Beschluss
5 BVGa 3/18
ArbG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDAR:2018:0214.5BVGA3.18.00
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Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. I. Der Beteiligte zu 1. (im folgenden: Betriebsrat) nimmt im Wege der einstweiligen Verfügung die Beteiligte zu 2. (im folgenden: Arbeitgeberin) auf Unterlassung der "Entlassung" von Leiharbeitnehmern infolge der Beendigung sogenannter Module, innerhalb derer sie eingesetzt waren, in Anspruch. Die Arbeitgeberin ist Kontraktlogistiker der A im Werk xxxx. Im Rahmen sogenannter Module kommissioniert, segmentiert und montiert sie die von den Zulieferern der A angelieferten Teile für die Automobilproduktion. Dabei baut sie Fahrzeugkomponenten zusammen und stellt diese zur Endmontage beim Kunden A bereit. Diese Fahrzeugkomponenten stellen die erwähnten Module dar. Die Arbeitgeberin beschäftigte an ihrem Standort im Werk xxxx im Januar 2018 einen Stamm von 387 Arbeitnehmern. Hiervon sind 90 Leiharbeitnehmer. Hinzu kommen weitere 120 Leiharbeitnehmer, die als Krankheits-, Urlaubs- und sonstige Vertretungen beschäftigt werden. Am 12. Januar 2018 präsentierte die Geschäftsführung der Arbeitgeberin dem für ihren Betrieb zuständigen Betriebsrat Planungen der A, die sie beabsichtige, umzusetzen, wonach zum 1. August 2018 die Zahl der betreuten Module von derzeit 172 auf 28 Module reduziert werden sollen. Sämtliche verbliebene Module sollen darüber hinaus bis zum September 2018 vom bisherigen Gebäude K175 unmittelbar an die Produktionslinie im Gebäude K130/K180 verlagert werden. Der Betriebsrat behauptet, hiermit sei eine Reduzierung des Mitarbeiterstamms von 387 auf 177 zum 3. Quartal 2018 und von 177 auf 155 im 1. Quartal 2019 sowie von 155 auf 119 im 1. Quartal 2020 verbunden. Hierzu beziehe er sich auf die Angaben in seiner Anlage AS 1 (Bl. 10 - 33 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Hinsichtlich der vom Betriebsrat angeführten im Januar 2013 betriebenen Module sowie den Modulen, die ab 1. August 2018 weiterlaufen sollen, wird auf sein Vorbringen im Schriftsatz vom 5. Februar 2018, dort Seite 4, letzter Absatz bis einschließlich Seite 7 (Bl. 4 - 7 d. A.) Bezug genommen. Darüber hinaus habe die Geschäftsführung der Arbeitgeberin - unstreitig - die Auffassung geäußert, dass sie bereits zum jetzigen Zeitpunkt Module abgeben und Leiharbeitnehmer entlassen dürfe. Sie gehe also davon aus, sie dürfe die Betriebsänderung umsetzen, da laut Dienstleistungsauftrag mit der A diese ohnehin berechtigt sei, jederzeit Module abzuziehen. Aus dem den Betriebsrat vorgelegten Teilen des Vertrages (Bl. 34 - 37 d. A.) ergebe sich jedoch, dass A mitnichten Module beliebig verlagern könne, sondern eine Mitwirkung durch die Arbeitgeberin vorgesehen sei. Dennoch habe die Arbeitgeberin geplant, dass am 12. Februar 2018 die Module MD 048_1 Abdeckung Einstig innen - links und MD 48_2 Abdeckung Einstieg innen - rechts und am 14. Februar 2018 das Modul MD 089_2 Verkleidung Rückwandklappe entfallen solle, auf das jeweils ein Vollzeitarbeitsplatz entfiele. Hierzu wird auf den E-Mail Verkehr vom 5. Februar und 29. Januar 2018 (Bl. 39, 40 d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der Beschlussfassung des Betriebsrats betreffend die Einleitung des streitgegenständlichen Verfahrens wird auf die von diesem vorgelegte Einladung zur Betriebsratssitzung vom 7. Februar 2018 (Bl. 76 d. A.), Anwesenheitsliste zum Sitzungsprotokoll vom 7. Februar 2018 (Bl. 77 d. A.), Beschluss vom 7. Februar 2018 (Bl. 78 d. A.) sowie das Sitzungsprotokoll vom 7. Februar 2018 (Bl. 79 - 80 d. A.) Bezug genommen. Der Betriebsrat beantragt, zuletzt wie folgt zu erkennen: Der Beteiligten zu 2.) wird aufgegeben, es zu unterlassen die Module MD 048_1 Abdeckung Einstieg innen - links, MD 48_2 Abdeckung Einstieg innen - rechts und MD 089_2 Verkleidung Rückwandklappe oben abzugeben und Leiharbeitnehmer zu entlassen, wenn sich der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für diese aus der Angabe der vorgenannten Module ergibt, solange noch kein Interessenausgleich über die mit Powerpointpräsentation vom 12.01.2018 zum 01.08.2018 angekündigte Betriebsänderung zwischen den Betriebsparteien abgeschlossen worden ist oder die Verhandlungen hierüber in der Einigungsstelle endgültig gescheitert sind; der Beteiligten zu 2.) wird aufgegeben, es zu unterlassen, auch die übrigen Module, die gemäß Powerpointpräsentation vom 12.01.2018 zum 01.08.2018 nicht mehr weiterlaufen sollen, abzugeben und Leiharbeitnehmer zu entlassen, wenn sich der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für diese aus der Abgabe dieser Module ergibt, solange noch kein Interessenausgleich über die mit Powerpointpräsentation vom 12.01.2018 zum 01.08.2018 angekündigte Betriebsänderung zwischen den Betriebsparteien abgeschlossen worden ist oder die Verhandlungen hierüber in der Einigungsstelle endgültig gescheitert sind; der Beteiligten zu 2.) für jeden Fall des Verstoßes gegen ihre Unterlassungsverpflichtungen aus den Ziffern 1. und 2. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer B, anzuordnen; im Fall des Obsiegens mit den Anträge zu 1.) bis 3.) dem Beteiligten zu 1.) eine abgekürzte vollstreckbare des Beschlusses zu erteilen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie bestreite mit Nichtwissen hinsichtlich des vermeintlichen Beschlusses des Betriebsrats vom 31. Januar 2018 über die Einleitung dieses Verfahrens unter Beauftragung des C mit der Vertretung des Betriebsrats in diesem Verfahren, dass der Betriebsrat dessen Mitglieder ordnungsgemäß unter Bekanntgabe der Tagesordnung gemäß § 29 Abs. 2 BetrVG zu der maßgeblichen Betriebsratssitzung eingeladen habe und der Betriebsrat in dieser beschlussfähig im Sinne des § 33 Abs. BetrVG gewesen sei und - sofern die Tagesordnung fehlerhaft sei - einstimmig eine entsprechende Ergänzung beschlossen habe. Ferner ist sie der Auffassung, in der Beendigung von Leiharbeitsverhältnissen könne keine Umsetzung einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG erblickt werden. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats seien gewahrt. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile Bezug genommen. II. Die Anträge sind zulässig. Insbesondere handelt es sich bei ihnen nicht um unzulässige Globalanträge. Soweit darin die Unterlassung des "Abzugs" von Modulen sowie der dadurch bedingten "Entlassung" von Leiharbeitnehmern die Rede ist, bedarf es der Auslegung. Der Sache nach geht es dem Betriebsrat darum, dass mit den Anträgen die Unterlassung der Beendigung von Leiharbeitsverhältnissen mit den auf den entsprechenden Modulen beschäftigten Leiharbeitnehmern begehrt wird, und zwar im Hinblick auf die von ihm angenommene Betriebsänderung. Dieses Begehren ist aufgrund der Bezugnahme zu den bei der Beteiligten zu 2. betriebenen "Modulen" auch hinreichend bestimmt und vollstreckungsfähig. Darüber hinaus ergibt sich aus den vom Betriebsrat vorgelegten Unterlagen, dass dieser seine Mitglieder ordnungsgemäß unter Bekanntgabe der Tagesordnung gemäß § 29 Abs. 2 BetrVG zur maßgeblichen Betriebsratssitzung eingeladen hat und ferner in dieser beschlussfähig im Sinne des § 33 Abs. 2 BetrVG gewesen ist. Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Es fehlt bereits an einem Verfügungsanspruch im Sinne der §§ 935, 940 ZPO. Selbst wenn man grundsätzlich die Existenz eines Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf die Umsetzung einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG annimmt, kann in einer Beendigung von Leiharbeitsverhältnissen nicht die Umsetzung einer solchen Betriebsänderung gesehen werden, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile davon zur Folge haben kann, wie es § 111 S. 1 BetrVG vorschreibt. Soweit Leiharbeitnehmer von der geplanten Maßnahmen betroffen sind, gehören diese nicht zur Belegschaft im Sinne der erwähnten Vorschrift. Hieran ändert die Regelung in § 14 Abs. 2 S. 4 AÜG nichts. Diese soll Leiharbeitnehmer in Bezug auf das Erreichen des Schwellenwerts nach Satz 1, 1. Halbsatz den Stammarbeitnehmern gleichstellen, weil es hier auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens ankommt und insofern kein Unterschied zwischen Leih- und Stammarbeitnehmern besteht.Bei der Zugehörigkeit zur Belegschaft und der Berücksichtigung bei den Zahlengrenzen des § 11 KSchG geht es aber um die Frage, ob der Abbau von Leiharbeitnehmern ausschlaggebend sein kann für das Vorliegen einer Betriebsänderung. Dies ist zu verneinen, weil Leiharbeitnehmer bei einem Personalabbau im Entleiherbetrieb ja ihren Vertragsarbeitgeber behalten und deshalb der Interessenausgleich und Sozialplan im Entleiherbetrieb ohnehin für sie regelmäßig keine Geltung entfaltet. Das wird auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber in § 14 Abs. 2 S. 4 AÜG Leiharbeitnehmer im Rahmen des § 112 a BetrVG, also der erzwingbaren Mitbestimmung, ausdrücklich nicht berücksichtigt (so auch Erfurter Kommentar/Kania, 18. Auflage 2018, § 111 BetrVG Rnd. Nr. 10). Da also die Arbeitgeberin mit der Beendigung von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen betreffend Leiharbeitnehmer, die in ihren Modulen tätig waren, nicht mit der Umsetzung einer Betriebsänderung begonnen hat, liegen die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch im Rahmen des § 111 BetrVG nicht vor. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei.