Beschluss
2 BV 7/08
Arbeitsgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDT:2008:0319.2BV7.08.00
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Tenor
1. Unter dem Vorsitz von Herrn Vorsitzenden Richter Herrn E wird eine Einigungsstelle zum Abschluss eines Sozialplans zum Ausgleich der Folgen der Ausgliederung des Werkzeugbaus und der Lehrwerkstatt eingesetzt.
2. Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle wird auf zwei Personen für jede Seite festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Unter dem Vorsitz von Herrn Vorsitzenden Richter Herrn E wird eine Einigungsstelle zum Abschluss eines Sozialplans zum Ausgleich der Folgen der Ausgliederung des Werkzeugbaus und der Lehrwerkstatt eingesetzt. 2. Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle wird auf zwei Personen für jede Seite festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller begehrt die Einrichtung einer Einigungsstelle. Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin gewählte Betriebsrat. In dem Betrieb der Antragsgegnerin werden technische Präzisionsteile aus thermoplastischen Kunststoffen hergestellt. Dort arbeiten circa 330 Arbeitnehmer. Am 02.01.2008 informierte die Antragsgegnerin mündlich drei Vertreter des Antragstellers gleichzeitig mit anderen Arbeitnehmern über eine bereits vollzogene Umstrukturierung. Am gleichen Tag erfuhren der Antragsteller und die 45 Arbeitnehmer der Abteilung Werkzeugbau aus einem Schreiben der Antragsgegnerin sowie der firmeneigenen Mitarbeiterzeitung, dass der Bereich Werkzeugbau einschließlich der Lehrwerkstatt zum 01.01.2008 an die T GmbH verkauft wurde. Mit Schreiben vom 17.01.2008 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, mit ihm in Sozialplanverhandlungen einzutreten. Am 29.01.2008 antwortete die Antragsgegnerin, dass die Aufnahme von Verhandlungen nicht geboten sei. Mit Schreiben vom 31.01.2008 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, der Bildung einer Einigungsstelle zum Sozialplan zuzustimmen. Hierauf antwortete die Antragsgegnerin nicht. Der Antragsteller begehrt nunmehr die Einsetzung einer Einigungsstelle. Der Antragsteller vertritt die Rechtsauffassung, die Einigungsstelle sei zuständig. Nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin zum Verkauf des Werkzeugbaus liege eine Betriebsspaltung vor. Er beantragt, 1. unter dem Vorsitz von Herrn E, Vorsitzender Richter, eine Einigungsstelle zum Abschluss eines Sozialplans zum Ausgleich der Folgen der Ausgliederung des Werkzeugbaus und der Lehrwerkstatt einzusetzen; 2. die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle auf drei Personen für jede Seite festzusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt vor, der Antragsteller setze das Vorhandensein eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a BGB gleich mit dem Begriff der Betriebsänderung im Sinne von §§ 111 ff. BetrVG. Ein Automatismus bestehe insofern jedoch nicht. Für die Bejahung einer Betriebsänderung seien Änderungen auf der betriebsorganisatorischen Ebene notwendig. Diese liegen nach der Überzeugung der Antragsgegnerin nicht vor. Die übergegangenen Arbeitnehmer haben nach dem Betriebsübergang denselben Arbeitsplatz erhalten, arbeiten an denselben Maschinen mit denselben Werkstoffen weiter. Richtig sei, dass sie eine neue Arbeitgeberin erhalten haben und eine Identität in der Geschäftsführung zwischen den geschäftsführenden Gesellschaftern der Antragsgegnerin und der T nicht vorliege. Dies erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen einer Betriebsänderung. II. Die Einigungsstelle ist entsprechend dem Tenor einzurichten. Die Einigungsstelle ist jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann der Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.2003, NZA-RR 2003, S. 637). Vorliegend ist eine offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle nicht gegeben. Eine mögliche Zuständigkeit der Einigungsstelle ergibt sich vorliegend bereits aus § 113 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BetrVG. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Verkauf des Werkzeugbaus einschließlich der Lehrwerkstatt um eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG handelt. Kommt in einem solchen Fall eine Einigung über einen Sozialplan nicht zustande, so können der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Antragstellers den Vorsitzenden Herrn E bestellt. Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle hat das Arbeitsgericht mit zwei für jede Seite festgelegt, was der Regelbesetzung einer Einigungsstelle entspricht (LAG Hamm, Beschluss vom 09.08.2004, AP ArbGG 1979, § 98 Randnr. 14 m.w.N.). Anhaltspunkte, die es rechtfertigen hiervon abzuweichen, hat der Antragsteller nicht dargelegt.