Urteil
3 Ca 2058/19 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBN:2020:1126.3CA2058.19.00
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Leitsätze
Der TV-Wechsler regelt für Beschäftigte, die von einer DHL Delivery GmbH zur Deutschen Post AG gewechselt sind, die Zuordnung zu einer Gruppenstufe abschließend und verdrängt dadurch die allgemeinen Bestimmungen des § 4 Abs. 1 ETV.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Streitwert: 3.093,12 €.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der TV-Wechsler regelt für Beschäftigte, die von einer DHL Delivery GmbH zur Deutschen Post AG gewechselt sind, die Zuordnung zu einer Gruppenstufe abschließend und verdrängt dadurch die allgemeinen Bestimmungen des § 4 Abs. 1 ETV. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Streitwert: 3.093,12 €. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte tarifliche Ansprüche im Rahmen der von der Beklagten vorgenommenen Eingruppierung und Einstufung geltend. Die Klägerin war zunächst durch mehrere befristete Verträge, zuletzt bis zum 24. Dezember 2013, bei der Beklagten beschäftigt. Danach trat die Klägerin aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 13. Mai 2015 mit Wirkung zum 1. April 2015 als Arbeitnehmerin bei der Firma E. als A. ein. Diese war eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten und wurde zum 1. Juli 2019 im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die Beklagte verschmolzen, sodass die Arbeitsverhältnisse gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen sind. Anlässlich der Verschmelzung vereinbarten die Tarifvertragsparteien den „Tarifvertrag Nr. 202“ (im folgenden U.). Dieser regelt in § 9 folgendes: „Zuordnung zur Gruppenstufe (1) Die Zuordnung zur Gruppenstufe innerhalb der Entgeltgruppe gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. b) des F. erfolgt anhand des bisherigen Bruttojahres-Bezugsentgelts (alt) wie folgt: a) Liegt das Bruttojahresbezugsentgelt (alt) unter dem Bruttojahresbezugsentgelt (neu) der Gruppenstufe 0 der jeweiligen Entgeltgruppe gemäß F., erfolgt die Zuordnung in die Gruppenstufe 0. b) Liegt das Bruttojahresbezugsentgelt (alt) unter dem Bruttojahresbezugsentgelt (neu) der Gruppenstufe 0 der jeweiligen Entgeltgruppe gemäß F. und liegt das/der bisherige Monatsentgelt/Monatslohn/Monatsgehalt über dem Monatsgrundentgelt der Gruppenstufe eins gemäß F., erfolgt die Zuordnung in die Gruppenstufe 1. c) Liegt das Bruttojahresbezugsentgelt (alt) über dem Bruttojahresbezugsentgelt (neu) der Gruppenstufe 0 der jeweiligen Entgeltgruppe gemäß F., erfolgt die Zuordnung in die Gruppenstufe bei der das Monatsgrundentgelt (neu) gemäß § 2 F. am Nächsten unter dem tariflichen Monatslohn (alt) gemäß § 4 Abs. 2 liegt. Die für die erstmalige Zuordnung zur Gruppenstufe erforderlichen Tätigkeitsjahre in der Entgeltgruppe gelten als erbracht. Die bei einer E. erbrachten Tätigkeitsjahre bleiben unberücksichtigt.“ Die Beklagte hat die Klägerin aufgrund dieser Bestimmungen in die Gruppenstufe 0 eingestuft und dabei unberücksichtigt gelassen, dass die Klägern bereits im Rahmen ihrer früheren Tätigkeit für die Beklagte in ihrer Funktion als A. tätig war und in die Entgeltgruppe drei eingruppiert war. Zudem blieben Zeiten der Beschäftigung für die E. unberücksichtigt. „§ 4 Abs. 1 S. 1 F. lautet: Die Einstufung des Arbeitnehmers nach Gruppenstufen innerhalb der Entgeltgruppe erfolgt nach den in dieser Entgeltgruppe seit dem Eingruppierungsanspruch erbrachten Tätigkeitsjahren.“ Beide Parteien sind tarifgebunden. Die Klägerin ist nunmehr der Auffassung, dass ihre Beschäftigungszeiten für die Beklagte in den Jahren 2009-2013 bei der Einstufung nach Gruppenstufen anzurechnen sei. Dies begehrt sie mit ihrem Feststellungsantrag zu 1) und macht mit dem Zahlungsantrag zu 2) die Differenzansprüche für die Monate Juli, August, September und Oktober 2019 mit jeweils 85,92 € monatlich geltend. Dabei ist die Klägerin der Auffassung, dass § 4 F. durch die Regelung in § 9 des U. nicht verdrängt worden sei. Dies ergebe die Auslegung des Tarifvertrages. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Beschäftigungszeiten der Klägerin bei der Beklagtenvom 14. September 2009 bis zum 27. April 2010;vom 09. Oktober 2010 bis zum 3. April 2011;vom 23. Mai 2011 bis zum 9. Oktober 2011;vom 2. November 2011 bis zum 18. Juni 2013;vom 1. November 2013 bis zum 24. Dezember 2013;mithin mehr als drei Beschäftigungsjahre, bei der Einstufung nach Gruppenstufen im Rahmen der Eingruppierung in die Tarifgruppe drei gemäß § 4 Abs. 1 F. seit dem 1. Juli 2019 anzurechnen ist; 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägern 343,68 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus jeweils 85,92 € brutto seit dem 1. August 2019, seit dem 1. September 2019, seit dem 1. Oktober 2019 sowie seit dem 1. November 2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass § 9 Abs. 1 des U. als Spezialregelung für die Arbeitnehmer, die aus den E. zu der Beklagten übergegangen sind, als Spezialregelung die Regelung des § 4 Abs. 1 F. verdrängen. Diese Regelung sei geschaffen worden, um einerseits ein neues Entgeltgefüge im Zusammenhang mit der Verschmelzung der E. mit der Beklagten und andererseits den Besitzstand der betroffenen Arbeitnehmer zu sichern. Daher sei § 9 U. im Gegensatz zu der schematischen Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten der Vergleich zwischen dem alten und dem neuen Jahres-Bruttoentgelt als Maßstab für die Einstufung in Gruppenstufen herangezogen worden. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, deren Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Einstufung in die Gruppenstufe 1, da § 9 Abs. 1 U. zur Beurteilung der Gruppenstufe heranzuziehen ist und das alte Bruttojahresbezugsentgelt unter dem neuen Bruttojahresbezugsentgelt bei der Beklagten liegt und daher die Einstufung in die Gruppenstufe 0 zutreffend ist. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG, 10. Jun 2018, 4 AZR 339/17). Eine Tarifkonkurrenz liegt vor, wenn verschiedene Tarifverträge für dasselbe Arbeitsverhältnis gelten sollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist eine Tarifkonkurrenz nach dem Prinzip der Tarifeinheit dahin aufzulösen, dass nur der speziellere Tarifvertrag zur Anwendung kommt. Das ist der Tarifvertrag, der den Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebs und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird. (vgl. BAG, 23. März 2005, 4 AZR 203/04). Nach diesen Grundsätzen ist der U. als speziellere Regelung für die aus den E. zur Beklagten wechselnden Arbeitnehmer anzusehen, sodass dessen § 9 Abs. 1 im Gegensatz zu § 4 F. anzuwenden ist. Dabei gibt der Wortlaut der beiden miteinander konkurrierenden Tarifnormen keine Auskunft darüber, welche Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin und deren Einstufung in die Gruppenstufen Anwendung findet. Auch besteht keine Tarifkonkurrenz im engeren Sinne wie sie zwischen einem Verbandstarifvertrag und einem Haustarifvertrag regelmäßig besteht. Aus Sinn und Zweck des U. ergibt sich jedoch, dass dieser als spezielle Regelung für den Fall des Wechsels aus einer E. zu der Beklagten gegenüber den allgemeinen Regeln des Entgelttarifvertrages vorsieht. Diese Einordnung ergibt sich bereits aus den engeren persönlichen Geltungsbereich. § 1 U. beschränkt den persönlichen Geltungsbereich auf die verbandszugehörigen Arbeitnehmer und Auszubildende, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse bei einer E. auf die Beklagte übergeleitet worden sind. Demgegenüber gilt F. für alle verbandszugehörigen Arbeitnehmer der Beklagten. Gleichzeitig steht fest, dass die Tarifvertragsparteien anlässlich der Überleitung der E. auf die Beklagte unterschiedliche Tarifverträge zur Schaffung eines neuen Entgeltsystems abgeschlossen haben, zu denen auch der U. gehört. Auch bei diesem Hintergrund machen die Vorschriften des § 9 Abs. 1 U. nur dann Sinn, wenn sie den Regelungen des F. zur Zuordnung in die Gruppenstufe vorrangig sind. Damit sollen die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis von der E. auf die Beklagte übergeht, geschützt werden, indem ein Vergleich des alten zum neuen Bruttojahresbezugsentgelt für die Zuordnung in die Gruppenstufe maßgeblich ist. Betroffene Arbeitnehmer, die mit dem Wechsel ein höheres Jahresentgelt beziehen, werden demnach in die niedrigste Gruppenstufe 0 zugeordnet. Diese sollen keinen weiteren Vorteil durch eine höhere Gruppenstufe erhalten. Mitarbeiter, die sich zwar in Bezug auf das Bruttojahresentgelt besser stehen, aber ein geringeres Monatsentgelt als zuvor bei der E., erhalten dafür einen Ausgleich durch die Zuordnung die Gruppenstufe 1. Eine weitere Regelung gilt für die Mitarbeiter, deren altes Jahresentgelt über dem neuen liegt. Diese erhalten einen Bestandsschutzausgleich durch die Einstufung in die Gruppenstufe 1. An dieser Auslegung und dem Ergebnis der Spezialität der Regelung aus dem U. gegenüber dem F. (vgl. ArbG Oberhausen, 8.7.2020, 3 Ca 331/20, juris; ArbG Leipzig, 29.5.2020, 3 Ca 111/20) vermag auch die von der Klägerin angeführte Formulierung im letzten Satz des § 9 Abs. 1 nichts zu ändern. Hier treffen die Tarifvertragsparteien zwar eine eindeutige Regelung zu den bei der E. erbrachten Tätigkeitsjahre, die unberücksichtigt bleiben sollen. Man könnte nunmehr einwenden, dass es auch ein Leichtes gewesen wäre, die zuvor bei der E. verbrachten Tätigkeitsjahre zu regeln. Da die Tarifvertragsparteien im U. jedoch speziell die Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmer geregelt haben, die von den E. zur Beklagten gewechselt sind, standen bei den zu treffenden Regelungen, die bei den E. verbrachten Tätigkeitsjahre im Fokus der Tarifvertragsparteien. Daher verwundert es letztlich nicht, dass hierfür eine ausdrückliche Regelung getroffen wurde, nicht aber für die zuvor bei der dem E. verbrachten Zeiten. Daher vermag auch dieser Einwand die getroffene Auslegung für eine Spezialität der Regelung in § 9 Abs. 1 zur Stufenzuordnung nicht zu ändern. Ein anderweitiger, zu Tage getretener Wille der Tarifvertragsparteien ist von den Parteien nicht vorgetragen worden. Die in § 9 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen in die Gruppenstufe 1 erfüllt die Klägerin unstreitig nicht. Daher war die Klage abzuweisen. Die Kostentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde bestimmt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 42 Abs. 1 S. 1 GKG. Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 b) ArbGG zuzulassen, da das Urteil auf der Auslegung bezirksübergreifender Tarifverträge beruht.