Urteil
7 Ca 70/10
ArbG Dessau-Roßlau 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDES:2011:0303.7CA70.10.0A
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Leitsätze
1. Anforderungen an die Unterrichtung nach § 613a Abs 5 BGB.(Rn.79)
2. Keine Verwirkung der Rechte zur Ausübung des Widerspruchs - Umstandsmoment.(Rn.90)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen, vergütet nach Entgeltgruppe 6 (TVöD, Stufe 6), zu beschäftigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/6 und die Beklagte 5/6.
III. Der Streitwert wird auf EUR 7.335,30 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anforderungen an die Unterrichtung nach § 613a Abs 5 BGB.(Rn.79) 2. Keine Verwirkung der Rechte zur Ausübung des Widerspruchs - Umstandsmoment.(Rn.90) I. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen, vergütet nach Entgeltgruppe 6 (TVöD, Stufe 6), zu beschäftigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/6 und die Beklagte 5/6. III. Der Streitwert wird auf EUR 7.335,30 festgesetzt. Der von der Klägerin hilfsweise gestellte Antrag auf Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen, vergütet nach Entgeltgruppe 6 (TVöD, Stufe 6) ist begründet. Aufgrund des Widerspruchs der Klägerin vom 25. November 2010 ist das Arbeitsverhältnis der Parteien am 01. April 2006 nicht auf die A-Stadt Marketing GmbH übergegangen. I. Die mit dem Hauptantrag der Klägerin erhobene Leistungsklage auf Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen als Sachbearbeiterin Verkauf / Kundenbetreuung in der Stadtinformation, vergütet nach Entgeltgruppe 6 (TVöD, Stufe 6) ist zulässig aber unbegründet. Ebenso verhält es sich mit dem hilfsweise gestellten Antrag zu 2. Mit dem Leistungsantrag kann der Anspruch auf Beschäftigung unter Wahrung des Besitzstandes gemacht werden (BAG v. 22.10.2009 – 8 AZR 889/08 – Juris, Rz. 30). Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen als Sachbearbeiterin Verkauf / Kundenbetreuung in der Stadtinformation aus §§ 611, 242 BGB i. V. m. Art. 1, 2 Abs. 2 GG. Ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Beschäftigung als „Sachbearbeiterin Verkauf / Kundenbetreuung in der Wittenberg Information“ besteht nicht. Nach dem Arbeitsvertrag ist die Klägerin als „vollbeschäftigte Angestellte, vergütet nach der Entgeltgruppe 6 TVöD, Stufe 6“ zu beschäftigen. Die Beklagte als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann der Klägerin im Rahmen des Direktionsrechts grundsätzlich jede zumutbare Beschäftigung in einer Vergütungsgruppe zuweisen. Aus demselben Grund war die Klage hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Antrages zu 2) als unbegründet abzuweisen. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen, vergütet nach der Entgeltgruppe (6 TVöD, Stufe 6) aus §§ 611, 242 BGB, Art. 1,2 Abs. 2 GG. Aufgrund des Widerspruchs der Klägerin vom 25. November 2010 ist das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht im Wege des Betriebsüberganges am 01. April 2006 auf die A-Stadt Marketing GmbH übergegangen. Die Klägerin hat den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses rechtzeitig und wirksam gemäß § 613 a Abs. 6 BGB widersprochen. Das Unterrichtungsschreiben der Beklagten vom 09. März 2006 genügt nicht den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB. Im Zeitpunkt der Erklärung des Widerspruchs am 25. November 2010 ist das Widerspruchsrecht der Klägerin auch nicht als verwirkt anzusehen. 1. Die am 09. März 2006 erfolgte Unterrichtung über den Betriebsübergang setzte die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 S. 1 BGB für die Klägerin nicht in Gang. Aus diesem Grund hat die Widerspruchsfrist mit Zugang des Unterrichtungsschreibens vom 09. März 2006 an die Klägerin nicht zu Laufen begonnen, so dass ihr Widerspruch mit Schreiben vom 25. November 2010 nicht verspätet ist. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer im Rahmen des § 613 a Abs. 5 BGB so zu informieren, dass jener sich über die Person des Übernehmers und über die in § 613 a Abs. 5 BGB genannten Umstände ein Bild machen kann. Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts erhalten. Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung. Die erteilten Informationen müssen zutreffend sein (BAG, v. 13.07.2006 – 8 AZR 305/05 – Juris, Rz. 17, 18). Die Unterrichtung der Beklagten genügt den Forderungen nicht. Die Beklagte hat nicht ausreichend über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs für die Arbeitnehmer informiert (§ 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB). Zu den rechtlichen Folgen gehören zunächst die sich unmittelbar aus dem Betriebsübergang als solchen ergebenden Rechtsfolgen. Dies beinhaltet einen Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und des Veräußerers und grundsätzlich auch auf die kündigungsrechtliche Situation, so denn Kündigungen im Raum stehen Über das Haftungssystem nach § 613 a Abs. 2 BGB - gesamtschuldnerische Nachhaftung - hat die Beklagte in dem Informationsschreiben vom 09. März 2006 nicht hinreichend informiert. Nur die vollständige Darstellung des Haftungssystems versetzt die Arbeitnehmer in die Lage, gegebenenfalls näheren Rat einzuholen, wer in welchem Umfang für welche Ansprüche haftet (BAG, v. 23.07.2009 – 8 AZR 538/08 – Juris, Rz. 33). In der Unterrichtung verweist die Beklagte lediglich auf den Gesetzestext von § 613 a BGB. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes ist jedoch unzureichend. Die Unterrichtung muss vielmehr sprachlich verständlich und umfassend das Haftungssystem erklären (vgl. ErfK/Preis, 10. Aufl., § 613 a BGB, Rnr. 86). Nach § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB ist auch über den Grund für den Betriebsübergang zu unterrichten. Die Beklagte führt diesbezüglich in dem Informationsschreiben lediglich aus, dass die Übertragung der Aufgaben und das Betreiben der Wittenberg Information an die A-Stadt Marketing GmbH aus finanziellen / wirtschaftlichen Gründen erfolge und der Konsolidierung des Haushalts der Beklagten diene. In diesem Zusammenhang hätten weitere Informationen über Verträge (Gesellschaftsvertrag, Vertrag über die Übertragung des Sachanlagevermögens, Mietvertrag) und über einen Sachgründungsbericht erfolgen müssen. Hier hätte auch eine detaillierte Erklärung der §§ 5 Abs. 1 und 2 Personalüberleitungsvertrag in dem Unterrichtungsschreiben erfolgen müssen. Gerade im Hinblick auf die keinesfalls eindeutige Auslegung des § 5 Abs. 1 Personalüberleitungsvertrag wäre eine klarstellende Erläuterung des § 5 Personalüberleitungsvertrag notwendig gewesen. Nur so wären die Arbeitnehmer in die Lage versetzt worden, sich ein umfassendes Bild über Chancen und Risiken des Betriebüberganges machen zu können. 2. Das Recht der Klägerin zur Ausübung ihres Widerspruches ist auch nicht verwirkt. Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers verwirken (BAG v. 11.11.2010 – 8 AZR 185/09 – Juris, Rz. 20). Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit der Verwirkung wird die irreal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat. Der Berechtige muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckt haben, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, so dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist. Das Umstandsmoment ist nicht gegeben. Es liegen im Rahmen der Prüfung der Verhaltensweisen der Klägerin und der Beklagten in Gesamtbetrachtung keine Umstände vor, die es der Beklagten unzumutbar machen, den Anspruch der Klägerin zu erfüllen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass aus der Sicht der Arbeitnehmer, so auch der Klägerin, die Beklagte und die A-Stadt Marketing GmbH letztendlich als „ein und derselbe“ Arbeitgeber angesehen wurden. Im Hinblick auf die Regelung im Personalüberleitungsvertrag konnten die Arbeitnehmer davon ausgehen, dass ihr Arbeitsplatz auf Dauer gesichert ist. Sollte die A-Stadt Marketing GmbH nicht weiter betrieben werden können, so stünde ihnen ein Rückkehrrecht zu der Beklagten zu. Dementsprechend sah auch die Klägerin bis zu dem Betriebsübergang am 01. Oktober 2010 auf die Glücksburg-Consulting AG keine Gefahr ihres „sicheren“ Arbeitsplatzes. Erst nachdem die Klägerin über dem Betriebsübergang von der A-Stadt Marketing GmbH auf die Glücksburg-Consulting AG unterrichtet wurde, geriet die Klägerin in Handlungszwang. Die Klägerin reagierte mit ihrem Widerspruch gegen den Betriebsübergang auf die Glücksburg-Consulting AG vom 15. September 2010 mit ihrem Schreiben vom 15. September 2010 an die Beklagte, in der dem sie ein Rückkehrrecht aus § 5 Abs. 1 des Personalüberleitungsvertrages geltend gemacht hat. Erst mit Ablehnung des Rückkehrrechts durch die Beklagte im Schreiben vom 20. September 2010 sah sich die Klägerin veranlasst, über den am 01. April 2006 erfolgten Betriebsübergang näher „nachzudenken“. Gerade im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Personalüberleitungsvertrag konnte die Beklagte redlicher Weise nicht darauf vertrauen, dass nach Ablehnung des Rückkehrrechts aus § 5 Abs. 1 Personalüberleitungsvertrag die betroffenen Arbeitnehmer, so auch die Klägerin, nicht doch noch ihr Widerspruchsrecht ausüben. Das Vertrauen der Beklagten ist auch nicht im Hinblick auf getroffene Dispositionen der Klägerin über ihr Arbeitsverhältnis mit der A-Stadt Marketing GmbH in einem Maße schützenswert, dass ihr die Erfüllung der Klägerin nicht mehr zuzumuten ist. Die Klägerin war wegen der Frist des § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB gehalten, ihr Widerspruchsrecht im Hinblick auf den Betriebsübergang auf die Glücksburg Consulting AG auszuüben. Gleichzeitig hat sie gegenüber der Beklagten ihr Rückkehrrecht aus § 5 Personalüberleitungsvertrag geltend gemacht. Daraus ergibt sich - für die Beklagte erkennbar - dass die Klägerin das Weiterbestehen ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten einfordert. Auch in der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der A-Stadt Marketing GmbH über den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung bei dem kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt liegt keine Disposition über das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber, zumal die Beklagte die freiwillige Mitgliedschaft der A-Stadt Marketing GmbH durch ihren maßgeblichen Einfluss, 100 % gesellschaftsrechtliche Beteiligung, ermöglicht hat (ArbG Dessau-Roßlau vom 22.2.2011, 6 Ca 258/10) 3. Der Anspruch der Klägerin auf Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen, vergütet nach der Entgeltgruppe 6 (TVöD, Stufe 6) ist der .Beklagten aus wirtschaftlichen Gründen nicht unmöglich oder unzumutbar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 ZPO. IV. Der Streitwert ist im Urteil festzusetzen, § 61 Abs. 1 ArbGG, und wird mit Höhe von drei Bruttomonatsverdiensten der Klägerin bewertet. Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund eines im November 2010 erklärten Widerspruchs der Klägerin zu einem im Jahr 2006 erfolgten Betriebsübergang. Die am 12. November 1961 geborene Klägerin war vom 01. August 1984 bis zum 01. April 2006 bei der Beklagten als „vollbeschäftigte Angestellte“ vollzeitig beschäftigt (Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 13. Mai 1993 = Bl. 34, 85 d. A.). Die Vergütung der Klägerin folgt nach der Entgeltgruppe 6 (TVöD, Stufe 6). Bei der Beklagten hatte die Klägerin die Planstelle „Sachbearbeiterin Verkauf / Kundenbetreuung in der Wittenberg Information“ inne (Arbeitsplatzbeschreibung = Bl. 36, 37 d. A.). Das durchschnittliche Bruttomonatsverdienst der Klägerin betrug zuletzt EUR 2.445,10. Mit Wirkung zum 01. April 2006 hat die A-Stadt Marketing GmbH die Aufgaben der Wittenberg – Information übernommen. Aus diesem Anlass wurde zwischen der Beklagten und der A-Stadt Marketing GmbH ein Personalüberleitungsvertrag am 09. März 2006 geschlossen. § 5 des Personalüberleitungsvertrages lautet: „§ 5 – Rückkehrrecht – Ist eine Weiterführung der A-Stadt Marketing GmbH nicht möglich und ist dadurch eine Fortführung der Arbeitsverhältnisse auszuschließen, so wird den in § 1, Abs. 4 aufgelisteten Beschäftigten ein Rückkehrrecht in ein vergleichbares Beschäftigungsverhältnis bei der A-Stadt garantiert. Werden innerhalb eines Zeitraumes von 36 Monaten nach Übergang der Beschäftigten in die A-Stadt Marketing GmbH betriebsbedingte Kündigungen notwendig, so gilt das gleiche Rückkehrrecht wie in Abs. 1. Nach dem Wiedereintritt der A-Stadt in die bestehenden Arbeitsverhältnisse werden die Beschäftigten so gestellt, als wären die Beschäftigungszeiten bei der A-Stadt Marketing GmbH bei der A-Stadt zurückgelegt.“ (Wegen des weiteren Inhalts des Personalüberleitungsvertrages vom 09. März 2006 wird auf Bl. 46, 47 d. A. Bezug genommen.) Ebenfalls am 09. März 2006 erhielt die Klägerin von der Beklagten eine schriftliche Information hinsichtlich der „Übernahme der Wittenberg - Information durch die A-Stadt Marketing GmbH“. Dieses Informationsschreiben hat folgenden Wortlaut: „Übernahme der Wittenberg Information der A-Stadt durch die A-Stadt Marketing GmbH hier: Information nach § 613 a Abs. 5 BGB Sehr geehrte Frau A., Sie sind als Sachbearbeiterin Verkauf / Kundenbetreuung in der Wittenberg Information der A-Stadt beschäftigt. Der Stadtrat der A-Stadt hat in seiner Sitzung am 23. November 2005 den Oberbürgermeister beauftragt, die Umsetzung der Neustrukturierung der Wittenberg Information im Rahmen der Haushaltskonsolidierung zu veranlassen. Bezugnehmend auf den Beschluss Nr. I/153-16-05 des Stadtrates der A-Stadt werden danach die Aufgaben der Wittenberg Information mit Wirkung vom 01. April 2006 von der A-Stadt Marketing GmbH übernommen. Das Anlagevermögen geht als Gesellschafteranteil in die A-Stadt Marketing GmbH ein. Hierbei handelt es sich um ein Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft gemäß § 613 a BGB. Da Sie zu den betroffenen Beschäftigten gehören, unterrichte ich Sie nachfolgend entsprechend § 613 a Abs. 5 über: 1. den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs Die Übernahme der Wittenberg Information durch die A-Stadt Marketing GmbH wird zum 01. April 2006 erfolgen. Die A-Stadt Marketing GmbH ist ab diesem Zeitpunkt Betreiber der Wittenberg Information. Besitz und somit Verfügungsberechtigung der Wittenberg Information gehen ab diesem Zeitpunkt durch Rechtsgeschäft (Gesellschaftervertrag) von der A-Stadt auf die A-Stadt Marketing GmbH über. 2. den Grund für den Übergang Die Übertragung der Aufgaben und das Betreiben der Wittenberg Information an die A-Stadt Marketing GmbH erfolgt aus finanziellen/wirtschaftlichen Gründen und dient der Konsolidierung des Haushaltes der A-Stadt. 3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen Es gilt § 613 a Abs. 1 bis 6 BGB Der Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft hat zur Folge, dass die betroffenen Arbeitsverhältnisse mit genau dem Inhalt auf den neuen Inhaber (hier die A-Stadt Marketing GmbH) übergehen, den Sie im Augenblick der Übernahme haben. An dieser Stelle weise ich ausdrücklich darauf hin, dass in Ihrem Arbeitsvertrag die Geltung des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifrechtliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 31.01.2003 und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in den für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung vereinbart wurde. Durch In- Kraft- Treten des Tarifvertrages öffentlicher Dienst (TVöD) bestimmen sich die Arbeits- und Entgeltbedingungen ab dem 01.10.2005 nach diesen Vorschriften sowie des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ – VKA) vom 13.09.2005. Damit sind diese Tarifbestimmungen, ungeachtet der Tatsache ob eine Tarifbindung durch Verbandszugehörigkeit besteht oder nicht, durch einzelvertragliche Vereinbarung Inhalt Ihres Arbeitsverhältnisses. Für Sie gilt auch weiterhin der Tarifvertrag zur Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für die Angestellten und Arbeiter der A-Stadt vom 08.01.2004 als auch alle für die gesamte Verwaltung der A-Stadt geltenden Dienstvereinbarungen sowie die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit im Bereich der Wittenberg Information (Arbeitszeitkonten) vom 15.03.2004. Die A-Stadt und die A-Stadt Marketing GmbH verpflichten sich im Personalüberleitungsvertrag, dass Ihnen durch die Wahrung der Besitzstände bis zum 31.03.2008 keine Rechtsnachteile entstehen dürfen. Darüber hinaus wird die A-Stadt Marketing GmbH die von der A-Stadt nach den tariflichen Vorschriften angerechneten Zeiten (Beschäftigungszeiten) für die weitere Beschäftigung anerkennen. Zur Fortführung der Versicherungsverhältnisse verpflichtet sich die A-Stadt Marketing GmbH gemäß § 613 a BGB eine Mitgliedschaft in der Zusatzversorgungskasse des Landes Sachsen-Anhalt zu begründen. Ist eine Weiterführung der A-Stadt Marketing GmbH nicht möglich und ist dadurch eine Fortführung Ihres Arbeitsverhältnisses ebenfalls nicht mehr gegeben, billigt die A-Stadt den im Personalüberleitungsvertrag aufgeführten Beschäftigten ein Rückkehrrecht zu. Dieses Rückkehrrecht beinhaltet den Wiedereintritt der A-Stadt in die bestehenden Arbeitsverträge und die Anerkennung der Beschäftigungszeiten die bei der A-Stadt Marketing GmbH zurückgelegt wurden, als Beschäftigungszeit bei der A-Stadt. Weiterhin wird Ihnen eine Weiterbeschäftigung in einem vergleichbaren Beschäftigungsverhältnis bei der A-Stadt garantiert. Sollten innerhalb eines Zeitraumes von 36 Monaten nach Übergang der Beschäftigten der Wittenberg Information in die A-Stadt Marketing GmbH betriebsbedingte Kündigungen notwendig sein, so gilt ein Rückkehrrecht zu gleichen Bedingungen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen Betriebsübergang ist unwirksam. (Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.) Belehrung über Ihr Widerspruchsrecht nach § 613 a Abs. 6 BGB: Sie haben das Recht, dem Betriebsübergang Ihres Arbeitsverhältnisses von der A-Stadt auf die A-Stadt Marketing GmbH innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtung schriftlich zu widersprechen. Ihren Widerspruch können Sie gegenüber Ihrem bisherigen Arbeitgeber, der A-Stadt, oder dem neuen Inhaber, der A-Stadt Marketing GmbH, Geschäftsführer M. van der S., Postanschrift: Schl. 2 in A-Stadt, erklären. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass Sie Ihr bisheriger Arbeitgeber, die A-Stadt, ab dem Zeitpunkt des Übergangs der Wittenberg Information an die A-Stadt Marketing GmbH nicht mehr als Sachbearbeiterin Verkauf / Kundenbetreuung beschäftigen kann. N...“ (Bl. 38 – 40 d.A.) Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2010 und 18. August 2010 der A-Stadt Marketing GmbH über einen Betriebsübergang der A-Stadt Marketing GmbH auf die Glücksburg-Consulting AG unterrichtet wurde, hat die Klägerin mit Schreiben vom 15. September 2010 an die A-Stadt Marketing GmbH dem Betriebsübergang auf die Glücksburg-Consulting AG widersprochen (Widerspruchsschreiben = Bl. 57 d. A.). Aufgrund dieses Widerspruchs ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht auf die Glücksburg-Consulting AG mit Wirkung zum 01. Oktober 2010 übergegangen. Mit Schreiben vom 15. September 2010 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten einen „Anspruch auf das garantierte Rückkehrrecht in ein vergleichbares Beschäftigungsverhältnis“ geltend gemacht. Die Klägerin hat sich hierbei auf § 5 des Personalüberleitungsvertrages vom 09. März 2006 berufen (wegen des Inhaltes des Schreibens der Klägerin vom 15. September 2010 wird auf Bl. 58, 59 d. A. Bezug genommen.) Mit Schreiben vom 20. September 2010 hat die Beklagte ein Rückkehrrecht der Klägerin zur Beklagten aufgrund des Personalüberleitungsvertrages verneint (Schreiben der Beklagten vom 20. September 2010 = Bl. 145 d. A.). Mit Schreiben vom 25. November 2010, das bei der Beklagten am 26. November 2010 eingegangen ist, hat die Klägerin „Widerspruch zum Betriebsübergang auf die A-Stadt Marketing GmbH“ erklärt (Schreiben der Klägerin vom 25. November 2010 = Bl. 45 d. A.). Mit ihrer am 08. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau eingegangenen Klageschrift hat die Klägerin im Rahmen eines Beschäftigungsanspruches den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten gerichtlich geltend gemacht. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen als Sachbearbeiterin Verkauf / Kundenbetreuung in der Stadtinformation. Sollte eine Beschäftigung als Sachbearbeiterin Verkauf / Kundenbetreuung in der Stadtinformation nicht durchsetzbar sei, habe sie jedenfalls einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen, vergütet nach der Entgeltgruppe 6. In Folge ihres Widerspruchs sei das Arbeitsverhältnis nicht wirksam auf die A-Stadt Marketing GmbH zum 01. April 2006 übergegangen. Die Klägerin meint, die Unterrichtung der Beklagten zu dem Teilbetriebsübergang vom 09. März 2006 sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Sie sei insbesondere nicht hinreichend über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsüberganges informiert worden. Sie habe ihr Recht zum Widerspruch auch nicht verwirkt. Der Beklagten sei die Erfüllung ihres Anspruchs – Beschäftigungsanspruch nach Widerspruch - zuzumuten. Betrachte man das Gesamtverhalten der Beklagten, so sei festzuhalten, dass nicht sie sich illoyal verhalten habe, sondern ihrerseits vielmehr darauf vertrauen durfte, dass nach dem Personalüberleitungsvertrag vom 09. März 2006 und den Aussagen der Verantwortlichen der Beklagten ein Rückkehrrecht bestehe. Nur für den Fall, der Widerspruch vom 25. November 2010 den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten nicht begründen sollte, habe sie einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten aufgrund des Personalüberleitungsvertrages vom 09. März 2006. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Personalüberleitungsvertrag seien erfüllt. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als Sachbearbeiterin Verkauf / Kundenbetreuung in der Stadtinformation, vergütet nach der Entgeltgruppe 6 (TVöD, Stufe 6) zu beschäftigen; 2. hilfsweise, im Verhältnis zum Antrag zu Ziffer 1., die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als Sachbearbeiterin Verkauf / Kundenbetreuung in der Stadtinformation zu beschäftigen; 3. hilfsweise, im Verhältnis zum Antrag zu Ziffer 2., die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen, vergütet nach der Entgeltgruppe 6 (TVöD, Stufe 6), zu beschäftigen; 4. hilfsweise, im Verhältnis zum Antrag zu Ziffer 3., die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen zu beschäftigen; 5. hilfsweise, im Verhältnis zum Antrag zu Ziffer 4., die Beklagte zu verurteilen, das Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit Wirkung zum 01. April 2006 zu den Bedingungen des mit der Beklagten am 31. Juli 1984 geschlossenen Arbeitsvertrages, d. h. in ihrer Funktion als Sachbearbeiterin Verkauf / Kundenbetreuung in der Stadtinformation, vergütet nach Entgeltgruppe 6 (TVöD, Stufe 6) unter Wahrung des Besitzstandes aus dem mit der A-Stadt Marketing GmbH durch Betriebsübergangs übernommenen und durch Widerspruch mit der A-Stadt Marketing GmbH rückwirkend aufgelösten Arbeitsverhältnisses anzunehmen; 6. hilfsweise, im Verhältnis zum Antrag zu Ziffer 5., die Beklagte zu verurteilen, das Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit Wirkung zum 01. April 2006 zu den Bedingungen des mit der Beklagten am 31. Juli 1984 geschlossenen Arbeitsvertrages, vergütet nach Entgeltgruppe 6 (TVöD, Stufe 6) unter Wahrung des Besitzstandes aus dem mit der A-Stadt Marketing GmbH durch Betriebsübergangs übernommenen und durch Widerspruch mit der A-Stadt Marketing GmbH rückwirkend aufgelösten Arbeitsverhältnisses anzunehmen; 7. hilfsweise, im Verhältnis zum Antrag zu Ziffer 6., die Beklagte zu verurteilen, das Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit Wirkung zum 01. Dezember 2010 zu den Bedingungen des mit der Beklagten am 31. Juli 1984 geschlossenen Arbeitsvertrages, d. h. in ihrer Funktion als Sachbearbeiterin Verkauf / Kundenbetreuung in der Stadtinformation, vergütet nach der Entgeltgruppe 6 (TVöD, Stufe 6) unter Wahrung des Besitzstandes aus dem mit der A-Stadt Marketing GmbH durch Betriebsübergangs übernommenen und durch Widerspruch mit der A-Stadt Marketing GmbH rückwirkend aufgelösten Arbeitsverhältnisses anzunehmen; 8. hilfsweise, im Verhältnis zum Antrag zu Ziffer 7., die Beklagte zu verurteilen, das Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit Wirkung zum 01. Dezember 2010 zu den Bedingungen des mit der Beklagten am 31. Juli 1984 geschlossenen Arbeitsvertrages, vergütet nach Entgeltgruppe 6 (TVöD, Stufe 6) unter Wahrung des Besitzstandes aus dem mit der A-Stadt Marketing GmbH durch Betriebsübergangs übernommenen und durch Widerspruch mit der A-Stadt Marketing GmbH rückwirkend aufgelösten Arbeitsverhältnisses anzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei am 01. April 2006 wirksam auf die A-Stadt Marketing GmbH übergegangen. Der Widerspruch der Klägerin vom 25. November 2010 sei verspätet. In jedem Falle sei dieser Widerspruch der Klägerin wegen Verwirkung unwirksam. Die Klägerin sei mit Schreiben vom 09. März 2006 ordnungsgemäß über den Betriebsübergang unterrichtet worden. Die Arbeitnehmer seien umfassend über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs informiert worden. Jedenfalls habe die Klägerin ihr Recht zum Widerspruch verwirkt. Dabei ist zunächst der erhebliche Zeitraum von 55 Monaten zwischen dem erfolgten Betriebsübergang und dem erklärten Widerspruch zu berücksichtigen. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten auch das Umstandsmoment verwirklicht. Die Beklagte konnte redlicher Weise davon ausgehen, dass die Klägerin dem Widerspruch nicht mehr ausübt. Dies ergebe sich u. a. aus den Erklärungen der Klägerin hinsichtlich des Betriebsübergangs zwischen der A-Stadt Marketing GmbH und der Firma Glücksburg-Consulting AG. Hier habe sie über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses mit der A-Stadt Marketing GmbH vor Ausübung ihres Widerspruchs disponiert. Eine solche Disposition liege zudem in der Vereinbarung einer neuen betrieblichen Altersversorgung bei der Zusatzversorgungskasse nach dem 01. April 2006 zwischen der Klägerin und der A-Stadt Marketing GmbH. Der Klägerin stünde auch kein Rückkehrrecht nach § 5 Abs. 1 Personalüberleitungsvertrag vom 09. März 2006 zu. Die A-Stadt Marketing GmbH wird weitergeführt. Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Personalüberleitungsvertrag sei daher nicht erfüllt. Mit am 13. Januar 2011 beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau eingegangenem Schriftsatz vom 11. Januar 2011 hat die Klägerin der Firma A-Stadt Marketing GmbH den Streit verkündet. Die Firma A-Stadt Marketing GmbH ist dem Streit nicht beigetreten. Wegen den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstrand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.