Beschluss
3 Ca 192/13
ARBG DETMOLD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Erstattungsansprüchen aus Anfechtung nach § 143 InsO ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
• Die bloße Verwendung gepfändeter Kontoguthaben zur Tilgung von Lohnsteuer durch das Finanzamt begründet nicht ohne weiteres ein Treuhandverhältnis zugunsten der Arbeitnehmer.
• Ein arbeitsrechtlich geprägter Rechtsweg ist nur gegeben, wenn die Streitigkeit eng mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist; die hier streitige Erstattung wegen Insolvenzanfechtung ist demnach nicht dem Arbeitsgericht zuzuweisen.
Entscheidungsgründe
Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Erstattungsansprüchen aus Insolvenzanfechtung • Bei Erstattungsansprüchen aus Anfechtung nach § 143 InsO ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. • Die bloße Verwendung gepfändeter Kontoguthaben zur Tilgung von Lohnsteuer durch das Finanzamt begründet nicht ohne weiteres ein Treuhandverhältnis zugunsten der Arbeitnehmer. • Ein arbeitsrechtlich geprägter Rechtsweg ist nur gegeben, wenn die Streitigkeit eng mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist; die hier streitige Erstattung wegen Insolvenzanfechtung ist demnach nicht dem Arbeitsgericht zuzuweisen. Der Insolvenzverwalter des Herrn N wurde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens tätig. Das Finanzamt pfändete innerhalb der anfechtungsrelevanten Zeit mehrfach Kontoguthaben des Insolvenzschuldners und zog insgesamt 15.344,66 € ein. Davon wies das Land 12.095,95 € als Umsatzsteuer und Nebenleistungen sowie Vollstreckungskosten aus und 3.248,71 € als Lohnsteuer nebst Annexsteuern. Der Insolvenzverwalter forderte Erstattung des Gesamtbetrags aus Anfechtung gemäß § 143 InsO. Das Land lehnte für den Lohnsteueranteil eine Erstattung mit der Begründung ab, es handele sich um schuldnerfremdes bzw. treuhänderisches Arbeitnehmervermögen; eine Anfechtung stehe nur gegenüber den Arbeitnehmern zu. Das Land reichte eine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht ein, dass dem Insolvenzverwalter keine Forderung aus der Anfechtung der Lohnsteuer und keine Erstattung von Anwaltskosten zustehe. • Vorfrage war die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs; bei Erstattungsansprüchen aus Anfechtung nach § 143 InsO ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (entsprechend Rechtsprechung des BGH). • Die Zuständigkeitsannahme des klagenden Landes nach ArbGG scheitert daran, dass der Insolvenzverwalter eine Erstattung nur beanspruchen würde, wenn der eingezogene Betrag tatsächlich Arbeitsvergütung oder dafür bestimmte Abführungen betraf; dies ist streitig und begründet noch keine arbeitsrechtliche Streitigkeit. • Ein Treuhandverhältnis der gepfändeten Beträge zugunsten der Arbeitnehmer setzt eine vorherige, nach außen erkennbare Zuweisung oder Buchung voraus; solche konkreten Anhaltspunkte hat das Land nicht vorgetragen, sodass nicht von schuldnerfremdem Vermögen auszugehen war. • Die bloße Verwendung von gepfändeten Mitteln zur Begleichung von Lohnsteuern durch das Finanzamt stellt keine hinreichende enge Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis dar, die eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründen würde. • Somit ist die Anfechtungs- und Erstattungsstreitigkeit dem ordentlichen Rechtsweg zuzuweisen; das Arbeitsgericht ist unzuständig. Das Arbeitsgericht erklärt den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist die Streitigkeit an das zuständige Amtsgericht Detmold. Das klagende Land kann nicht das Arbeitsgericht für die Feststellung in Anspruch nehmen, dass dem Insolvenzverwalter keine Erstattungsansprüche aus der Anfechtung von Lohnsteuer und Annexsteuern zustehen; solche Erstattungsansprüche gehören zum insolvenzrechtlichen Bereich und sind vor den ordentlichen Gerichten zu klären. Es fehlt zudem an einem vorgetragenen gesetzlichen oder vertraglichen Treuhandverhältnis der gepfändeten Beträge zugunsten der Arbeitnehmer. Die Entscheidung ist damit begründet durch die Rechtswegzuständigkeit und die fehlende enge Verknüpfung der streitigen Rechtsfragen mit einem Arbeitsverhältnis.