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Urteil

3 Ca 612/19

Arbeitsgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDT:2020:0105.3CA612.19.00
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Tenor
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines ab 01.08.2019 gültigen Arbeitsvertrages zu den Bedingungen, wie sie zwischen dem Kläger und der A GmbH bis zum 31.07.2019 bestanden haben, unter Anrechnung einer Beschäftigungsdauer seit dem 01.01.1986 anzunehmen.

  • 2. Es wird festgestellt, dass ein in Erfüllung von Ziffer 1 etwaig begründetes Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.08.2019 aufgelöst wird.

  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

  • 4. Der Streitwert wird auf 18.408,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines ab 01.08.2019 gültigen Arbeitsvertrages zu den Bedingungen, wie sie zwischen dem Kläger und der A GmbH bis zum 31.07.2019 bestanden haben, unter Anrechnung einer Beschäftigungsdauer seit dem 01.01.1986 anzunehmen. 2. Es wird festgestellt, dass ein in Erfüllung von Ziffer 1 etwaig begründetes Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.08.2019 aufgelöst wird. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 18.408,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses sowie über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Der Kläger war seit dem 01.01.1986 bei der A GmbH in B als Versandleiter an dem Standort C beschäftigt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bezog er dabei zuletzt eine Bruttomonatsvergütung von 3.068,00 Euro. Seine Aufgabe als Versandleiter bestand in der Aufsicht über die Verladung, über die Kommissionierung und über die Tourenorganisation, in der Einteilung der Fahrer und der Führung der notwendigen Korrespondenz mit sämtlichen Beteiligten. Die A GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 18.12.2018 aus betriebsbedingten Kündigung mit Wirkung zum 31.07.2019 (Bl. 4 der Akte). Begründet wurde die Kündigung mit dem Entschluss zur Betriebsstilllegung. Der Kläger erhob hiergegen keine Kündigungsschutzklage. Nach der von der A GmbH zuvor erstatteten Massenentlassungsanzeige beschäftigte sie zuletzt 211 Arbeitnehmer. Die A GmbH produzierte in der Vergangenheit verschiedene Arten von Betten und Matratzen in ihren Werken in B, C und D. Zu ihren Kunden gehörten unter anderem die Firmen E, F und G. In dem Werk 1 an der H straße in B fand hauptsächlich die Fertigung von Futonbetten und Boxbetten statt. Im Werk 2 (ebenfalls an der H straße) fertigte die A GmbH Boxspringbetten sowie Polsterkopfteile für die Boxbetten. In C befanden sich das Lager, die Kommissionierung sowie die Verladung (Werke 4 und 5). Seit dem 01.08.2019 produziert die Beklagte Betten und Matratzen und nutzt hierbei dieselben Räumlichkeiten. Die Beklagte nutzt die Gebäude, die Maschinen, die Produktionsanlagen, die Werkzeuge, die Rohstoffe, die Halb- und Fertigfabrikate, Fahrzeuge und Transportgeräte der A GmbH. Die Beklagte nutzt für ihre Produktion weiterhin die Werke 1 und 2 (B) sowie 4 und 5 (C). Der Handelsregisterauszeug weist als Geschäftsgegenstand der Beklagten die Herstellung, der Im- und Export sowie der Vertrieb von Matratzen, Betten und sonstigen Möbeln aus. Die Beklagte gab in einem Verfahren vor dem Integrationsamt bezüglich eines Schwerbehinderten an, 36 Arbeitnehmer zu beschäftigen. Die Beklagte ist unter derselben Rufnummer erreichbar wie zuvor die A GmbH. Gleiches gilt für die für das Personalwesen zuständige Mitarbeiterin I. . Die Firma Möbel E bietet die folgenden Produkte an, welche ursprünglich von der A GmbH produziert worden: - das Boxbett Jule 140 cm für 299,99 Euro - sechs Mal das Boxspringbett Leo in verschiedenen Breiten, Farben und Bezügen für Preise von 299,99 Euro bis zu 529,00 Euro - das Boxbett Jule in der Größe 180 cm für 399,99 Euro - das Boxspringbett Ramona in der Größe 140 cm für 349,99 Euro - drei Mal das Bett Ramona in verschiedenen Breiten und Farben für 379,99 Euro bis 529,99 Euro - das Futonbett Marina in der Größe 140 cm für 140,99 Euro - das Boxspringbett Victoria in der Größe 140 cm für 299,99 Euro Die Firma F bietet folgende Produkte an, welche zuvor bei der A GmbH gefertigt worden: - Futonbett weiß-grau in 140 cm für 109 90,99 Euro (Modellname bei A: Lilly) - Futonbett Sonoma in Eiche weiß 140 cm für 279,99 Euro (Modellname bei A: San Marino) - Bett weiß anthrazit in verschiedenen Größen für 349,99 Euro (Modellname bei A: Anton) - Bett grau-blau, 140 cm für 399,99 Euro (Modellname bei A: Luise) Der ursprünglich bei der A GmbH beschäftigte Vertriebsmitarbeiter J. , welcher nunmehr bei der Beklagten tätig ist, berichtete in einer E-Mail vom 16.05.2019 (Bl. 49 f. der Akte) von einem Gespräch mit Verantwortlichen der Firma Möbel E von zugesagten Mengen von Boxbetten, Fütterungsbetten und Boxspringbetten und davon, dass die Firma Möbel E mit diesen zugesagten Mengen für die Monate Juli bis Ende September zurechtkomme. Weitere Mengen seien möglich und würden frühzeitig besprochen. Es sei davon auszugehen, dass die zunächst von der Firma E gewünschten Mengen bis Ende des Jahres auch so von dieser bestellt würden. Dies würde bedeuten, dass für die Lieferung Oktober bis Dezember/Januar nochmals ca. 5.800 Betten benötigt würden. In einer weiteren E-Mail vom 01.07.2019 berichtete der Mitarbeiter J. über den aktuellen Stand an Auftragseingängen. Die Auflistung ergibt insgesamt 11.335 Betten. Mit seiner bei dem Arbeitsgericht Detmold am 25.06.2019 eingegangenen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zu den Bedingungen, wie sie zuvor zwischen dem Kläger und der A GmbH bestanden. Einen ebenfalls mit seiner Klageerweiterung vom 05.09.2019 angekündigten allgemeinen Feststellungsantrag hat der Kläger zu Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der Kläger stellt folgende Anträge: 1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines ab 01.08.2019 gültigen Arbeitsvertrages zu den Bedingungen, wie sie zwischen dem Kläger und der A GmbH bis zum 31.07.2019 bestanden haben, unter Anrechnung einer Beschäftigungsdauer seit dem 01.01.1986 anzunehmen. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26.08.2019 nicht aufgelöst wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, ein Betriebsübergang auf sie von der A GmbH habe nicht stattgefunden. Sie trägt vor, die produzieren nicht dieselben Matratzen und bitten die die ursprüngliche Arbeitgeberin des Klägers. Sie habe ferner wieder Mitarbeiter noch sachliche Betriebsmittel der A Flex GmbH im Wesentlichen übernommen. Der Geschäftsinhalt der Beklagten besteht nach ursprünglichem Vortrag darin, aufgrund einer Vereinbarung mit der A GmbH für den Lauf der Gewährleistungsfristen die Gewährleistung gegenüber den ehemaligen Kunden der A GmbH sicherzustellen. Dazu würden Retouren aufgearbeitet. Einzelne mit Produktionsmängeln behaftete Komponenten wie Kopfteile, Untergestelle oder Bezüge würden notwendigenfalls nachgefertigt, instandgesetzt bzw. Retouren komplettiert. Nur im Einzelfall würden komplette Modelle im Wege der Gewährsleistungsübernahme gefertigt. Die wesentlichen Betriebsmittel seien an ursprüngliche Wettbewerber der A GmbH veräußert worden. Die Beklagte behauptet, sie beschäftige weniger als 20 Arbeitnehmer. Sie behauptet, einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Anteil des Personals der A GmbH nicht übernommen zu haben. Sie beschäftige allenfalls 14 gewerbliche Arbeitnehmer. Die weiteren von dem Kläger angeführten Mitarbeiter führten betriebsfremde Tätigkeiten und Leitungstätigkeiten aus. Die Beklagte habe auch keine Betriebsmittel von der A GmbH übernommen. Die Immobilien befänden sich im Eigentum Dritter, seien von der Firma A GmbH angemietet worden und nunmehr der Beklagten zur Verfügung gestellt, damit diese ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der A GmbH erfüllen können. Dies gelte auch für Betriebsstoffe, Rohstoffe und Maschinen. Nichts hiervon gehöre der Beklagten. Es liege mithin deshalb kein Betriebsübergang wegen der Übertragung sächlicher Betriebsmittel vor. Der Betriebszweck der Beklagten unterscheide sich erheblich von dem der A GmbH. Die Beklagte erbringe hauptsächlich Dienstleistungen dergestalt, dass sie für die A GmbH in ganz erheblichem Umfang Retouren und im Rahmen der Gewährleistung nach Fertigungen bearbeitet. So zur Belieferung der ehemaligen Kunden der A GmbH Neufertigungen erfolgen, geschehe dies im Wesentlichen, damit die A GmbH noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber diese Kunden erfüllen könne. Dies seien zum einen Lieferverpflichtungen, welche die A noch eingegangen war, als sie im Rahmen der Ausproduktion noch werbend tätig war. Hierauf bezögen sich auch die E-Mails des Mitarbeiters J. . Die genannten Produkte hätten während der Ausproduktion bis zur Betriebseinstellung gefertigt und nachfolgend ausgeliefert werden sollen. Die Beklagte vervollständige tatsächlich vorgefertigte Waren aus der Ausproduktion für die A GmbH. Dies könnten beispielsweise Rahmen für noch vorhandene Polsterkopfteile von Futonbetten sein. Darüber hinaus fertige die Beklagte nach wie vor in geringem Umfang Futonbetten und Matratzen, um Abnahmeverpflichtungen zu erfüllen oder Reststoffe zu verwerten. Die A GmbH habe monatlich knapp 500 Boxspringbetten produziert. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass diese Produkte einen erheblichen Arbeitsaufwand darstellten, das heißt wesentlich komplexer zu fertigen seien als etwa Matratzen, Lattenroste oder Futonbetten. Die A GmbH habe darüber hinaus in laufenden Monaten an Matratzen und Betten sowie Lattenrosten insgesamt etwa 80.000 Stück produziert. Die Beklagte fertige dagegen Boxspringbetten im Wesentlichen noch im Rahmen von Einzelaufträgen zur Resteverwertung. Dies mögen etwa 6 - 10 Stück pro Monat sein. Sie fertige weiter ca. 2.500 Foton Betten und ebenso viele Matratzen. Die A GmbH habe mit den genannten Produkten etwa vier Millionen Euro monatlich erlöst. Die Beklagte erlöse monatlich etwa 200.000 Euro. Darin enthalten seien Erlöse aufgrund der Dienstleistungen im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen. Auch die gefertigten Produkte seien nicht identisch. Die Beklagte fertige nur noch vier Modelle sämtlich im Standardmaß mit einer Breite von 140 cm. Die A GmbH habe demgegenüber 100 verschiedene Modelle in allen gängigen Breiten gefertigt. Die Beklagte fertige nicht das Box Springbett Leo. Gleiches gelte für das Boxspringebett Ramona. Die bei der Firma F erhältlichen Produkte habe der Kunde in großer Stückzahl auf Lager genommen. Gefertigt würden diese Modelle bei der Beklagten nicht. Die Beklagte trägt vor, einen Beschäftigungsbedarf für einen Versandleiter nicht zu haben. Dies ergebe sich zwangsläufig schon aus den geringen Produktions- oder Fertigungsmengen. Bei der A GmbH habe sich dies auf etwa 100 Auslieferungstouren wöchentlich bezogen, wobei über 40 Fahrer beschäftigt gewesen seien. Selbst nach der Stilllegungsabsicht und der Ausproduktion seien beispielhaft noch im Januar ab dem 21.01.1961 Touren gefahren worden, in der Woche davor 62 Touren und in der ersten Woche des Monats Februar 52 Touren. Für die letzte Novemberwoche des Jahres 2019 seien noch neun Touren geplant worden und für die erste Dezemberwoche ebenso. Dabei sei weiter zu berücksichtigen, dass zwar noch eine Vielzahl von ehemaligen Verkaufsstellen bedient werden müssten aufgrund der Reklamationsverpflichtungen der Firma A. Die Lastkraftwagen seien jedoch längst nicht mehr ausgelastet. Laufend seien etwa noch vier Fahrer im Einsatz. Die Aufsicht über die Verladung und die Kommissionierung obliege bei der Beklagten dem Mitarbeiter K. . Dieser beaufsichtige sich selbst. Er verlade auch selbst und fahre den Gabelstapler. Die reinen leitenden Organisationstätigkeiten habe der Produktionsleiter I. mit übernommen. Hierfür benötige er vielleicht eine Stunde pro Woche. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsrunde: A. Die Klage hat umfänglich erfolgt. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch für den Antrag gerichtet auf Annahme des von dem Kläger unterbreiteten Angebotes zur Neubegründung des Arbeitsverhältnisses, wie es ursprünglich zwischen dem Kläger und der A GmbH bestand. Das von dem Kläger unterbreitete Angebot musste nicht sämtliche Vertragsbestandteile beinhalten, um hinreichend bestimmt im Sinne des §§ 253 ZPO zu sein. Der Kläger stützt sein Begehren auf die Bestimmung des § 613a BGB, was im Falle der Berechtigung seines Verlangens dazu führt, dass sämtliche ursprünglich geltenden Vertragskonditionen zum Gegenstand des Vertragsverhältnisses gemacht werden müssen (vgl. auch BAG, Urteil vom 25.10.2007 – 8 AZR 989/06, juris). Sofern bezüglich einzelner Konditionen Streit zwischen den Parteien entstehen sollte, kann dies Gegenstand eines gesonderten arbeitsgerichtlichen Verfahrens sein. II. Der Antrag gerichtet auf Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses ist begründet. 1. Der Anspruch ergibt sich nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25.10.2007 – 8 AZR 989/06, juris), welcher sich das Gericht anschließt, im Falle eines Betriebsüberganges aus dem mit dem Betriebsveräußerer bestandenen Arbeitsverhältnis in Verbindung mit § 613a BGB, wenn die einer von dem Veräußerer ausgesprochenen Kündigung zugrundeliegende Absicht zur Betriebsstilllegung später aufgegeben wird, sei es durch den Betriebsveräußerer selbst, sei es durch einen Betriebserwerber, sich die ursprüngliche Prognose also nachträglich als unzutreffend erweist. 2. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Der Anspruch auf Wiedereinstellung richtet sich gegen den Betriebserwerber (Urteil vom 25.10.2007 – 8 AZR 989/06, juris). Dabei ist unschädlich, dass sich die beabsichtigte Betriebsfortführung durch die Beklagte bereits vor Ablauf der Frist der gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Kündigung abzeichnete. 3. Der Betrieb der A GmbH ist auf die Beklagte durch Rechtsgeschäft übergegangen. Ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit „Betrieb“ bei einem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falls. Als Teilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel wie bewegliche Güter und Gebäude, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG, Urteil vom 10. Mai 2012 – 8 AZR 434/11 –, Rn. 24, juris). Vorliegend ist der einzige Aspekt, welchen die Beklagte gegen die Annahme eines Betriebsüberganges einwenden kann, dass sie gegenüber der Veräußerin die Produktionsmengen erheblich reduziert hat, was dem Produktionsbetrieb der Veräußerin im Ergebnis jedoch kein anderes Gepräge gibt. Im Übrigen sprechen sämtliche Umstände gerade für die Annahme eines Betriebsüberganges. Die Beklagte nutzt die Betriebsgrundstücke der A GmbH mit ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung, der Produktion von Matratzen und Betten. Sie hat die Maschinen der A GmbH übernommen. Sie hat ihre Produktion aufgenommen, um Verpflichtungen von Kunden der A GmbH zu erfüllen, sei es durch die Nachfertigung im Rahmen von Reklamationsfällen, sei es zur Lieferung neuerlicher Produktanforderungen von Kunden. Schließlich spricht für die Annahme eines Betriebsüberganges die nahtlose Fortführung des Produktionsbetriebs durch die Beklagte, was nicht zuletzt seinen Ausdruck darin gefunden hat, der Vertriebsmitarbeiter der A GmbH, welcher von der Beklagten zumindest zunächst übernommen wurde, bereits vor der vermeintlichen Betriebsstilllegung aufzeigte, welche Aufträge von den Kunden der A GmbH bis zum Ende des Jahres 2019 zu erwarten seien. Die Beklagte führt hingegen gerade nicht auf, welche Anstrengungen sie selbst unternommen hätte, eine eigene Betriebsorganisation für einen Produktionsbetrieb aufzubauen. Die nahtlose Aufnahme der Produktion spricht vielmehr dafür, dass sie die vorgefundenen Produktionsabläufe und die vorgefundene Produktion übernommen hat. Die Umstände, dass sowohl die Belegschaft als auch die Produktionsmenge erheblich reduziert wurden, verlieren demgegenüber erheblich an Gewicht, so dass allenfalls von einer Einschränkung des bisherigen Betriebs ausgegangen werden kann. Der Übergang erfolgte auch durch Rechtsgeschäft. Auf welche Weise der Beklagten die Möglichkeit der Nutzung der Betriebsmittel wie den Produktionshallen und den Maschinen eingeräumt wurde, ist für die Beurteilung eines Betriebsüberganges unerheblich. Durch Rechtsgeschäft im Sinne des § 613a Abs. 1 BGB geht ein Betrieb auch über, wenn Dritte zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber stehen, welche die Betriebsmittel überlassen, wie es vorliegend von der Beklagten behauptet wird. 4. Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 311a Abs. 1 BGB möglich (BAG, Urteil vom 27.01.2016 – 5 AZR 9/15, juris). III. Der Kündigungsschutzantrag des Klägers ist ebenfalls begründet. Die Kündigung der Beklagten vom 26.08.2019 wird das noch zu begründende Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beenden. 1. Dem Erfolg des Kündigungsschutzantrages steht zunächst nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der angegriffenen Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht bestand, mit dem Antrag zu Ziffer 1 die Begründung eines solchen vielmehr noch herbeigeführt werden soll (Annahmeerklärung der Beklagte würde im Falle der Rechtskraft nach § 894 ZPO fingiert). Grundsätzlich setzt die Stattgabe eines Kündigungsschutzantrages voraus, dass der zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und auch zum Zeitpunkt des Eintritts der beabsichtigten Beendigungswirkung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand (vgl. ErfKomm/Kiel, § 4 KSchG Rn. 30 m. w. N.) mit der Folge, dass mit der rechtskräftigen Stattgabe feststeht, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch früher wirkende Tatbestände beendet worden ist. Hiervon sind im Ausnahmefall wie in der vorliegenden Situation Ausnahmen zuzulassen (vgl. BAG, Urteil vom 22.11.2012, 2 AZR 732/11 mit Verweis auf die Zulässigkeit der Beschränkung des Streitgegenstandes auf einen bestimmten Beendigungstatbestand; ErfKomm/ Kiel , § 4 KSchG Rn. 31). Nach hiesigem Verständnis ist es einem Arbeitgeber unbenommen, während eines laufenden Rechtsstreits über die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses dieses vorsorglich zu kündigen. Dies hätte zur Folge, dass ein rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis durch die später ausgesprochene und auch später wirkende Kündigung wieder beendet würde. Hält der Arbeitnehmer, welcher zunächst die rückwirkende Begründung des Arbeitsverhältnisses begehrt, auch die Kündigung für unwirksam, muss er diese nach § 4 KSchG fristwahrend gerichtlich angreifen, um die Fiktion der Rechtswirksamkeit der Kündigung zu verhindern. Es ist nicht ersichtlich, dass der Lauf der dreiwöchigen Klagefrist erst beginnen würde, wenn die Begründung des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig feststünde. 2. Der Kläger hat die Kündigung vom 26.08.2019 rechtzeitig unter Wahrung der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG mit seiner bei dem Arbeitsgericht Detmold am 06.09.2019 eingegangenen Klageerweiterung angegriffen und diese Klageerweiterung wurde der Beklagten auch „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zugestellt. Die Kündigung ist deshalb nicht bereits wegen bloßen Zeitablaufs als wirksam anzusehen (§ 7 KSchG). 3. Die Kündigung ist unwirksam, weil sie nicht sozial gerechtfertigt ist im Sinne des § 1 Abs. 1, 2 KSchG. a) Das Kündigungsschutzgesetz findet wegen der Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG (infolge des Betriebsüberganges nach § 613a Abs. 1 BGB findet die Betriebszugehörigkeit bei der Betriebsveräußerin Berücksichtigung) und wegen der Anzahl beschäftigter Arbeitnehmer von mehr als zehn im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG auf das vorliegende Arbeitsverhältnis umfänglich Anwendung, so dass die Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf. b) Die Kündigung vom 26.08.2019 ist nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG bedingt. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 17. Juni 1999 – 2 AZR 141/99 –, BAGE 92, 71-79, Rn. 12), welcher sich das Gericht anschließt, können sich betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidungen wie z. B. Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion) oder durch außerbetriebliche Gründe (z. B. Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) ergeben. Diese betrieblichen Erfordernisse müssen "dringend" sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen. Diese weitere Voraussetzung ist erfüllt, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet als durch eine Kündigung zu entsprechen. Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein (BAG, Urteil vom 17. Juni 1999 – 2 AZR 141/99 –, BAGE 92, 71-79, Rn. 12). Zu etwaigen außerbetrieblichen Umständen, welche den Anlass für die vorliegende Kündigung bildeten, verhält sich der Vortrag der Beklagten nicht. So stellt die Beklagte zwar dar, in welchem Verhältnis die Absatzzahlen der Beklagten zu denen der A GmbH stehen. Worauf dies zurückzuführen ist und welche Erwartungen die Beklagte an die Entwicklung der Absatzzahlen sie hat bzw. welchen Umfang die Produktionsverpflichtungen der A GmbH gegenüber ihren Kunden hat, für welche die Beklagte nunmehr eintritt, führt die Beklagte nicht aus. Aus diesem Grund kommen nur innerbetriebliche Gründe in Betracht. Innerbetriebliche Umstände begründen ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung iSd. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn sie sich konkret auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirken. Regelmäßig entsteht ein betriebliches Erfordernis nicht unmittelbar und allein durch bestimmte wirtschaftliche Entwicklungen (Produktionsrückgang usw.), sondern auf Grund einer durch wirtschaftliche Entwicklungen veranlassten Organisationsentscheidung des Arbeitgebers (unternehmerische Entscheidung). Eine solche unternehmerische Organisationsentscheidung ist von den Arbeitsgerichten nur begrenzt überprüfbar, nämlich darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Dagegen obliegt es den Arbeitsgerichten nachzuprüfen, ob eine unternehmerische Entscheidung überhaupt getroffen wurde und ob sie sich betrieblich dahingehend auswirkt, dass der Beschäftigungsbedarf für den gekündigten Arbeitnehmer entfallen ist. Dabei muss durch die unternehmerische Organisationsentscheidung zwar nicht ein bestimmter Arbeitsplatz entfallen. Voraussetzung ist aber, dass die Organisationsentscheidung ursächlich für den vom Arbeitgeber behaupteten Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses ist. Ausreichend ist demnach, dass durch den innerbetrieblichen Grund ein Überhang an Arbeitskräften entstanden ist, durch den unmittelbar oder mittelbar das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Die betrieblich umgesetzte unternehmerische Organisationsentscheidung muss sich auf die konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten des gekündigten Arbeitnehmers auswirken (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 2 AZR 66/04 –, Rn. 22, juris). Da vorliegend von einem Betriebsübergang auszugehen ist, gelten für die Beklagte keine besonderen Maßstäbe im Hinblick auf die Darstellung der dringenden betrieblichen Erfordernisse (keine Erleichterungen bei der Darlegungslast). Zu einer konkreten unternehmerischen Entscheidung trägt die Beklagte nicht vor. Dabei kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass sie den Produktionsbetrieb nur in eingeschränktem Umfang fortführen will. Sie hätte jedoch aufzeigen müssen, wie und in welchem Umfang dieser Produktionsbetrieb aufrechterhalten werden soll. Soweit die Beklagte meint, die Aufgaben eines Versandleiters seien nunmehr entfallen, sie benötige einen solchen nicht mehr, erschließt sich dem Gericht nicht, wie konkret die Beklagte ihren Versand künftig gestaltet und mit welchem Umfang zu versendender Produkte sie plant. Durch die Übernahme des Vertriebsmitarbeiters J. dokumentierte sie, dass sie weiterhin Vertriebstätigkeiten entfaltet und damit den Absatz fördert. Soweit die Beklagte vorträgt, der Vorarbeiter K. übernehme die Versandtätigkeiten des Klägers, entspricht dies zwar auch der der Darstellung des Klägers. Dem kann jedoch nicht entnommen werden, welche unternehmerische Entscheidung dem zugrunde lag und wie der Versand nunmehr überhaupt organisiert ist. Auch bei einem im Umfang reduzierten Produktionsbetrieb muss der Versand organisiert sein. Die Beklagte trägt selbst trägt vor, es müssten weiterhin eine Vielzahl von Verkaufsstellen der A bedient werden. Sie trägt vor, die Kommissionierung und die Verladung oblägen dem Vorarbeiter K. und die Organisation werde von dem Produktionsleiter I. übernommen. Dabei erklärt zwar – wie erwähnt – auch der Kläger, dass der Vorarbeiter K. die Aufgaben des Klägers übernommen habe. Damit ist aber nicht eingeräumt, dass eine etwaige unternehmerische Entscheidung der Neuorganisation des Versandes, welche seitens der Beklagten selbst gar nicht behauptet ist, organisatorisch überhaupt nachhaltig umsetzbar ist. Mangels konkreter Darstellung der Organisation des Versandes, der konkreten organisatorischen Aufgaben innerhalb des Versandes, welche von dem Mitarbeiter I. nunmehr übernommen sein sollen, kann das Gericht nicht beurteilen ob eine Verteilung der Aufgaben des Klägers auf andere Mitarbeiter möglich ist, ohne dass diese überobligatorisch belastet werden. Eine verbleibende Stunde wöchentlich räumt die Beklagte sogar selbst ein, wobei sie auch hier nur Vermutungen äußert. Aber auch dieser Wert ist mangels Darstellung der konkreten Arbeitsaufgaben für den Kläger nicht einlassungsfähig. Aber selbst dann, wenn die Aufgaben derzeit von anderen Mitarbeitern mit bewältigt werden könnten, kann das Gericht nicht nachvollziehen, ob diese Auslastung dauerhaft sein wird. Dass die Produktion der Beklagten allein zur Bearbeitung von Reklamationen erfolgt, ist widerlegt. Sie produziert weiterhin Produkte zum Verkauf, äußert sich hingegen nicht zu den Vertriebszielen bzw. zu den Erwartungen der Auslastung des Betriebes. Aus den genannten Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsplatz des Klägers dauerhaft oder zumindest auf nicht absehbare Zeit entfallen ist. B . Die Kostenentscheidung basiert auf den §§ 46 Abs. 2, 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil selbst festzusetzen. Er entspricht jeweils der Vierteljahresvergütung für jeden der beiden Anträge. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.