Teilurteil
1 Ca 1122/23 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBN:2024:0416.1CA1122.23.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 27.06.2023 noch durch die Kündigung vom 20.07.2023 noch durch die Kündigung vom 26.10.2023 aufgelöst wurde bzw. aufgelöst werden wird.
2. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
4. Der Wert des Streitgegenstands für dieses Teilurteil wird auf EUR 70.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 27.06.2023 noch durch die Kündigung vom 20.07.2023 noch durch die Kündigung vom 26.10.2023 aufgelöst wurde bzw. aufgelöst werden wird. 2. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. 4. Der Wert des Streitgegenstands für dieses Teilurteil wird auf EUR 70.000,00 festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von drei Kündigungen, den Status des Klägers und die Zahlung von Annahmeverzugslohn. Der Kläger ist seit dem 01.01.2021 als Geschäftsführer bei dem Beklagten zu 2) beschäftigt. Sein monatliches Bruttoentgelt beträgt xxxx Euro. Gem. § 2 des Dienstvertrags vom 17.06./23.06.2020 (Bl. 69ff. d.A.) ist er an die Anweisungen des Bundesvorstands gebunden. Ihm obliegt die Aufgabe des Verbandsmanagements. Für Aufgaben, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen bedarf er der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Vorstands. Der Beklagte zu 1) hat laut seiner Satzung (Bl. 79ff. d.A.) ua. den Zweck des Zusammenschlusses aller Menschen mit Behinderung zu aktiver Selbsthilfe und Teilhabe, die Beratung von Menschen mit Behinderung und der Familienangehörigen, die Wahrnehmung ihrer Interessen im öffentlichen Leben sowie die Errichtung und Unterhaltung von nicht gewinnorientierten Neurologischen Kliniken, Rehabilitationszentren und sonstigen medizinischen Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Er beschäftigt etwa 60 Mitarbeiter. Unter dem 30.05.2023 erteilte der Beklagte zu 1) dem Kläger ein Zwischenzeugnis (Bl. 109 d.A.). Darin wird ua. erwähnt, dass er seit dem 01.10.2022 als Ehrenamtlicher Richter am L NRW tätig ist. Am 27. oder 28.06.2023 erhielt der Kläger eine auf den 27.06.2023 datierte Kündigung zum 31.12.2023 (Bl. 5 d.A.) auf dem Briefpapier der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) und mit dem Betreff „B“ B ./. GF mit auszugsweise folgendem Inhalt: „hiermit kündigen wir unter Vorlage einer Vollmacht im Original namens und im Auftrag des C eV, , , das zwischen Ihnen und dem Verein bestehende Anstellungsverhältnis ordentlich und fristgemäß zum 31.12.2023, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Ein dahingehender Beschluss des Bundesvorstandes ist gefasst worden und liegt im Original anbei. Hierzu verweisen wir auf Top 2 des Protokolls. Gleichzeitig können Sie dem im Original beigefügten Beschluss entnehmen, dass Sie als Geschäftsführer abberufen worden sind. (…)“ Ein Verein mit dem Namen „C eV“ existiert nicht. Unter dem 29.06.2023 wies der Kläger die Kündigungserklärung gem. § 174 BGB mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück. Unter dem 11.07.2023 hörte der Beklagte zu 1) den Kläger zu dem Vorwurf einer Untreue gegenüber dem Verband durch Anweisung einer Zahlung des Mitgliedsbeitrags iHv. 60,00 Euro an die Karnevalsgesellschaft „G eV“ an. Mit Schreiben vom 17.07.2023 nahm der Kläger hierzu Stellung. Mit Schreiben vom 20.07.2023, dem Kläger am 21.07.2023 zugegangen, kündigte der Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin (Bl. 26 d.A.). Mit Schreiben vom 25.10.2023 (Bl. 133ff. d.A.) nahm der Kläger Stellung zu einem Schreiben des Beklagten zu 1) vom 05.10.2023 und damit zu dem Vorwurf der Schädigung des Beklagten zu 1) durch Abbuchung eines Betrags in Höhe von 15,00 Euro für den V e.V. Mit Schreiben vom 26.10.2023 (Bl. 131 d.A.), dem Kläger am 30.10.2023 zugegangen, kündigte der Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis erneut außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Mit der am 13.07.2023 erhobenen Klage und mit den am 04.08.2023, 04.10.2023, 09.11.2023 und 25.01.2024 eingegangene Klageerweiterungen macht der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigungen sowie den Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten zu 1) sowie die Zahlung von Annahmeverzugslohn geltend. Der Kläger ist der Auffassung, die Kündigung vom 27.06.2023 sei bereits aus formalen Gründen unwirksam. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten zu 1) habe sich weder für den Beklagten zu 1) ordnungsgemäß bestellt noch insoweit eine ordnungsgemäße Originalvollmacht vorgelegt. Der im Kündigungsschreiben vom 27.06.2023 benannte Beklagte zu 2) existiere nicht. Der der Kündigung vom 20.07.2023 zugrundeliegende Vorwurf entbehre jeder Grundlage. Die Anweisung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags iHv. 60,00 Euro an die integrative Karnevalsgesellschaft „G eV“ zum Jahresanfang 2023 sei sowohl mit Wissen und Wollen als auch im Sinne aller Beteiligten erfolgt. Im Jahr 2022 sei es zu einer Kooperation mit dem i V in D gekommen. Er habe ausschließlich mit Wissen und Willen des Bundesvorstands in dessen Interesse und nach Abstimmung die Mitgliedschaft aufgenommen. Alle hätten die Zusammenarbeit befürwortet, auch um wieder verstärkt Mitglieder im Umkreis von D zu gewinnen. Der Beklagte zu 1) habe selbst nicht Mitglied des Vereins werden können. Er sei vielmehr für ihn die Mitgliedschaft eingegangen. Dies sei auch schriftlich kommuniziert worden. Per Email vom 25.04.2022 habe er die Vorstandsmitglieder M und U über die Kooperation und die Mitgliedschaft informiert. Diese sei in den darauffolgenden Monaten auch immer wieder Thema auf Bundesvorstandssitzungen gewesen, so auch in der Vorstandsklausur in M am 21.03.2023. Er habe auch nicht den Erstbeitrag für das Jahr 2022 übernommen und an den Verein gezahlt. Ebenso wenig habe er die Buchhaltung angewiesen, den Jahresbeitrag zu übernehmen. Er habe täglich sehr eng mit dem Bundesvorstand zusammengearbeitet. Dieser habe etwa entschieden, welche Stellen vorgehalten würden bzw. ausgeschrieben werden sollen. Ihm seien insoweit keinerlei Entscheidungsbefugnisse zugekommen. Er habe die Bewerbungsgespräche organisiert und durchgeführt, die letztendliche Entscheidungsbefugnis habe der Zustimmung des Bundesvorstands bedurft. Er sei auch im Übrigen lediglich die „ausführende Hand“ nach Maßgabe der Weisungen und Vorgaben des Bundesvorstands gewesen. Dies belege das Protokoll der Bundesvorstandssitzung vom 06.02.2023 (Bl. 224 d.A.), aus dem sich ergebe, dass die Richtlinienkompetenz des Bundesvorstands in allen inhaltlichen und formellen Fragen bestehe und dass alle relevanten Fragen diesem rechtzeitig vorgelegt werden müssten. Außerdem ergebe sich daraus, dass die dualen Klinikleitungen dem Bundesvorstand direkt unterstellt wären und keine Weisungsbefugnisse des Bundesgeschäftsführers bestünden. Er habe Frau P und Frau O auch nicht selbständig eingestellt. Dem Protokoll der Bundesvorstandssitzung vom 13.09.2022 (Bl. 225ff. d.A.) lasse sich entnehmen, dass der Bundesvorstand über deren Einstellung beschlossen habe. Frau P sei auf Anregung von Frau M und Frau O auf Anregung von Herrn Dr. U eingestellt worden. Er habe lediglich die Arbeitsverträge ausgefertigt. Auch Herr S sei nach Weisung des Vorstands eingestellt worden. Das sog. Mini-Job-Arbeitsverhältnis mit Herrn M habe nicht mit dem Beklagten zu 1) bestanden. Die Versetzung des Mitarbeiters B sei nach Maßgabe und Vorgabe von Frau M und nach Abstimmung mit dieser erfolgt. Die Abbuchung von 15,00 Euro für den V e.V. sei nicht durch ihn veranlasst bzw. autorisiert worden. Das Lastschriftmandat sei vom Leiter der Finanzbuchhaltung und stellvertretenden Geschäftsführer S unterzeichnet und umgesetzt worden, nicht aber von Frau N. Er habe davon nicht gewusst und darauf auch keinen Einfluss genommen. Seine „Nebentätigkeit“ als ehrenamtlicher Richter sei ausdrücklich vom Vorstand mitgetragen worden. Er habe davon ausgehen können, dass der Jahresmitgliedsbeitrag von 15,00 Euro für den Verein vom Beklagten zu 1) übernommen würde. Er habe den Beitrag keineswegs bei Lastschrift einziehen lassen. Auch habe Herr S die Abrechnung eines Versicherungsschadens in Höhe von 1130,50 Euro abgesegnet und bestätigt. Er habe insoweit keinerlei Einflussmöglichkeit gehabt. Mit Email vom 11.05.2023 habe er gegenüber Herrn S ausdrücklich angefragt, wie zum Schadensfall weiter vorgegangen werden solle und ob die Versicherung zu weitergehenden Schadensregulierung kontaktiert und eingeschaltet werden solle. Herr S habe mit Email vom 11.05.2023 entschieden, die Versicherung nicht einzubinden. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 27.06.2023, zugegangen am 28.06.2023, weder zum 31.12.2023 noch zu einem sonstigen Zeitpunkt aufgelöst wird, sondern zu unveränderten Bedingungen ungekündigt fortbesteht; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.12.2023 hinaus fortbesteht; 3. gegenüber dem Beklagten zu 1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 20.07.2023, zugegangen am 21.07.2023, weder fristlos noch zu einem sonstigen Zeitpunkt aufgelöst wird, sondern zu unveränderten Bedingungen ungekündigt fortbesteht; 4. festzustellen, dass zwischen den Parteien aufgrund des Arbeits-/Dienstvertrags vom 17.06.2020/23.06.2020 ein Arbeitsverhältnis bestand und besteht und auch weiterhin fortbesteht; 5. gegenüber dem Beklagten zu 1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26.10.2023, zugegangen am 30.10.2023, weder fristlos noch zu einem sonstigen Zeitpunkt aufgelöst wird, sondern zu unveränderten Bedingungen ungekündigt fortbesteht; 6. a) den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, an ihn an Gehalt für den Monat August 2023 den Betrag von xxx € brutto abzgl. erhaltenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von xxx € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2023 auf den um das Arbeitslosengeld verminderten Betrag in Höhe von xxx € zu zahlen; b) den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, an ihn an Gehalt für den Monat September 2023 den Betrag von xxx € brutto abzgl. erhaltenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von xxx € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2023 auf den um das Arbeitslosengeld verminderten Betrag in Höhe von xxx € zu zahlen; c) den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, an ihn an Gehalt für den Monat Oktober 2023 den Betrag von xxx € brutto abzgl. erhaltenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2023 auf den um das Arbeitslosengeld verminderten Betrag in Höhe von xxx € zu zahlen; d) den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, an ihn an Gehalt für den Monat November 2023 den Betrag von xxx € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2023 zu zahlen. sowie e) den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, an ihn an Gehalt für den Monat Dezember 2023 den Betrag von xxx € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2024 zu zahlen. Der Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) behauptet, der Kläger habe allein und weisungsfrei eingestellt, befördert und entlassen. So habe er in eigener Zuständigkeit und ohne Wissen des Bundesvorstands den Angestellten S zu seinem Stellvertreter ernannt bzw. befördert. Er habe diesen lediglich in Kenntnis gesetzt. Außerdem habe er ihn und die Mitarbeiterinnen O und P selbständig eingestellt. Der Mitarbeiterin O habe er eine außertarifliche Gehaltszusage gemacht. Er habe auch mit Herrn M einen (zusätzlichen) Arbeitsvertrag geschlossen. Der Bundesvorstand habe später beschlossen, dass dieser Arbeitsvertrag aufgehoben werde. Der Kläger habe sich jedoch geweigert, das Arbeitsverhältnis mit Herrn M zu beenden. Er habe auch Herrn B zeitanteilig in eine neue Geschäftsstelle versetzt. Gegenüber Frau N habe er mehrfach eine Kündigung angedroht. Dem Kläger habe es auch freigestanden, seine Arbeitsleistung an einem anderen Ort zu erbringen. Dem Kläger seien auch keine Dienstzeiten vorgegeben worden. Auch inhaltlich sei er in der Art seiner Arbeitsleistung frei gewesen. Den Umgang und den Einsatz der Mitarbeiter in der Geschäftsstelle habe er weisungsfrei durchgeführt. Schließlich sei er Dienstvorgesetzter von sechs Klinikgeschäftsführern. Die Kündigung vom 27.06.2023 sei unter Vorlage einer Original-Vollmacht und unter Beifügung des entsprechenden Beschlussprotokolls des Beklagten zu 1) ausgesprochen worden. Eine Verwechslung oder falsche Bezeichnung sei daher ohne Relevanz. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass die Kündigung von dem Beklagten zu 1) erklärt worden sei. Der Kläger habe die am 27.06.2023 zugegangene Kündigung mit der Klage vom 13.07.2023 zu spät angegriffen. Grund für die am 20.07.2023 ausgesprochene Kündigung sei gewesen, dass der Kläger selbst in den Karnevalsverein „G e.V.“ eingetreten sei und die Zahlung des Mitgliedsbeitrags iHv. 60,00 Euro zu Lasten des Beklagten zu 1) veranlasst habe. Dadurch sei das Vertrauen in den Kläger unwiderbringlich zerstört worden. Es habe zu keinem Zeitpunkt im Interesse des Verbandes gelegen, dass der Kläger Mitglied und der Beklagte zu 1) für die persönliche Vereinsmitgliedschaft des Klägers aufkommen werde. Er habe außerdem entgegen der Darstellung des Klägers selbst Mitglied des Vereins werden können. Der Kläger habe ihn im Rahmen seiner Anhörung über diese Tatsache getäuscht. Den Erstbeitrag für das Jahr 2022 habe der Kläger selbst übernommen und an den Karnevalsverein gezahlt. Im Jahr 2023 habe er die Beitragsrechnung an die Buchhaltung mit dem Hinweis „bitte übernehmen“ gesendet. Die Buchhalterin Frau N habe die Zahlung nicht einordnen können und habe diese zunächst nicht ausführen wollen. Daraufhin habe der Kläger ihr gesagt, der Beklagte zu 1) habe die Zahlung für seine Mitgliedschaft deshalb zu übernehmen, weil dieser schließlich auch die Aufdrucke für T-Shirts billiger erhalten habe. Frau N habe dann das Fragezeichen auf der Beitragsrechnung (Bl. 200 d.A.) angebracht und die Zahlung freigegeben, weil ihr der Kläger wegen mehrerer Nachfragen mit der Kündigung gedroht habe. Außerdem habe der Kläger, der Mitglied im V NRW sei, ihn seinen Mitgliedsbeitrag iHv. 15 Euro bezahlen lassen. Der Mitarbeiter S habe zwar formal das Lastschriftverfahren eingeleitet, jedoch auf Anweisung des Klägers. Er, der Verband, hätte auch selbst Fördermitglied des Vereins werden können. Die Mitgliedschaft in diesem Verein habe jedoch nicht in seinem Interesse gestanden. Es handele sich um eine reine Privatangelegenheit des Klägers. Außerdem habe der Kläger angeblich vier Felgen an seinem Dienstwagen sowie die Stoßstange beschädigt, wodurch ein Schaden von 1130,50 Euro entstanden sei. Diesen habe der Kläger am 09.06.2023 zahlen lassen. Die Rechnung (Bl. 202 d.A.) sei bereits wegen ihrer Pauschalität nicht nachvollziehbar, es fehle auch jede Angabe zum Schadenshergang. Der Kläger habe sodann entschieden, den Schaden nicht der Versicherung anzuzeigen, da ein Selbstbehalt entstehen würde und ihm keine Angaben zur Entstehung des Schadens möglich gewesen seien. Der Kläger habe jedoch nie bei der Flottenversicherung des Beklagten zu 1) angefragt. Zu einer Höherstufung wäre es nicht gekommen. Für ihn ergebe sich der Verdacht, dass der Kläger falsch abgerechnet habe. Eine solche Rechnung wäre von ihn ohne Darlegung des Hergangs von der Versicherung nie reguliert worden. Soweit der Kläger Annahmeverzugslohnansprüche geltend mache, müsse er sich Zwischenverdienst anrechnen lassen. Seit dem 15.10.2023 sei er Geschäftsführer des E. Die Kammer hat mit Beschluss vom 07.11.2023 festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Kammer hat durch Teilurteil gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 301 ZPO wie tenoriert erkannt, soweit der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif war. Gemäß den Klageanträgen zu 1), 3), 4) und 5) war festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) ein Arbeitsverhältnis besteht, welches nicht durch die Kündigungen vom 27.06.2023, 20.07.2023 und 26.10.2023 sein Ende gefunden hat. I. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet. Dies hat die erkennende Kammer durch Beschluss vom 07.11.2023 festgestellt. II. Die Klage ist zunächst mit dem Antrag zu 4) zulässig und begründet. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) besteht ein Arbeitsverhältnis iSd. § 611a Abs. 1 BGB. 1. Der Klageantrag war zunächst dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung des Bestands eines Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten zu 1), nicht aber mit dem Beklagten zu 2), begehrt. Den Beklagten zu 2) gibt es auch nach seiner Darlegung nicht. Die Geltendmachung eines Arbeitsverhältnisses auch mit ihm wäre offensichtlich sinnwidrig. 2. Die Klage ist als Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. a) Nach § 256 Abs. 2 ZPO Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann der Kläger zugleich mit der Hauptklage die Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, dh. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses verlangen. Damit wird ein Element aus der Gesamtentscheidung verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen, weil dadurch Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten hergestellt werden. Eine Zwischenfeststellungsklage bedingt daher, dass die Frage nach dem Bestehen des Rechtsverhältnisses notwendig auch bei der Entscheidung über den Hauptantrag beantwortet werden muss, aber darüber hinaus auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann. Die Vorgreiflichkeit muss im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (noch) bestehen (BAG 25. Januar 2024 – 6 AZR 390/20 – juris). b) Der Status des Klägers als Arbeitnehmer des Beklagten zu 1) ist notwendige Voraussetzung für ein stattgebendes Urteil im Kündigungsschutzverfahren. Dieses kann nur Erfolg haben, wenn zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. In einem Kündigungsschutzverfahren hat das Gericht inzident zu prüfen, ob das Rechtsverhältnis der Parteien zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Gegenstand einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG ist das Begehren festzustellen, dass „das Arbeitsverhältnis“ durch die konkrete, mit der Klage angegriffenen Kündigung zu dem darin vorgesehenen Termin nicht aufgelöst worden ist. Mit der Rechtskraft des der Klage stattgegebenen Urteils steht deshalb regelmäßig zugleich fest, dass jedenfalls bei Zugang der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat, das nicht zuvor durch andere Ereignisse aufgelöst wurde. Einer Kündigungsschutzklage kann deshalb nur stattgegeben werden, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bereits durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst ist. Besteht kein Arbeitsverhältnis, kann ein der Klage stattgebendes Urteil nicht ergehen; vielmehr ist die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen (BAG 30. November 2021 – 9 AZR 145/21 – juris; 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20 – juris). Die damit vorgreifliche Frage des Bestands eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien kann nicht nur für die Kündigungsschutzklage, sondern auch für weitere, denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben. Dies gilt bereits für die ebenfalls rechtshängig gemachten Ansprüche auf Zahlung von Annahmeverzugslohn. 3. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger und der Beklagte zu 1) sind durch ein Arbeitsverhältnis iSd. § 611a Abs. 1 BGB miteinander verbunden. a) Nach § 611a Abs. 1 BGB wird ein Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (Satz 1). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen (Satz 2). Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmten kann (Satz 3). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (Satz 4). Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen (Satz 5). Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (Satz 6). b) Nach § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB ist weisungsgebunden, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Weisungsgebundenheit kann in verschiedenen Erscheinungsformen bestehen. In der Regel wird eine vertraglich nur rahmenmäßig bestimmte Arbeitspflicht - dh. die dem Umfang nach bereits bestimmte Leistung des Beschäftigten - durch die Ausübung des Weisungsrechts konkretisiert. Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. § 106 Satz 2 GewO erkennt zusätzlich die Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb als Gegenstand des Weisungsrechts an. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers korrespondiert mit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Durch die Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 Satz 2 GewO wird regelmäßig erst die Voraussetzung dafür geschaffen, dass der Beschäftigte seine Arbeit leisten und das Rechtsverhältnis praktisch durchgeführt werden kann (BAG 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20 – juris). Weisungsrechte können allerdings auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses bestehen. Weisungsgebundenheit iSv. § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB setzt voraus, dass der Beschäftigte in der Gestaltung seiner Tätigkeit nicht „im Wesentlichen frei“ ist. Zeitliche Vorgaben oder die Verpflichtung, bestimmte Termine für die Erledigung der übertragenen Aufgaben einzuhalten, sind für sich allein kein wesentliches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis. Auch gegenüber einem freien Mitarbeiter können Termine für die Erledigung der Arbeit bestimmt werden, ohne dass daraus eine arbeitnehmertypische zeitliche Weisungsgebundenheit folgt (BAG 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - juris; 29. Januar 1992 - 7 ABR 25/91 - juris). Zudem steht einem Auftraggeber gegenüber einem freien Mitarbeiter grundsätzlich das Recht zu, Anweisungen hinsichtlich des Arbeitsergebnisses zu erteilen. Die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis ist daher gegenüber dem Weisungsrecht für Vertragsverhältnisse mit Selbständigen und Werkunternehmern abzugrenzen. Die Anweisung gegenüber einem Selbständigen ist typischerweise sachbezogen und ergebnisorientiert und damit auf die zu erbringende Dienst- oder Werkleistung ausgerichtet. Im Unterschied dazu ist das arbeitsvertragliche Weisungsrecht personenbezogen, ablauf- und verfahrensorientiert geprägt. Es beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise und zur Motivation des Mitarbeiters, die nicht Inhalt des werkvertraglichen Anweisungsrechts sind (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 133/16 - juris). Für die Bestimmung des Vertragstypus kommt es indiziell darauf an, inwieweit der Arbeitsvorgang durch verbindliche Anweisungen vorstrukturiert ist. Weisungen, die sich ausschließlich auf das vereinbarte Arbeitsergebnis beziehen, können auch gegenüber Selbständigen erteilt werden. Wird die Tätigkeit aber durch den „Auftraggeber“ geplant und organisiert und der Beschäftigte in einen arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten „Arbeitsergebnisses“ faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsverhältnis nahe. Richten sich die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen nach dem jeweiligen Bedarf des Auftraggebers, so kann auch darin ein Indiz gegen eine werk- und für eine arbeitsvertragliche Beziehung liegen, wenn mit der Bestimmung von Leistungen auch über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit entschieden wird (BAG 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20 – juris). Zur Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von anderen Vertragsverhältnissen (zB freier Dienstvertrag, Werkvertrag ua.) ist nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB stets eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist. c) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Kläger Arbeitnehmer des Beklagten zu 1). Hierfür ist zunächst - worüber die Parteien hauptsächlich streiten - unerheblich, ob der Kläger Arbeitnehmer selbständig einstellen und entlassen kann. Dies mag für seine hier unerhebliche Einordnung als leitender Angestellter von Belang sein, für seinen Status als Arbeitnehmer ist dies völlig unerheblich. Der Kläger ist nach Maßgabe des § 2.1 seines Dienstvertrags und auch nach dem Vorbringen der Parteien an die Weisungen des Bundesvorstands gebunden. Dieser hat von seinem Weisungsrecht unstreitig auch Gebrauch gemacht, was bereits die Email des Klägers an die Vorsitzende des Vorstands vom 09.03.2023 (Bl. 107 d.A.) belegt. Darüber hinaus ergibt sich dies aus dem von dem Kläger vorgelegten Protokoll der Bundesvorstandssitzung vom 06.02.2023. Der Kläger ist darüber hinaus verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft dem Beklagten zu 1) zur Verfügung zu stellen. Gem. § 8 des Dienstvertrags darf er Nebentätigkeiten oder Ämter, sogar Ehrenämter, nur mit Einwilligung des Bundesvorstands übernehmen. Die Kammer konnte auch nicht nachvollziehen, dass der Kläger die benannten Mitarbeiter selbständig eingestellt hat. Den Verweis des Klägers auf das Protokoll der Vorstandssitzung, in dem die Einstellung durch den Vorstand beschlossen wurde, hat der Beklagte zu 1) trotz des hier anderslautenden Vortrags nicht weiter kommentiert. Soweit der Beklagte zu 1) vorträgt, der Kläger sei Dienstvorgesetzter von sechs Klinikgeschäftsführern, widerspricht dies dem Protokoll vom 06.02.2023. Das Vorbringen ist allerdings auch unerheblich. Selbst wenn der Kläger Dienstvorgesetzter wäre, spräche dies nicht gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Soweit der Beklagte zu 1) einwendet, der Kläger habe selbst über seine Arbeitszeit und den Ort seiner Arbeitsleistung entscheiden können, treten diese Aspekte in den Hintergrund. Der Kläger ist zwar nicht Organ des Beklagten zu 1). Er bekleidet aber eine Führungsposition. Im Hinblick darauf ist eine strikte Vorgabe von Arbeitszeit und Arbeitsort eher untypisch. Ihr Fehlen spricht nicht gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. III. Die Klage ist auch mit dem Antrag zu 3) begründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers und des Beklagten zu 1) ist nicht mit Zugang der außerordentlichen, fristlosen Kündigung vom 20.07.2023 beendet worden. 1. Die Kündigung gilt nicht bereits wegen der §§ 13 Abs. 1 S. 2, 7, 4 S. 1 KSchG als rechtswirksam. Der Kläger hat die Klagefrist des § 4 Abs. 1 KSchG gewahrt, indem er die Klageerweiterung vom 04.08.2023 am selben Tag bei Gericht eingereicht hat und diese demnächst iSd. § 167 ZPO zugestellt wurde. 2. Die Kündigung ist rechtsunwirksam. Dem Beklagten zu 1) stand bei ihrem Ausspruch kein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zur Seite. Außerdem ist nicht erkennbar, dass der Beklagte zu 1) die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt hat. a) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 14. Dezember 2017 – 2 AZR 86/17 – juris). b) Es kann dahinstehen, ob der von dem Beklagten zu 1) erhobene Vorwurf eine außerordentliche Kündigung „an sich“ begründen kann. Denn er ist bereits nicht schlüssig dargelegt. Der Beklagte zu 1) stützt die streitbefangene Kündigung vom 20.07.2023 auf den Vorwurf, der Kläger habe Anweisung erteilt, den Beitrag für seine Mitgliedschaft im Karnevalsverein „G e.V.“ iHv. 60,00 Euro durch den Beklagten zu 1) aufbringen zu lassen. Das Vorbringen des Beklagten zu 1) hierzu vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Zunächst ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung vom 06.01.2023 (Bl. 200 d.A.), dass Herr S (s. Namenskürzel auf der Rechnung) dieselbe mit „i.O.“ abgezeichnet hat. Hierzu hat der Beklagte zu 1) in der Verhandlung vor der Kammer keinerlei Erklärung abgegeben. Diese Tatsache lässt sich auch nicht mit dem Vorbringen des Beklagten zu 1) vereinbaren, Frau N habe den Vorgang bearbeitet und letztlich die Zahlung freigegeben. Gleiches gilt in Bezug auf die Email des Klägers vom 25.04.2022, in der er ausführt, er sei „für den B“ eingetreten. Diese Formulierung legt bereits nahe, dass der Kläger nicht aus persönlichen und rein privaten Gründen die Mitgliedschaft hat begründen wollen. Schließlich hat der Beklagte zu 1) sich auch nicht zu den Behauptungen des Klägers geäußert, die Mitgliedschaft sei immer wieder Thema auf Bundesvorstandssitzungen gewesen, so auch in M am 21.03.2023. c) Die Kammer vermag dem Vorbringen des Beklagten zu 1) auch nicht zu entnehmen, dass er die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt hat. Die Rechnung über den Mitgliedsbeitrag datiert auf den 06.01.2023. Sie wurde am 09.01.2023 beglichen. Die Kündigung datiert auf den 20.07.2023 und erfolgte damit über ein halbes Jahr später. Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt gem. § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Der Beklagte zu 1) hat – obwohl es angesichts des oben dargestellten zeitlichen Ablaufs zwingend angezeigt gewesen wäre - nicht vorgetragen, wann er von den den Kündigungsvorwurf begründenden tatsächlichen Umständen Kenntnis erlangt hat. Die Kammer musste daher davon ausgehen, dass die zweiwöchige Frist nicht eingehalten wurde. IV. Die Klage ist auch mit dem Antrag zu 5) begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) ist auch nicht durch außerordentliche, fristlose Kündigung vom 26.10.2023 beendet worden. 1. Auch diese Kündigung gilt nicht bereits gem. den §§ 13 Abs. 1 S. 2, 7, 4 S. 1 KSchG als rechtswirksam. Der Kläger hat die Klagefrist des § 4 Abs. 1 KSchG gewahrt, indem er die Klageerweiterung vom 09.11.2023 am selben Tag bei Gericht eingereicht hat und diese demnächst iSd. § 167 ZPO zugestellt wurde. 2. Auch diese Kündigung ist rechtsunwirksam. Dem Beklagten stand bei ihrem Ausspruch ebenfalls kein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zur Seite. Außerdem ist wiederum nicht erkennbar, dass der Beklagte zu 1) die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten hat. a) Der Beklagte zu 1) wirft dem Kläger mit dieser Kündigung vor, der Kläger habe die Zahlung des Mitgliedsbeitrags für den V NRW iHv. 15,00 Euro durch den Beklagten zu 1) angewiesen, obwohl diese Mitgliedschaft nicht im Interesse des Verbands gestanden habe. Darüber hinaus habe der Kläger einen Schaden an seinem Dienstwagen, dessen Ursache nicht klar sei, nicht der Versicherung des Verbands angezeigt, sondern die Zahlung durch ihn angewiesen. Auch diese Vorwürfe sind nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger bestreitet, die Anweisung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags gegeben bzw. das Lastschriftmandat erteilt zu haben. Der Beklagte zu 1) hätte daraufhin konkret ausführen müssen, wann der Kläger wem welche Anweisungen erteilt hat. Darüber hinaus ist das Lastschriftmandat tatsächlich nicht von dem Kläger unterzeichnet (s. Bl. 201 d.A.). Außerdem erscheint nicht nachvollziehbar, warum die Mitgliedschaft in diesem Verein nicht auch im Interesse des Beklagten zu 1) gelegen hat. Die Wahrnehmung des Amts als Ehrenamtlicher Richter durch den Kläger lag jedenfalls in seinem Interesse. Dies folgt auch aus der Erwähnung dieser Tatsache im Zwischenzeugnis des Klägers vom 30.05.2203. Ist mit dem Ehrenamt auch die Mitgliedschaft in dem V verbunden, so wäre eine Unterscheidung zwischen dem Ehrenamt als im Interesse des Beklagten zu 1) liegend und der Mitgliedschaft in dem Verein als allein im Interesse des Klägers liegend nicht schlüssig. Die Annahme des Klägers, der Beklagte zu 1) übernehme den Mitgliedschaftsbeitrag, wäre hingegen nachvollziehbar. Auch der weitere Vorwurf ist nicht nachvollziehbar. Sofern die Rechnung über die Reparatur des Dienstwagens nicht nachvollzogen werden kann, hätte der Beklagte zu 1) den Kläger zur Klärung auffordern können. Der Kläger hat dem Beklagten vorgerichtlich mit seiner Stellungnahme vom 25.10.2023 offenbar auch eine Emailkorrespondenz vom 11.05.2023 zwischen ihm und Herrn S vorgelegt, aus der hervorgehen soll, dass Herr S entschieden habe, die Versicherung nicht einzubinden und den Schaden „selbst“ zu tragen. Diese lag der Kammer nicht vor, wohl aber dem Beklagten zu 1) zumindest seit der Stellungnahme des Klägers vom 25.10.2023. Der Beklagte zu 1) hätte als für die Kündigungsgründe darlegungsbelastete Partei daher erläutern müssen, warum der Geschehensablauf gleichwohl seinem Vortrag entsprochen haben soll. b) Auch diese außerordentliche Kündigung ist darüber hinaus mangels Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. Die Rechnung wurde am 09.06.2023 gebucht. Das Lastschriftmandat wurde am 09.03.2023 erteilt. Die Kündigung wurde unter dem 26.10.2023 erklärt. Am 30.10.2023 ist sie dem Kläger zugegangen. Wieder trägt der Beklage zu 1) nicht vor, wann er von den von ihm zur Begründung der Kündigung herangezogenen tatsächlichen Umstände Kenntnis erlangt hat. V. Die Klage ist auch mit dem Antrag zu 1) begründet. Das zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis ist auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom 27.06.2023 mit Wirkung zum 31.12.2023 beendet worden. Die Kündigung ist rechtsunwirksam. 1. Die Kündigung ist nicht bereits wegen §§ 4 S. 1, 7 KSchG wirksam. Der Kläger hat die Kündigung vom 27.06.2023 mit Einreichung der Klageschrift am 14.07.2023 rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 S. 1 KSchG angegriffen. 2. Die Kündigung vom 27.06.2023 wurde von dem Beklagten zu 1) erklärt, auch wenn sie namens und im Auftrag des C von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) erklärt wurde. Dies ergibt die Auslegung des Inhalts des Schreibens. a) Der Beklagte zu 1) hat die Kündigung nicht selbst erklärt, sondern sich eines Vertreters bedient. Wird eine Willenserklärung in fremdem Namen abgegeben, muss der Vertretene bestimmt oder bestimmbar sein. Dazu ist die Willenserklärung des Vertreters gem. § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen. Für die Auslegung der Willenserklärung des Vertreters ist entscheidend, wie der Kläger diese Erklärungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB wirkt eine von einem Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung auch dann für und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht ausdrücklich in dessen Namen abgibt, die Umstände jedoch ergeben, dass sie im Namen des Vertretenen erfolgen soll. Als Auslegungsregel beantwortet die Vorschrift nicht nur die Frage, ob der Vertreter im Namen eines anderen gehandelt hat. Sie ist vielmehr auch dann maßgebend, wenn ungewiss ist, in welchem Namen der Vertreter eine Willenserklärung abgibt (BGH 17. Dezember 1987 – VII ZR 299/86 – juris). b) Gegen die Annahme, die Kündigung werde für den Beklagten zu 1) ausgesprochen, spricht lediglich die oben zitierte Formulierung in dem Kündigungsschreiben, sie werde namens und in Auftrag des C ausgesprochen. Dagegen sprechen indes alle weiteren Umstände, angefangen mit dem Betreff des Schreibens. Die beigefügte Vollmacht war von drei Vorstandsmitgliedern des Beklagten zu 1) unterschrieben. Außerdem war das Protokoll der Vorstandssitzung mit dem Beschluss über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags beigefügt. Der Kläger wusste zudem, dass es den angegebenen Verein tatsächlich gar nicht gibt und dass sein Arbeitsverhältnis allein mit dem Beklagten zu 1) besteht. Trotz der falschen Bezeichnung musste dem Kläger als Erklärungsempfänger klar sein, dass die Kündigung von diesem erklärt wurde. 3. Die Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger sie nach § 174 Satz 1 BGB berechtigterweise hätte zurückweisen können. a) Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Folge der Zurückweisung iSd. § 174 Satz 1 BGB ist - unabhängig vom Bestehen einer Vollmacht - die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts; eine Heilung oder Genehmigung nach § 177 BGB scheidet aus (BAG 25. September 2014 – 2 AZR 567/13 – juris). b) Dem Kündigungsschreiben vom 27.06.2023 war eine Originalvollmacht des Beklagten zu 1) beigefügt, nämlich diejenige, die der Beklagte zu 1) in Kopie als Anlage B4 seinem Schriftsatz vom 14.02.2024 (Bl. 179 d.A.) beigefügt hat. Dies hat der Kläger im Termin zu mündlichen Verhandlung letztlich unstreitig gestellt, indem er vorgebracht hat, der Kündigung sei eine „falsche“ Vollmacht beigefügt gewesen, da sie nicht auf den Beklagten zu 2) ausgestellt worden sei. 4. Warum die Kündigung wegen „nicht ordnungsgemäßer Bestellung“ des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) unwirksam sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Dieser hat im Schreiben selbst auf die Vollmacht und den Auftrag des Beklagten zu 1) verwiesen. 5. Die Kündigung ist jedoch mangels sozialer Rechtfertigung iSd. § 1 Abs. 2 KSchG unwirksam. a) Die Kündigung war am Maßstab des KSchG zu messen, da dieses auf das Arbeitsverhältnis der Parteien in persönlicher und in betrieblicher Hinsicht gemäß den §§ 1 Abs. 1, 23 Anwendung findet. b) Die Kündigung ist nicht durch einen Grund iSd. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Der Beklagte zu 1) nennt keinerlei Gründe, die ihn zum Ausspruch dieser Kündigung veranlasst haben. VI. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde auch nicht aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen vom 20.07.2023 und 26.10.2023 nach Ablauf der jeweiligen Kündigungsfristen beendet. Die Kündigungen sind nicht sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG. Die jeweiligen Kündigungsgründe, die bereits den beiden außerordentlichen Kündigungen selben Datums zugrunde lagen, hat der Beklagte zu 1) nicht schlüssig dargetan. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. VII. Der von dem Kläger in die Klageanträge zu 1), zu 3), zu 4) und zu 5) aufgenommene Zusatz „sondern ungekündigt fortbesteht“ bzw. „sondern weiterhin fortbesteht“, stellt mangels gesonderter Begründung in der Klage jeweils keinen eigenständigen und allgemeinen Feststellungsantrag iSd. § 256 ZPO dar. Ihm kommt daher keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu (vgl. BAG 28. Februar 1995 – 5 AZB 24/94 – juris). Einer Entscheidung über ihn bedurfte es demgemäß nicht. B. Die Kostentscheidung war in Anbetracht des Grundsatzes der Kosteneinheit vorzubehalten. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG