Urteil
1 Ca 8/10
Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGDES:2010:0414.1CA8.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 30. Dezember 2009 nicht mit sofortiger Wirkung sondern zum 31. Januar 2010 beendet worden ist. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 1.550,00 festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. 2 Die Klägerin ist seit dem 31. Oktober 2005 bei dem Beklagten als Sachbearbeiterin zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt € 1.550,00 und einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Zwischen den Parteien bestand bereits in der Zeit vom 05. Oktober 1998 bis zum 15. Juli 2002 ein Arbeitsverhältnis. Der Klägerin oblag neben anderen Bürotätigkeiten die Anweisung von Überweisungen zur Bezahlung laufender Betriebskosten sowie die Erfassung der Finanzbuchhaltung des Betriebes. Die Klägerin war zugleich seit 16 Jahren bis 2008 die Lebensgefährtin des Beklagten. Im Betrieb des Beklagten sind regelmäßig acht Arbeitnehmer vollzeitig tätig. 3 Der Beklagte vermutete im Sommer 2008, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Finanzbuchhalterin in erheblichem Maße Privatentnahmen aus dem Vermögen des Unternehmens getätigt und dem Beklagten damit erheblichen Schaden zugefügt haben könne. Der Beklagte übergab daher die gesamten Buchungsunterlagen des Betriebes einem Finanzexperten zur Prüfung, der im Oktober 2008 unerlaubte Privatentnahmen der Klägerin in Höhe von € 80.000,00 feststellte. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 (Bl. 150 d.A.) forderte der Beklagte die Klägerin auf, die von ihr getätigten Privatentnahmen in den Jahren 2006 bis 2008 in Höhe von mindestens € 75.038,57 zu erstatten. Mit Schreiben vom 03. November 2008 (Bl. 159 ff. d.A.) bot die Klägerin ohne Schuldanerkennung an, über den von dem Beklagten geforderten Betrag eine Grundschuld auf dem Grundstück ihrer Eltern eintragen zu lassen. Auf den Schriftwechsel der Parteien wird insoweit Bezug genommen. 4 Mit Wirkung zum 01. Februar 2009 vereinbarten die Parteien eine Gehaltserhöhung der Klägerin von monatlich € 350,00 brutto sowie die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit von 30 auf 35 Wochenstunden. 5 Das Finanzamt K. führte in der Zeit vom 07. September bis 22. Oktober 2009 im Betrieb des Beklagten eine Betriebsprüfung durch. In dem Prüfungsbericht vom 23. November 2009, der dem Beklagten am 18. Dezember 2009 zuging, heißt es u. a.: 6 „Im Prüfungsverlauf wurde festgestellt, dass die Arbeitnehmerin T. aufgrund der ihr erteilten Bankvollmachten und nach der privaten Trennung von dem Steuerpflichtigen in der Zeit von Februar 2007 bis Juni 2008 die Möglichkeit nutzte, um die Kosten ihrer privaten Lebensführung aus betrieblichen Mitteln zu finanzieren. 7 In der Buchhaltung verbuchte Frau T. diese Kosten jedoch nicht als Privatentnahmen des Herrn L. oder als Arbeitnehmer-Sachbezüge, sondern als Betriebsausgaben mit Vorsteuerabzug. Dabei wurde jeden – offensichtlich durch die Arbeitnehmerin privat veranlassten – Aufwand eine Begründung für die betriebliche Veranlassung z. B. als Arbeitskleidung, Repräsentationskosten oder sonstigen Betriebsbedarf gefunden. 8 Aus Sicht der Finanzverwaltung hat Frau T. in der Zeit von Februar 2007 bis Juni 2008 nachweislich der Firma des Herrn L. Gelder entzogen, um ihren privaten Lebensstil zu finanzieren.“ 9 Das Ergebnis der Betriebsprüfung wurde dem Beklagten in der Schlussbesprechung am 22. Oktober 2009 mitgeteilt. 10 Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 30. Dezember 2009 fristlos und hilfsweise fristgemäß. 11 Mit ihrer am 20. Januar 2010 bei dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin zuletzt noch gegen die fristlose Kündigung. Sie ist der Auffassung, ein Grund zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe nicht bestanden. Der Beklagte habe jedenfalls die sich aus § 626 Abs. 2 BGB ergebende Ausschlussfrist nicht gewahrt. 12 Die Klägerin meint, der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass ihm die von der Klägerin vorgenommenen Privatentnahmen nicht bekannt gewesen seien. Die Klägerin sei wiederholt von dem Beklagten aufgefordert worden, geschäftliche Buchungen vorzunehmen, die ersichtlich nicht den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung entsprochen hätten. Dies habe die Klägerin abgelehnt. Der Beklagte habe fast täglich die Bankauszüge kontrolliert und habe regelmäßig eine Übersicht über den Stand der betrieblichen Ausgaben gehabt. Im Übrigen sei nur ein geringer Teil der Buchungen der Klägerin privat zuzuordnen; die Ausgaben seien überwiegend zugunsten des Beklagten erfolgt. 13 Soweit die Klage zunächst auch gegen die fristgemäße Kündigung gerichtet war, hat die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 14. April 2010 insoweit zurückgenommen. 14 Die Klägerin beantragt, 15 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 30. Dezember 2009 nicht fristlos beendet worden ist. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er behauptet, die Klägerin habe im Jahr 2007 mindestens € 29.517,91 und im ersten Halbjahr 2008 mindestens € 26.274,22 ohne sein Wissen und Wollen von seinem Geschäftskonto abgehoben, diese Gelder zur privaten Lebensführung genutzt und die Ausgaben sodann als Betriebsausgaben mit Vorsteuerabzug verbucht. Dem Beklagten sei erst im Sommer 2008 das Missverhältnis zwischen dem betrieblichen Gewinn und der betrieblichen Liquidität aufgefallen, weshalb er die Finanzbuchhaltungsunterlagen für die Jahre 2006 bis 2008 einem befreundeten Experten zur Überprüfung übergeben habe. 19 Der Beklagte behauptet, aufgrund der vorgenommen Umbuchungen sei es schwierig gewesen, der Klägerin die Tat nachzuweisen. Aufgrund seiner langjährigen Liaison mit der Klägerin habe er gehofft, mit ihr eine gütliche Lösung zu finden und den Sachverhalt verdrängt. Aufgrund einer Erkrankung sowie mit Rücksicht auf die Kinder der Klägerin habe er von weiteren rechtlichen Maßnahmen gegen die Klägerin Abstand genommen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Klage ist begründet. 22 I. Die fristlose Kündigung des Beklagten vom 30. Dezember 2009 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit sofortiger Wirkung sondern erst fristgemäß zum 31. Januar 2010 aufgelöst. 23 Der Beklagte hat die sich aus § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebende zweiwöchige Ausschlussfrist bei Ausspruch der Kündigung nicht gewahrt. Danach kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Diese Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Ziel des § 626 Abs. 2 BGB ist es, dem betroffenen Arbeitnehmer schnell Klarheit darüber zu verschaffen, ob ein Kündigungsberechtigter einen Sachverhalt zum Anlass einer fristlosen Kündigung nimmt oder nicht. Darlegungs- und beweispflichtig für die Einhaltung der Ausschlussfrist ist der Kündigende (vgl. BAG, Urt. v. 31.03.1993 – 2 AZR 492/92, BAGE 73, 42). 24 Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist vorliegend nicht gewahrt, da der Beklagte spätestens seit Oktober 2008 Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hatte und er jegliche weitere Aufklärung seit diesem Zeitpunkt unterließ. 25 Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt grundsätzlich, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG, Urt. v. 17.03.2005 – 2 AZR 245/04, Rnr. 35 zitiert nach juris). Der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Zu den maßgeblichen Umständen, die vom Kündigungsberechtigten zu ergründen und festzustellen sind, gehört es auch, mögliche Beweismittel für die ermittelte Pflichtverletzung zu beschaffen und zu sichern. Dabei soll der Kündigungsberechtigte nicht veranlasst werden, ohne genügende Vorprüfung des Sachverhaltes oder hinreichend vorhandene Beweismittel voreilig zu kündigen (BAG, Urt. v. 17.03.2005 Rz. 36 a.a.O.). Solange der Kündigungsberechtigte zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinende Maßnahmen durchführt, kann die Ausschlussfrist daher nicht anlaufen. Sind die Ermittlungen jedoch abgeschlossen und hat der Kündigungsberechtigte eine hinreichende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt und den erforderlichen Beweismitteln, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist. Allerdings besteht für weitere Ermittlungen kein Anlass mehr, wenn der Sachverhalt bereits geklärt oder der Gekündigte ihn sogar zugestanden hat (vgl. BAG, Urt. v. 05.12.2002 – 2 AZR 478/01, AP Nr. 63 zu § 123 BGB). Die Ausschlussfrist ist insgesamt nur solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine weitere, umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts und der notwendigen Beweismittel verschaffen sollen (vgl. BAG, Urt. v. 17.03.2005 Rz. 36 a.a.O. m.w.N.). 26 Der Beklagte hat die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegend nicht gewahrt. Denn ausweislich des zwischen den Parteien am 30. Oktober/03. November 2008 geführten Schriftverkehrs hatte der Beklagte jedenfalls bereits seit dem Monat Oktober 2008 wesentliche Kenntnis davon, dass die Klägerin in den Jahren 2007 und 2008 unerlaubte Privatentnahmen aus dem Betriebsvermögen des Beklagten im Umfang von 75.000,00 bis 80.000,00 € getätigt hat. Aufgrund des dem Beklagten von dem befreundeten Finanzexperten zur Verfügung gestellten Ermittlungsberichts waren dem Beklagten damit die maßgebenden Tatsachen, die er zum Anlass der streitgegenständlichen fristlosen Kündigung nahm, bereits bekannt. Es kann dahinstehen, ob der Lauf der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB zunächst gehemmt war, da der Beklagte nach seiner Auffassung nicht über die zum Beweis des Kündigungssachverhalts erforderlichen Beweismittel verfügte. Insoweit hat der Beklagte allerdings nicht dargelegt, inwieweit die Unterlagen der Finanzbuchhaltung zum Beweis der Privatentnahmen ungeeignet gewesen sein sollen. Die Ausschlussfrist ist aber jedenfalls deshalb nicht gehemmt gewesen, da der Beklagte keinerlei Ermittlung zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verschaffung der notwendigen Beweismittel eingeleitet hat. Soweit er dazu in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erklärt hat, er habe das Problem immer wieder verdrängt, gehofft, dass es sich durch gütliche Einigung mit der Klägerin löse und schließlich mit Rücksicht auf ihre Kinder keine weiteren rechtlichen Maßnahmen ergriffen, ist dieses menschlich verständliche Verhalten nicht geeignet, die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu hemmen. Dies gilt insbesondere deshalb, da der Kläger am 30. Januar 2009 (Bl. 151 d.A.) die Vergütung der Klägerin um monatlich € 350,00 erhöht und ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von zuvor 30 auf 35 Wochenstunden aufgestockt hat. Auch durch dieses Verhalten hat der Beklagte sein Recht, die ihm spätestens im Oktober 2008 bekannt gewordenen unerlaubten Privatentnahmen der Klägerin zum Anlass einer fristlosen Kündigung zu nehmen, verwirkt. Durch seine Untätigkeit sowie die anschließende Gehaltserhöhung und Erweiterung der Arbeitszeit hat er den Eindruck erweckt, aus den Pflichtwidrigkeiten der Klägerin keine Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses herleiten zu wollen, so dass diese sich auf den dadurch geschaffenen Vertrauenstatbestand einstellen konnte und ihr der Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht mehr zuzumuten ist. 27 Die Kündigung vom 30. Dezember 2009 hat das Arbeitsverhältnis daher fristgemäß innerhalb der sich aus § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ergebenden Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats zum 31. Januar 2010 beendet. 28 II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. 92 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf die teilweise Klagerücknahme waren der Klägerin 2/3 und dem Beklagten 1/3 der Kosten aufzuerlegen (vgl. § 269 Abs. 3 ZPO). 29 III. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, 3, 4 ZPO im Urteil festgesetzt und mit einem Bruttomonatsgehalt der Klägerin bewertet.