Urteil
9 Ca 200/07
ArbG Darmstadt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDAR:2007:0926.9CA200.07.0A
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.200,00 EUR festgesetzt.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.200,00 EUR festgesetzt. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Zulässigkeitsbedenken gegen den Feststellungsantrag des Klägers. Hinsichtlich der Vergütungsgruppe ist der Antrag als übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zulässig. Es ist auch die auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Vergütung nach einer bestimmten, zwischen den Parteien streitigen Vergütungsgruppe gerichtete Klage zulässig (BAG vom 15. Juni 1994, 4 AZR 821/93, AP BAT § 27 Nr. 4 und ständige Rechtsprechung). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe II BAT Anlage 1a, technische Berufe/Entgeltgruppe bzw. der Entgeltgruppe 12 TVöD rückwirkend seit dem 01. Juli 2006. Der Kläger macht selbst nicht geltend, dass seine Tätigkeiten die Merkmale der genannten Vergütungsgruppen erfüllen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT bzw. der TVöD Anwendung. Danach gilt für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT II, Fallgruppe 1b): "Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 heraushebt nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1." In Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 sind einzugruppieren: "Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 heraushebt." Als anspruchstellender Arbeitnehmer trägt der Kläger grundsätzlich die Darlegungslast dafür, dass er die Voraussetzungen der beantragten Höhergruppierung erfüllt (ständige Rechtsprechung, z.B. BAG vom 11. Oktober 2006, 4 AZR 534/05, AP Nr. 9 zu § 290 BMT-G II). Hinsichtlich der Hervorhebungsmerkmale der Vergütungsgruppen BAT III und II, die auch Grundlage für die Eingruppierung nach TVöD sind, hat der Kläger nichts vorgetragen. Der Kläger stützt sich allein auf die Tatsache des Ablaufs einer zehnjährigen Bewährungszeit und die Tatsache, dass er seit Beginn der Beschäftigung im Jahre 1990 nach vorausgegangener ABM-Maßnahme seit 1987 in die Vergütungsgruppe III eingruppiert worden ist. Dabei ist während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses unstreitig weder eine Arbeitsplatzbewertung vorgenommen worden noch ist dem Kläger eine Fallgruppe der Vergütungsgruppe von der Arbeitgeberseite mitgeteilt worden. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag enthält allerdings in der Anlage eine Arbeitsplatzbeschreibung mit prozentualer Zuordnung der einzelnen Tätigkeiten, allerdings keine tarifliche Eingruppierungsbewertung. In dem Arbeitsvertrag heißt es zu der Vergütung: "Die Bezahlung erfolgt nach der Vergütungsgruppe III BAT". Die Grundsätze zur Darlegungslast bei Eingruppierungsklagen in den Fällen der korrigierenden Rückgruppierung sind vorliegend nicht anzuwenden, so dass nicht der beklagte Landkreis darlegen muss, dass der Kläger die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe II BAT bzw. 12 TVöD nicht erfüllt. Zwar hat das BAG (Urteil vom 26. April 2000, 4 AZR 157/99, NZA 2001, 1391 ff) entschieden, dass die für den Fall der korrigierenden Rückgruppierung entwickelten Grundsätze auch für den Fall gelten, dass der Arbeitgeber einen Bewährungsaufstieg verweigert und sich darauf beruft, der Arbeitnehmer sei von Anfang an zu hoch eingruppiert worden und erfülle die Merkmale der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist, nicht. Dies gilt jedoch nur für diejenigen Fälle, in denen der Arbeitgeber auch die maßgebliche Fallgruppe der Vergütung mitteilt. Nur in diesen Fällen kann angenommen werden, dass der Arbeitgeber sich Gedanken über die zutreffende Eingruppierung gemacht hat, insbesondere eine Arbeitsplatzbewertung vorgenommen hat. Eine solche Mitteilung ist vorliegend nicht erfolgt. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Kläger darauf hinweist, dass nur die Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe III BAT in Frage kommen konnte. Denn Sinn der Mitteilung ist gerade, dass der Arbeitgeber eine Bewertung vorgenommen hat. Ohne eine solche Mitteilung ist nicht auszuschließen, dass der Arbeitgeber bewusst übertariflich bezahlt und die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütungsgruppe gerade nicht als tarifgerecht ansieht. In einem solchen Fall kann sich aber auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers auf eine Höhergruppierung nach Zeitablauf bilden. Der Arbeitgeber muss also vorliegend nicht die Fehlerhaftigkeit einer vorgenommenen Eingruppierung darlegen, wenn nicht klar ist, dass er (nur) tarifgerecht vergüten wollte. Der beklagte Landkreis weist zu Recht darauf hin, dass die Vereinbarung der Vergütung nach BAT III im Jahre 1990 auch keine Zusage eines automatischen Bewährungsaufstieges beinhalten konnte, weil das damals geltende Tarifrecht noch keine Zeit- und Bewährungsaufstiege kannte. Hierauf hat auch das BAG in seiner Entscheidung vom 26. April 2000 (a.a.O.) hingewiesen. Auch in dem Fall, dass der Arbeitgeber wissentlich übertariflich vergütet, beinhaltet dies nicht zwingend, dass auch der Bewährungsaufstieg aus dieser Vergütungsgruppe zugesagt worden ist (BAG, Urteil vom 09. August 2000, 4 AZR 499/99, Juris). Für eine solche Zusage müssten besondere Anhaltspunkte oder Erklärungen der Arbeitgeberseite vorliegen, die hier nicht ersichtlich sind. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sich tarifgerecht verhalten möchte. Insbesondere das Schreiben des Landrates vom 05. Dezember 1990 (Bl. 13 d.A.) enthält keine solchen Erklärungen oder Zusicherungen. Es ist bereits nicht an den Kläger, sondern intern an den Personalrat gerichtet und enthält daher keinen Rechtsbindungswillen, der gegenüber dem Kläger geäußert worden wäre. In diesem Schreiben wird weiter ausgeführt, dass die Tätigkeiten des Klägers bisher als Grundlage für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III angesehen worden seien und dass dies auch nach der Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis so bleiben solle. Anhaltspunkte für einen zugesagten Bewährungsaufstieg oder auch nur die Behauptung, es sei eine Eingruppierungsprüfung vorgenommen worden, enthält das interne Schreiben nicht. Bei einer irrtümlich zu hoch erfolgten Eingruppierung, die aber vorliegend nicht einmal die Arbeitgeberseite behauptet, könnte der Arbeitgeber sich ohnehin einseitig von der fehlerhaften Tarifanwendung lossagen (BAG, Urteil vom 23. April 1986, 4 AZR 90/85, AP Nr. 118 zu §§ 22, 23 BAT). Der beklagte Landkreis hat dem Kläger keine Zusage erteilt, ihn nach Ablauf von zehn Jahren tariflicher Bewährungszeit in die Vergütungsgruppe II BAT einzugruppieren, als der Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1990 abgeschlossen worden ist. Dies ergibt eine Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages. In dem Arbeitsvertrag ist alleine eine Vergütung nach BAT III zugesagt und keine Feststellung dazu getroffen worden, dass die überwiegenden Arbeitszeitanteile der Tätigkeiten des Klägers die Merkmale der Tarifgruppe erfüllten. Ein Bewährungsaufstieg ist nirgends erwähnt, schon weil es ihn noch nicht gab. In der schlichten Gewährung einer bestimmten Vergütung liegt weder ein deklaratorisches noch ein konstitutives Schuldanerkenntnis (BAG, Urteil vom 16. Mai 1979, 4 AZR 680/77, Juris). Aus diesem Grunde verhält sich der beklagte Landkreis auch nicht treuwidrig, wenn er jetzt die Höhergruppierung verweigert. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers gemäß § 91 Absatz 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Absatz 2 ArbGG. Der Wert des Streitgegenstandes wird mit dem sechsunddreißigfachen (geschätzten) Unterschiedsbetrag zwischen den Vergütungsgruppen bemessen (§ 42 Absatz 4 Satz 2 GKG). Für die Zulassung der Berufung über die in § 64 Absatz 2 lit. b und c ArbGG genannten Gründe hinaus gibt es keine gesetzlich begründete Veranlassung. Die Parteien streiten um zutreffende Eingruppierung des Klägers im zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist bei dem beklagten Landkreis seit dem 16. September 1987 beschäftigt, zuletzt auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 17. Dezember 1990 (Bl. 4 d.A.). Er wurde in die Vergütungsgruppe III BAT eingestuft. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 15. Januar 2007 (Bl. 11 d.A.) die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT II mit Wirkung vom 01. Juli 2006, was der beklagte Landkreis mit Schreiben vom 29. Januar 2007 (Bl. 12 d.A.) ablehnte. Die Parteien wechselten weitere Schreiben des Klägers vom 23. Februar 2007 (Bl. 14, 15 d.A.) und des Beklagten vom 10. April 2007 (Bl. 16 d.A.). Mit der am 21. Mai 2007 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 08. Juni 2007 zugestellten Klage macht der Kläger geltend, er müsse Vergütung nach der Vergütungsgruppe II BAT Anlage 1a technische Berufe bzw. Entgeltgruppe 12 TVöD erhalten. Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund des Schreibens des damals Landrates ... vom 05. Dezember 1990 (Bl. 13 d.A.) habe festgestanden, dass er in die Vergütungsgruppe BAT III einzugruppieren sei. Denn auch die Arbeitsplatzbeschreibung vom 29. November 1990 (Bl. 5-10 d.A.) beinhalte eine Befürwortung der Eingruppierung in BAT III. Er sei seit seinem Arbeitsbeginn am 16. September 1987 (damals als ABM-Kraft) nach BAT III als technischer Angestellter eingestellt und vergütet worden. Diese Sachlage sei nie verändert worden. Als er am 16. September 1990 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden sei, sei es zu der nochmaligen Stellenbewertung gekommen, die ebenfalls eine Einstufung nach BAT III beinhaltet habe. Die Richtigkeit der Eingruppierung sei bis jetzt niemals angezweifelt worden. Es sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass er übertariflich vergütet werde. Bei seinen Tätigkeiten für das Biotopvernetzungskonzept des Landkreises handele es sich um einen Arbeitszeitanteil von 81% und diese Tätigkeit könne nur unter Fallgruppe 1 BAT III eingeordnet werden. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn seit dem 01. Juli 2006 bis zum 30. April 2007 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II BAT Anlage 1a, technische Berufe/Entgeltgruppe 12 TVöD zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn seit dem 01. Mai 2007 Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TVöD zu zahlen; 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Differenzvergütung zwischen einer Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT und einer solchen nach Vergütungsgruppe II BAT/Entgeltgruppe 12 TVöD zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2006 sowie sodann ab dem jeweiligen 01. des Folgemonats. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass die Tätigkeiten des Klägers tarifrechtlich den Merkmalen der Fallgruppe IVa Fallgruppe 1 entsprochen hätten. Dies entspreche dem Ergebnis früherer Arbeitsplatzbewertungen. In den 80er und 90er Jahren seien eine Vielzahl von Eingruppierungen, insbesondere bei Ingenieuren, übertariflich erfolgt. Diese Möglichkeit der übertariflichen Vergütung sei deshalb bereits in dem Änderungstarifvertrag der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991 berücksichtigt worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass zum Zeitpunkt vor dieser Änderung keine Bewährungsaufstiege bekannt gewesen seien, so dass aus diesem Grund übertarifliche Eingruppierungen vorgenommen worden seien. Es sei niemals eine Arbeitsplatzbewertung konkret für den Kläger vorgenommen worden. Daher sei auch das Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe BAT III Fallgruppe 1 nicht festgestellt worden. Der Kläger habe auch kein Vertrauen auf einen Bewährungsaufstieg gebildet, da er nach zehnjähriger Bewährung nichts unternommen habe. Die Personalratsvorlage vom 05. Dezember 1990 enthalte nur die Feststellung, dass die Bezahlung des Klägers weiterhin wie im Rahmen der ABM-Maßnahme erfolgen könne. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger für die Voraussetzungen seiner verlangten Höhergruppierung darlegungsbelastet sei. Die tatsächlich gewährte Vergütung biete keinen Anhaltspunkt für eine richtige Eingruppierung. Es liege hierin kein irgendwie geartetes Schuldanerkenntnis. Selbst wenn dies aber so wäre, sei er nicht gehindert, zu einer richtigen Tarifanwendung zurückzukehren. Auch eine Teilnahme am Bewährungsaufstieg setze voraus, dass der Arbeitnehmer die Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden niedrigeren Vergütungsgruppen erfülle. Dies werde bei einer irrtümlichen oder bewussten übertariflichen Eingruppierung nicht gleichzeitig mit zugesagt. Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsprotokolle verwiesen.