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Urteil

4 Ca 52/23 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2023:0510.4CA52.23.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 9.576,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 9.576,00 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über den Verfall von Urlaubsansprüchen. Der Kläger ist seit dem 04.08.2008 bei der Beklagten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis ist der TVÖD anwendbar. Der Kläger erzielt derzeit ein Bruttomonatseinkommen von ca. 5176 €. Die Beklagte stellte den Kläger unter dem 05.06.2019 wie folgt widerruflich von der Arbeit frei (Anlage zur Klageschrift, Bl. 28 der Akte): Widerrufliche Freistellung Sehr geehrter Herr W, mit Ihrem unter dem 17.05.2019 an die Generalzolldirektion in D gerichteten Schreiben haben Sie sinngemäß die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die B beantragt mit der — falschen - Behauptung, wir würden Sie bewusst untertariflich entgegen einer insoweit ergangenen rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts bezahlen und uns in diesem Zusammenhang die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 266 a StGB vorgeworfen. Ich sehe dieses Verhalten als so schwerwiegenden Vertrauensbruch uns gegenüber an, dass ich sowohl beim örtlichen, als auch über die Zentrale beim Hauptpersonalrat die Zustimmung zu Ihrer außerordentlichen Kündigung beantragt habe. Der örtliche Personalrat hat diese Zustimmung erteilt. Der Hauptpersonalrat hat sie verweigert, so dass ich am 04.06.2019 ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Verwaltungsgericht Köln eingeleitet habe. Vor diesem Hintergrund stelle ich Sie unter Fortzahlung Ihrer Bezüge von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bis auf weiteres widerruflich frei. Die Erfüllung Ihrer Aufgaben im örtlichen Personalrat sowie im Hauptpersonalrat ist Ihnen selbstverständlich weiterhin ohne Einschränkung gestattet. Die Beklagte schrieb die Tarifbeschäftigten unter dem 21.08.2019 wie folgt an (Anl. B1, Bl. 176 der Akte): Verfall des Urlaubsanspruches aus dem Kalenderjahr 2018 Die nachfolgenden Hinweise gelten für den Anspruch auf Erholungsurlaub der Tarifbeschäftigten einschließlich der Auszubildenden und der Beamten (w/m/d). Für den 30-tägigen Erholungsurlaub im Kalenderjahr (ggf. plus des Zusatzurlaubes gem. SGB IX) gilt ein Übertragungszeitraum bis zum 31.12. des Folgejahres. Daraus resultiert, dass der Urlaub des Kalenderjahres 2018 mit Ablauf des 31.12.2019 verfällt, wenn er von den Beschäftigten nicht rechtzeitig beantragt und vollständig vor Ablauf diesen Jahres in Anspruch genommen wird. Die Höhe des individuellen Resturlaubes aus 2018 kann Alfred bzw. der Urlaubskarte entnommen werden. Sofern Unklarheiten bestehen, erteilen die Kollegen/Kolleginnen der Personalabteilung gern die entsprechende Auskunft. Sollte somit noch Resturlaub vorhanden sein, beantragen und treten Sie diesen rechtzeitig an. Ansonsten verfallen die nicht abgebauten Tage. Der Kläger schrieb die Beklagte unter dem 05.11.2020 an (vgl. Anlage zur Klageschrift, Bl. 35 der Akte): Widerrufliche Freistellung vom 05.06.2019 Anspruch auf Beschäftigung und Anrechnung des zustehenden Urlaubs […] Gleichfalls wird darauf hingewiesen, dass in der ausgesprochenen widerruflichen Freistellung, es nicht möglich ist Urlaub zu nehmen. Der Urlaubsanspruch bleibt bestehen. (BAG, Urteil v 19.Mai 2009 — 9 AZR 433/08). Daher erhebe ich auch hierzu Einspruch, das mir zum Ende des Jahres 2020, 20 Urlaubstage aus dem Kalenderjahr 2019 aberkannt werden sollen. Daher fordere ich den Arbeitgeber auf, mich mit sofortiger Wirkung bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen und mir meine Urlaubsansprüche zu gewähren. Die Beklagte antwortete unter dem 26.11.2020 wie folgt (Anlage zur Klageschrift, Bl. 39 ff. der Akte): Hinsichtlich Ihrer Aufforderung im o.a. Schreiben Ihnen Arbeit zuzuweisen, teile ich Ihnen mit, dass e. aus den vorgenannten Gründen bei der von mir ausgesprochenen widerruflichen Freistellung Ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung vom 05.06.2020 bleibt. […] Schließlich fordere ich Sie auf, Ihren Resturlaub aus dem Jahre 2019 in Höhe von 20 Urlaubstagen bis zum 31.12.2020 zu nehmen. Falls Sie diesen nicht in Anspruch nehmen, weise ich Sie darauf hin, dass der verbleibende Urlaub aus dem Jahre 2019 verfällt. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 01.12.2020 an den örtlichen Personalrat der Direktion Do u.a. aufgrund der nach seiner Auffassung nicht möglichen Anrechnung des zustehenden Urlaubs in einer widerruflichen Freistellung (Anlage zur Klageschrift, Bl. 43 ff. der Akte). Die Beklagte verwendet für die Zeiterfassung das System ALFRED. Das System gab am 25.02.2020 gegenüber dem Klägers auf der Seite der Antragstellung für einen Urlaub folgenden Vermerk an (vergleiche Anlage zur Klageschrift, Bl. 48 der Akte): Kollision mit Abwesenheiten/Arbeitsbefreiung m Bezüge (IT2001/ vom 21.09.2019 bis zum 31.12.9999 Das Zeiterfassungssystem ALFRED gibt unstreitig seit Oktober 2019 an, wie viele Urlaubstage zum nächstmöglichen Zeitpunkt des betreffenden Arbeitnehmers verfallen – hier beispielhaft (vgl. Anlage zur Klageschrift, Bl. 82 der Akte): Urlaubstage Folgende Urlaubstage.verfallen demnächst. • 6 Urlaubstage verfallen am 31.12.2022 Die Freistellung wurde unter dem 21.12.2021 widerrufen und der Kläger zur Arbeitsaufnahme am 03.01.2022 aufgefordert (Anlage zur Klageschrift, Bl. 32 der Akte). Der Kläger wandte sich mit E-Mail vom 06.01.2022 u.a. an OP-Do (Organisation Personal) unter dem Betreff Urlaubsansprüche Wolff (Anlage zur Klageschrift, Bl. 79 der Akte): Sehr geehrte. Damen und Herren, nach Darstellung in Alfred habe ich 60 Tage Urlaub (30 Tage für 2021 und 30 Tage für 2022 ). Diese Angabe ist falsch! Nach der widerruflichen Freistellung stehen mir auch die Urlaubsansprüche aus 2019 und 2020 zu. Begründung: Laut BAG, Urteil vom 19.05:2009-9AZR.433/08, ist es nicht möglich, auf eine widerrufliche Freistellung den Urlaubsanspruch.anzurechnen! Der Urlaubsanspruch bleibt bestehen und ist nach Ende-der Freistellung abzugleiten. Der Sinn des Erholungsurlaubs würde verfehlt werden. Der Arbeitnehmer müsste jederzeit damit rechnen, wieder zur Arbeit zurückgeholt zu werden. Somit ergibt sich nach Darstellung des Auswertungszeitraum vom 01.06.2020 = 11-06.2020 aus Alfred nachfolgender Anspruch auf Erholungsurlaub, im Zeitraum der widerruflichen Freistellung vom 05.06.2019 - 03.01.2022 von weiteren 50 Tagen: Erholungsurlaub für 2019 Restanspruçh 20 Tage Erholungsurlaub für 2020 Restanspruch 30 Tage Mit der am 21.12.2022 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass ihm 50 Resturlaubstage aus den Jahren 2019 und 2020 zustehen. Der Kläger behauptet, dass er am 25.02.2020 versucht habe, für den Zeitraum 24.08.2020 bis zum 11.09.2020 bei der Beklagten Erholungsurlaub zu beantragen. Das System Alfred habe dann die Kollision mit Abwesenheit/Arbeitsbefreiung angezeigt. Er habe zudem als Vertreter den Hauptstellenleiter der Direktion, seinen obersten Vorgesetzten, H E in ALFRED als seinen Vertreter eingetragen, weil er während der widerruflichen Freistellung keinem Fachgebietsleiter bzw. Abteilungsleitung mehr unterstellt gewesen sei. Dieser habe ihm jedoch nicht geantwortet, obwohl gemäß Anschreiben vom 04.06.2014 die Meldung an den Vertreter weitergeleitet werde, wenn die Vertretungsfunktion selbstständig eingepflegt werde und dieser dann berechtigt sei, die Anträge/Korrekturen im Arbeitsvorrat zu bearbeiten und zu genehmigen (vgl. Anlage 17 Bl. 139 d. A.) Auch werde an dem Auszug vom 12.06.2020 deutlich, dass der Auszug weiterhin die Erholungsurlaubstage bestätige und keine Verringerung des Urlaubs anzeige (Auszug vom 12.06.2020, Anl. 8 Bl. 59 ff. d. A.). Der Kläger ist der Auffassung, dass aufgrund der Rechtsprechung des BAG es nicht möglich sei, Urlaub während einer widerruflichen Freistellungsphase zu nehmen, da er jederzeit mit dem Widerruf der Freistellung habe rechnen müssen. Dies habe er bereits mit Schreiben vom 05.11.2020 bemängelt und auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hingewiesen. Er habe die Beklagte mit Schreiben vom 01.12.2020 darauf hingewiesen, dass die Aufforderung, er solle den Urlaub in der widerruflichen Freistellung nehmen, im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehe. Darüber hinaus ist er der Auffassung, dass er den Urlaub in dem Zeitraum, den die Beklagte vorgegeben habe, keinen Urlaub hätte antreten können, da er sich in der direkten Wahl zum HPR befunden habe. Das Wahlergebnis sei zum 01.12.2020 in einer online Sitzung veröffentlicht worden, bei der der Kläger zugegen gewesen sei. Die erste wichtige konstituierende Sitzung habe am 16.12.2020 stattgefunden. Die Beklagte habe ihn damit aufgefordert, den Urlaub in einem Zeitraum zu nehmen, in welchem er seinen Urlaub nicht hätte nehmen können. Für den Urlaub aus dem Jahr 2020 seien im Jahr 2021 überhaupt keine persönlichen Aufforderungen der Beklagten erfolgt. Erst durch Einsicht in den Computer habe er nach der Beendigung der widerruflichen Freistellungsphase zum 03.01.2022 gesehen, dass sein Urlaub aus dem Kalenderjahr 2020 gestrichen worden sei. Er habe mit Mail vom 06.01.2022 dagegen widersprochen. Da die Beklagte sich auf das Kommunikationsmittel ALFRED berufe, müsse sie sich auch entgegenhalten lassen, dass dieses Urlaubsanträge des Klägers nicht angenommen habe, um diese zu bearbeiten. Darüber hinaus sei es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich, dass der Arbeitgeber explizit schriftlich auf den Verfall hinweise und die Möglichkeit zum Urlaub gegeben haben. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass ihm aus den Kalenderjahren 2019 und 2020 noch ein Urlaubsanspruch in Höhe von 50 Tagen zusteht. Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Urlaub aus dem Jahr 2019 am 31.12.2020 verfallen sei, da sie ihn mit Schreiben vom 26.11.2020 darauf hingewiesen habe, dass er den Urlaub aus dem Jahr 2019 Ende 2020 nehmen müsse, da dieser sonst verfalle. Etwaiger Resturlaub aus dem Jahr 2020 sei mit dem 31.12.2021 verfallen. Ihm sei trotz seiner Freistellung aufgrund seiner Tätigkeit im Hauptpersonalrat ein Büroarbeitsplatz am Standort in B zur Verfügung gestellt worden, sodass er Zugriff auf das Zeiterfassungssystem Alfred gehabt habe. Dieses habe ihm auch immer die noch bestehenden Urlaubs- und Resturlaubsansprüche gemeldet. Da er keinen Urlaubsantrag gestellt habe, sei der Urlaub aus 2020 mit Ablauf des 31.12.2021 verfallen Sie sei ihren Hinweisobliegenheiten nachgekommen. Alle Tarifbeschäftigten und damit auch der Kläger hätten am 9. September 2019 eine E-Mail erhalten, in welcher sie darüber informiert worden seien, dass Resturlaubsansprüche aus dem Jahr 2018 Ende 2019 verfallen (vgl. Anlage B 1, Bl. 176 d. A.). Seit dem 01.10.2019 erfolge der Hinweis laufend über das Zeiterfassungssystem Alfred. In den Jahren 2020 und 2021 sei der Hinweis zudem laufend bei jedem Aufruf der Nutzer sichtbar auf der Startseite im lokalen Intranet erfolgt (Anlage B 3, Bl. 178 d. A.). Da der Kläger am 25.02.2020 einen Antrag gestellt haben will, zeige sich auch, dass er das System genutzt habe. Ihm sei unter dem 16.07.2019 per Mail mitgeteilt worden, dass er trotz seiner Freistellung weiterhin Zugang auf das System habe (Anlage B4; Bl. 179 d. A.). Zwar sei unstreitig, dass bei einer Freistellung vom System der Antrag nicht verarbeitet werden könne und daher eine Fehlermeldung erzeuge. Dies werde dadurch verursacht, dass der Kläger während der Freistellung keiner konkreten Stelle zugewiesen worden sei. Nach ihrer Auffassung hätte dies aber den Kläger veranlassen müssen, bei der Gleitzeitstelle nach dem Grund für die Fehlermeldung zu fragen oder in der Personalabteilung nachzufragen und dort seinen Urlaubsantrag zu stellen. Die Fehlermeldung hätte nämlich nicht seinen Urlaubsantrag abgelehnt, sondern die Meldung ergeben, dass der Antrag nicht erfolgreich verarbeitet worden sei und es sei ein trauriger Smiley erschienen, sowie unter Anträgen ein erfolgreich generierter Antrag nicht erschienen (vgl. Anlage B5, Bl. 181 d. A.). Es sei dem Kläger bekannt gewesen, dass er bei Problemen im Umgang mit dem Zeiterfassungssystem sich an eine Stelle zu wenden habe, was er auch wiederholt getan habe (vgl. Anlage B7, Bl. 186 – 192 d. A.). Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Feststellungantrag ist zulässig. Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO, da die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger noch Urlaubsansprüche aus den Jahren 2019 und 2020 zustehen. Der Kläger war nicht gehalten, vorrangig eine Leistungsklage auf Urlaubsgewährung zu erheben (vgl. mwN. BAG, Urt. v. 19.3.2019 – 9 AZR 406/17, juris Rn. 10). II. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Feststellung zu, dass ihm noch 20 Urlaubstage aus dem Jahr 2019 zustehen. 1. Es ist unstreitig, dass dem Kläger kalenderjährlich ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen zusteht, welcher zum 31.12. des Folgejahres verfällt (vgl. Mitteilung der Beklagten vom 21. 08.2019, Bl. 176 d. A.). Der Kläger hat 20 Urlaubstage aus dem Jahr 2019 nicht in Natur genommen. Ebenfalls unstreitig und im Gütetermin besprochen ist, dass die Beklagte durch ihre ausgesprochene widerrufliche Freistellung dem Kläger keinen Urlaub gewährt hat. Insofern betrifft das von dem Kläger zitierte Urteil vom BAG, vom 19.05.2009 – 9 AZR 433/08 jedoch lediglich die Frage, ob die Freistellungserklärung an sich, also hier das Schreiben vom 05. Juni 2019, zu einer Urlaubsgewährung während der widerruflichen Freistellung geführt hat. Dies ist unstreitig nicht der Fall. Davon abzugrenzen ist jedoch, dass während einer widerruflichen Freistellung Urlaub beantragt und gewährt werden kann. Muss der Arbeitnehmer, wie dies für die widerrufliche Freistellung typisch ist, damit rechnen, wieder zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden, kann er nicht die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit selbstbestimmt nutzen. Erforderlich ist in diesem Fall, dem Arbeitnehmer für einen konkret bestimmten Zeitraum seinen Urlaub zu gewähren (vgl. auch Mestwerdt/Spengler/Dubon, Kündigungsschutzrecht 2. Auflage 2021, BGB § 623 Schriftform der Kündigung, Marc Doßler Rn. 43). Die widerrufliche Freistellung führt lediglich dazu, dass der Kläger seine Arbeitsleistung nicht erbringen muss, bis der Arbeitgeber die Freistellung widerruft. Beantragt er Urlaub in diesem Zeitraum und wird dieser gewährt, so führt dies dazu, dass für den Zeitraum der Urlaubsgewährung nicht lediglich die widerrufliche Freistellung, sondern die Freistellung für den Urlaubszeitraum unwiderruflich erfolgt. 2. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Beklagte ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen und der Urlaub aus 2019 am 31.12.2021 verfallen ist. a) Der Inhalt der in richtlinienkonformer Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ergibt sich aus ihrem Zweck, zu verhindern, dass der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch nicht wahrnimmt, weil der Arbeitgeber ihn hierzu nicht in die Lage versetzt hat. Infolge des Fehlens konkreter gesetzlicher Vorgaben ist der Arbeitgeber grundsätzlich in der Auswahl der Mittel frei, derer er sich zur Erfüllung seinen Mitwirkungsobliegenheiten bedient. Die Mittel müssen jedoch zweckentsprechend sein. Sie müssen geeignet sein, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller relevanten Umstände frei darüber zu entscheiden, ob er seinen Urlaub in Anspruch nimmt. Deshalb darf der Arbeitgeber, will er seinen Mitwirkungsobliegenheiten genügen, den Arbeitnehmer auch nicht in sonstiger Weise daran hindern, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Er darf zudem weder Anreize schaffen noch den Arbeitnehmer dazu anhalten, seinen Urlaub nicht zu nehmen und dadurch - faktisch - auf ihn zu verzichten. Es ist der Eintritt einer Situation zu vermeiden, in der ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers davon abgehalten werden kann, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber geltend zu machen. Ob der Arbeitgeber das Erforderliche getan hat, um seinen Mitwirkungsobliegenheiten zu genügen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Die Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten hat der Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, weil er hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet. Der Arbeitgeber muss sich bei Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten auf einen „konkret“ bezeichneten Urlaubsanspruch eines bestimmten Jahres beziehen und den Anforderungen an eine „völlige Transparenz“ genügen. Er kann seine Mitwirkungsobliegenheiten regelmäßig zum Beispiel dadurch erfüllen, dass er dem Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres in Textform mitteilt, wie viele Arbeitstage Urlaub ihm im Kalenderjahr zustehen, ihn auffordert, seinen Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann, und ihn über die Konsequenzen belehrt, die eintreten, wenn dieser den Urlaub nicht entsprechend der Aufforderung beantragt. Die Anforderungen an eine „klare“ Unterrichtung sind regelmäßig durch den Hinweis erfüllt, dass der Urlaub grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres verfällt, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, seinen Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen, er ihn aber nicht beantragt. Nimmt der Arbeitnehmer in diesem Fall seinen bezahlten Jahresurlaub nicht in Anspruch, obwohl er hierzu in der Lage war, geschieht dies aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen. Abstrakte Angaben etwa im Arbeitsvertrag, in einem Merkblatt oder in einer Kollektivvereinbarung werden den Anforderungen einer konkreten und transparenten Unterrichtung hingegen in der Regel nicht genügen. Andererseits verlangt der Zweck der vom Arbeitgeber zu beachtenden Mitwirkungsobliegenheiten grundsätzlich nicht die ständige Aktualisierung dieser Mitteilungen, etwa anlässlich jeder Änderung des Umfangs des Urlaubsanspruchs. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Setzt sich der Arbeitgeber in Widerspruch zu seinen Erklärungen, indem er etwa einen Urlaubsantrag aus anderen als den in § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG genannten Gründen ablehnt oder anderweitig eine Situation erzeugt, die geeignet ist, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, seinen Urlaub zu beantragen, entfällt die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG. Dem Arbeitgeber obliegt es in diesem Fall, seine Mitwirkungshandlungen erneut vorzunehmen (Vgl. mwN BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 423/16 –, BAGE 165, 376-389, juris Rn. 40-42). b) Diesen Grundsätzen folgend ist die Kammer der Auffassung, dass die Beklagte ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachkam, indem sie unstreitig seit Oktober 2019 im Zeiterfassungssystem ALFRED während des gesamten Kalenderjahres die für den jeweilig die Seite aufrufenden Arbeitnehmer die Anzahl der Urlaubstage ausweist, die zum Jahresende verfallen. Der Kläger hat zudem unstreitig das Anschreiben vom 21.08.2019 erhalten (Anlage B1, Bl. 176 d. A.), wonach der 30tätige Erholungsurlaub zum 31.12. des Folgejahres verfällt und der individuelle Urlaubsanspruch aus Alfred entnommen werden kann. Zwar war der Kläger im Jahr 2020 freigestellt, doch wurde für ihn extra ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung gestellt, um seine Tätigkeit im Hauptpersonalrat zu ermöglichen. Er wurde per Mail in 2019 darauf hingewiesen, dass er weiterhin den Zugang zum Zeiterfassungssystem habe. In 2020 hat er unstreitig Einblick in Alfred genommen und nach eigenem Vortrag versucht, einen Urlaubsantrag zu stellen. Zudem gibt er mit Schreiben vom 05.11.2020 an, dass er Einspruch gegen den Verfall der 20 Urlaubstage zum Ende des Jahres 2020 erhebe. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Schriftform für den Hinweis nicht erforderlich, regelmäßig wird die Mitwirkungsobliegenheit durch eine Mitteilung in Textform erfüllt, deren Voraussetzungen sich aus § 126 b BGB ergeben, wonach eine lesbare Erklärung vorliegen muss, die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Auch ergibt sich nach Auffassung der Kammer keine andere Bewertung aus dem Umstand, dass das Zeiterfassungssystem eine Antragstellung des Klägers wegen der Freistellung nicht ermöglichte. Zum einen ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig, dass sein Urlaubsantrag der Beklagten zugeht. Dafür kann er sicherlich ein Kommunikationsmittel, welches von der Beklagten zur Verfügung gestellt wird, nutzen, das den Ablauf vereinfacht. Letztlich fungiert das Kommunikationsmittel aber nur wie ein Bote, der eine Willenserklärung überbringt. Derjenige, der sich ihm bedient, trifft das Risiko, dass die Erklärung nicht überbracht wird. Der Kläger hat unstreitig selbst den Hinweis gesehen, dass dem Urlaubsantrag die Freistellung entgegensteht und dieser somit nicht erzeugt werden konnte. Er hätte für den Zugang des Urlaubsantrags damit den direkten Weg zur Gleitzeitstelle wählen müssen, wie er das zuvor auch bereits bei nach seiner Auffassung fehlerhaften Eintragungen in Alfred getan hat. Der Vortrag des Klägers spricht auch nicht dafür, dass der von ihm eingetragene Vertreter den Antrag erhalten hat. Die Erläuterung der Vertretungsfunkton (Anlage 17 Bl. 139) setzt Anträge und Korrekturen voraus. Dafür müsste jedoch denknotwendig überhaupt ein Antrag erzeugt werden. Dies war aufgrund der eingetragenen Freistellung ja gerade nicht möglich. Soweit der Kläger einwendet, dass die Angabe in Alfred, dass die Freistellung entgegensteht, zu Lasten der Beklagten gehe, so mag dies bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu einer gesteigerten Hinweispflicht der Beklagten führen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Beklagte auf den Widerspruch in Alfred, dass die Urlaubstage zum Ende des Jahres verfallen und der Urlaubsantrag nicht generiert werden konnte, nicht aufmerksam gemacht hat. Erst am 05.11.2020 hat er dem Verfall der Urlaubstage widersprochen und auch in diesem Anschreiben nicht die Fehlermeldung erwähnt oder Urlaub beantragt. Insofern ist die Kammer darüber hinaus der Auffassung, dass die Aufklärung der Beklagten, dass trotz der widerruflichen Freistellung der Urlaub zu beantragen sei und verfalle, nicht für die fehlende Beantragung des Urlaubs kausal war. Die Beklagte hat den Kläger schriftlich unter dem 26. November 2020 mitgeteilt, dass an der widerruflichen Freistellung festgehalten werde und der Kläger noch zum Ende des Jahres seinen Urlaub nehmen solle, da der Urlaub sonst verfalle. Der Kläger hat weiterhin und in mehreren Schreiben ebenfalls an den Personalrat (das Schreiben vom 02.12.20 hat sich nicht an die Beklagte, sondern an den Personalrat gerichtet) an seiner Auffassung festgehalten, dass die widerrufliche Freistellung einer Urlaubsgewährung entgegenstehe. Diesem Standpunkt folgend hat er auch in 2021 keinen Urlaubsantrag gestellt. Die Arbeitgeberin ist nach Auffassung der Kammer zwar verpflichtet, den Kläger auf den Verfall der Ansprüche hinzuweisen, sie ist jedoch nicht dazu verpflichtet, den Kläger rechtlich zu beraten, nachdem sie ihn aufgefordert hat, seinen Urlaub auch in der widerruflichen Freistellung zu nehmen. III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass ihm noch ein Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Tagen für das Jahr 2020 zusteht. Wie ausgeführt ist die Beklagte ihren Mitwirkungsobliegenheiten durch die Angabe der zum Jahresende verfallenden Urlaubstage im Zeiterfassungssystem Alfred nachgekommen. Zwar ist nicht dokumentiert, dass der Kläger im Jahr 2021 versucht hat, Eintragungen in Alfred vorzunehmen. Er ist jedoch im Jahr 2021 weiterhin seiner Tätigkeit im Hauptpersonalrat nachgekommen und ein Büroarbeitsplatz ist weiterhin zur Verfügung gestellt worden. Gleichzeitig ist der Zugang zu dem Zeiterfassungssystem gewährt worden. Darüber hinaus ist auch hier nach Auffassung der Kammer die Rechtsauffassung des Klägers, dass er während einer widerruflichen Freistellung gar keinen Urlaub nehmen könne, kausal dafür, dass er keinen Urlaubsantrag stellte und nicht eine fehlende Aufklärung durch die Beklagte. IV Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, da er unterliegt nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Absatz 1 S. 1 ZPO. Für den Streitwert sind 80 % des Werts von 50 Urlaubstagen zugrunde gelegt worden (5187 x 3 : 65 = 239,40 € pro Urlaubstag; 11.970 für 50 Urlaubstage), § 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO, 39 ff. GKG.