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Beschluss

3 BV 13/24 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2024:0206.3BV13.24.00
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Tenor
  • 1. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Beschwerde des Arbeitnehmers B K vom 04.10.2023“ wird Herr S, Direktor des ArbG D, bestellt.

  • 2. Die Anzahl der Beisitzer wird auf drei je Seite festgesetzt

Entscheidungsgründe
1. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Beschwerde des Arbeitnehmers B K vom 04.10.2023“ wird Herr S, Direktor des ArbG D, bestellt. 2. Die Anzahl der Beisitzer wird auf drei je Seite festgesetzt Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle bezüglich der Beschwerde des Arbeitnehmers B K vom 04.10.2023. Bei dem Beteiligten zu 2. (im Folgenden auch Arbeitgeber genannt) handelt es sich um das als Verein organsierte D (D). Dem Beteiligten zu 2. zugehörig ist dabei auch der Pjektträger (PT) des D, dessen Mitarbeiter an verschiedenen Standorten, überwiegend aber am Betriebsstandort in B arbeiten. Der Antragsteller ist der für den Betrieb des PT in B gewählte 15-köpfige Betriebsrat. Im Rahmen eines das Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr. 14 BetrVG betreffenden Einigungsstellenverfahrens schlossen die Betriebsparteien die Betriebsvereinbarung über mobiles Arbeiten und Telearbeit („Flexible Arbeit“) (im Folgenden: BV) am 22.06.2022 ab (Bl. 10ff d.A.). In § 2 Ziff. 3 der BV ist hinsichtlich des flexiblen Arbeitens im Ausland folgendes geregelt: „a. Eine Tätigkeit in Form der mobilen Arbeit im Ausland ist möglich, wenn sie nach Prüfung der arbeits-, sozialversicherungs-, datenschutz- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen sowie der Exportkontrolle durch AI-RP gemäß den Regelungen dieser Betriebsvereinbarung zugelassen werden kann und keine erheblichen betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Anträge werden wohlwollend geprüft. Lehnt der D-PT die mobile Arbeit im Ausland ab, so legt er gegenüber dem Betriebsrat die hierfür maßgeblichen rechtlichen und / oder betrieblichen Gründe offen. b. Lehnt der D-P mobile Arbeit im Ausland unter Berufung auf erhebliche betriebliche Gründe (z. B. Unabkömmlichkeit wegen am Betriebssitz wahrzunehmender Termine oder Aufgaben) ab, so kann der/die Mitarbeitende den Konfliktlösungsmechanismus gemäß § 12 dieser Betriebsvereinbarung in Gang setzen.“ In § 3 Ziff. 1 haben die Betriebsparteien vereinbart: „Mitarbeitende haben nach Maßgabe dieser Betriebsvereinbarung bei Vorliegen der nachfolgend genannten funktionalen Voraussetzungen einen kollektiv-rechtlichen, nicht individuell einklagbaren Anspruch darauf, ihre Tätigkeit in Form von flexibler Arbeit zu erbringen. Über den Anspruch auf Tätigwerden in Form flexiblen Arbeitens entscheidet nach vorherigem Durchlauf der Eskalationsstufen in § 4 (Mobile Arbeit) bzw. § 5 (Telearbeit) die Clearingstelle gemäß § 12 abschließend. Das Recht des/der Mitarbeitenden zur Einlegung einer Beschwerde gemäß §§ 84, 85 BetrVG bleibt unberührt.“ Am 11.09.2023 teilte der Vorstand den Mitarbeitern mit, dass zukünftig mobile Arbeit im Ausland nur in besonders gelagerten Härtefällen oder zur zielgerichteten Gewinnung von Fachpersonal aus dem Ausland im Einzelfall genehmigt wird, weil die notwendige Einzelfallprüfung einen besonderen hohen administrativen Aufwand und außerordentlich hohe Kosten verursachten, so dass betriebliche Gründe den Einzelfallprüfungen entgegenstünden (Bl. 23 f d.A.). Der im B Betrieb P tätige Mitarbeiter B K stellte am 28.09.2023 einen Antrag auf mobiles Arbeiten im Ausland, wobei er insoweit beantragte, entweder in der zweiten Januarhälfte 2024, hilfsweise in der zweiten Februar- oder Märzhälfte 2024 für eine Woche (5 Arbeitstage) in S/I zu arbeiten (Bl. 25 d.A.). Die Personalabteilung des P teilte ihm mit Email vom nächsten Tag (29.09.2023) mit, dass man seinen Antrag vor dem Hintergrund des Vorstandsbeschlusses vom 11.09.2023 negativ bescheiden müsse. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass kein Fall sozialer Härte mit der mobilen Arbeit im Ausland verhindert werde (Bl. 26 d.A.). Hieraufhin legte Herr K am 04.10.2023 beim Betriebsrat Beschwerde aufgrund der arbeitgeberseitigen Behandlung seines Antrags gemäß § 85 BetrVG ein (Bl. 27 d.A.). Am 18.10.2023 beschloss der Betriebsrat, dass er die Beschwerde für berechtigt ansieht und für den Fall, dass kein Einvernehmen hinsichtlich der Berechtigung der Beschwerde erzielt werden kann, eine Einigungsstelle unter Vorsitz von Herrn H D anzurufen und die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats mit der Einleitung des Einigungsstellenverfahrens, ggfs. auch nach § 100 ArbGG, zu beauftragen (Bl. 55f d.A.). Dies teilte der Betriebsrat dem Arbeitgeber am 19.10.2023 mit und forderte ihn unter Bezugnahme auf die bei den Beteiligten geltende Beschwerdeordnung (Bl. 29 d.A.) auf, innerhalb der nächsten 3 Wochen über die Berechtigung der Beschwerde sowie vom Betriebsrat insoweit auch angeregter Abhilfemaßnahmen zu entscheiden (Bl. 28 d.A.). Mit Schreiben vom 31.10.2023 lehnte der Arbeitgeber auch unter Rückgriff auf die Mitteilung des Vorstandes vom 11.09.2023 die Beschwerde als unberechtigt ab (Bl. 30 d.A.). Daraufhin forderte der Betriebsrat den Arbeitgeber zur Zustimmung zur Anrufung einer Einigungsstelle auf. Nach mehreren Gesprächen lehnte der Arbeitgeber seine Zustimmung mit Schreiben vom 07.12.2023 ab. Der Betriebsrat ist der Auffassung, wegen der Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde von Herrn K gem. § 85 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle anrufen zu können. Da in § 3 der BV ausdrücklich geregelt sei, dass die Mitarbeiter keinen individuell einklagbaren Anspruch auf mobiles Arbeiten hätten, gehe es bei der Beschwerde nicht um einen Rechtsanspruch, der ein Einigungsstellenverfahren ausschließe. Einwendungen gegen den als Vorsitzenden der Einigungsstelle vom Antragssteller vorgeschlagenen Herrn D seien von Arbeitgeber im Rahmen der vorgerichtlichen Gespräche und Korrespondenz nicht vorgebracht worden. Herr D sei zweifelsohne unparteiisch. Der Betriebsrat hat in dem Anhörungstermin im Hinblick auf eine entsprechende Anregung des Arbeitgebers erklärt, dass er mit dem Direktor des Arbeitsgerichts D S als Einigungsstellenvorsitzenden ebenfalls einverstanden sei, zumal dieser die BV verhandelt habe. Auch bestünden gegen die vorgeschlagene Anzahl der Beisitzer keine Einwendungen, zumal bei Einigungsstellen insbesondere der Arbeitgeber aufgrund der Vielzahl einzubeziehender Personen auf seiner Seite zumeist auf die Erforderlichkeit von sogar mehr als 3 Beisitzern abstelle. Der Betriebsrat beantragt, 1. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Beschwerde des Arbeitnehmers B K vom 04.10.2023“ Herrn H D (K GmbH, F Straße 6, K) zu bestellen, 2. die Anzahl der Beisitzer auf drei je Seite festzusetzen. Der Arbeitgeber beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Mit seiner Beschwerde vom 04.10.2023 habe Herr K einen Rechtsanspruch geltend gemacht. Denn er stütze sie darauf, dass die Ablehnung seines Antrags mangels Rechtsgrundlage in der Betriebsvereinbarung rechtswidrig sei. Schon bei seinem Antrag habe er auf die Möglichkeit der Beschreitung des Rechtswegs hingewiesen. In der Anhörung vom 06.02.2024 hat der Arbeitgeber erklärt, er werde Herrn K bis zum 22.02.2024 eine in der Begründung an der Betriebsvereinbarung orientierte Entscheidung über seinen Antrag vom 28.09.2023 zukommen lassen, ohne dass dies in Anerkennung einer Rechtspflicht geschehe. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Er ist insbesondere durch die Bezugnahme auf die Beschwerde von Herrn K vom 04.10.2023 bestimmt genug. b) Ihm fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Durch die Erklärung des Arbeitgebers, Herrn K eine in der Begründung an der Betriebsvereinbarung orientierte Entscheidung über seinen Antrag vom 28.09.2023 zukommen zu lassen, ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle nicht entfallen. Die Einigungsstelle kann durch den Betriebsrat gem. § 85 Abs. 2 S. 1 BetrVG angerufen werden, wenn zwischen ihm und dem Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde bestehen. Diese Meinungsverschiedenheiten bestehen trotz der Erklärung des Arbeitgebers fort, da er von seiner Mittelung am 31.10.2023, in der er die Beschwerde als unberechtigt abgelehnt hatte, nicht abgerückt ist. 2. Der Antrag ist auch begründet. Der Betriebsrat kann die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Beschwerde des Arbeitnehmers B K vom 04.10.2023“ verlangen. Dabei ist der im Tenor benannte Einigungsstellenvorsitzende einzusetzen. Die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer war wie beantragt auf drei festzusetzen. a) Die Einigungsstelle ist zur Regelung der „Beschwerde des Arbeitnehmers B K vom 04.10.2023“ nicht offensichtlich unzuständig i. S. d. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Vorliegend besteht zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber eine Meinungsverschiedenheit über die Berechtigung der Beschwerde von Herrn K, die den Betriebsrat grundsätzlich gem. § 85 Abs. 2 S. 1 BetrVG dazu berechtigt, eine Einigungsstelle anzurufen. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nach dem Ausschlusstatbestand des § 85 ABs. 2 S. 3 BetrVG liegt nicht vor, da bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht nicht sofort erkennbar ist, dass Herr K mit seiner Beschwerde einen Rechtsanspruch geltend macht. Nach dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit im Bestellungsverfahren nach § 100 ArbGG ist die Einigungsstelle jedenfalls schon dann zu bilden, wenn zweifelhaft ist, ob der vom Arbeitnehmer vorgetragene Beschwerdegrund rechtlicher oder tatsächlicher Art ist (vgl. Fitting, BetrVG 31. Aufl. § 85 Rn. 13 m.w.N.) Vorliegend ist es zweifelhaft, ob der von Herrn K vorgetragene Beschwerdegrund rechtlicher oder tatsächlicher Art ist. Die Beschwerde richtet sich gegen die Antwort des Arbeitgebers vom 29.09.2023, in der unter Hinweis auf den Vorstandsbeschluss vom 11.09.2023 das flexible Arbeiten im Ausland mangels Vorliegens eines Härtefalls nicht genehmigt wird. Damit kann sich die Beschwerde von Herrn K auch auf den tatsächlichen Umstand beziehen, dass der Arbeitgeber, wie in dem Vorstandsbeschluss mitgeteilt, keine weitere Prüfung der arbeits-, sozialversicherungs-, datenschutz- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen mehr vornimmt und die Anträge entgegen der Formulierung in der BV nicht mehr wohlwollend prüft, sondern vielmehr Anträge auf flexibles Arbeiten im Ausland generell ablehnt, wenn nicht ein sozialer Härtefall oder ein Eigeninteresse vorliegt. Zudem bestimmt die Betriebsvereinbarung ausdrücklich, dass den Mitarbeitern nur ein kollektiv-rechtlicher, nicht individuell einklagbarer Anspruch nach Maßgabe der BV zusteht. Da der Beschwerdeführer sich auf die Betriebsvereinbarung bezieht, ist es zweifelhaft, ob er angesichts des § 3 Ziff. 1 tatsächlich einen Rechtsanspruch geltend machen will, oder ob er nur das Fehlen einer nach § 2 Ziff. 3 a. der Betriebsvereinbarung zugesagten wohlwollenden Prüfung seines Antrags nach Prüfung der arbeits-, sozialversicherungs-, datenschutz- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen moniert. b) Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle konnte der Direktor des Arbeitsgerichts D, Herr K S, bestimmt werden. Der Betriebsrat hat sich mit der von dem Arbeitgeber vorgeschlagenen Person des Vorsitzenden einverstanden erklärt, so dass hierüber zwischen den Beteiligten kein Streit bestand. Da Herr S bereits als Einigungsstellenvorsitzender für die Verhandlung der Betriebsvereinbarung über mobiles Arbeiten fungiert hat, hat auch das Gericht keine Zweifel an dessen fachlicher und persönlicher Eignung. c) Die Zahl der Beisitzer war antragsgemäß auf drei je Seite festzusetzen, mit der sich der Arbeitgeber auf Nachfrage im Anhörungstermin ausdrücklich einverstanden erklärt hatte. III. Dieser Beschluss ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.