Urteil
3 Ca 353/06
ArbG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDAR:2007:0424.3CA353.06.0A
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Tenor
1.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01. Dezember 2005 nach der Vergütungsgruppe E 3 Stufe 5 einzugruppieren ist.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.599,04 EUR (i. W.: Eintausendfünfhundertneunundneunzig 04/100 Euro) brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 699,58 EUR seit dem 08. August 2006 und aus jeweils 99,94 EUR seit dem 01. August 2006, dem 01. September 2006, dem 01. Oktober 2006, den 01. November 2006, den 01. Dezember 2006, den 01. Januar 2007, den 01. Februar 2007, den 01. März 2007 und den 01. April 2007 zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen.
5.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.330,18 EUR festgesetzt.
6.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01. Dezember 2005 nach der Vergütungsgruppe E 3 Stufe 5 einzugruppieren ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.599,04 EUR (i. W.: Eintausendfünfhundertneunundneunzig 04/100 Euro) brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 699,58 EUR seit dem 08. August 2006 und aus jeweils 99,94 EUR seit dem 01. August 2006, dem 01. September 2006, dem 01. Oktober 2006, den 01. November 2006, den 01. Dezember 2006, den 01. Januar 2007, den 01. Februar 2007, den 01. März 2007 und den 01. April 2007 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.330,18 EUR festgesetzt. 6. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1.), 2.) und 5.) unbegründet, hinsichtlich der Anträge zu 3.), 4.) und 6.) begründet. I. Die Anträge zu 1.) und zu 2.) sind unbegründet, da auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mehr der BAT/DW anwendbar ist und daher auch nicht mehr die ursprünglichen Eingruppierungsgruppen maßgeblich sind. Die KDAVO ist auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Diakonischen Werkes in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit der Arbeitsvertrag selbst keine Ausnahmen enthält. Die dynamische Bezugnahmeklausel bezieht sich auf die Arbeitsrechtsregelungen des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau, deren Erarbeitung gem. § 6 Arbeitsrechts-Regelungsgesetz (ARRG) einer paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission obliegt. § 4 ARRG bestimmt, dass die durch die Arbeitsrechtliche Kommission nach Maßgabe des Kirchengesetzes beschlossenen arbeitsrechtlichen Regelungen für alle Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des Kirchengesetzes verbindlich sind. Durch die Bezugnahme auf das Dienstvertragsrecht des diakonischen Werkes wird zwingend auch auf das ARRG und damit auch insbesondere auf § 4 verwiesen (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2003 – Az. 4 AZR 11/02– in Juris). Durch § 2 des Arbeitsvertrages hat sich die Klägerin dem Bestimmungsrecht der arbeitsrechtlichen Kommission nach den Vorschriften des ARRG über den jeweiligen Inhalt des Dienstvertragsrechts unterworfen (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2003 – Az. 4 AZR 11/02– und Urteil vom 10. April 1996 – Az. 10 AZR 558/95 – jeweils in Juris). Die Bezugnahmeklausel ist nicht unklar im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB. Gem. § 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel in der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Es bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass § 2 des Arbeitsvertrages auf die Arbeitsvertragsregelungen der Arbeitsvertraglichen Kommission Bezug nimmt, denn über die Verweisung auf das Dienstvertragsrecht wurde auch auf die Arbeitsvertragsregelungen verwiesen. Ein Verstoß gegen § 307 BGB ist ebenfalls nicht gegeben, da § 307 Abs. 3 BGB regelt, dass die Absätze 1 und 2 nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Das ist bei den maßgeblichen Regeln zur Höhe des Arbeitsentgeltes nicht der Fall, da diese Regelungen die Hauptleistung des Arbeitgebers regeln, also einer Inhaltskontrolle entzogen sind. Die Neuregelung ist anwendbar, obwohl sie sich nicht mehr an den Regelungen des BAT orientiert. Die AngAVO enthält ausschließlich Regelungen, die Ausnahmen, Ergänzungen und Abweichungen vom BAT und von anderen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes regeln. Der BAT in der Fassung des diakonischen Werkes in Hessen und Nassau ist praktisch deckungsgleich mit der AngAVO. Änderungen der AngAVO sind Änderungen des BAT/DW und finden über § 2 des Arbeitsvertrages Eingang in das Arbeitsverhältnis der Parteien. Die Neuregelungen enthalten lediglich in letzter Konsequenz eine vollständige Abkoppelung von den Regelungen des BAT, die bereits zuvor nur in abgeänderter Form anwendbar waren. Die Arbeitsrechtliche Kommission ist nicht daran gehindert, die arbeitsrechtlichen Regelungen auf ein eigenes Fundament zu stellen und vom Bundesangestelltentarifvertrag abzukoppeln. Am ordnungsgemäßen Zustandekommen der entsprechenden Beschlüsse der arbeitsrechtlichen Kommission bestehen keine Zweifel und wurden auch von der Klägerin nicht geäußert. Die Änderungen sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden, es kann dahinstehen, ob die gerichtliche Kontrolle von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen als eine Billigkeitskontrolle nach §§ 317, 319 BGB vorzunehmen ist, weil es sich bei der Arbeitsrechtlichen Kommission um eine zur Leistungsbestimmung berechtigten Dritten im Sinne des § 317 Abs. 1 BGB handelt, oder ob sie wie bei Tarifverträgen auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt sind. Die Änderungen sind nicht gem. § 319 BGB offenbar unbillig und lassen auch keinen Rechtsverstoß erkennen. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. BAG, Urteil vom 15. November 2001 – Az. 6 AZR 88/01– in Juris) hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich die offenbare Unbilligkeit der Änderungen ergibt. Die Beklagte hat ausgeführt, dass die Änderungen beschlossen wurden, um die Auslagerung von Arbeitsplätzen der Mitarbeiter mit einfachsten und einfachen Tätigkeiten zu vermeiden. Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt festgestellt, dass die Entscheidung, eine an der gewerblichen Wirtschaft orientierte Vergütungsstruktur zu schaffen, um der Auslagerung und Fremdvergabe von Wirtschaftsbereichen innerhalb Diakonischer Einrichtungen der Evangelischen Kirche entgegenzuwirken und damit Arbeitsplätze zu erhalten, eine an sich zweckmäßige und damit nicht offenbar unbillige Entscheidung darstellt. Es ist nicht unbillig für Arbeitnehmer, deren Tätigkeit auf Grund ihrer Hilfsfunktion in besonderen Maße dem Risiko einer Auslagerung ausgesetzt sind, das Gehaltsgefüge den Marktbedingungen anzupassen (vgl. BAG Urteil vom 08. Juni 2005 – Az. 4 AZR 427/04– in Juris; Urteil vom 26. Januar 2005 – Az. 4 AZR 171/03– in Juris; Urteil vom 15. November 2001 – Az. 6 AZR 88/01– in Juris). Dass die Beschlüsse der Kommission dennoch unbillig sind, wurde nicht dargelegt. Da auf das Arbeitsverhältnis die KDAVO anwendbar ist, kann die Eingruppierung auch nicht mehr nach den alten Gehaltsstufen erfolgen. II. Da die Klägerin mit dem Antrag zu 2.) unterlegen ist, ist die Bedingung für den hilfsweise gestellten Antrag zu 3.) eingetreten. 1. Dieser Antrag ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und keinen prozessrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BAG, Urteil vom 06. August 1997 – Az. 4 AZR 195/96– NZA 1998, 263 m.w.N.) 2. Der Antrag ist ebenfalls begründet. Die Beklagte hätte die Umgruppierung nicht vornehmen dürfen, so dass die Klägerin ab dem 01. Dezember 2006 weiterhin in die Vergütungsgruppe E 3 Stufe 5 einzugruppieren ist. Die Beklagte hat nicht konkret dargelegt, dass die Klägerin tatsächlich überwiegend patientenferne Tätigkeiten ausgeübt hat. Es wäre erforderlich gewesen darzulegen, mit welchen Zeitanteilen welche Arbeiten verrichtet werden, indem dies beispielhaft für einen gewissen Zeitraum dargestellt wird. Oder es hätte dargelegt werden müssen, wann die Klägerin welche Dienstanweisungen erhalten hat, bestimmte Aufgaben zu verrichten. Der Vortrag ist einer Beweisaufnahme nicht zugänglich, da der benannte Zeuge über genau diese Vorgänge hätte befragt werden müssen. Da durch die Vernehmung des Zeugen zunächst Tatsachen hätten ermittelt werden müssen, würde eine dennoch durchgeführte Beweisaufnahme eine unzulässige Ausforschung des Sachverhaltes darstellen. Zudem ist unklar, welche Tatsachen der Zeuge ... bezeugen soll, da nicht vorgetragen wurde, wann er welche Beobachtungen gemacht hat. Der Verweis auf das Schlichtungsverfahren ersetzt die erforderliche Darlegung nicht, da das Gericht nicht an die Einschätzung der Schlichtungsstelle gebunden ist, sondern selbst die Frage der richtigen Gehaltsgruppe überprüfen muss. Die Beklagte ist auch darlegungs- und beweisbelastet. Grundsätzlich muss jede Partei die für sie günstigen Tatsachen darlegen und beweisen. Ergibt sich die Lohngruppe bereits aus der Überleitungsregelung selbst oder teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, nach welcher Gehaltsgruppe er ihn vergüten will – hier geschehen mit dem Schreiben vom 19. September 2005 – und beruft sich der Arbeitnehmer auf die gem. der Regelung zutreffende oder die vom Arbeitgeber mitgeteilte Gehaltsgruppe, muss der Arbeitgeber, um die niedrigere Bezahlung durchzusetzen, die objektive Fehlerhaftigkeit der Vergütungsgruppe darlegen und beweisen (vgl. BAG, Urteil vom 08. Juni 2005 – Az. 4 AZR 417/04– in Juris). Dem steht die Regelung in § 6 Abs. 2 AngAVO/DW, der eine Überprüfung der Eingruppierung aufgrund von Stellenbeschreibungen bis zum 30. September 2005 vorsieht, nicht entgegen. Auch § 6 Abs. 2 AngAVO/DW lässt eine Umgruppierung nur zu, wenn die ursprüngliche Eingruppierung fehlerhaft war. IV. Da die Klägerin weiterhin in die Vergütungsgruppe E 3 Stufe 5 einzugruppieren ist, sind auch die Anträge zu 4.) und 6.) begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bezahlung der Vergütungsdifferenz in Höhe von monatlich 99,94 EUR brutto von Dezember 2006 bis März 2007 aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der KDAVO. Die Klägerin kann die für die Vergütungsgruppe E 3 Stufe 5 maßgebliche Vergütungsstufe beanspruchen, was monatlich zu einem um 99,94 EUR höherem Gehalt führt. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 Abs. 1 S. 1 KDAVO. V. Der Antrag zu 5.) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 332,34 EUR brutto als Urlaubsgeld 2006. Der Anspruch ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag. Da die KDAVO auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist und weder dort noch im Arbeitsvertrag selbst ein Urlaubsgeld geregelt ist, ist keine Anspruchsgrundlage vorhanden. VI. Da beide Parteien teilweise unterlegen sind, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Quote ergibt sich aus den Unterliegensanteilen. Der Wert des Streitgegenstandes setzt sich nach freien Ermessen des Gerichts, § 3 ZPO, aus 3000,00 EUR für den Antrag zu 1.), 5.400,00 EUR für den Antrag zu 2.), 3597,84 EUR brutto für den Antrag zu 3.) gem. § 42 Abs. 3 GKG und 332,34 EUR für den Antrag zu 5.) zusammen. Die Anträge zu 4.) und 6.) sind gem. § 42 Abs. 5 S. 1 2. Halbsatz GKG nicht hinzuzurechnen. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit des BAT/DW auf das Arbeitsverhältnis, die Eingruppierung der Klägerin und Urlaubsgeld. Die Beklagte ist eine kirchlich-diakonische Einrichtung zur Erfüllung sozialer Aufgaben und Mitglied des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau. Die Klägerin ist seit 1975 bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist unter anderem folgendes geregelt: "§ 2 (1) Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den jeweiligen für Angestellte geltenden Bestimmungen des Dienstvertragsrechts des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (DVR/DWHN). Hierbei handelt es sich insbesondere um den Bundesangestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 und diesen ändernde, ergänzende und ersetzende Tarifverträge in der Fassung der Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (BAT/DW). – Auf das Arbeitsverhältnis sind gem. § 2 BAT/DW die Vorschriften der Sonderregelung (en) SR 2 a BAT/DW anzuwenden – ... § 4 Der Mitarbeiter ist gem. § 22 BAT/DW in Verbindung mit den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a/1b zur Arbeitsvertragsordnung für Angestellte in der Vergütungsgruppe BAT/DW Kr 1 (Fallgruppe 1 des Einzelgruppenplans 70) eingruppiert." Wegen des weiteren Inhaltes des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage 1 der Klageschrift, Bl. 5 ff d. A., Bezug genommen. Die arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche und des diakonischen Werkes in Hessen und Nassau hat durch Beschluss die Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (im Folgenden: AngAVO) geändert und am 20. Juli 2005 eine neue Fassung der ArbVO beschlossen. Diese regelt unter anderem: "Artikel 5 § 2 Anwendung der KDAVO Auf die Arbeitsverhältnisse finden ab dem 01.10.2005 die Bestimmungen der kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsordnung (KDAVO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist." Für die Mitarbeiter der Entgeltgruppen E 1 und E 2 wurden Arbeitsplatzgarantien bis zum 30. September 2009 beschlossen. Diese Bereiche waren vor der Vereinbarung der KDAVO von Outsourcing und Schließungsabsichten bedroht, weil dieselben Dienstleistungen (insbesondere Reinigungskräfte, Küchenmitarbeiter und Stationshilfen), die nicht zum Kernbereich diakonischer sozialer Dienste zählen, auf dem privaten Markt billig eingekauft werden konnten und noch können. Die KDAVO sieht eine Anpassung an normale Marktpreise vor. Ab dem 01. Oktober 2005 wurde die Klägerin von der Beklagten im Rahmen der Überleitungstabelle in die neue Entgelttabelle Gruppe E 3 Stufe 5 eingruppiert. Dies wurde der Klägerin mit Schreiben vom 19. September 2005 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 10. März 2006 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass man sie nach Überprüfung der Stellenbeschreibung rückwirkend ab dem 01. Dezember 2005 in die Entgeltgruppe E 2 Stufe 5 eingruppiert. Wegen des näheren Inhaltes der beiden Schreiben wird auf die Anlagen 2 und 3 der Klageschrift, Bl. 8 und 9 der Akte, Bezug genommen. Vor der Einführung der KDAVO war die Klägerin in die unterste Vergütungsgruppe als Pflegehelferin eingruppiert. Nach Anwendung des Umklappverfahrens wurden Stellenbeschreibungen einvernehmlich zwischen Vorgesetzten, der Mitarbeitervertretung und der Personalabteilung der Beklagten erstellt. Die Gruppe der Pflegehelfer wurde gesplittet in Stationskräfte, die überwiegend patientenfern eingesetzt sind und Pflegehelfern, die überwiegend mit Hilfstätigkeiten in der direkten Pflege betraut sind, die einen direkten Patientenkontakt bedeuten, z. B. das Waschen der Patienten. Die Stationshilfskräfte sollten in die Entgeltgruppe E 2 und die Pflegehelfer in die Entgeltgruppe E 3 eingruppiert werden. Die Beklagte hat die Klägerin der Gruppe der Stationshilfskräfte zugeordnet. Da die Mitarbeitervertretung die Zustimmung zur Umgruppierung nicht erteilte, wurde die Schlichtungsstelle eingeschaltet, die die Zustimmung der Mitarbeitervertretung ersetzte. Wegen des näheren Inhaltes des Protokolls des Schlichtungsverfahrens und des Schlichtungsspruchs wird auf die Anlage B 1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 29. August 2006, Bl. 31 ff d. A., Bezug genommen. Die Gehaltsdifferenz zwischen E 3 Stufe 5 und E 2 Stufe 5 beträgt 99,94 EUR brutto. Die Beklagte hat den Differenzbetrag für die Monate Dezember 2006 bis Februar 2006, der zunächst ausbezahlt worden war, vom Märzgehalt abgezogen. Mit Schreiben vom 24. April 2006 hat die Klägerin über ihren Rechtsanwalt die Eingruppierung in E 3 Stufe 5 geltend gemacht und die Gehaltsdifferenz seit Dezember 2006 nachzuzahlen. Mit der Klage macht die Klägerin unter anderem den Unterschiedsbetrag zwischen E 3 und E 2 für die Monate Oktober 2006 bis März 2007 und das Urlaubsgeld 2006 geltend. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die KDAVO auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht anwendbar sei, da es sich um ein einseitiges, arbeitgeberseitig gesetztes Regelwerk handele. Da die paritätische Besetzung der Kommission kein Gleichgewicht der Verhandlungspartner gewährleiste, müsse die Regelung an den §§ 307 ff BGB überprüft werden. Das Bundesarbeitsgericht habe eine Richtigkeitsgewähr für Arbeitsvertragsrichtlinien oder -ordnungen angenommen, wenn tarifliche Inhalte übernommen werden, war bei der Anlehnung an den BAT der Fall gewesen sei, seit Einführung der KDAVO aber nicht mehr. Durch die einseitige Regelung der KDAVO werde erheblich und massiv in die Vergütungssysteme eingegriffen, was sich daran zeige, dass der Klägerin ab August 2007 monatlich 399,76 EUR fehlen, was unstreitig ist. Die Klägerin ist der Auffassung, § 2 des Arbeitsvertrages gestatte nicht die Einführung eines eigenständigen Regelwerkes. Sollte die Klausel anders ausgelegt werden, sei sie als überraschende, unklare Klausel, die die Klägerin unangemessen benachteilige, unwirksam. Es gelte weiterhin der BAT/DW. Aufgrund der massiven Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen handele es sich bei der Anwendung der neuen Regelungen um einen Ermessensmissbrauch. Durch Auslegung des § 2 des Arbeitsvertrages ergebe sich, dass das Tarifsystem des BAT die maßgebliche Basis der geltenden Arbeitsvertragsbedingungen sein müsse. Die Klägerin behauptet, sie werde als Pflegehelferin beschäftigt. Dies ergebe sich auch aus dem Dienstplan vom 01. Februar bis 28. Februar (Anlage des Schriftsatzes vom 21. März 2007, Bl. 52 d. A.). Die Klägerin führe auch Pflegearbeiten am Patienten durch, z. B. Zuführen von Nahrung, Umlagern, Drehen beim Waschen, Halten und Hilfestellung beim Toilettengang, Wasserverteilung, Helfen beim Essen und Trinken anreichen, Vorbereitung der Essensverteilung, Tee und Kaffee kochen, Herstellung der Ordnung im Patienten/Bewohnerzimmer, Töpfe und Pfannen von Patienten und Urinflaschen, Toilettensitze und Nachtstuhl säubern, in Zimmern mit Infektionskrankheiten Wäschepflege und Aufräumen der Zimmer, Sterilgut räumen, Patiententhrombosestrümpfe wechseln. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien sich über den 1. Oktober 2005 hinaus nach dem BAT/DW in der Fassung bis zum 30. September 2005 richtet; 2. festzustellen, dass die Klägerin über den 01. Oktober 2005 hinaus nach VG BAT/DW KR 1 (FG 1 des Einzelgruppenplanes 70) eingruppiert ist; 3. hilfsweise für das Unterliegen mit dem Antrag zu 2.) festzustellen, dass die Klägerin ab dem 01. Dezember 2005 nach der Vergütungsgruppe E 3 Stufe 5 einzugruppieren ist; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 699,58 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08. August 2006 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Urlaubsgeld für das Jahr 2006 in Höhe von 332,34 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01. August 2006 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 899,46 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 99,94 EUR seit dem 01. August 2006. 01. September 2006, 01. Oktober 2006, 01. November 2006, 01. Dezember 2006, 01. Januar 2007, 01. Februar 2007, 01. März 2007 und 01. April 2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, auch für die Arbeitsvertragsordnung gelte die Vermutung der Angemessenheit, so dass eine Überprüfung gem. § 307 ff BGB nicht in Betracht komme. Zudem sei die Regelung auch angemessen. Die Regelung sei klar und verständlich und sei auch billig. Die Klägerin übe Tätigkeiten aus, die eine Eingruppierung in E 2 Stufe 5 rechtfertigen. Die Klägerin sei nicht als Pflegehelferin beschäftigt. Der Hinweis im Dienstplan sei irreführend. Die Klägerin führe folgende Tätigkeiten aus: Zubereiten von frischem Kaffee und heißem Wasser für Patienten, Reinigen und Auffüllen der Pflegewagen, Versorgung der Patienten mit frischem Mineralwasser und frischen Gläsern, Sterilgut in die Zentralsterilisation bringen und holen, Oberflächenreinigung und Aufräumen der Schmutzräume, Personalspülmaschine räumen, Küchenbestellung, Patientenessen austeilen und abräumen. Essen reiche die Klägerin nicht an. Nur in seltenen Ausnahmesituationen werde die Klägerin von Pflegekräften um Unterstützung gebeten.