OffeneUrteileSuche
Urteil

12 Ca 240/08

ArbG Darmstadt 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDAR:2008:1023.12CA240.08.0A
1mal zitiert
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vier Tage Zusatzersatzurlaub für das Jahr 2007 zu gewähren. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.099,71 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Hiervon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vier Tage Zusatzersatzurlaub für das Jahr 2007 zu gewähren. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.099,71 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Hiervon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zusatzersatzurlaub in Höhe von 4 Urlaubstagen gemäß § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA i. V. m. §§ 275, 280, 286 BGB zu. Da das Kalenderjahr 2007 bereits beendet ist, wandelt sich der Zusatzurlaubanspruch in einen Schadenersatzanspruch um. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer ersatzweise Urlaub zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub zuvor erfolglos verlangt hat (BAG 10.05.2005 – 9 AZR 251/04– AP Nr. 25 zu § 7 BUrlG Übertragung). Der Kläger hat den Zusatzurlaub nach § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 gegenüber der Beklagten verlangt. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 09. Januar 2008 den Anspruch ab. 1. § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA ist dahingehend auszulegen, dass auch die Zeiten des geleisteten Bereitschaftsdienstes zwischen 21 Uhr und 6 Uhr zu einem Anspruch auf Zusatzurlaub führen. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne an Buchstaben zu haften, § 133 BGB. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 24.10.2001 – 10 AZR 132/01– NZA 2002, 1158). Dabei ist den Parteien zuzustimmen, dass eine Auslegung im Vergleich zu § 55 TVöD-BT-K bzw. § 27 Absatz 3 TVöD-K wegen des in Art. 9 Absatz 3 GG angelegten Verbots der tarifvertragsübergreifenden Auslegung nicht möglich ist. § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA ist eigenständig und unabhängig von Regelungen anderer Tarifverträge alleine aufgrund dessen Wortlaut auszulegen. a) Der Einwand der Beklagten, dass lediglich im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Nachtarbeitsstunden den Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA auslösen könne, ist mit dem Wortlaut der tariflichen Regelung nicht vereinbar. Auch wenn die Behauptung der Beklagten zutreffen würde, dass zwischen den Tarifvertragsparteien vor dem Abschluss des TV-Ärzte/VKA in diesem Punkt immer Konsens bestand, findet dieses Begriffsverständnis nach dem derzeitigen Wortlaut in § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA keinen Anhaltspunkt. Im Gegensatz zu der Regelung des § 48 a Absatz 6 BAT verzichtet die Regelung in § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA gerade auf die einschränkende Wortwahl der regelmäßigen Arbeitszeit. Eine Auslegung entgegen des ausdrücklichen Wortlauts, so wie sie die Beklagte vornehmen möchte, ist insofern nicht möglich, da im Wortlaut des § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA keinerlei rechtliche Anhaltspunkte für eine derartige Auslegung zu finden sind. Eine solche Auslegung wäre nur möglich, wenn eine entsprechende ausdrückliche Regelung wie § 48 a Absatz 6 BAT oder § 55 TVöD BT-K bzw. § 27 Absatz 3 TVöD-K ansatzweise in den Tarifvertrag aufgenommen worden wäre. Ob die inhaltliche Änderung im Gegensatz zu der Vorgängerregelung von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich gewollt worden war oder ob im Rahmen der Tarifvertragsverhandlungen lediglich die Übernahme des vorherigen Wortlauts vergessen worden ist, kann dahinstehen, da sich nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung des § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA weder für die eine, noch für die andere Rechtsansicht Argumente finden lassen. Maßgeblich ist letztendlich der Wortlaut der Tarifnorm. Eine ausdrückliche Einschränkung wie die anderen Tarifregelungen im BAT oder TVöD sie vorgesehen haben, ist § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA nicht immanent. Zu beachten ist schließlich bei der Auslegung des § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA, dass gemäß § 2 Absatz 1 TVÜ-Ärzte/VKA mit Wirkung vom 01. August 2006, der BAT, der TVöD und der BT-K durch den TV-Ärzte/VKA ersetzt wurden. Eine Auslegung des § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA kann somit nur innerhalb der Vorschriften des TV-Ärzte/VKA erfolgen. Dabei ist das Eckpunktepapier für einen Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern vom 17. August 2006 nur insoweit als Auslegungshilfe für den TV-Ärzte/VKA heranzuziehen, sofern eine Andeutung im Wortlaut der jeweiligen Regelung im TV-Ärzte/VKA gefunden werden kann. Der Wortlaut von § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA enthält jedoch keine Einschränkung, dass ausschließlich Bereitschaftsdienstzeiten, die während der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht werden, für den Zusatzurlaub maßgeblich sind. b) Aufgrund des Wortlauts der Norm des § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA ist die Leistung von Nachtarbeitsstunden zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr gemäß § 9 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA für den Anspruch auf Zusatzurlaub entscheidend. Dabei ist Leistung i. S. v. § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA nicht nur auf Bereitschaftsdienst während der regelmäßigen Arbeitszeit zu begrenzen. Eine solche Auslegung findet zum einen keine Stütze im Wortlaut. Zum anderen kann der Begriff Leistung infolge von Bereitschaftsdienst während der Nachtarbeit i. S. v. § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA nur als Arbeitszeit i. S. d. ArbZG auszulegen sein. Bereitschaftsdienst ist als Arbeitszeit zu werten (BAG 16.03.2004 – 9 AZR 93/03– juris). Zwar verkennt die Kammer nicht, dass Bereitschaft nur "aus der Ruhe zur Arbeit gerufen zu werden" verlangt, insbesondere ist aber gerade während der Nachtarbeit Bereitschaftsdienst besonders belastend, unabhängig davon ob tatsächlich Arbeit geleistet worden ist. Hintergrund dieser Tarifauslegung ist das Bedürfnis eines effektiven Gesundheitsschutzes. Dass die Tarifvertragsparteien abweichend in § 28 TV-Ärzte/VKA einmal den Begriff der Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes nach dem ArbZG und sodann wiederum nach einem anderen Begriffsverständnis auslegen wollten, findet keine Stütze im Wortlaut des Tarifvertrags. Der Tarifvertrag verwendet selbst vielmehr an verschiedensten Stellen den Begriff Arbeitszeit in Bezug zum ArbZG. Einer unterschiedlichen Auslegung des Begriffs der Arbeitszeit ist jedoch nur zu folgen, wenn im Tarifvertrag selbst eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs Arbeitszeit entgegen des ArbZG angelegt worden wäre. Demnach müssen sämtliche Bereitschaftsdienststunden im Zeitfenster des § 9 TV-Ärzte/VKA als geleistete Nachtarbeitsstunden nach § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA gewertet werden. Der Einwand der Beklagten, dass damit der Bereitschaftsdienst der Vollarbeit gleichgestellt wird mag nachvollziehbar sein, bedarf jedoch, wenn ein anderes Ergebnis gewünscht ist, einer ausdrücklichen Regelung durch die Tarifvertragsparteien. Zumindest ist der derzeitigen Regelung des § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA wegen des fehlenden Anknüpfungspunktes im Wortlaut einer Auslegung, wie sie die Beklagte vornehmen möchte, verschlossen. c) Der Einwand der Beklagten, dass der Tarifvertrag auf der einen Seite selbst zwischen regelmäßiger Arbeitszeit in § 7 TV-Ärzte/VKA, Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 8 TV-Ärzte/VKA, Sonderformen der Arbeit gemäß § 9 TV-Ärzte/VKA und auf der anderen Seite nach Bereitschaftsdienst gemäß § 10 TV-Ärzte/VKA unterscheidet, ist nicht folgerichtig. Sämtliche Formen der Arbeit finden sich im Abschnitt II unter dem Begriff der Arbeitszeit definiert. Zum anderen steht nicht die Auslegung der §§ 7 bis 14 TV-Ärzte/VKA zwischen den Parteien im Streit, sondern ausschließlich § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA. § 10 Absatz 1 Satz 2 TV-Ärzte/VKA regelt lediglich die Frage der Zulässigkeit und § 12 TV-Ärzte/VKA die Vergütung des Bereitschaftsdienstes. § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA hat demgegenüber einen anderen Regelungsgegenstand, die Kompensation von Nachtarbeit unter arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten, unabhängig in welcher Form sie geleistet wird. Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob und wie Bereitschaftsdienst zu vergüten ist (BAG 05.06.2003 – 6 AZR 114/02– AP Nr. 7 zu § 611 BGB Bereitschaftsdienst; BAG 28.01.2004 – 5 AZR 530/02– AP Nr. 10 zu § 611 BGB Bereitschaftsdienst). Eine Auslegung der geleisteten Nachtarbeit hat deswegen an § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes zu erfolgen. Nur wenn keine Auslegung des Wortlautes möglich ist, können andere Tarifvorschriften zur Auslegung hinzugezogen werden. Der Tarifvertrag differenziert selbst allerdings unter dem Aspekt des Arbeitsschutzes in § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA nicht zwischen regelmäßiger Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst. Folgerichtig ist in § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA keine Unterscheidung der einzelnen Arbeitsformen im Hinblick auf die Leistung von Nachtarbeitsstunden getroffen worden. Einzig § 28 Absatz 3 Satz 2 TV-Ärzte/VKA trifft eine Regelung dahingehend, dass Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, unberücksichtigt bleiben, da bereits eine Regelung hierzu in § 28 Absatz 1 TV-Ärzte/VKA getroffen worden ist und Doppelansprüche dadurch ausgeschlossen werden sollten. d) Sinn und Zweck der tariflichen Regelung sprechen letztlich dafür während der Nachtarbeit geleisteten Bereitschaftsdienst als Leistung i. S. v. § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA auszulegen. Die Tarifvertragsparteien wollten mit dem Zusatzurlaub dem physischen Regenerationsbedarf Rechnung tragen. § 28 TV-Ärzte/VKA berührt ausschließlich den Arbeitsschutzgedanken. Durch den Zusatzurlaub sollen effektiv zusätzliche freie Arbeitstage geschaffen werden. Für den Regenerationsbedarf i. S. d. der tariflichen Regelung ist es unbeachtlich, ob dieser aufgrund von Wechselschicht, Schichtarbeit oder Nachtarbeit entstanden ist. Durch den Anspruch von Zusatzurlaub soll der Regenerationsbedarf sichergestellt werden. Zumindest löst nach dem Wortlaut in § 28 TV-Ärzte/VKA jegliche Arbeitsleistung, die unabhängig von der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht wird, einen zusätzlichen Regenerationsbedarf aus, der durch Zusatzurlaub abgefedert werden soll. Wollen die Tarifvertragsparteien ausschließlich Bereitschaftsdienst, der während der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird, vom Umfang des § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA verstanden wissen, bedarf es hierzu einer ausdrücklichen Regelung. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte als unterlegene Partei des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Der Wert des gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO im Urteil festzusetzenden Streitgegenstandes setzt sich aus dem für vier Urlaubstage ergebenden Bruttolohnanspruch zusammen. Die Berufung ist gemäß § 64 Absatz 2 a ArbGG nicht zuzulassen, da Gründe für eine solche Berufung nach § 64 Absatz 3 ArbGG nicht vorliegen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 Absatz 2 b ArbGG bleibt hiervon unberührt. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zusatzersatzurlaub. Der Kläger ist bei der Beklagten als Arzt in der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe mit einem durchschnittlichen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.956,80 Euro bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA hat folgenden Wortlaut: "... (3) Ärztinnen und Ärzte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Kalenderjahr. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt." In der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe leisten die Ärzte Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, die dienstplanmäßig montags bis donnerstags von 07:30 Uhr bis 16:45 Uhr und freitags von 07:30 Uhr bis 14:00 Uhr festgesetzt ist. Hieran schließt sich regelmäßig der Bereitschaftsdienst bis zum nächsten Morgen an. Am Wochenende werden bei der Beklagten reine Bereitschaftsdienste geleistet. An Feiertagen erfolgt die Einteilung zum Bereitschaftsdienst wie an Sonntagen. Im Jahr 2007 leistete der Kläger an 80 Tagen Bereitschaftsdienst, von denen 720 Stunden im Zeitraum zwischen 21 Uhr und 6 Uhr erbracht wurden. Der Kläger machte mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 einen Anspruch auf vier Tage Zusatzurlaub geltend (Blatt 59 – 60 d. A.). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 09. Januar 2008 den Anspruch ab. Wegen der Begründung der Ablehnung wird auf die Kopie des Schreibens der Beklagten vom 09. Januar 2008 verwiesen (Blatt 61 d. A.). Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 28 Absatz 3 TV-Ärzte zustehe. Der Tarifvertrag definiere selbst nicht, ob Bereitschaftsstunden als geleistete Nachtarbeitsstunden auszulegen seien. Im Gegensatz zu der Vorgängerregelung in § 48 a Abs. 6 BAT sehe der TV-Ärzte nicht vor, dass als Nachtarbeitstunden nur die Arbeitsstunden zu werten seien, die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wurden. Der TV-Ärzte/VKA habe den BAT, TVöD oder andere Tarifverträge vollständig abgelöst. Im Rahmen des Begriffs der Nachtarbeitsstunden sei die Bereitschaftsdienstzeit als Arbeitszeit nach der Rechtsprechung des EuGH auszulegen. Der TV-Ärzte/VKA habe selbst Regelungen getroffen, sofern von einer unterschiedlichen Auslegung zwischen tatsächlich geleisteter Arbeitszeit und der reinen Bereitschaftsdienstzeit auszugehen sei. Der Erwerb eines Zusatzurlaubs sei der Besonderheit des Bereitschaftsdienstes, dem Regenerationsbedarf, sofern er auch während der Nachtarbeitszeit geleistet werde, geschuldet. Bereitschaftsdienst während der Nachtarbeitszeit sei mit Schicht- und Wechselschicht vergleichbar. Zumindest ergebe sich hilfsweise ein Anspruch auf Zusatzurlaub oder entsprechender Vergütung aus den Vorschriften des ArbZG. Der Kläger beantragt daher, 1. Die Beklagte wird verurteilt, ihm vier Tage Zusatzersatzurlaub für das Jahr 2007 zu gewähren; 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1, die Beklagte zu verurteilen, wahlweise dem Kläger sechs bezahlte freie Arbeitstage zu gewähren bzw. einen Ausgleich für geleistete Nachtarbeitszeit in Höhe von 4.795,03 Euro brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zusatzurlaub zustehe. § 28 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA habe keine inhaltlich abweichende Regelung zu der Vorgängerregelung im BAT oder der bestehenden Regelung im TVöD treffen wollen. Ein Systembruch zu den Regelungen in der Vergangenheit sei von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt gewesen. Ein Anspruch auf Zusatzurlaub könne nur erworben werden, sofern die Bereitschaftszeit während der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet worden sei. Die tariflichen Regelungen im TV-Ärzte/VKA differenzieren zwischen der geleisteten Arbeitszeit unter arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und dem reinen Bereitschaftsdienst, der unterschiedlich zur geleisteten Arbeitszeit vergütet werde. Der Tarifvertrag unterscheide insofern zwischen Arbeitszeit, Sonderformen der Arbeit und dem Bereitschaftsdienst. Andernfalls würde der Bereitschaftsdienst der Vollarbeit gleichgestellt, obwohl während des Bereitschaftsdienstes nicht durchgängig Vollarbeit geleistet werde. Der Tarifvertrag sei in diesem Punkt neutral formuliert. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, dass Bereitschaftsdienst anderen Formen der Arbeitszeit im Hinblick auf Zusatzurlaub gleichzustellen sei. Schließlich sei eine abschließende Regelung im Tarifvertrag getroffen worden, so dass kein subsidiärer gesetzlicher Anspruch nach dem ArbZG eingreife. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.