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Urteil

3 Ca 420/22 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2022:0721.3CA420.22.00
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Tenor

1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 36,91 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.3.2022.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Streitwert: 8.332,26 €

5. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 36,91 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.3.2022. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 4. Streitwert: 8.332,26 € 5. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht. Tatbestand: Der Kläger seit dem 01.08.2002 nach einem Betriebsübergang bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien aus dem Jahr 2002. Dort ist unter anderem folgendes geregelt: § 3 Vergütung I. Herr G. erhält als Vergütung für seine Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft nach § 1 sowie für die Wahrnehmung von Aufgaben jeglicher Art bei oder für verbundene Unternehmen festes Jahresgehalt. Das Jahresgehalt ohne Berücksichtigung einer möglichen Tariferhöhung 2002 beträgt 64.422,78 € brutto. Das Jahresgehalt wird nach Abzug der gesetzlichen Abgaben in zwölf gleichen Beträgen jeweils mit Fälligkeit am Letzten eines Kalendermonats gezahlt. (…) § 7 Lohnfortzahlung (…) II. im Anschluss an die gesetzliche sechswöchige Gehaltsfortzahlung hält der G bis zum Abschluss einer eigenen tariflichen Regelung durch die Systems einen Zuschuss zu den Barleistungen seiner Krankenversicherung, der zusammen mit diesem Krankengeld die Höhe seiner Nettovergütung gemäß § 3 Abs. 1 erreicht (…) In der Zeit vom 01.09.2021 bis zum 15.05.2022 bezog der Kläger aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld i.H.v. 117,76 € pro Kalendertag. Der Kläger erhielt vor dem Bezug von Krankengeld regelmäßig an Nettoentgelt i.H.v. 4.518,44 €. Die Beklagte zahlte in dem streitbefangenen Zeitraum als Zuschuss zum Krankengeld ein Betrag i.H.v. 7.987,75 €. Der Kläger macht mit der bei Gericht am 18.03.2022 eingegangenen Klage zusätzliche Zahlungen als Zuschuss zum Krankengeld gegen die Beklagte geltend. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte zu Unrecht eine Vergleichsrechnung mit einem gesetzlich versicherten Arbeitnehmer vorgenommen habe. Letztlich müsste nach dem Arbeitsvertrag der Parteien berücksichtigt werden, was dem Kläger nach Zahlung der privaten Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeiträgen zum Lebensunterhalt verbleibe. Erst dann sei Sinn und Zweck des Zuschusses zum Krankengeld erfüllt, einen Ausgleich der finanziellen Verluste durch den Bezug von Krankengeld durchzuführen. Da auch die privat krankenversicherten Arbeitnehmer seit dem 01.04.2007 bzw. 01.01.2009 über eine Krankheitskostenvollversicherung verfügen müssen, müssten sie auch in Zug auf dem Krankengeldzuschuss nach Auslaufen der Entgeltfortzahlung mit gesetzlich Versicherten gleichgestellt werden. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, 6.982,26 € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine korrekte Abrechnung des Krankengeldzuschusses für die Monate September 20, 21 bis 15.05.2022 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass ihre Berechnung zur Ermittlung des Krankengeldzuschusses zutreffend sei. Da auch dem gesetzlich versicherten Arbeitnehmer als Nettoentgelt nur der Betrag verbleibe, der sich nach Abzug der gesetzlichen Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung ergebe, müsse auch der von privat versicherten Arbeitnehmer abzuführende Anteil an den Beiträgen für die Kranken-, bzw. Pflegeversicherung bei der Berechnung des Zuschusses zum Krankengeld berücksichtigt werden. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nur im geringen Umfang begründet. Der Kläger kann einen Restbetrag i.H.v. 36,91 € netto nebst Zinsen beanspruchen gem. § 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien. Nach der vertraglichen Regelung ist die Beklagte zur Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld verpflichtet, der sich aus der Differenz zwischen dem regelmäßigen Nettoentgelt des Klägers und dem von seiner Krankenversicherung gezahlten Krankengeld ergibt. Diese Auslegung ergibt sich unmittelbar aus § 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrages i.V.m. § 3 Abs. 1. Zwar ist in § 3 Abs. 1 nicht von einer Nettovergütung die Rede. Es ist jedoch das Jahresgehalt zum damaligen Zeitpunkt festgelegt und die Auszahlung „nach Abzug der gesetzlichen Abgaben in zwölf gleichen Monatsbeträgen“. Diese Formulierung ist nach Auffassung der Kammer so auszulegen, dass Bezugsgröße, das regelmäßigen Nettoentgelt des Klägers ist. Nach dem Vortrag der Parteien hat der Kläger zuletzt unstreitig regelmäßig ein Nettoeinkommen i.H.v. 4.518,44 € bezogen, so auch zuletzt die Klägerseite auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 13.06.2022 (Bl. 7 der Akte). Nicht einzubeziehen in das monatliche Nettoentgelt sind die von der Beklagten geleisteten Zuschüsse zu den Beiträgen der privaten Kranken-und Pflegeversicherung des Klägers. Diese sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes keine Entgeltbestandteile sondern Zahlungen zum Ausgleich der Beitragspflicht des Arbeitgebers bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern. Ausgehend von dem unstreitigen Nettoeinkommen des Klägers von monatlich 4.518,44 € ergibt sich für die gesamte Zeit des Besuchsbezugs von Krankengeld ein Betrag i.H.v. 38.406,74 €. Abzuziehen ist hiervon das von dem Kläger bezogene Krankengeld i.H.v. 117,76 € pro Kalendertag und damit in Höhe von insgesamt 30.382,08 €. Hieraus ergibt sich ein von der Beklagten zu leistender Zuschuss zum Krankengeld i.H.v. 8.024,66 €, von dem die Beklagte 7.987,45 € gezahlt hat. Hieraus ergibt sich der generierte Restbetrag i.H.v. 36,91 €. In dieser Höhe ist die Klage begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Zinsen hat die Beklagte zu zahlen seit Rechtshängigkeit i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Unbegründet ist die Klage, soweit der Kläger die Abrechnung des Krankengeldzuschusses begehrt. Der Kläger hat hierauf keinen Anspruch, da der Arbeitgeber nur abrechnen muss, was er gezahlt hat. Dies hat die Beklagte getan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert wurde festgesetzt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO in Höhe des Zahlungsantrages. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls und eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht.