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Urteil

2 Ca 1562/11

Arbeitsgericht Detmold, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGDT:2012:0404.2CA1562.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 10.906,50 festgesetzt. 1 Tatbestand 2 Der Kläger schloss mit dem Beklagten unter dem Datum des 20.03.2000 einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 4 d. A.). Danach war der Kläger ab dem 20.03.2000 bei dem Beklagten als Maschinenarbeiter zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalt in Höhe von € 2.181,30 beschäftigt. Mit Schreiben vom 31.08.2009 und 14.09.2009 widersprach der Kläger gegenüber dem Beklagten vorsorglich einem etwaigen Betriebsübergang von diesem auf die R2-Z1 GmbH & Co. KG. Mit Schreiben vom 30.06.2010 hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2010 gekündigt. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 14.07.2010 vor dem Arbeitsgericht Detmold erhobenen Klage, die dem Beklagten am 22.07.2010 zugestellt wurde. 3 Der Kläger wendet sich gegen die streitgegenständliche Kündigung und rügt eine ordnungsgemäße Sozialauswahl. Er trägt vor, die Nachfolgeunternehmung des Betriebes des Beklagten, die Z2 Z1 E1 GmbH & Co. KG beschäftige deutlich mehr als 10 Arbeitnehmer. Zum Zeitpunkt der Kündigung habe es sich bei dem Beklagten und der Z2 Z1 E1 GmbH & Co. KG um einen Betrieb gehandelt, der von dem Beklagten und dem Geschäftsführer der Z2 Z1 E1 GmbH & Co. KG, vertreten durch die Z2 Z1 V1 GmbH und diese vertreten durch den Sohn des Beklagten, Herrn J1 R3, vertreten worden sei. Beide Betriebe befinden sich nach dem Vortrag des Klägers in den gleichen Räumen, die Mitarbeiter wurden und werden nach dem weiteren Vortrag des Klägers eingestellt von dem Beklagten F2 R3 und Herrn J1 R3. Sämtliche sachlichen und immateriellen Mittel des Gesamtbetriebes seien zu einem einheitlichen arbeitstechnischen Zweck benutzt, fortgeführt und verwaltet worden. Letztlich sei in dem Betrieb einheitlich der Einsatz der Sachmittel und des Personals sowie der Ressourcen auch von Vater und Sohn organisiert worden. Dieser Gesamtbetrieb habe zum Zeitpunkt der Kündigung mindestens 16 Mitarbeiter gehabt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten habe fortbestanden, vom 15.05.2009 bis zum 04.10.2010 habe es formell nach Betriebsübergang mit der Z2 U1 (haftungsbeschränkt) & Co. KG – später unter Z2 GmbH & Co. KG firmierend - bestanden. Seit dem 05.10.2010 bestehe es nach Betriebsübergang mit der Z2 Z1 E1 GmbH & Co. KG fort. 4 Der Kläger beantragt, 5 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 30.06.2010, zugegangen am 30.06.2010, zum 30.09.2010 nicht aufgelöst worden ist; 6 den Beklagten zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1) zu den im Arbeitsvertrag vom 20.03.2000 geregelten Arbeitsbedingungen als Maschinenarbeiter zu einem Bruttogehalt von € 2.181,30 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Der Beklagte trägt vor, Hintergrund für die Kündigung vom 30.06.2010 sei, dass der Kläger im Vorprozess im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamm den Betriebsübergang von der Einzelfirma R3 auf die Firma R3 GmbH & Co. KG nicht mehr bestritten habe, dann aber im Berufungsverfahren die Auffassung vertreten habe, dass er über den Betriebsübergang nicht in der gebotenen Form des § 613 a BGB informiert worden sei. Er habe dann von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht. Demgemäß sei der Beklagte gezwungen gewesen, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zu kündigen, weil der Beklagte mangels des Bestehens einer Firma über keinerlei Arbeit verfüge und demgemäß auch keinen Arbeitsplatz für den Kläger mehr habe. Zum Zeitpunkt der Kündigung, die der Beklagte gegenüber dem Kläger ausgesprochen habe, habe die Einzelfirma R3 bereits nicht mehr existiert. Der Beklagte habe eine fristgemäße Kündigung aussprechen wollen. Dabei habe er übersehen, dass der Kläger im Kündigungszeitpunkt schon auf eine zehnjährige Betriebszugehörigkeit zurückblicken konnte, so dass die Kündigungsfrist nicht drei, sondern vier Monate zum Monatsende betragen habe. Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses sei dann richtigerweise der 31.10.2010. 10 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift ergänzend verwiesen. 11 Entscheidungsgründe 12 I. 13 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann die begehrte Feststellung nicht verlangen. Auch der Weiterbeschäftigungsantrag ist unbegründet. 14 1. Die gegen den Beklagten gerichtete Kündigungsschutzklage ist unbegründet, weil nach dem Vortrag des Klägers im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zwischen dem Beklagten und dem Kläger keine Arbeitsverhältnis mehr bestand. Dieses bestand nach dem Vortrag des Klägers zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 30.06.2010 mit der Z2 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co KG. Die von dem Beklagten ausgesprochene Kündigung geht in einem solchen Fall ins Leere. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien des Kündigungsrechtsstreits ist Voraussetzung für den Erfolg einer Kündigungsschutzklage (vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2002, Az.: 8 AZR 346/01, Juris). 15 Da zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung nach dem Vortrag des Klägers kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand, hat der Kläger gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. 16 II. 17 Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 18 Der Wert des Streitgegenstandes entspricht der fünffachen Bruttomonatsvergütung des Klägers.