OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 BVGa 1/23 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2023:0320.3BVGA1.23.00
4mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Beteiligte zu 4) wird verurteilet, der Beteiligten zu 1) Einsicht in die Wahlniederschriften zu den Wahlen der Delegierten für die Aufsichtswahlen bei der Beteiligten zu 5) in den Betrieben D GmbH und Niederlassung K zu gewähren.

2. Im  Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
1. Der Beteiligte zu 4) wird verurteilet, der Beteiligten zu 1) Einsicht in die Wahlniederschriften zu den Wahlen der Delegierten für die Aufsichtswahlen bei der Beteiligten zu 5) in den Betrieben D GmbH und Niederlassung K zu gewähren. 2. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. Gründe: I. Beteiligte zu 1) ist eine nach § 16 Abs. 2 MitbestG vorschlagsberechtigte Gewerkschaft. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind Arbeitnehmerinnen der Beteiligten zu 5) und Beteiligte in zwei gesondert anhängigen Verfahren über die Anfechtbarkeit von Wahlen der Delegierten gem. § 21 MitbestG. Der Beteiligte zu 4) ist der Hauptwahlvorstand für die Wahl der Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat des Beteiligten zu 5). Die Beteiligte zu 5) ist ein weltweit agierender Konzern, für dessen Aufsichtsrat die Wahl der zehn Arbeitnehmervertreter für den 23.03.2023 vorgesehen ist. Wahlberechtigt für die Delegierten zu dieser Wahl waren ca. 230.000 Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Beamte. An dieser Wahl werden 1.210 Delegierte sowie 260 Wahlhelferinnen und Wahlhelfer teilnehmen. Außerdem werden 150 Gäste erwartet. Für die Wahlveranstaltung sind Versammlungssäle und für die Delegierten Hotelzimmer verbindlich gebucht und die Anreise durch Reisebusse organisiert. Die Beteiligte zu 5) erwartet Gesamtkosten von rund 2 Millionen Euro. Die Beteiligte zu 1) begehrt mit dem bei Gericht am 10.03.2023 eingegangenen Anträgen die Aufhebung des Termins zur Stimmabgabe für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat aufzuheben und das Verfahren zur Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat auszusetzen bis die Anfechtungsverfahren zur Wahl der Delegierten vor dem Arbeitsgericht Bonn rechtskräftig abgeschlossen sind. Außerdem begehrt sie die Überlassung von Unterlagen über die Wahl der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat. In dem Konzern der Beteiligten zu 5) wurden in den Betrieben D GmbH sowie der Niederlassung K der Konzernmutter die Wahlen der Delegierten zur Aufsichtsratswahl durch jeweils drei wahlberechtigte Arbeitnehmer angefochten. Diese Anfechtungsverfahren sind beim Arbeitsgericht Bonn gesondert anhängig. In diesen Verfahren machen die Anfechtenden Verstöße gegen Wahlvorschriften bei der Wahl der Delegierten geltend, u.a. wegen einer fehlenden Versiegelung der Wahlurnen. Die beiden Betriebe stellen zusammen ca. 5,65 % der Konzernbeschäftigten. Es wurden dort 18 bzw. 22 Delegierte gewählt. Die Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, dass nach einer erfolgten Anfechtung von Wahlen der Delegierten ein effektiver Rechtsschutz gebiete, dass die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat nicht erfolgen dürfe, bevor nicht feststehe, dass angefochtene Wahlen der Delegierten wirksam seien. Es sei nicht ausgeschlossen, dass Verstöße gegen Wahlvorschriften bei der Delegiertenwahl in diesen Niederlassungen Auswirkungen auf die Ergebnisse bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder haben werde. Ihren Anspruch auf Einsichtnahme in Wahlunterlagen begründet die Beteiligte zu 1) damit, dass sie die Ordnungsmäßigkeit der Wahl zum Aufsichtsrat überprüfen wolle und daher zumindest Kenntnis über die Betriebe erhalten müsse, in dem Wahlen der Delegierten stattgefunden haben und welche Wahlergebnisse in diesen Betrieben vorlägen. Die Beteiligte zu 1) beantragt, 1. dem Beteiligten zu 4) aufzugeben, den Termin zur Stimmabgabe am 23.03.2023 aufzuheben und das Verfahren zur Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Beteiligten zu 5) auszusetzen, bis die Anfechtungsverfahren zur Wahl der Delegierten vor dem Arbeitsgericht Bonn mit dem Geschäftszeichen 1 BV 3/23 sowie 3 BV 4/23 rechtskräftig abgeschlossen sind, 2. der Beteiligten zu 4) wird aufgegeben, der Antragstellerin eine Liste der Betriebe, in denen Wahlen der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Beteiligten zu 5) stattgefunden haben Kopien der Wahlniederschriften gemäß § 71 der 3. WO zu MitbestG zu übermitteln. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2): 3. den Beteiligten zu 4) zu verurteilen, ihr Einsicht in die Wahlunterlagen zu den Wahlen der Delegierten für die Aufsichtswahl bei der Beteiligten zu 5) zu gewähren. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) und 3): 4. den Beteiligten zu 4) zu verurteilen, ihr Einsicht in die Wahlniederschriften zu den Wahlen der Delegierten für die Aufsichtswahl bei der Beteiligten zu 5) zu gewähren. Der Beteiligte zu 4) beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 5) beantragt, den Antrag zu 1) zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 4) bestreitet, dass es zu Verstößen gegen Wahlvorschiften in den Betrieben in L und K gekommen sei. Für L habe er positive Kenntnis darüber, dass beispielsweise die Wahlurnen ordnungsgemäß versiegelt und aufbewahrt worden waren. Für K verfüge er über keine Kenntnisse über Verstöße gegen Wahlvorschriften. Dort seien aber bei der Auszählung auch Vertreter der Beteiligten zu eins zugegen gewesen, die keinerlei Verstöße gerügt hätten. Die Beteiligten zu 4) und 5)Rügen, dass die Beteiligte zu 1) mögliche Verstöße gegen Wahlvorschriften bei der Delegiertenwahlen in L und K nicht glaubhaft gemacht habe. Der Beteiligte zu 4) verweist darauf, dass im Fall einer stattgebenden Entscheidung die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 5) für zwei bis drei Jahre verschoben werden müsse. Gesetzliche Regelungen, die den Wahlvorstand verpflichten könnten, im Falle einer Wahlanfechtung gemäß § 21 MitbestG die Aufsichtsratswahl zu verschieben oder auszusetzen, existierten nicht. Verursache daher der Verstoß gegen Wahlvorschriften bei der Delegiertenwahl wegen eines relativ geringen Gewichts des betroffenen Betriebs eine hohe Wahrscheinlichkeit nur bezüglich der Anfechtbarkeit der Delegiertenwahl nach § 21 MitbestG, nicht aber bezüglich der Anfechtbarkeit der Aufsichtsratswahl nach § 22 MitbestG, so reiche dies regelmäßig zur Rechtfertigung eines gerichtlichen Eingriffs in den Ablauf der Aufsichtsratswahl nicht aus. Für einen Verfügungsgrund sei vielmehr zu verlangen, dass die gesamte Aufsichtsratswahl ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu hoher Wahrscheinlichkeit anfechtbar oder sogar nichtig wäre. Hierzu habe die Beteiligte zu 1) nicht vorgetragen. Da Wahlen der Delegierten an den Standorten bereits am 03.02.2023 abgeschlossen worden seien, die Antragsschrift jedoch erst am 10.03.2023 bei Gericht eingegangen sei, hätten die Antragsteller außerdem damit zu erkennen gegeben, dass eine Eilbedürftigkeit nicht bestehe. Der Anspruch auf Herausgabe von Wahlunterlagen sei bis bereits deswegen unbegründet, weil nicht der Hauptwahlvorstand, sondern das Unternehmen zur Aufbewahrung der Wahlunterlagen verpflichtet sei. Außerdem bestehe nach Abschluss der Wahlen der Delegierten am 03.02.2023 keinerlei Bedürfnis für eine Herausgabe von oder Einsichtnahme in Wahlunterlagen, die im Übrigen auch betriebsöffentlich zugänglich gewesen seien. II. Die zulässigen Anträge sind bis auf den Antrag zu 4) unbegründet. 1. Soweit die Beteiligte zu 1) den Abbruch bzw. die Aussetzung des Wahlverfahrens für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer begehrt, besteht kein Verfügungsanspruch. a) In laufende Wahlverfahren kann mit einer einstweiligen Verfügung eingegriffen werden, wenn nach unterschiedlichen Auffassungen die Wahl entweder wirksam anfechtbar oder nichtig ist. Lässt man bereits die Anfechtbarkeit ausreichen, muss der festgestellte Rechtsmangel eindeutig sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die maßgeblichen Tatsachen zweifelsfrei feststehen und unter Zugrundelegung dieser Tatsachen die Rechtslage auch eindeutig ist. Kurz gefasst muss der Mangel des Wahlverfahrens unter Berücksichtigung der Sach-und Rechtslage praktisch auf der Hand liegen (vgl. zum Meinungsstand: ArbG Düsseldorf, 8. September 2004,10 BVGa 23/04; Juris). b) Für eine rechtswirksame Anfechtbarkeit maßgebliche Tatsachen können vorliegend nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Zwar hat sich die Beteiligte zu 1) auf die in den beiden Verfahren zur Anfechtung der Delegiertentag angeführten Verstöße gegen Wahlvorschriften berufen. Die dort gerügten Verstöße sind jedoch im Laufe des Verfahrens und insbesondere nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung streitig geblieben und von den Beteiligten zu 1) bis 3) nicht glaubhaft gemacht worden. Der Beteiligte zu 4) hatte vermeintliche Verstöße in Leipzig ausdrücklich bestritten und Verstöße in K mit Nichtwissen bestritten. Letzteres ist aufgrund der Position des Hauptwahlvorstands, der in den Verlauf der Betriebswahlen nicht eingebunden ist, zulässig. c) Daher erübrigen sich Ausführungen dazu, ob die gerügten Verstöße gegen Wahlvorschriften die Anfechtbarkeit der Delegiertenwahl rechtfertigen. Dies wird vielmehr in den beiden Verfahren zur Anfechtung der Delegiertenwahl zu prüfen sein. d) Dahingestellt bleiben können auch die erheblichen Zweifel der Kammer daran, ob für den Fall, dass für eine wirksame Anfechtbarkeit der Delegiertenwahl maßgebliche Tatsachen zweifelsfrei feststehen würden, ein Anspruch auf Verschiebung oder Aussetzung der Wahl der Aufsichtsratsvertreter der Arbeitnehmer in der Abwägung aller maßgeblichen Umstände bestände. Bei dieser Abwägung wären zu berücksichtigen die Folgen einer fortandauernden Rechtsverletzung auf der einen Seite und die Rechtsfolgen einer stattgebenden Entscheidung im nur summarischen einstweiligen Verfügungsverfahren. Zu berücksichtige ist auch, dass der Beteiligten zu 1) auch im Falle einer Ablehnung eines vorläufigen Rechtsschutzes die Möglichkeit der Anfechtung nach § 22 MitbestG verbleibt. Dabei bleibt im Ergebnis die Abwägung zwischen einer im Falle der Stattgabe des Antrags zu 1) notwendigen erheblichen Verlängerung der Amtszeit der aktuell amtierenden Aufsichtsratsmitglieder bis zur Rechtskraft oder einer gerichtlichen Bestellung nach § 104 AktG mit dem Ende der nächsten Hauptversammlung am 4.5.2023 einerseits gegenüber im Falle einer Abweisung des Antrags zu 1) einer nur vorläufigen Amtszeit der jetzt gewählten Aufsichtsratsmitglieder bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung andererseits. Da die Beteiligte zu 1) derzeit keine Vertreter im Aufsichtsrat stellt brächte ihr im Übrigen eine Verlängerung der Amtszeit der aktuell amtierenden Aufsichtsratsmitglieder keine oder allenfalls geringfügige zeitliche Vorteile. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass in erheblichem Maße zweifelhaft ist, ob sich eine Unwirksamkeit der angefochtenen Wahlen in den zwei betroffenen Betrieben auf das Ergebnis der Wahl für die Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Beteiligten zu fünf auswirken wird. Dabei wäre insbesondere zu berücksichtigen, dass in den beiden betroffenen Betrieben nur etwa 3 % der Delegierten gewählt worden sind und keiner der Beteiligten Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass die Stimmen dieser Delegierten das Ergebnis der Wahl der Vertreter zum Aufsichtsrat beeinflussen könnten. Mangels eines Verfügungsgrundes war daher bereits der Antrag zu 1) zurückzuweisen. 2. Auch der auf Einsicht in die Wahlunterlagen zielende Antrag zu 2) ist unbegründet. Insoweit ist bereits zweifelhaft, obwohl ein Verfügungsgrund vorliegt. Es ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt des Endes der mündlichen Verhandlung die Wahlen für die Delegierten zur Aufsichtsratswahl entsprechend der Frist nach § 21 Abs. 2 S. 2 MitbestG noch wirksam angefochten werden könnten, nachdem diese Wahlen am 03.02.2023 abgeschlossen wurden. Eine solche wirksame Anfechtung nach § 21 MitbestG wird jedoch überwiegend als Voraussetzung dafür angesehen, dass sich eine Anfechtung nach § 22 MitbestG auf Verstöße bei der Delegiertenwahl stützen kann. Eine besondere Eilbedürftigkeit für eine Einsicht in die Wahlunterlagen scheidet aus diesem Gesichtspunkt bereits aus. Auch im Hinblick auf die anstehende Wahl der Aufsichtsratsvertreter der Arbeitnehmer am 23.03.2023 kann eine besondere Eilbedürftigkeit nicht festgestellt werden, da bis zu dieser Wahl auch eine Einsichtnahme in Wahlunterlagen für die Beteiligte zu 1) keine maßgeblichen Kenntnisse vermitteln kann. Des Weiteren besteht ein Recht auf Einsichtnahme in Wahlunterlagen der Beteiligten zu 1) jedenfalls nicht gegenüber dem Hauptwahlvorstand. Zum einen sieht das Gesetz ein solches Einsichtsrechts nicht vor. Zum anderen sind die Wahl ausschreiben und die Niederschrift der Auszählung Betriebs öffentlich bekanntzumachen, sodass die Beteiligte zu 1) als in den Betrieben vertretene Gewerkschaft Kenntnis von diesen Unterlagen nehmen kann bzw. konnte. Sie konnte insoweit auch feststellen, in welchen Betrieben Wahlen der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmer stattgefunden haben und zu welchem Ergebnis diese Wahlen geführt haben. Dass es möglicherweise einfacher ist, von dem Hauptwahlvorstand die entsprechenden Unterlagen erstellt zu bekommen, als ich vor Ort selbst ein Bild über das Ob und wie der Wahlen zu Stab verschaffen kann nicht zu einem Verfügungsanspruch führen. Mangels eines Verfügungsanspruches und daher auch der Antrag zu 2) zurückzuweisen. 3. Aus diesen Gründen ist auch der hilfsweise gestellte Antrag zu 3) unbegründet und war daher zurückzuweisen. 4. Auch der Antrag zu 4) ist überwiegend unbegründet. Allerdings steht der Beteiligten zu 1) einen Anspruch zu, Einsicht in die Wahlniederschriften der Delegiertenwahlen in den Betrieben der D GmbH und Niederlassung K zu nehmen. Dieser Anspruch ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes oder der anzuwendenden Wahlordnungen, allerdings aus der Rechtsposition der Beteiligten zu 1) als Anfechtungsberechtigte Gewerkschaft in einem Anfechtungsverfahren nach § 22 MitbestG. Um mögliche Anfechtungsgründe prüfen zu können, ist die Beteiligte zu eins auf ein solches Einsichtsrechts, das vom Hauptwahlvorstand einfach eingeräumt werden kann und angewiesen. Ihm ist gemäß § 71 Abs. 2 3. WOMitbestG die Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands mitgeteilt worden. Dieses Einsichtsrechts ist aber auf Betriebe begrenzt, in denen die Wahl der Delegierten angefochten worden ist. Denn ein Anfechtungsberechtigte nach § 22 MitbestG ist auf die Anfechtungsgründe aus Wahlen der Delegierten beschränkt, die zuvor angefochten worden sind. Vorliegend kann daher die Beteiligte zu 1) nur die Einsichtnahme in die Wahlniederschriften der Betriebe in K und L verlangen. Im Übrigen war auch der Klageantrag zu 4) unter Stattgabe im Übrigen zurückzuweisen.