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Urteil

3 Ca 608/07

ARBG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vorformulierte Rückzahlungsvereinbarung für Ausbildungskosten unterliegt der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB, wenn sie nicht nachweislich individuell ausgehandelt wurde. • Rückzahlungsansprüche sind nur zulässig, wenn die Klausel unterscheidet, in welchen Fällen eine Rückzahlung verlangt werden kann; pauschale Regelungen, die jede Eigenkündigung des Arbeitnehmers erfassen, sind unwirksam. • Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt klare Formulierungen dazu, wann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Ausbildung Kosten zurückzuzahlen sind.
Entscheidungsgründe
Unwirksame pauschale Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten • Eine vorformulierte Rückzahlungsvereinbarung für Ausbildungskosten unterliegt der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB, wenn sie nicht nachweislich individuell ausgehandelt wurde. • Rückzahlungsansprüche sind nur zulässig, wenn die Klausel unterscheidet, in welchen Fällen eine Rückzahlung verlangt werden kann; pauschale Regelungen, die jede Eigenkündigung des Arbeitnehmers erfassen, sind unwirksam. • Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt klare Formulierungen dazu, wann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Ausbildung Kosten zurückzuzahlen sind. Der Beklagte war bei der Klägerin als Service-Mitarbeiter beschäftigt und nahm an einer Zusatzausbildung zum Triebwagenführer teil. Die Parteien schlossen eine Vereinbarung zur Erstattung von Ausbildungskosten, die eine Rückzahlungspflicht bis zu 7.500 EUR vorsah, gestaffelt nach dem Zeitpunkt der Kündigung. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung zum 31.12.2006. Die Klägerin forderte 7.500 EUR Rückzahlung und erhielt gegen ihre Nichtteilnahme ein klageabweisendes Versäumnisurteil. Sie beantragte die Aufhebung dieses Urteils; der Beklagte verlangte dessen Bestätigung. Der Beklagte rügte die Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung; hilfsweise machte er Gegenansprüche geltend. Das Gericht prüfte insbesondere die Einbeziehungskontrolle und die Inhaltskontrolle der Vereinbarung nach den §§ 305 ff. BGB. • Die Vereinbarung zur Ausbildungskostenerstattung unterliegt der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB, weil nicht ersichtlich ist, dass sie frei ausgehandelt war. • Zunächst ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an anteiliger Kostenerstattung hat und sodann, wie eine angemessene Beteiligung des Arbeitnehmers ausgestaltet werden kann. • Die streitige Klausel löst die Rückzahlungspflicht pauschal bei jeder Eigenkündigung sowie bei bestimmten Kündigungen durch den Arbeitgeber aus und differenziert nicht danach, ob die Eigenkündigung durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers veranlasst wurde. • Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB müssen Rückzahlungsklauseln klar regeln, für welche Beendigungsfälle eine Rückzahlung geschuldet ist; zulässig sind Rückzahlungen etwa bei verhaltensbedingter Kündigung durch den Arbeitgeber oder bei einer Arbeitgeber-unabhängig begründeten Eigenkündigung. • Die Vereinbarung enthält diese notwendige Differenzierung nicht und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen und unwirksam in dem Teil, der jede Eigenkündigung erfasst. • Da die Klägerin selbst nicht wegen eines Arbeitgeberkündigungsfalls klagt, bleibt es bei der Unbegründetheit ihres Rückzahlungsbegehrens; eine teilweise Erhaltung der Klausel kommt nicht zu ihren Gunsten in Betracht. • Das Versäumnisurteil vom 14.02.2008 war daher aufrechtzuerhalten; die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Die Klage ist unbegründet; die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 7.500,00 EUR. Die Rückzahlungsklausel in Ziffer 5 der Vereinbarung vom 31.01.2006 ist insoweit unwirksam, als sie eine Rückzahlung bei jeder Eigenkündigung des Arbeitnehmers ohne Differenzierung vorsieht, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Eine teilweise Erhaltung der Klausel zugunsten der Klägerin kommt nicht in Betracht, zumal die Klägerin selbst nicht wegen einer verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitgebers vorgeht. Das Versäumnisurteil vom 14.02.2008 wird aufrechterhalten; die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.