereinbarung, der mit "Sonderleistungen" überschrieben ist. Dort findet sich unter Ziffer 2 bei den vorübergehenden/einmaligen Unterstützungen in Notfällen der Hinweis, dass sonstige Notfälle durch den Beklagten geregelt werden können und dass der Leistungsplan des Beklagten als Anlage der Betriebsvereinbarung abgedruckt sei. 48 Grundsätzlich ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass Anlagen eines Vertrages den Rechtscharakter des Ursprungsvertrages teilen. Somit sind Anlagen zu Betriebsvereinbarungen grundsätzlich ebenfalls als Betriebsvereinbarungen einzustufen. 49 Im vorliegenden Fall ergibt die Auslegung jedoch aus Sicht der Kammer etwas anderes. 50 Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung. In den §§ 1 bis 13 ist die Gewährung von Renten als Leistungen des Arbeitgebers auch in der Form der eingeschalteten Unterstützungskasse überhaupt nicht erwähnt. Der Hinweis auf den Leistungsplan findet sich vielmehr im Zusammenhang mit den einmaligen Unterstützungen bei Notfällen. Gerade auch die Möglichkeit, auch sonstige Notfälle durch die Unterstützungskasse zu regeln, wird gesondert hingewiesen. Auch hier ergibt sich jedoch kein Hinweis auf die den Arbeitnehmern zustehende betriebliche Altersversorgung. 51 Auch die systematische Auslegung ergibt nichts anderes. Der Hinweis auf den abgedruckten Leistungsplan findet sich unter § 9 Ziffer 2 b drucktechnisch eingerückt auf derselben Ebene wie Sterbefälle eines Betriebsangehörigen. Hätten die Parteien der Betriebsvereinbarung eine generelle Verweisung auf den Leistungsplan gewollt, so hätte es nahe gelegen, dies entweder in einem eigenen Paragraphen zu regeln oder aber an geeigneter, allgemeiner Stelle auf das bestehende Versorgungswerk hinzuweisen. Die Anlage hebt sich darüber hinaus auch eindeutig von der Betriebsvereinbarung selbst ab, da sie im Unterschied zu sonstigen Anlagen zu Verträgen, Betriebsvereinbarungen etc. als Leistungsplan der Unterstützungskasse W4 und T1 e. V. , mithin des Beklagten ausgewiesen ist. Auch ergibt sich aus der Präambel eindeutig, dass der Vorstand des Vereins (auch wenn er personenidentisch ist mit Geschäftsführung und Betriebsratsmitgliedern der W4 und T1 GmbH & Co. KG) die Unterstützungsleistung beschlossen hat. 52 Schließlich gilt es zu berücksichtigen, dass der LP 65 – wie sich bereits aus dem Namen ergibt – bereits seit dem Jahr 1965 Gültigkeit hatte, die "Rote Fibel" hingegen erst zum 01.01.1972 in Kraft trat. Zwar schließt dies nicht aus, dass dem LP 65 durchaus eine Betriebsvereinbarung zugrunde liegt, jedoch kann dann gerade nicht ohne weiteres von der Erwähnung des Leistungsplans in der Betriebsvereinbarung darauf geschlossen werden, dass demselben ebenfalls eine Betriebsvereinbarung zugrunde liegt. 53 b) 54 Der LP 65 ist aus Sicht der Kammer nicht wirksam durch den LP 78 abgelöst worden, auch nicht in der von dem LAG Hamm ausgeurteilten und von dem Beklagten nunmehr angewendeten Form. 55 aa) 56 Auch hinsichtlich des LP 78 geht die Kammer entgegen der Ansicht des Beklagten davon aus, dass es sich nicht um eine Gesamtbetriebsvereinbarung handelt. 57 Der Beklagte argumentiert dahin gehend, die Unterzeichner hätten in Personalunion sowohl für den Vorstand des Beklagten als auch für Geschäftsführung und Gesamtbetriebsrat der W4 und T1 GmbH & Co. KG handeln wollen. Der Wille gleichzeitig eine Gesamtbetriebsvereinbarung und einen Leistungsplan abzuschließen, ergebe sich insbesondere aus der Kopfzeile, die nicht nur den Hinweis auf den Beklagten, sondern auch das Firmenlogo der W4 und T1 GmbH & Co. KG enthalte. 58 Dem Beklagten ist soweit zuzustimmen, dass eine Betriebsvereinbarung nicht ausdrücklich als solche überschrieben sein muss. Dann muss jedoch eindeutig der beiderseitige Wille erkennbar sein, eine förmliche Betriebsvereinbarung mit deren Rechtsfolgen abschließen zu wollen (vgl. Fitting, 23. Auflage, § 77, Rdnr. 21). 59 Zwar könnte der Aufdruck des Firmenlogos auf dem Leistungsplan ein Hinweis darauf sein, dass tatsächlich gleichzeitig eine Gesamtbetriebsvereinbarung beschlossen werden sollte. Allerdings mangels es an der erforderlichen Eindeutigkeit eines erkennbaren Willens. Auffällig ist, dass der Leistungsplan 78 von dem Geschäftsführer B3 und dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden M2 offensichtlich allein in ihrer Funktion als Vorstand des Beklagten unterzeichnet wurden, jeglicher Hinweis auf ihre Doppelfunktion hingegen fehlt. Auch die Präambel des LP 78 enthält ebenso wie der gesamte Leistungstext keinen Hinweis auf eine etwaige Doppelnatur der Vereinbarung. Einen schriftlichen Beschluss des Gesamtbetriebsrates oder einen sonstigen Hinweis auf den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung konnte der Beklagte gerade nicht vorlegen. 60 Aus Sicht der Kammer kann es sich bei dem LP 78 nur um eine Regelungsabrede gehandelt haben. 61 Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es dann, wenn es sich bei dem LP 78 um eine ablösende Betriebsvereinbarung handeln sollte, dies ebenfalls nicht in der vom LAG Hamm vorgegebenen und von dem Beklagten angewendeten Form aufrecht erhalten werden kann. 62 Unstreitig ist, dass es sich bei der vorgesehenen Deckelung von 400,00 DM um einen unzulässigen Eingriff in bereits erworbener Anwartschaften handelte. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, hat die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nur dann die Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung zur Folge, wenn der verbleibende Teil ohne die unwirksamen Bestimmungen keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr enthält. Stellt sich dagegen der verbleibende Teil einer Betriebsvereinbarung als eine weiterhin sinnvolle und anwendbare Regelung dar, so kommt es für deren isolierte Weitergeltung auf einen möglicherweise entgegenstehenden Willen der Betriebsparteien regelmäßig nicht an. Dies folgt aus dem Normencharakter der Betriebsvereinbarung (vgl. BAG, Urteil vom 24.08.2004, 1 ARB 23/03 = NZA 2005, 302). Ohne die Deckelung auf 400,00 DM entspricht § 5 des LP 78 dem Wortlaut des LP 65, es handelt sich um eine sinnvolle und anwendbare Regelung. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es gerade unerheblich, dass – jedenfalls nach Behauptung des Beklagten – diese Regelung nicht dem Willen der Betriebsparteien entspricht, da sowohl Arbeitgeber als auch der Gesamtbetriebsrat einer Reduzierung der für die betriebliche Altersversorgung anfallenden Kosten anstrebten. 63 Würde man also der Rechtsauffassung des Beklagten folgen, es handele sich bei dem LP 78 um eine Gesamtbetriebsvereinbarung, so würde diese ohne die unzulässige Deckelung fortgelten ohne dass es zu der vom LAG Hamm vorgenommenen Umdeutung käme. Eine solche würde in unzulässiger Weise in die Betriebsautonomie eingreifen. Der Klägerin stünde dann ebenfalls eine Betriebsrente in Höhe von 20 % des rentenfähigen Einkommens zu. 64 bb) 65 Die Kammer geht beim LP 78 vom Vorliegen einer Gesamtzusage an die Arbeitnehmer aus. 66 (1) 67 Dabei kann es jedoch dahinstehen, ob der LP 65 überhaupt durch die Vereinbarung und vor allem Bekanntmachung des LP 78 im Berliner Betrieb wirksam widerrufen wurde (vgl. dazu BAG, Urteil vom 24.01.2006, 3 AZR 583/04 = DB 2006, 1621). 68 (2) 69 Ebenso kann die Frage dahin stehen, ob der Gesamtbetriebsrat überhaupt ordnungsgemäß im Rahmen einer Regelungsabrede beteiligt wurde, ob also der vorgelegten Initiative vom 22.06.1978 überhaupt ein ordnungsgemäßer Gesamtbetriebsratbeschluss zugrunde liegt und ob gegebenenfalls dem Beklagten bzw. der W4 und T1 GmbH & Co. KG hier insoweit ein Vertrauensschutz zuzubilligen wäre, sofern sie keine Zweifel an dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Initiative hätten haben müssen. 70 (3) 71 Selbst bei Vorliegen einer ordnungsgemäß bekannt gemachten und unter ordnungsgemäßer Mitwirkung des Gesamtbetriebsrates zustande gekommenen Gesamtzusage gegenüber den Arbeitnehmern, wäre diese nichtig und nicht in der vom LAG Hamm vorgenommenen Art und Weise umzudeuten. 72 Auch die mögliche Ablösung einer Gesamtzusage ist eine Rechtskontrolle unterworfen, wobei das vom BAG entwickelte dreistufige Schema anwendbar ist. Der bereits erdiente und nach dem Grundsätzen des § 2 Absatz 1 BetrAVG errechnete Teilbetrag darf nicht gekürzt werden, da es sich insoweit um bereits verdienten Lohn handelt. Ein variabler Berechnungsfaktor (Entgelt) kann nur aus triftigen Gründen eingeschränkt werden. Für den Eingriff in künftige, von weiteren Dienstzeiten abhängigen Anwartschaften darf nur eingegriffen werden, sofern sachliche Gründe vorliegen. 73 Mit dem LP 78 wird – soweit man den Wortlaut zugrunde legt – sogar in bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 Absatz 1 BetrAVG errechnete Teilbeträge eingegriffen, da er die Deckelung auf eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 400,00 DM vorsieht. Diese Deckelung stellt unstreitig einen unverhältnismäßigen Eingriff in die erdienten Anwartschaften dar. Die Klägerin hatte bereits bei Vereinbarung des LP 78 Anwartschaften für eine Betriebsrente erworben, die den Betrag von 400,00 DM übersteigt. 74 Das LAG Hamm hat in mehreren parallel gelagerten Fällen ohne nähere Begründung eine Umdeutung dahin gehend vorgenommen, dass, wenn der entsprechende Arbeitnehmer die bis zum 31.07.1978 erdienten Steigerungsbeträge behält und der so ermittelte Prozentsatz des letzten Bruttoeinkommens als Rente gezahlt wird, von der Deckelung auf 400,00 DM wird kein Gebrauch gemacht. So wendet der Beklagte den Leistungsplan auch unstreitig auf die Klägerin an. 75 Entgegen der noch in dem Verfahren 5 Ca 7745/03 vertretenen Auffassung kommt die erkennende Kammer nunmehr zu dem Ergebnis, dass die so vorgenommene Umdeutung gemäß § 140 BGB nicht haltbar ist. 76 Zwar handelt es sich bei der vom LAG Hamm vorgenommenen Anwendung des LP 78 zweifellos um eine sinnvolle und auch zweckmäßige Möglichkeit einerseits zu der dringend erforderlichen Kostenersparnis zu gelangen und andererseits den Mitarbeitern die bereits erdienten Anwartschaften zu erhalten. 77 Die Umdeutung gemäß § 140 BGB setzt jedoch voraus, dass sie auch dem mutmaßlichen Willen der Parteien zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts entspricht. Entscheidend ist, ob die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit das Ersatzrechtsgeschäft im Hinblick auf die von ihnen verfolgten wirtschaftlichen Ziele vernünftigerweise vorgenommen hätten. 78 Wären die Geschäftsführung der W4 und T1 GmbH & Co. KG oder der Gesamtbetriebsrat im Jahr 1978 von der Nichtigkeit der beschlossenen Deckelung informiert gewesen, so steht aus Sicht der Kammer gerade nicht fest, dass sie den vom LAG Hamm vorgezeichneten und auch von der hier erkennenden Kammer als vernünftig erachteten Weg gewählt hätten. Die Klägerin weist zurecht darauf hin, dass die von den Betriebsparteien getroffene Regelung insbesondere die Mitarbeiter benachteiligt, die über ein hohes Einkommen und eine lange Betriebszugehörigkeit verfügen, wohingegen Mitarbeiter mit einem niedrigen Einkommen und einer nur relativ kurzen Betriebszugehörigkeit eine in Relation gesehen hohe Betriebsrente erhalten sollten. Es ist keineswegs auszuschließen, dass die Betriebsparteien angesichts dieses Umstandes den gewählten Weg der Kostenersparnis noch einmal überdacht hätten und insbesondere auch in den Faktor der Steigerungsbeträge eingegriffen hätten. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass mit dem LP 78 auch der Härteausgleich um 2,00 DM für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit angehoben wurde, gegebenenfalls hätte auch hier noch Spielraum für eine anderweitige Kostensenkung bestanden, indem auf diese Anhebung verzichtet worden wäre. Der ausdrückliche in den vorgelegten Initiativschreiben des Gesamtbetriebsrates und in den LP 78 zum Ausdruck kommende Wille besteht eigentlich darin, zur Kostenersparnis die absolute Rentehöhe bei dem Betrag von 400,00 DM einzufrieren. Es ist davon auszugehen, dass die Betriebsparteien einen gänzlich anderen Lösungsweg zur Kostenersparnis gewählt hätten, wenn sie von der Unmöglichkeit des eingeschlagenen Wegs gewusst hätten. Die Deckelung auf 400,00 DM stellt eine einfache und praktische Möglichkeit für die Arbeitgeberseite dar, die anfallenden Kosten für Betriebsrenten zu senken und vor allem auch langfristig zu planen. Dies ist durch die vom LAG Hamm vorgenommene Umdeutung erheblich erschwert, da es zwar auf die verdienten Steigerungsbeträge bis zum 31.07.1978 ankommt, jedoch auch das zuletzt gezahlte Entgelt in die Betriebsrente mit einfließt. Wenn aber ohnehin der rechnerisch und planerisch einfache Weg nicht zur Verfügung steht, ist auch die Möglichkeit für jedes andere Denkmodel offen. 79 Die Umdeutung nach § 140 BGB konnte also nicht vorgenommen werden. 80 Da die Deckelung auf 400,00 DM nichtig ist, und eine Umdeutung nicht stattfindet, ist der gesamte LP 78 nichtig, da jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien den LP 78 ohne Deckelung nicht abgeschlossen hätten, denn entspräche ja exakt dem Ergebnis des LP 65 mit der zusätzlichen Erhöhung des Härteausgleichs. 81 Im Ergebnis steht der Klägerin dennoch 20 % des letzten rentenfähigen Einkommens als Betriebsrente zu. 82 2. 83 Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. 84 a) 85 Die von der Klägerin vorgenommene Berechnung der an sie zu zahlenden zukünftigen Rente ist zwischen den Parteien unstreitig. 86 b) 87 Der Klägerin stehen jedoch auch die für die Vergangenheit geltend gemachten Rückstände zu. 88 aa) 89 Die Beklagte kann sich nicht auf die tariflichen Verfallfristen berufen. Nach Sinn und Zweck der Ausschlussklauseln sollen diese nur dazu dienen, Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis schnell zu bereinigen, dies ist jedoch auch für die einzelnen Raten der im Ruhestandverhältnis gezahlten betrieblichen Altersversorgung nicht erforderlich. Dem Wortlaut des BR TV lässt sich die Einbeziehung der Ruhegeldansprüche ebenfalls nicht entnehmen (vgl. BAG, Urteil vom 27.02.1990, 3 AZR 216/88 = NZA 1990, 627, LAG Hamm, Urt. v. 15. 06. 1999, 6 Sa 1423/98). 90 bb) 91 Die der Klägerin zustehenden Ansprüche für den Zeitraum 01.01. bis 31.10.2003 sind auch nicht von dem Vergleich des Vorverfahrens umfasst, da es sich insoweit um einen anderen Streitgegenstand handelte. Die hier streitgegenständliche Problematik lag dem seinerzeit geschlossenen Vergleich nicht zugrunde. Soweit in dem Vergleich festgehalten wurde, dass "restliche" Betriebsrente gezahlt wird, so schließt dieser Wortlaut jedenfalls nicht aus, dass noch weitere über dem Vergleich hinaus gehende Betriebsrentenansprüche der Klägerin auch für den verglichenen Zeitraum bestehen. 92 II. 93 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Absatz 1 ZPO. 94 III. 95 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit § 42 GKG. Der Streitwert entspricht dem 36-fachen streitigen Differenzbetrag, die Beträge aus der Vergangenheit waren nicht hinzuzurechnen.