Beschluss
9 Ca 126/10
ArbG Dessau-Roßlau 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDES:2010:1111.9CA126.10.0A
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Leitsätze
1. Bei Streitigkeiten über Entfernung, Rücknahme oder Widerruf einer einzelnen Abmahnung ist der Wert einer Monatsvergütung festzusetzen. Dies gilt jedenfalls, wenn sie nicht offensichtlich unwirksam erscheint, nicht lediglich ein Bagatellverhalten betrifft.(Rn.14)
2. Sofern verschiedene, nicht offensichtlich unwirksame Abmahnungen sich auf nicht unerhebliche Verstöße in verschiedenen, voneinander abgrenzbaren Pflichtenkreisen beziehen und jeweils für sich allein betrachtet den Bestand des Arbeitsverhältnisses als "Kündigungsvorbereitung" gefährden können, sind sie auch dann jeweils mit dem Wert einer Bruttomonatsvergütung zu bemessen, wenn sie als Einzelgegenstände im Wege der objektiven Klagehäufung in einer gemeinsamen Klage zur gerichtlichen "Einzelprüfung" gestellt werden. Eine "Kappung" des durch ihre Addition zu ermittelnden Streitwertes des im Wege der objektiven Klagehäufung geführten Prozesses ist nicht möglich, da eine hierfür erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt.(Rn.18)
3. Die Addition ihrer "vollen" Einzelwerte wird wegen des aus § 42 Abs 3 GKG 2004 folgenden Abstandsgebots weder ausgeschlossen noch ist ihr Ergebnis auf das Höchstmaß von zwei oder drei Dritteln einer Vierteljahresvergütung zu kürzen.(Rn.22)
4. Es entsteht auch kein Wertungswiderspruch zu einer Streitwertfestsetzung in Bestandsstreitigkeiten, wenn der Gegenstandswert eines über mehrere Abmahnungen geführten Prozesses die Höhe einer Vierteljahresvergütung erreicht oder übersteigt. Die Vermeidung eines Wertungswiderspruchs wird bereits dadurch gewährleistet, dass die Bewertung der einzelnen Abmahnungen jeweils unter Beachtung des aus § 42 Abs 3 GKG 2004 folgenden Abstandsgebots mit "nur" einer Monatsvergütung erfolgt.(Rn.28)
5. Ein unter einer Vierteljahresvergütung liegender Gesamtstreitwert eines über mehrere Abmahnungen geführten Rechtsstreits kann sich allerdings dann ergeben, wenn die nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes vorzunehmenden Einzelbetrachtungen der jeweiligen Gefährdungspotentiale lediglich geringe Einzelgewichtungen der verschiedenen Abmahnungen annehmen lassen.(Rn.41)
Tenor
Der Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29.09.2010 gegen den Festsetzungsbeschluss vom 14.09.2010 wird nicht abgeholfen. Sie wird dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Streitigkeiten über Entfernung, Rücknahme oder Widerruf einer einzelnen Abmahnung ist der Wert einer Monatsvergütung festzusetzen. Dies gilt jedenfalls, wenn sie nicht offensichtlich unwirksam erscheint, nicht lediglich ein Bagatellverhalten betrifft.(Rn.14) 2. Sofern verschiedene, nicht offensichtlich unwirksame Abmahnungen sich auf nicht unerhebliche Verstöße in verschiedenen, voneinander abgrenzbaren Pflichtenkreisen beziehen und jeweils für sich allein betrachtet den Bestand des Arbeitsverhältnisses als "Kündigungsvorbereitung" gefährden können, sind sie auch dann jeweils mit dem Wert einer Bruttomonatsvergütung zu bemessen, wenn sie als Einzelgegenstände im Wege der objektiven Klagehäufung in einer gemeinsamen Klage zur gerichtlichen "Einzelprüfung" gestellt werden. Eine "Kappung" des durch ihre Addition zu ermittelnden Streitwertes des im Wege der objektiven Klagehäufung geführten Prozesses ist nicht möglich, da eine hierfür erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt.(Rn.18) 3. Die Addition ihrer "vollen" Einzelwerte wird wegen des aus § 42 Abs 3 GKG 2004 folgenden Abstandsgebots weder ausgeschlossen noch ist ihr Ergebnis auf das Höchstmaß von zwei oder drei Dritteln einer Vierteljahresvergütung zu kürzen.(Rn.22) 4. Es entsteht auch kein Wertungswiderspruch zu einer Streitwertfestsetzung in Bestandsstreitigkeiten, wenn der Gegenstandswert eines über mehrere Abmahnungen geführten Prozesses die Höhe einer Vierteljahresvergütung erreicht oder übersteigt. Die Vermeidung eines Wertungswiderspruchs wird bereits dadurch gewährleistet, dass die Bewertung der einzelnen Abmahnungen jeweils unter Beachtung des aus § 42 Abs 3 GKG 2004 folgenden Abstandsgebots mit "nur" einer Monatsvergütung erfolgt.(Rn.28) 5. Ein unter einer Vierteljahresvergütung liegender Gesamtstreitwert eines über mehrere Abmahnungen geführten Rechtsstreits kann sich allerdings dann ergeben, wenn die nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes vorzunehmenden Einzelbetrachtungen der jeweiligen Gefährdungspotentiale lediglich geringe Einzelgewichtungen der verschiedenen Abmahnungen annehmen lassen.(Rn.41) Der Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29.09.2010 gegen den Festsetzungsbeschluss vom 14.09.2010 wird nicht abgeholfen. Sie wird dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt. I. Die Parteien des durch Vergleich beendeten Ausgangsrechtsstreits stritten über die Berechtigung von vier verschiedenen Abmahnungen, deren Entfernung aus der Personalakte die von den Antragstellern und Beschwerdegegnern anwaltlich vertretene Klägerin begehrte. Die Beklagte führt ein Pflegeheim, in welchem die seit dem 01.04.2003 betriebszugehörige Klägerin als kaufmännische Angestellte gegen eine Bruttomonatsvergütung von 1688,00 Euro beschäftigt ist. Die erste – ursprünglich unter dem 11.03.2011 erteilte und in Gestalt der Abmahnung vom 11.05.2010 wiederholte – Abmahnung hatte einen Vorwurf im Zusammenhang mit den Pflichten der Klägerin/Beschwerdeführerin zur Anzeige von Patientenaufnahmen bei der Pflegekasse zum Gegenstand. Die zweite – ursprünglich unter dem 11.03.2010 erteilte und in Gestalt der Abmahnung vom 11.05.2010 wiederholte – Abmahnung hatte einen Vorwurf im Zusammenhang mit den Pflichten der Klägerin/Beschwerdeführerin zur Kassenbuchführung zum Gegenstand. Die dritte – unter dem 20.05.2010 erteilte – Abmahnung hatte einen Vorwurf im Zusammenhang mit den Pflichten der Klägerin/Beschwerdeführerin zur Befolgung von konkreten Einzelanweisungen zum Gegenstand. Die vierte – unter dem 28.07.2010 erteilte – Abmahnung hatte einen Vorwurf im Zusammenhang mit den Pflichten der Klägerin/Beschwerdeführerin zur Führung der Bewohnerakten zum Gegenstand. Jede Abmahnung endete mit dem Hinweis, die Klägerin/Beschwerdeführerin müsse mit weiteren arbeitsrechtlichen Maßnahmen „bis hin zur Kündigung“ rechnen, „sollte sich ein derartiges Fehlverhalten wiederholen“. Nach Beendigung des Rechtsstreits wurde der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag der Beschwerdegegner nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 14.09.2010 für den Prozess und für den Vergleich auf 6.752,00 Euro festgesetzt. Dabei wurde jeder einzelnen Abmahnung der Wert einer Bruttomonatsvergütung beigemessen. Gegen diesen ihr frühestens am 15.09.2010 zugegangenen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 29.09.2010 eingegangenen Beschwerde. Sie ist der Auffassung, es sei ein Gegenstandswert von lediglich 3.376,00 Euro anzusetzen, nämlich in Höhe einer Monatsvergütung für die erste Abmahnung zuzüglich jeweils einer Drittelmonatsvergütung für die drei weiteren Abmahnungen. Wegen der durch Bezugnahme auf landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen erfolgten Begründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. Die Beschwerdegegner halten die vorgenommene Festsetzung für zutreffend. Wegen ihrer Ausführungen wird auf ihren Schriftsatz vom 29.09.2010 Bezug genommen. II. Die statthafte, form- und fristgerecht eingereichte und auch nach ihrem Beschwerdewert zulässige sofortige Beschwerde wird auch in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin angeführten Rechtssprechung nicht für begründet erachtet, weswegen sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorzulegen ist (§ 33 Abs. 4 Satz 1 RVG). Die beanstandete Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe des Betrags von vier Monatsvergütungen ist zutreffend, da die Beklagte des Ausgangsrechtsstreits mit vier verschiedenen Abmahnungen die Optionen für vier verschiedene Kündigungen „vorbereitet“ hatte. Sie könnten im Falle der Wiederholung auch nur einer der vier verschiedenen Pflichtverletzungen jeweils unabhängig voneinander ausgesprochen werden. Insoweit ist es unerheblich, ob überhaupt eine der einschlägig abgemahnten Verhaltensweisen jemals wiederholt würde, wann dies gegebenenfalls geschehen und eine darauf bezogene verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen würde. Unabhängig von der „zufälligen“, mehr oder weniger zeitnahen Abfolge der verschiedenartigen Pflichtverletzungen und des ihretwegen jeweils erfolgten Abmahnungsausspruchs sowie des etwaigen wiederholten Verstoßes bzw. der etwaigen wiederholten Verstöße (auch viele Monate später) ist mit jeder Abmahnung für das jeweils gerügte Verhalten bereits für sich allein eine „isolierte“ und bei Klageerhebung am 04.06.2010 bzw. bei Klageerweiterung am 04.08.2010 noch vollwertig „akute“ Gefährdung des Arbeitsverhältnisses verbunden, die jeweils mit dem Wert einer Bruttomonatsvergütung zu bemessen ist. 1. Die Bewertung eines Antrags auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte erfolgt nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Die hiernach vorzunehmende Bestimmung des Wertes hat zu berücksichtigen, dass eine Abmahnung nicht nur dauerhaft das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers beinträchtigen kann sondern primär bereits durch ihren Ausspruch den Bestand des Arbeitsverhältnisses für den Fall einer weiteren einschlägigen Pflichtverletzung gefährdet. a) Da eine Abmahnung jedoch lediglich der Vorbereitung einer eventuellen Kündigung für den Fall der Wiederholung des abgemahnten Verhaltens dient, muss der Gegenstandswert eines über sie geführten Rechtsstreits unterhalb des Wertes eines Bestandsrechtsstreits liegen, für den gemäß § 42 Abs. 3 GKG bei länger als ein Jahr bestehenden Arbeitsverhältnissen in der Regel der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend ist. Die bei weitem überwiegende Mehrzahl der Landesarbeitsgerichte (siehe Nachweise in: BAG, Beschluss vom 16.05.2007, 2 AZB 53/06, Rn. 11 – Juris) setzt bei Streitigkeiten über Entfernung, Rücknahme oder Widerruf einer einzelnen Abmahnung den Wert einer Monatsvergütung fest. Dies gilt jedenfalls, wenn sie nicht offensichtlich unwirksam erscheint, nicht lediglich ein Bagatellverhalten betrifft, bei dessen ein- oder zweimaliger Wiederholung eine Kündigung noch nicht erfolgen dürfte, und ihr Gefährdungspotential nicht wegen inflationärer Abmahnungspraxis oder durch Zeitablauf nur noch gering ist. Im Hinblick auf das aus § 42 Abs. 3 GKG zu folgernde „Abstandsgebot“ ist die Bemessung mit einer Monatsvergütung einerseits angemessen niedriger als der Wert eines Bestandsrechtstreits, wird jedoch andererseits der erheblichen Bedeutung einer Abmahnung als in der Regel vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung erforderliche Maßnahme gerecht. Hätte die Beklagte des Ausgangsrechtsstreits nur eine der vier Abmahnungen ausgesprochen, wäre der Gegenstandswert einer hiergegen gerichteten Klage auf ein Bruttomonatsgehalt festzusetzen gewesen. b) Der so gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Gegenstandswert eines über eine Abmahnung geführten Rechtstreits wird nicht automatisch durch die Existenz weiterer Abmahnungen beeinflusst, wenn diese auf v e r s c h i e d e n a r t i g e Verstöße in abgrenzbar u n t e r s c h i e d l i c h e n Pflichtenkreisen gestützt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die weiteren Abmahnungen überhaupt angegriffen werden und ob dies gegebenenfalls in verschiedenen oder in einem gemeinsamen Klageverfahren erfolgt. Der jeder Abmahnung objektiv beizumessende Wert steht jeweils für sich allein fest und kann – von Ausnahmen inflationärer und folgenloser Erteilung abgesehen - keine Änderung durch Ausspruch weiterer Abmahnungen erfahren. Jede Abmahnung ist vielmehr im Hinblick auf ihr Gefährdungspotential für eine anschließend im Wiederholungsfall des abgemahnten Verhaltens erfolgende Kündigung ungeachtet weiterer Abmahnungen einzeln zu bewerten. Dies gilt unabhängig davon, in welchen Zeitabständen sie ausgesprochen wurden (LAG Berlin, Beschluss vom 28.04.2003, 17 Ta (Kost) 6024/03 - Juris) und ob ihretwegen überhaupt Rechtsstreite geführt werden. c) Sofern verschiedene, nicht offensichtlich unwirksame Abmahnungen sich auf nicht unerhebliche Verstöße in verschiedenen, voneinander abgrenzbaren Pflichtenkreisen beziehen und jeweils für sich allein betrachtet den Bestand des Arbeitsverhältnisses als „Kündigungsvorbereitung“ gefährden können, sind sie auch dann jeweils mit dem Wert einer Bruttomonatsvergütung zu bemessen, wenn sie als Einzelgegenstände im Wege der objektiven Klagehäufung in einer gemeinsamen Klage zur gerichtlichen „Einzelprüfung“ gestellt werden. Eine „Kappung“ des durch ihre Addition zu ermittelnden Streitwertes des im Wege der objektiven Klagehäufung geführten Prozesses ist nicht möglich, da eine hierfür erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt. Für die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit des über die vier Abmahnungen im Wege der objektiven Klagehäufung geführten Ausgangsrechtsstreits sind ihre jeweils eine Monatsvergütung betragenden Einzelwerte zu addieren. Die Abmahnungen betreffen verschiedenartige Vorwürfe zu voneinander abgrenzbaren Pflichtenkreisen. Sie sind nicht offensichtlich unwirksam und haben auch keine unerheblichen Verstöße zum Gegenstand. Jede zeitlich noch akute Abmahnung hätte für sich allein im Fall ihrer Berechtigung den Bestand des Arbeitsverhältnisses bereits gefährdet, da bei Wiederholung des mit ihr abgemahnten Verhaltens der Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung aus Sicht der Parteien berechtigt sein könnte. 2. Der Addition ihrer Einzelwerte stehen keine überzeugenden Erwägungen entgegen. Die herrschende Auffassung verschiedener Landesarbeitsgerichte, lediglich die zeitlich erste (LAG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 20.04.2007, 1 Ta 67/07 und vom 06.07.2010, 1 Ta 135/10 – Juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2008, 6 Ta 291/08 - Juris) bzw. die ersten beiden (hessisches LAG, Beschluss vom 24.05.2000, 15 Ta 16/00 – NZA RR 2000, 438 f.; LAG Köln, Beschluss vom 11.09.2003, 3 Ta 228/03 - Juris) Abmahnungen seien jeweils mit einer Monatsvergütung, weitere Abmahnungen hingegen nur mit einem Bruchteil (Drittel) zu bemessen, dies gelte jedenfalls bei drei Monate (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.1995, 7 Ta 245/95, NZA RR 1996, 391) bzw. sechs Monate (hessisches LAG, a.a.O.) nicht übersteigenden Zeitabständen, dabei dürfe insgesamt der Wert von zwei Dritteln des Vierteljahresentgelts nicht überschritten werden (LAG München, Beschluss vom 08.01.2010, 10 Ta 349/08 – Juris; LAG Hamm, Beschluss vom 16.04.2007, 6 Ta 49/07 – Juris; drei Drittel: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2008, a.a.O.; keine Obergrenze: hessisches LAG, a.a.O.), wird nicht geteilt. Die insoweit generalisierenden Entscheidungen lassen die Konstellationen unberücksichtigt, bei denen eine jeweils eigenständige erhebliche Bestandsgefährdung durch jede Abmahnung und damit mehrere „schicksalsverschiedene“ Gefährdungen des Arbeitsverhältnisses vorliegen, die unabhängig voneinander der Vorbereitung einer auf sie gestützten Kündigung dienen können. In diesen Fällen hat jede einzelne Abmahnung ein eigenständiges Gefährdungspotential und damit einen eigenen Wert von in der Regel einer Monatsvergütung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb in vorgenannten Fällen mehrerer in einer Klage angegriffenen Abmahnungen Abschläge vorgenommen werden sollten. Auch bei zeitlich geringem Abstand ist ein Grund für eine prinzipielle Wertreduzierung nicht zu erkennen. a) Die Addition ihrer „vollen“ Einzelwerte wird wegen des aus § 42 Abs. 3 GKG folgenden Abstandsgebots weder ausgeschlossen noch ist ihr Ergebnis auf das Höchstmaß von zwei oder drei Dritteln einer Vierteljahresvergütung zu kürzen. Das Abstandsgebot ist allein im Rahmen der nach § 3 ZPO erfolgenden Bewertung e i n e r bestimmten Abmahnung im Hinblick auf die mit ihr „vorbereitete“ Kündigung wegen gleichen oder gleichartigen Verhaltens zu berücksichtigen. Weitergehende Auswirkungen können der allein auf Bestandstreitigkeiten anwendbaren Vorschrift des § 42 Abs. 3 GKG weder aufgrund ihrer Rechtsfolgenanordnung (aa)) noch aufgrund ihrer Begrenzungsmethode (bb)) beigemessen werden. aa) Die Rechtsfolgenanordnung des § 42 Abs. 3 GKG steht bereits in ihrem eigenen Anwendungsbereich einer Überschreitung des Wertes einer Vierteljahresvergütung bei Rechtsstreiten über mehrere Kündigungen nicht entgegen. Sofern zwischen den Endterminen verschiedener Kündigungen erhebliche Abstände liegen, wird in Literatur und Rechtssprechung eine Überschreitung des Vierteljahreswertes angenommen (Germelmann in: Germelmann, Matthes, Prütting, Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, Kommentar, 6. Auflage München 2008, § 12 Rnrn. 106 ff, 108 mit weiteren Nachweisen; auch hessisches LAG, a.a.O., Rn. 16; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.1995, 7 Ta 245/95 - Juris), da auch unter der Geltung des § 42 Abs. 3 GKG jeder Feststellungsantrag, der sich auf eine konkrete Kündigung bezieht, einen eigenen Streitgegenstand beinhalte, und die Begrenzung nur für den einzelnen Gegenstand gelte (a.A.: LAG München, a.a.O., Rnrn. 36, 37 , m. w. Nachw.). Deswegen könne der wirtschaftliche Wert jeder Kündigung einzeln bis zur Ausschöpfung des Höchstwertes angenommen werden, soweit er nicht unter Berücksichtigung der durch die übrigen Kündigungen erfassten zeitlichen Bereiche begrenzt wird. Diese Auffassung überzeugt, da sie sowohl mit dem sozialen Zweck als auch mit dem wirtschaftlichen Ansatzpunkt der Kappungsregel in Einklang steht und zu Recht die mit mehreren Kündigungen verbundenen stärkeren wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigt. Werden beispielsweise eine betriebsbedingte Kündigung zum Ablauf des 30.06.2010 und später eine zweite – nunmehr etwa verhaltensbedingte - Kündigung zum Ablauf des 31.12.2010 ausgesprochen und klageweise angegriffen, wird der in dem Wegfall der Einkünfte zu erblickende Wert der Streitgegenstände durch § 42 Abs. 3 GKG jeweils auf die der Beendigung folgenden drei Monate begrenzt. Im vorstehenden Beispiel erfassen die erste Kündigung die Zeit bis Ende September 2010 und die zweite Kündigung die Zeit bis Ende März 2011, weswegen beide „voll“ zu bewerten sind. Bei punktueller Antragsstellung – gleich ob in einzelnen oder in einem gemeinsamen Verfahren - sind auch unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstandsbegriffs keine Einwendungen gegen diese Streitwertbemessungen zu erheben. bb) Selbst bei entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 3 GKG könnte dessen Begrenzungsmethode nicht zu einer unterschiedlichen Bewertung „an sich“ gleichgewichtiger Abmahnungen führen. Die von den oben angeführten Landesarbeitsgerichten vorgenommene Bruchteilsbemessung bestimmter – (zweiter,) dritter, vierter, etc. - Einzelabmahnungen lässt sich mit dieser „Kappungsvorschrift“ nicht begründen, da sie die Gegenstandswerte einzelner Beendigungstatbestände nicht als solche berührt, sondern allein deren eventuelle Nichtberücksichtigung anordnet. Die für Bestandsstreitigkeiten gesetzlich auf den Betrag einer Vierteljahresvergütung festgelegte Obergrenze erfasst mit der Auffangformulierung „über das Bestehen … eines Arbeitsverhältnisses“ diesen umfassenden Streitgegenstand. Damit werden sämtliche in einem Prozess mit „allgemeinem Feststellungsantrag“ von dem Arbeitgeber eingewendeten Beendigungssachverhalte wie Kündigungen, Anfechtungen, Aufhebungsverträge etc. der Höchstgrenze unterworfen. Obwohl deren Gegenstandswerte jeweils für sich allein den vorgenannten Betrag erreichen, soll nach dem Willen des Gesetzgebers bei entsprechender Antragsstellung für den Rechtsstreit „höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend“ sein. Durch die gesetzliche Begrenzungsvorschrift wird allerdings der Einzelwert verschiedener Beendigungstatbestände als solcher nicht verringert, vielmehr ordnet § 42 Abs 3 GKG lediglich an, für den Rechtsstreit nicht mehr als den Vierteljahresbetrag zu berücksichtigen. Dadurch wird ein unauflösbarer Widerspruch vermieden, der darin bestünde, dass derselbe Beendigungstatbestand bei Alleingegenständlichkeit den Wert von drei Monatsvergütungen hätte, bei Nichtalleingegenständlichkeit jedoch „zufällig“ entweder – falls er der zeitlich erste wäre – diesen Wert behielte oder – wenn er als späterer Gegenstand anstünde – keinen Wert mehr hätte oder bei gesamtparitätischer Berechnungsweise – wenn er etwa als zehnter Beendigungsgrund gegenständlich wäre - drei Zehntel einer Vierteljahresvergütung wert wäre. Da jeder einzelne Beendigungsgrund seinen objektiv feststehenden, nicht variablen Wert behält und kraft Gesetzes lediglich solange nicht „mitgezählt“ wird, wie dies zu einem Überschreiten der Obergrenze führen würde, bleibt er als solcher unberührt, so dass der Gegenstandswert des Bestandsrechtsstreits auch bei Erledigung der übrigen Beendigungstatbestände (etwa durch „Kündigungsrücknahmen“ in einem Teilvergleich) unabhängig von seiner ursprünglichen „Rangstellung“ bei einer Vierteljahresvergütung verbleibt. Ebenso wie den einzelnen Beendigungstatbeständen in einem Bestandsrechtsstreit nicht „zufallsabhängig“ bei Alleinstellung ein Gegenstandswert in Höhe einer Vierteljahresvergütung und bei Nichtalleinstellung ein geringerer Wert beizumessen ist, sondern ihre Einzelwerte als solche beibehalten werden, ist auch bei mehreren Abmahnungen deren jeweiliger Einzelwert nicht „zufallsabhängig“ unterschiedlich taxierbar. Die feststehenden Werte sind zu addieren und ihre Summe bei der Festsetzung zu berücksichtigen, da für Abmahnungsprozesse im Gegensatz zu Bestandsstreitigkeiten eine Kappung, d.h. ein „Nichtmitzählen“ nicht gesetzlich angeordnet ist. b) Die Gerichte sind in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage nicht zur Begrenzung der nach den vorstehenden Erwägungen zu ermittelnden Gegenstandswerte berechtigt. Eine in Abweichung von den allgemeinen Regelungen vorzunehmende Kappung des für den Prozess festzusetzenden Gegenstandswertes ist – im Gegensatz zu den Bestandsstreitigkeiten - nicht gesetzlich angeordnet. Dies wäre jedoch – wie bei den Bestandsstreitigkeiten und anderen streitwertprivilegierten Verfahren – erforderlich. Die „begrenzenden“ Gerichte verfahren demgemäß - teilweise ausdrücklich (LAG Rheinland–Pfalz, a.a.O; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2008, a.a.O.) - auch nicht entsprechend § 42 Abs. 3 GKG, wenn sie der ersten bzw. den ersten beiden Abmahnungen ihren vollen Wert belassen und weitere Abmahnungen pauschal auf Bruchteile ihres eigentlichen Wertes reduzieren. Vielmehr werden die der Kappungsvorschrift des § 42 Abs. 3 GKG zugrundeliegenden sozialen Gesichtspunkte zur Begrenzung der wirtschaftlichen Belastung der Prozessparteien verallgemeinert und zum Anlass für die Kürzungen genommen. Der Gesetzgeber hat jedoch in zahlreichen einschlägigen Spezialregelungen ausdrücklich und damit abschließend seine Begrenzungsabsichten dort zur Geltung gebracht (vgl. z.B.: § 42 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz GKG, § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 GKG, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 48 Abs. 3 GKG, § 52 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 GKG), wo er es für angemessen hält. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, anstelle des Gesetzgebers aus eigenen sozialen Erwägungen anzuordnen, dass darüber hinausgehend beispielsweise einzelne Abmahnungen bei der Wertfestsetzung nicht bzw. nicht voll mitzuzählen sind. Eine nicht pauschalierende Einzel-Bewertung kommt auch nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts dem Gesetzeswortlaut näher als die herrschende Auffassung (BAG, a.a.O., Rn. 12). c) Die Betragsobergrenze des § 42 Abs. 3 GKG kann im Rahmen der gemäß § 3 ZPO vorzunehmenden Festsetzung auch nicht isoliert „zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs“ für Streitigkeiten über mehrere Abmahnungen herangezogen werden. Entgegen der Auffassung des LAG Düsseldorf (Beschluss vom 05.06.2008, a.a.O.) entsteht kein Widerspruch zu einer Streitwertfestsetzung in Bestandsstreitigkeiten, wenn der Gegen-standswert eines über mehrere Abmahnungen geführten Prozesses die Höhe einer Vierteljahresvergütung erreicht oder übersteigt (so im Ergebnis auch: hessisches LAG, a.a.O, Rn. 19). Die Vermeidung eines Wertungswiderspruchs wird bereits dadurch gewährleistet, dass die Bewertung der einzelnen Abmahnungen jeweils unter Beachtung des aus § 42 Abs. 3 GKG folgenden Abstandsgebots mit „nur“ einer Monatsvergütung erfolgt. aa) Ein Bewertungswiderspruch kann bei der gebotenen Heranziehung eines in Bezug auf jede Abmahnung gesondert anzulegenden Maßstabs für die Bemessung ihres Gegen- standswertes nicht verzeichnet werden: Werden mehrere Abmahnungen mit verschiedenartigen Vorwürfen zu abgrenzbaren Pflichtenkreisen in einem Rechtsstreit angegriffen, ist dessen Gesamtstreitwert nicht mit der Höhe des Gegenstandswertes einer einzigen Bestandsstreitigkeit in Relation zu setzen. Ein Arbeitsverhältnis hat nicht lediglich ein einmaliges Gegenstandswertpotential in Höhe einer Vierteljahresvergütung. Vielmehr kann es unabhängig voneinander mehrmals zum Gegenstand jeweils vollwertiger Bestandsstreitigkeiten werden. Dies ist unumstritten, wenn in entsprechenden Abständen Rechtsstreite über sein Bestehen geführt werden, bei denen die für die Wertbemessung relevanten, nach dem jeweils streitigen Beendigungstermin liegenden Dreimonatszeiträume sich nicht überschneiden. Da jede eigenständige Abmahnung eine auf sie bezugnehmende Kündigung „vorbereitet“ und damit die verschiedenen Abmahnungen die Optionen mehrerer verschiedener Kündigungen eröffnen, sind vielmehr diese unabhängig voneinander möglichen, mehreren Kündigungen bzw. die darüber eventuell zu führenden, mehreren „vollwertigen“ Rechtsstreite in Relation zu den jeweils einzelnen Abmahnungen zu setzen. Deren spätere kündigungsrechtliche Bedeutung ist nämlich aus Sicht des Abmahnungszeitpunkts keineswegs sicher, sondern stellt lediglich eine Möglichkeit dar (BAG, a.a.O, Rn. 12). Ob die verschiedenen Kündigungsoptionen in der Zukunft in keinem Fall, in einem Fall oder in allen Fällen – gegebenenfalls in erheblichen zeitlichen Abständen mit anschließend jeweils „vollwertigen“ Bestandsstreitigkeiten - zum Tragen kommen, ist nicht prognostizierbar. bb) Auch die Gegenüberstellung mit einem Prozess über mehrere Kündigungen ergibt keinen Wertungswiderspruch, der vermieden werden müsste (s.o. Seite 6 unter 2. a) aa)). Das LAG Düsseldorf (Beschluss vom 05.06.2008, a.a.O.) betrachtet fiktiv allein diesen Fall mit Blick auf die Obergrenze des § 42 Abs. 3 GKG. Selbst bei möglichen, jedoch nicht prognostizierbaren Ausnahme-Konstellationen, dass in der Zukunft entweder e i n e Kündigung bezugnehmend auf a l l e streitgegenständlichen Abmahnungen ausgesprochen und gerichtlich angegriffen oder ein Prozess über m e h r e r e unter Bezugnahmen auf die jeweiligen und damit auf alle Abmahnungen ausgesprochene Kündigungen geführt würde, müsste und könnte ein in diesen Fällen scheinbar auftretender Wertungswiderspruch nicht durch eine generelle Kürzung vermieden werden. Ungeachtet dessen, dass auch in diesen Fällen fiktiver Zukunftsverläufe wegen des Fehlens einer „Kappungsvorschrift“ jede Abmahnung für sich betrachtet einen gemäß § 3 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzenden, danach objektiv feststehenden und „mitzuzählenden“ Wert hat, ist der Auffassung des LAG Düsseldorf nicht zu folgen, da bei einer generalisierenden Begrenzung das oben aufgezeigte, weit größere Wirkungs- und Ausstrahlungspotential mehrerer eigenständig-verschiedener Abmahnungen nicht berücksichtigt wird. Der scheinbar vermeidungsbedürftige Widerspruch bei den „verengend“ prognostizierten Sonderkonstellationen ist wegen fehlender Kappungsvorschrift ebenso hinzunehmen wie der wegen vorhandener Kappungsvorschrift hinzunehmende „umgekehrte“ Widerspruch im Verhältnis von Rechtsstreiten über einen Beendigungstatbestand gegenüber Verfahren wegen mehrerer Beendigungstatbestände. d) Eine Streitwertbegrenzung ist vorliegend auch nicht aufgrund eines anzunehmenden Sachzusammenhangs bzw. aufgrund einer Teilidentität geboten. aa) Eine von dem hessischen Landesarbeitsgericht (a.a.O., Rn. 14; ihm folgend auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.04.2007, a.a.O., Rn. 12; LAG Köln, a.a.O., Rnrn. 6 f) grundsätzlich angenommene wirtschaftliche Teilidentität innerhalb begrenzter Zeit aufeinanderfolgender Abmahnungen ist bei auf verschiedenartigen Verstößen in abgrenzbar unterschiedlichen Pflichtenkreisen beruhenden Abmahnungen nicht gegeben, da durch diese die Bedrohung des Arbeitsverhältnisses nicht auf das Ziel einer k u m u l a t i v auf sie gestützten Kündigung zuwächst. Vielmehr wird mit jeder Abmahnung jeweils eine alternative Kündigungsmöglichkeit „angelegt“, deren Realisierung unabhängig von den weiteren Abmahnungen zu unterschiedlichen Zeiten und ohne gegenseitige Bezugnahme durch jeweils eine Kündigung erfolgen kann (s.o. Seite 8 unter 2. c) aa)). bb) Auch ein prozessualer Sachzusammenhang besteht nicht. Während bei Bestandsstreitigkeiten unabhängig von der konkreten Antragsformulierung stets das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Streit steht und unabhängig von der Art und der Anzahl eingewendeter Gründe für sein „Nicht(-mehr-)bestehen“ die Entscheidung im Sinne eines „aut-aut-Verhältnisses“ den Bestand nur einheitlich annehmen oder nicht annehmen kann, gilt dies bei einem Rechtsstreit über mehrere Abmahnungen nicht. Im Unterschied zu Bestandsstreitigkeiten sind dessen Streitgegenstände bzw. Klageziele nicht auf eine untrennbar-einheitliche Entscheidung gerichtet, „dass das Arbeitsverhältnis unabgemahnt besteht“. Der mehrere Abmahnungen betreffende Rechtsstreit bedarf stets der Prüfung sämtlicher Abmahnungen mit gegebenenfalls unterschiedlichen Ergebnissen, während bei Bestandsstreitigkeiten die Erkenntnis eines einzigen wirksamen Beendigungstatbestandes für die Entscheidung ausreichen kann. Bei Abmahnungsprozessen können zudem weder materiell-vorgreiflich zu klärende Fragen noch Streitgegenstandsüberschneidungen auftreten. Eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO kann ebenso wie eine Klageabweisung wegen doppelter Rechtshängigkeit nicht erforderlich werden. e) Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen bestehen Bedenken gegen die von den „begrenzenden“ Gerichten angewendete Methode, die erste Abmahnung mit einer Monatsvergütung zu bewerten und weitere Abmahnungen nur mit einer Drittelmonatsvergütung und dies maximal bis zur Gesamthöhe von sechs Dritteln (zwei Monatsvergütungen). Auf diese Weise lassen sich die erzielten Ergebnisse nicht logisch und widerspruchsfrei begründen. Der durch die Kappungsmethode des § 42 Abs. 3 GKG vermiedene Widerspruch zufallsabhängiger und überdies variabler Taxierungen der gemäß § 3 ZPO feststehenden Gegenstandswerte tritt bei nachfolgenden Fallkonstellationen unterschiedlicher Prozessverläufe zu Tage, in denen aufgrund der Reihenfolge des Ausspruchs bzw. der Prozesseinbeziehung verschiedener Abmahnungen sowie der Dauer ihrer „Teilnahme“ unterschiedliche - nicht anhand ihres objektiv feststehenden Gewichts bzw. ihres jeweiligen Gefährdungspotentials begründbare - Bewertungen der verschiedenen Teilstreitgegenstände zu verzeichnen wären: Wären acht gleichgewichtige Abmahnungen ausgesprochen, jedoch lediglich die vierte angegriffen, würde der Gegenstandswert des hierüber geführten Rechtsstreits mit einer Bruttomonatsvergütung bemessen werden. Dies ist jedenfalls anzunehmen, solange die Existenz der übrigen Abmahnungen nicht bekannt ist. Es soll hier dahinstehen, ob bei deren Bekanntsein der allein über die vierte Abmahnung geführte Rechtsstreit mit nur einer Drittelmonatsvergütung zu bewerten wäre. Würde die Klage wegen der ersten und dritten Abmahnung erweitert, betrüge bei Abstellen auf den Abmahnungsausspruch der Wert der vierten Abmahnung danach nur noch ein Drittel und der Wert des Rechtsstreits fünf Drittel, von denen drei Drittel jetzt auf die erste Abmahnung entfielen. Bei Erweiterung wegen der achten, mit einem Drittel zu bewertenden Abmahnung betrüge der Rechtsstreitwert sechs Drittel (Obergrenze). Kämen die zweite (ein Drittel) und siebte Abmahnung (kein Drittel) hinzu, betrüge der Wert des Rechtsstreits weiterhin sechs Drittel, wobei allerdings nunmehr der achten Abmahnung kein Wert mehr und der siebten von vornherein kein Wert beigemessen würde. Würde der Rechtsstreit nun hinsichtlich der siebten und achten Abmahnung mit einem Teil-Vergleich erledigt werden, hätte dieser keinen Vergleichswert. Würde die vierte Abmahnung nun durch Vergleich erledigt werden, hätte dieser den Wert einer Drittelmonatsvergütung. Wäre dieser Vergleich vor den Klageerweiterungen geschlossen worden, wäre er allerdings eine Monatsvergütung wert gewesen. Wäre er nach den Erweiterungen, aber vor dem Vergleich über die siebte und achte Abmahnung geschlossen worden, hätte auch dieser einen Drittelwert gehabt, da die siebte Abmahnung nach Wegfall der vierten diesen Wert erlangt hätte. Auch bei Abstellen auf die Reihenfolge der Prozesseinbeziehung würde einem Vergleich über die als vierte, fünfte, etc. einbezogenen Abmahnungen kein Wert beigemessen werden können, solange nicht vorher eine bzw. mehrere der ersten vier Abmahnungen erledigt wären. Hätte die Beklagte des Ausgangsrechtsstreits nur eine der vier Abmahnungen ausgesprochen, wäre der Gegenstandswert einer hiergegen gerichteten Klage auf ein Bruttomonatsgehalt festzusetzen gewesen. Da alle vier jeweils auf unterschiedliche Pflichtenkreise und verschiedenartige Verstöße bezogenen Abmahnungen ein gleichgewichtiges Gefährdungspotential beinhalten, ist es unerheblich, welche von ihnen ausgesprochen worden wäre. Hätte die Beklagte die vier Abmahnungen ausgesprochen, die Klägerin jedoch lediglich die vierte Abmahnung angegriffen, so wäre der Gegenstandswert des hierüber geführten Rechtsstreits ebenfalls mit einer Bruttomonatsvergütung zu bemessen gewesen. Wäre der Ausgangsrechtstreit hinsichtlich der ersten drei Abmahnungen durch deren Rücknahme in einem Teilvergleich erledigt worden, könnte der Gegenstandswert des verbliebenen Rechtsstreits ebenfalls nicht lediglich eine Drittelmonatsvergütung betragen, sondern er wäre – wie oben für die Beendigungstatbestände einer Bestandsstreitigkeit aufgezeigt – mit dem unveränderlich feststehenden Wert der verbliebenen vierten Abmahnung in Höhe einer Monatsvergütung festzusetzen. Dies wäre bei konsequenter Anwendung der Bemessungsmethode der „begrenzenden“ Gerichte nicht möglich. f) Ein unter einer Vierteljahresvergütung liegender Gesamtstreitwert eines über mehrere Abmahnungen geführten Rechtsstreits kann sich allerdings dann ergeben, wenn die nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes vorzunehmenden Einzelbetrachtungen der jeweiligen Gefährdungspotentiale lediglich geringe Einzelgewichtungen der verschiedenen Abmahnungen annehmen lassen. Dies ist sowohl bei offensichtlich unwirksamen Abmahnungen als auch bei jeweils für sich allein nicht schwerwiegenden Pflichtverletzungen bzw. Abmahnungen, aufgrund derer erst bei einer weiteren Häufung der Ausspruch einer Kündigung in Betracht käme, der Fall und gilt sowohl für gleichartig-einschlägige als auch für verschiedenartige Abmahnungen von jeweils geringem Gewicht. Auch bei „inflationärem“ Ausspruch gleichartig-einschlägiger und „an sich“ gewichtiger Abmahnungen kann der Gegenstandswert der einzelnen Abmahnung deutlich unterhalb einer Monatsvergütung liegen, wenn ihr Gefährdungsgrad dadurch abgeschwächt wird, dass der Arbeitgeber stets nur mit einer Kündigung droht, ohne jemals Konsequenzen folgen zu lassen (LAG Hamm, Beschluss vom 16.04.2007, 6 Ta 49/07 m. w. Nachw. – Juris). Schließlich können die Einzelwerte verschiedener Abmahnungen niedrig zu bemessen sein, wenn sie zwar ursprünglich gewichtig waren, jedoch nach beanstandungsfreiem Weitervollzug des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf an Gefährdungspotential verloren haben. Vorliegend ist jedoch keiner dieser Fälle gegeben. Im Ausgangsrechtsstreit hat die Beklagte mit vier verschiedenen, gewichtigen Abmahnungen die Optionen für vier verschiedene Kündigungen „vorbereitet“, die bei Wiederholung auch nur einer der vier verschiedenen Pflichtverletzungen jeweils voneinander unabhängig ausgesprochen werden könnten. Da die Abmahnungen erst vor kurzer Zeit ausgesprochen wurden, ist ihr jeweils gewichtiges Gefährdungspotential auch noch vollständig vorhanden. Dieses Potential hat sich nicht verringert, weil die Beklagte noch keine Kündigung ausgesprochen hat. Ohne Wiederholung konnte sie aufgrund fehlender gegenseitiger „Einschlägigkeit“ nicht bereits wegen der vorhergehenden Abmahnungen kündigungsberechtigt sein. Die „lediglich“ vier nicht gegenseitig einschlägigen Abmahnungen hätten die Beklagte auch noch nicht „wegen allgemeiner Unzuverlässigkeit“ zur Kündigung berechtigt. 3. Der Gegenstandswert des Ausgangsrechtsstreits beträgt 6.752,00 Euro, da wegen des Fehlens einer „Kappungsvorschrift“ der für jede Abmahnung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmte Wert bei seiner Festsetzung „mitzuzählen“ ist. Er beträgt jeweils eine Monatsvergütung. Eine geringere Bemessung ist nicht vorzunehmen, da bei keiner Abmahnung einer der vorstehend unter 2. f) aufgeführten Fälle vorliegt. Es wäre nicht zu begründen, weshalb für welche der vier gleichgewichtigen Abmahnungen lediglich der Wert einer Drittelmonatsvergütung angenommen werden sollte. Ebensowenig kann ein Grund für eine paritätisch gleichmäßige Reduzierung aller Einzelwerte erkannt werden.