Beschluss
10 BV 11/15
ArbG Dessau-Roßlau 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDES:2016:0309.10BV11.15.0A
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Leitsätze
1. Im Interesse der Rechtssicherheit und auf der Grundlage des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebsparteien ist der Betriebsrat gehalten, seine Zustimmung zu einer Eingruppierung unzweideutig und uneingeschränkt zu erteilen, wenn sich die Eingruppierung als solche nach seinem Dafürhalten als richtig erweist.(Rn.25)
2. Beschwerde eingelegt beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen 5 TaBV 17/16.
Tenor
1. Die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Mitarbeiters R. W. in die Entgeltgruppe 6 Stufe 1 gemäß DRK-TV LSA wird ersetzt.
2. Die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Mitarbeiters G. W. in die Entgeltgruppe 6 Stufe 1 gemäß DRK-TV LSA wird ersetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Interesse der Rechtssicherheit und auf der Grundlage des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebsparteien ist der Betriebsrat gehalten, seine Zustimmung zu einer Eingruppierung unzweideutig und uneingeschränkt zu erteilen, wenn sich die Eingruppierung als solche nach seinem Dafürhalten als richtig erweist.(Rn.25) 2. Beschwerde eingelegt beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen 5 TaBV 17/16. 1. Die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Mitarbeiters R. W. in die Entgeltgruppe 6 Stufe 1 gemäß DRK-TV LSA wird ersetzt. 2. Die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Mitarbeiters G. W. in die Entgeltgruppe 6 Stufe 1 gemäß DRK-TV LSA wird ersetzt. I. Der Antragsteller / Beteiligte zu 1) begehrt im vorliegenden Verfahren die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) / Antragsgegner zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers nach dem DRK-Tarifvertrag Sachsen-Anhalt, nachdem der Beteiligte zu 2) / Antragsgegner zuvor dessen Einstellung zugestimmt hatte. Der Beteiligte zu 1) ist ein Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes, welcher u. a. auch Leistungen im Bereich des Rettungsdienstes erbringt. Er hat die Arbeitnehmer R. W. ab 00.00.2015 sowie G. W. ab 00.00.2015 als Rettungsassistenten im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (max. EUR 450,00 im Monat) eingestellt. Rettungsassistenten sind nach der Anlage 3 zum DRK-TV LSA in die Entgeltgruppe 6 einzugruppieren und gemäß § 9 Abs. 2 DRK-TV LSA zunächst in die Stufe 1. Hierzu hat der Antragsteller / Beteiligter zu 1) mit Schreiben vom 00.00.2015 (Bl. 60 d. Gerichtsakte), zugleich zur Einstellung des Arbeitnehmers W., die Zustimmung des Beteiligten zu 2) / Antragsgegners beantragt, desgleichen für den Arbeitnehmer W. mit Antrag vom 00.00.2015 (Bl. 56 d. Gerichtsakte). Mit Beschluss vom 00.00.2015 (Bl. 72 d. Gerichtsakte) hat der Antragsgegner / Beteiligter zu 2) in Bezug auf den Arbeitnehmer W. u. a. hierzu Folgendes beschlossen: „Der Betriebsrat beschließt, der unbefristeten Einstellung des Herrn R. W. 00.00.2015 als Rettungsassistent für den Bereich Rettungsdienst zuzustimmen. Der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 Stufe I nach DRK-TV LSA wird zugestimmt, soweit die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit auf Basis 450,00 EUR / Monat ohne Arbeitsbereitschaft 42,8 Stunden beträgt.“ Zur Begründung hat er hierzu ausgeführt: „Nach unserer Berechnung beträgt der tarifliche Stundenlohn in der EG 6 Stufe I DRK-TV LSA 10,51 EUR Wenn eine Einstellung auf 450,00 EUR Basis erfolgt, ergibt dieser Lohn monatlich rund 42,8 Stunden (ohne Arbeitsbereitschaft). Soll der Kollege täglich Arbeitsbereitschaft leisten, würde sich in der höchsten Stufe (48 Std./Woche) die Monatsarbeitszeit um 20 % erhöhen und in der Stufe 45 Std./Woche um 12,5 %.“ Ein entsprechender Beschluss ist für den Arbeitnehmer W. am 00.00.2015 getroffen worden. Der Antragsteller / Beteiligte zu 1) geht davon aus, dass damit eine uneingeschränkte Zustimmung des Beteiligten zu 2) / Antragsgegners nicht vorliegt. Darin liege eine Verweigerung der Zustimmung. Gründe für eine Verweigerung seien nicht gegeben und insbesondere könnte der Antragsteller / Beteiligte zu 1) im Bereich des Rettungsdienstes die Arbeitsleistung auch unter Einbeziehung von Arbeitsbereitschaft verlangen, was bei der Bemessung der Vergütung je Stunde berücksichtigt worden sei. Der Beteiligte zu 2) / Antragsgegner versuche hier in die Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers, welchem es gestattet sei, die Arbeitszeit zu verlängern, sofern die tarifvertraglichen Voraussetzungen vorliegen, einzugreifen. Zu diesem Zweck sei das Mitbestimmungsrecht zur Mitbeurteilung bei der Eingruppierung nicht eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 00.00.2015 hat er daher einen Antrag im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren mit dem Begehren eingereicht, die Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters R. W. in die Entgeltgruppe 6 Stufe 1 gemäß DRK-TV LSA zu ersetzen. Durch Antragserweiterung mit Schriftsatz vom 00.00.2015 hat er mit derselben Begründung des Weiteren begehrt, die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Mitarbeiters G. W. in die Entgeltgruppe 6 Stufe 1 gemäß DRK-TV LSA zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2) / Antragsgegner ist den Anträgen mit dem Antrag, diese zurückzuweisen, entgegengetreten. Zur Begründung beruft sich der Beteiligte zu 2) / Antragsgegner darauf, dass die Anträge bereits unzulässig seien, Es fehle ihnen das Rechtschutzbedürfnis. Der Betriebsrat habe in beiden streitgegenständlichen Fällen nicht nur der Einstellung, sondern auch der begehrten Eingruppierung seine Zustimmung erteilt, weswegen kein Raum für eine Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht nach § 99 Abs. 4 BetrVG bestünde. Daneben habe der Beteiligte zu 2) / Antragsgegner zu Recht seine aus dem Tarifvertrag folgende Berechnung wiedergegeben, wonach der in der Entgeltgruppe 6 Stufe 1 des DRK-TV LSA zu erreichende Stundenlohn EUR 10,51 betrage, woraus unter Berücksichtigung einer 40 Stunden-Woche eine monatliche Arbeitszeit von 42,8 Stunden resultiere. Mit dem Zusatz, dass dies selbstverständlich ohne Arbeitsbereitschaft der Fall sei, d. h. die Arbeitszeit sich entsprechend ohne Anpassung des Entgelts erhöhe, wenn die tariflichen Voraussetzungen für die Ableistung von Arbeitsbereitschaft und damit der Zugrundelegung einer höheren Wochenarbeitszeit gegeben seien, habe der Beteiligte zu 2) / Antragsgegner nur das wiedergegeben, was sich aus dem Tarifvertrag hinsichtlich der geschuldeten Arbeitszeit ergebe und nicht eine tatsächliche Bedingung formuliert, sondern lediglich die tarifliche Vergütung und zugrunde liegende Arbeitszeit klargestellt. Demgegenüber beruft sich der Antragsteller / Beteiligte zu 1) darauf, dass die Verwendung des Wortes „soweit“ im Beschlusstext grundsätzlich eine Einschränkung bedeute und damit eine uneingeschränkte Zustimmung nicht erteilt worden sei. Somit liegt eine wirksame Zustimmung i. S. d. § 99 BetrVG nicht vor, so dass ein Rechtschutzbedürfnis für den Antrag im vorliegenden Verfahren bestünde. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat ein Rechtschutzinteresse an einer Entscheidung im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG, da eine uneingeschränkte und eindeutige Zustimmung zur Eingruppierung des betreffenden Arbeitnehmers durch den hierzu ergangenen Beschluss des Beteiligten zu 2) / Antragsgegners vom 00.00.2015 nicht erteilt worden ist. Dieser hat der unstreitig richtigen Eingruppierung des Arbeitnehmers in die Entgeltgruppe 6 Stufe 1 nach dem DRK-TV LSA ausdrücklich nur zugestimmt, soweit die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit auf Basis 450,00 EUR / Monat ohne Arbeitsbereitschaft 42,8 Stunden beträgt. Damit hat er nach dem Wortlaut seines Beschlusses eine Einschränkung vorgenommen, die die inhaltliche Handhabung hinsichtlich Arbeitszeit und Vergütungsberechnung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses betrifft. Hätte er eine solche Einschränkung nicht vornehmen wollen, wäre ein anderer Wortlaut zu erwarten gewesen, insbesondere wäre nicht eine Formulierung mit der Einleitung des zweiten Halbsatzes durch das Wort „soweit“ zu erwarten gewesen, sondern, wenn diese nur feststellenden Charakter gehabt hätte, z. B. das Wort „da“. Unabhängig von der Wortwahl hat jedoch die Vorstellung des Beteiligten zu 2) / Antragsgegners, wie das Arbeitsverhältnis bei richtiger Eingruppierung danach inhaltlich zu handhaben ist, im Zustimmungsbeschluss nichts zu suchen. Die Aufnahme einer solchen, durchaus einschränkend zu verstehenden, Feststellung, begründet jedenfalls den Anschein einer Einschränkung. Der Arbeitgeber / Unternehmer ist bereits deshalb gehalten, eine uneingeschränkte Zustimmung, notfalls über die Ersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG herbeizuführen, weil er sich ansonsten in die Gefahr der Verletzung betriebsverfassungsrechtlich geschützter Rechte des Betriebsrates begibt, eine solche Verletzung aber gar nicht begehen will. Ein Rechtschutzinteresse für die Durchführung des Verfahrens besteht daher bereits auf der Grundlage des vom Antragsgegner / Beteiligten zu 2) erzeugten Rechtscheins. Das erkennende Gericht geht darüber hinaus aber auch davon aus, dass der Beteiligte zu 2) / Antragsgegner tatsächlich inhaltliche Einschränkungen zum Ausdruck bringen wollte, für die es im Zustimmungsverfahren zur Eingruppierung keine Grundlage gibt. Das Zustimmungserfordernis zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers besteht ausschließlich vor dem Hintergrund, dass der betrieblichen Vergütungsordnung, hier zugleich die tarifliche, Geltung verschafft und deren Einhaltung von zwei Seiten garantiert werden soll. Bei richtiger Eingruppierung unterliegt selbst eine fehlerhafte Anwendung der nach der Eingruppierung anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Im Interesse der Rechtsicherheit und auf der Grundlage des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebsparteien ist der Betriebsrat daher gehalten, seine Zustimmung zu einer Eingruppierung unzweideutig und uneingeschränkt zu erteilen, wenn sich die Eingruppierung als solche nach seinem Dafürhalten als richtig erweist. Er darf seine Zustimmung nicht verweigern und auch nicht so formulieren, dass der Arbeitgeber sich nicht sicher sein kann, dass er bei einer Umsetzung die betriebsverfassungsrechtlichen Positionen des Betriebsrates möglicherweise verletzt. Dem ist der Antragsgegner / Beteiligte zu 2) vorliegend nicht gerecht geworden. Seine Zustimmung war daher zu ersetzen. Auf die inhaltliche Bewertung der Rechtspositionen der Beteiligten im Hinblick auf die Handhabung der sich aus dem Tarifvertrag ergebenden Vergütungsansprüche bzw. zeitlichen Beschäftigungsmöglichkeiten bedarf es nicht. Dafür gibt § 99 Abs. 4 BetrVG ebenso wenig Raum, wie § 99 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat insoweit ein Zustimmungsverweigerungsrecht gibt. Gailing Richterin am Arbeitsgericht