Urteil
1 Ca 189/08
ArbG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDAR:2008:1029.1CA189.08.0A
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 4 Abs. 2 der "Betriebsvereinbarung Firmenwagen" sieht vor, dass die monatlichen Leasinggebühren für die vom Mitarbeiter gewünschte Sonderausstattung zu dessen Lasten geht und dass monatliche Raten über die Dauer der Laufzeit des Leasingvertrages vom Gehalt des Mitarbeiters einbehalten werden. Weiterhin ist in § 4 der Absatz 5 der Betriebsvereinbarung geregelt, dass bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Mitarbeiters die für die Leasingdauer noch ausstehenden Monatsbeträge in einer Summe anfallen und vom Gehalt einbehalten werden, falls sich kein Kollege innerhalb des Unternehmens findet, der das Fahrzeug mit den zusätzlichen Kosten der Sonderausstattung übernimmt.
Der nur fünf Monate bei der Beklagten beschäftigte Kläger hatte den ihm auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten PKW mit individueller Sonderausstattung erhalten und das Arbeitsverhältnis alsbald gekündigt. Die Beklagte machte im Wege der Aufrechnung gegenüber dem Lohnanspruch des Klägers die Erstattung der Mehrkosten für die gesamte Leasinglaufzeit von 36 Monaten geltend.
Das Arbeitsgericht hielt die Gegenforderung der Beklagten für unberechtigt. Der Kläger habe nach der Rückgabe des PKW an die Beklagte keinen Vorteil mehr im Hinblick auf die Sonderausstattung des PKW, sondern nur noch den erheblichen finanziellen Nachteil in Höhe eines Nettomonatsverdienstes. Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch die Regelungen der Betriebsvereinbarung "Firmenwagen" folge auch daraus, dass die Chance, einen Arbeitnehmer zu finden, der zum richtigen Zeitpunkt einen Firmenwagen benötigt und darüber hinaus damit einverstanden ist, die Sonderausstattung auf eigene Kosten zu übernehmen, als äußerst gering einzuschätzen sei. Damit seien die sich aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergebenden nachteiligen Folgen in Bezug auf die Behandlung des Dienstwagens in unvertretbarem Umfang dem Kläger zugewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 4 Abs. 2 der "Betriebsvereinbarung Firmenwagen" sieht vor, dass die monatlichen Leasinggebühren für die vom Mitarbeiter gewünschte Sonderausstattung zu dessen Lasten geht und dass monatliche Raten über die Dauer der Laufzeit des Leasingvertrages vom Gehalt des Mitarbeiters einbehalten werden. Weiterhin ist in § 4 der Absatz 5 der Betriebsvereinbarung geregelt, dass bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Mitarbeiters die für die Leasingdauer noch ausstehenden Monatsbeträge in einer Summe anfallen und vom Gehalt einbehalten werden, falls sich kein Kollege innerhalb des Unternehmens findet, der das Fahrzeug mit den zusätzlichen Kosten der Sonderausstattung übernimmt. Der nur fünf Monate bei der Beklagten beschäftigte Kläger hatte den ihm auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten PKW mit individueller Sonderausstattung erhalten und das Arbeitsverhältnis alsbald gekündigt. Die Beklagte machte im Wege der Aufrechnung gegenüber dem Lohnanspruch des Klägers die Erstattung der Mehrkosten für die gesamte Leasinglaufzeit von 36 Monaten geltend. Das Arbeitsgericht hielt die Gegenforderung der Beklagten für unberechtigt. Der Kläger habe nach der Rückgabe des PKW an die Beklagte keinen Vorteil mehr im Hinblick auf die Sonderausstattung des PKW, sondern nur noch den erheblichen finanziellen Nachteil in Höhe eines Nettomonatsverdienstes. Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch die Regelungen der Betriebsvereinbarung "Firmenwagen" folge auch daraus, dass die Chance, einen Arbeitnehmer zu finden, der zum richtigen Zeitpunkt einen Firmenwagen benötigt und darüber hinaus damit einverstanden ist, die Sonderausstattung auf eigene Kosten zu übernehmen, als äußerst gering einzuschätzen sei. Damit seien die sich aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergebenden nachteiligen Folgen in Bezug auf die Behandlung des Dienstwagens in unvertretbarem Umfang dem Kläger zugewiesen. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Arbeitsvergütung für März 2008 in ungekürzter Höhe, so dass ihm der verbleibende Nettobetrag von 1.561,08 € zusteht. In Höhe von 989,99 € ist die Klage bereits gemäß § 980 c ZPO in Verbindung mit § 394 BGB begründet. Die hiergegen von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen sind haltlos. Aber auch der Restbetrag der eingeklagten Forderung steht dem Kläger zu, denn der Beklagte steht keine aufrechenbare Gegenforderung im Sinne der §§ 387, 389 BGB zu. § 4 Abs. 5 der Betriebsvereinbarung „Firmenwagen“ vermag den Anspruch der Beklagten auf Erstattung der anteiligen Leasingraten von 42,99 € für die gesamte Laufzeit des Leasingvertrages nicht zu begründen. Die Betriebsvereinbarung ist insoweit unwirksam. Die Betriebsparteien sind beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen gemäß § 75 Abs. 1, Abs 2 Satz 1 BetrVG zur Wahrung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer verpflichtet; sie dürfen diese nur beschränken, wenn die getroffene Regelung zur Erreichung ihres Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (BAG 12.12.2006 – 1 AZR 96/06– BAG E 120, 308 - 321). In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht die Regelung einer Betriebsvereinbarung, die von den Arbeitnehmern bereits während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses die gerichtliche Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen verlangt, die vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen, als die Arbeitnehmer unverhältnismäßig belastend und daher unwirksam angesehen. In einem anderen Fall hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, eine Betriebsvereinbarung könne keinen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer im Hinblick auf die mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen verbundenen Kosten begründen (BAG 18.07.2006 – 1 AZR 578/08 – BAG E 119, 122 - 131). Wenn das Bundesarbeitsgericht in den beiden zitierten Entscheidungen einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der jeweiligen Arbeitnehmer angenommen hat und die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der getroffenen Regelung zur Erreichung ihres Zwecks verneint hat, so muss dies erst recht im vorliegenden Fall gelten. Der Kläger hat nach der Rückgabe des PKW an die Beklagte keinen Vorteil mehr im Hinblick auf die Sonderausstattung des PKW, sondern nur noch den erheblichen finanziellen Nachteil in Höhe eines Nettomonatsverdienstes. Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch die Regelungen der Betriebsvereinbarung „Firmenwagen“ folgt auch daraus, dass die Chance, einen Arbeitnehmer zu finden, der zum richtigen Zeitpunkt einen Firmenwagen benötigt und darüber hinaus damit einverstanden ist, die Sonderausstattung auf eigene Kosten zu übernehmen, als äußerst gering einzuschätzen ist. Damit sind die sich aus dem Ende des Arbeitsverhältnisses ergebenden nachteiligen Folgen in Bezug auf die Behandlung des Dienstwagens in unvertretbarem Umfang dem Kläger zugewiesen. Trotz Verlustes der Nutzungsmöglichkeit soll er die zusätzlichen Kosten für die Sonderausstattung bezogen auf die gesamte Leasingdauer selbst tragen. Die Berücksichtigung einer wenn auch nur geringfügigen Werterhöhung des Pkw durch die Sonderausstattung, die sich bei vorzeitiger Rückgabe an den Leasinggeber gegebenenfalls zu Gunsten der Beklagten wirtschaftlich auswirkt, findet nicht statt. Der Arbeitnehmer kann der in der Betriebsvereinbarung „Firmenwagen“ vorgesehenen umfassenden Kostenerstattung nur entgehen, wenn er das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf der Leasingdauer von 36 Monaten beendet, was im Hinblick auf das in Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes weiteren Bedenken begegnet. Ein die Aufrechnung tragender Gegenanspruch der Beklagte ergibt sich auch nicht daraus, dass § 10 des Arbeitsvertrages auf eine „Firmenwagenrichtlinie“ verweist und der Kläger in dem sogenannten Übernahmeschreiben vom 18. Februar 2008 erklärt hat, sich mit dem Inhalt der Betriebsvereinbarung „Firmenwagen“ einschließlich deren Änderung vom 09. September 1994 einverstanden erklärt hat. Nehmen die Arbeitsvertragsparteien auf den Inhalt einer unwirksamen Betriebsvereinbarung Bezug, so entsteht daraus keine wirksame arbeitsvertragliche Vereinbarung. Im Übrigen würde eine entsprechende arbeitsvertragliche Regelung an § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitern. Sowohl bei dem Arbeitsvertrag der Parteien wie auch bei dem sogenannten „Übernahmeschreiben“ handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Fall, in dem noch die Bereichsausnahme des § 23 AGBG die Anwendung des AGB-Gesetzes im Arbeitsrecht ausschloss, zu Recht entschieden, dass eine Vertragsklausel unwirksam ist, die den Arbeitnehmer verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen ihm zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen zurückzugeben und dennoch für die restliche Laufzeit des Leasingvertrages die anfallenden Raten in einem Einmalbetrag zu zahlen (BAG 09.09.2003 – 9 AZR 574/02– BAG E 107, 256 - 263). In jenem Fall hatte der Arbeitnehmer auf seinen Wunsch hin statt des vorgesehenen Dienstfahrzeuges ein höherwertigeres Modell mit Zusatzausstattung erhalten. Zwar geht es im vorliegenden Fall lediglich um die Kosten für die Zusatzausstattung; jedoch ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelungen der Betriebsvereinbarung „Firmenwagen“, dass auch eine solche Regelung die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers und sein Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes verletzt, womit auch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286, 614 BGB. Mangels Bestehen eines Gegenanspruchs der Beklagten sind die Hilfswiderklage ebenso wie die Widerklage abzuweisen. Auch hinsichtlich des auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses gerichteten Klageantrags zu 2. ist die Klage begründet. Der Anspruch ergibt sich aus § 109 Abs. 1 GewO. Als Unterlegene des Rechtsstreits hat die Beklagte dessen Kosten zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes bemisst sich hinsichtlich des Klageantrags zu 1. nach der Summe der mit der Klage und der Widerklage gelten gemachten Beträge (1.618,89 €). Der Klageantrag zu 2. ist mit einem Monatsverdienst, also mit 2.470,04 € (Gehalt in Höhe von 2.200,00 €, vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 30,30 € und geldwerter Vorteil für die Pkw-Nutzung in Höhe von 256,70 €) bemessen. Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten einen Teil der Leasingraten für einen Pkw zu erstatten, ferner um die Erteilung eines Zeugnisses. Der Kläger war ab 01. November 2007 bei der Beklagten als Service-Techniker beschäftigt. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages vom 18. Oktober 2007 wird auf Blatt 5 bis 8 der Akte verwiesen. Die Beklagte stellte dem Kläger ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, welches er auch privat nutzen durfte. Das Fahrzeug beschaffte die Beklagte im Wege eines Leasingvertrages über eine Laufzeit von 36 Monaten. Die Parteien waren sich einig darüber, dass der Kläger die Kosten für eine etwaige Zusatzausstattung zu tragen hatte. Der Kläger ließ sich ein Fahrzeug bestellen, welches als Zusatzausstattung eine andere Farbe, andere Felgen, ein Glasdach, Xenon-Licht, ein verbessertes Audio-System sowie einen Spezialfahrersitz aufwies. Die Kosten hierfür beliefen sich auf 1.547,64 €, was dazu führte, dass die monatlichen Leasingraten um 42,99 € erhöht waren. Vereinbarungsgemäß behielt die Beklagte diesen Betrag von 42,99 € vom Gehalt des Klägers ein (vgl. Abrechnung für März 2008, Bl. 44 d.A.). Unter dem Datum des 18. Februar 2008 unterzeichnete der Kläger ein sogenanntes „Übernahmeschreiben“, wegen dessen Inhalts auf Blatt 42 der Akte Bezug genommen wird und in dem es unter anderem heißt, dem Kläger seien die Bestimmungen der gültigen Firmenwagenregelung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 22. November 1990 einschließlich der Änderung vom 09. September 1994 bekannt und er erkläre sich mit dem Inhalt ausdrücklich einverstanden. Wegen des Inhalts der Betriebsvereinbarung „Firmenwagen“ und der Änderung wird auf Blatt 53 bis 61 der Akte Bezug genommen. § 4 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung in Verbindung mit der später vorgenommenen Änderung dieser Betriebsvereinbarung sieht vor, dass die monatlichen Leasinggebühren für die vom Mitarbeiter gewünschte Sonderausstattung zu dessen Lasten geht und dass monatliche Raten über die Dauer der Laufzeit des Leasingvertrages vom Gehalt des Mitarbeiters einbehalten werden. Weiterhin ist in § 4 der Absatz 5 der Betriebsvereinbarung geregelt, dass bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Mitarbeiters die für die Leasingdauer noch ausstehenden Monatsbeträge in einer Summe anfallen und vom Gehalt einbehalten werden, falls sich kein Kollege innerhalb des Unternehmens findet, der das Fahrzeug mit den zusätzlichen Kosten der Sonderausstattung übernimmt. Mit Schreiben von 13. März 2008 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 30. März 2008. Für den Monat März 2008 zahlte die Beklagte dem Kläger gemäß der Abrechnung, auf die bereits verwiesen wurde, nichts aus, weil sie unter anderem als „Fahrerselbstanteil Kfz“ 1.547,64 € netto einbehielt. Der Kläger macht mit der Klage die Auszahlung des seiner Meinung nach zu Unrecht einbehaltenen Nettobetrages geltend und verlangt die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Er ist der Auffassung, eine Firmenwagenrichtlinie sei nicht Inhalt des Arbeitsvertrages geworden. Die Beklagte habe zudem die Pfändungsfreigrenzen zu Unrecht nicht berücksichtigt. Schließlich sei eine Regelung, die ihm eine Zahlungspflicht für die Sonderausstattung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auferlege, unwirksam. Unter anderem folge Letzteres auch daraus, dass – unstreitig – der Pkw lediglich für einen Laufleistung von 100.000 km geleast worden sei und der Kläger in der Zeit der Nutzung des Pkw vom 08. Februar bis 20. März 2003 bereits – unstreitig – 10.637 km gefahren sei, woraus sich wiederum ergebe, dass der Leasingvertrag die gesamte Laufzeit von 36 Monaten niemals hätte erreichen können. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.561,08 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Mai 2008 zu zahlen; 2. dem Kläger ein Arbeitszeugnis auszustellen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, den Lohnabzug zu Recht vorgenommen zu haben und beruft sich auf die Regelungen im sogenannten „Übernahmeschreiben“ und in der Betriebsvereinbarung zur Erstattungspflicht des Mitarbeiters bei vorzeitiger Rückgabe des Firmenfahrzeugs. Die Gegenforderung, mit der die Beklagte gegenüber dem Lohnanspruch des Klägers aufrechnet, berechnet die Beklagte mit 42,99 € x 36 Monate Leasinglaufzeit. Da der Lohnabzug diese Summe nicht vollständig erreicht, macht die Beklagte ihrerseits gegenüber dem Kläger widerklagend die Zahlung des Differenzbetrages von 57,81 € netto geltend. Die Beklagte behauptet, kein Arbeitnehmer der Beklagten wolle den vom Kläger genutzten Pkw mit der speziellen Sonderausstattung auf eigene Kosten übernehmen. Die Beklagte beantragt, den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 57,81 € netto nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. April 2008 zu zahlen, sowie hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu Ziff. 1. den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 1.483,83 € netto nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage ebenso wie die Hilfswiderklage abzuweisen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.