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Beschluss

4 Ga 47/19 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2019:0911.4GA47.19.00
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Tenor

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Gegenstandswert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Gegenstandswert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin ist seit 01.09.1980 zunächst bei der E., später bei der E. als Beamtin auf Lebenszeit tätig. Seit dem 23.04.1996 wurde ihr Urlaub unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei den Post-Nachfolgeunternehmen gewährt. Seit dem 01.05.2017 ist sie bei der Antragsgegnerin als Senior Experte Key Account Management mit einem monatlichen Verdienst von 7.647,- EUR brutto beschäftigt. Die Antragstellerin wurde zuletzt unter dem 14.09.2018 von der E. für eine Tätigkeit bei der Antragsgegnerin für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2019 beurlaubt. Der Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung als Beamtin muss von der Antragstellerin jedes Jahr fristgerecht neu gestellt werden und dieses Jahr bis zum 16.09.2019 erfolgen. Seit dem 09.01.2018 ist die Antragstellerin arbeitsunfähig erkrankt. Im Rahmen der Überprüfung des Gesundheitszustandes gemäß § 48 BBG empfahl der Gutachter nach Abschluss eines BEM-Gesprächs eine stufenweise Wiedereingliederung der Antragstellerin in einer neuen Abteilung. Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 bot die Antragsgegnerin eine Wiedereingliederung bei einem Herrn G., der eng mit dem bisherigen Vorgesetzten der Antragstellerin Herrn L. zusammenarbeitet, an, ohne zuvor ein BEM durchgeführt zu haben(Blatt 53 der Akte). Aufgrund eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht Bonn in dem Verfahren 1 Ga 36/19 verpflichtete sich die Antrags-gegnerin zur Durchführung eines BEM-Verfahrens. Am 28.08.2019 fand ein Erstgespräch statt. Darin wurde als Maßnahme die stufenweise Wiedereingliederung entsprechend der Stellungnahmen des Amtsarztes vom 26.07.2019 sowie ein Folgetermin nach der Wiedereingliederung in das Protokoll aufgenommen (Bl.62 d.A.). Ein entsprechender Arbeitsplatz wurde der Antragstellerin nicht zugeteilt. Anfang September loggte die Antragstellerin sich bei der Beklagten auf dem SAP NetWeaver Portal ein und fand als „offene Aufgabe“ vom 02.09.2019 den „Antrag auf Verlängerung ihrer Beurlaubung“ vor. Als Fristablauf war der 16.09.2019 vorgesehen. Die Ausführung dieses Antrags war der Antragstellerin allerdings nicht möglich, da sie bei Betätigung des Buttons „Ausführen“ die Mitteilung erhielt, dass sie nicht zu den Empfängern des Workitems gehöre. Mit Schreiben vom 06.09.2019 beantragte die Antragstellerin bei der E. die Fortführung ihrer Insichbeurlaubung unter Wegfall der Bezüge bei Weiterbeschäftigung bei der Antragsgegnerin und übergab dieses Schreiben persönlich am 06.09. 2019 der zuständigen Sachbearbeiterin (Bl. 72 der Akte). Auch der Sachbearbeiterin war eine Freischaltung der Antragstellerin über das Portal nicht möglich, da die Klägerin von der Antragsgegnerin nicht als insichbeurlaubte Beamtin gelistet war. Die Antragstellerin begehrt mit ihrer einstweiligen Verfügung ihre Freischaltung in dem SAP NetWeaver Portal, um die Verlängerung ihrer Beurlaubung als Beamtin fristgerecht vor dem 16.09.2019 beantragen zu können. Werde ihre Beurlaubung nicht verlängert, könne sie ab dem 01.01.2020 ihren Arbeitspflichten aus dem Anstellungsvertrag mit der Antragsgegnerin nicht mehr nachkommen. Zudem sei die Antragsgegnerin aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 242 BGB verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen gegenüber der E. abzugeben, damit sie einen Antrag form- und fristgerecht stellen könne und die E. über diesen Antrag ermessensfehlerfrei entscheiden und diesen wie bei allen bereits insichbeurlaubten Kollegen genehmigen könne. Da ihre Arbeitsunfähigkeit auf Schwierigkeiten mit ihrem Vorgesetzten Herrn K. zurückzuführen sei, begehrt die Antragstellerin zusätzlich die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung ohne Nähe oder Zugriffsmöglichkeit dieses Vorgesetzten. Die Antragstellerin beantragt, 1. die Antragsgegnerin zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung und durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden allein, ansonsten unter größtmöglicher Abkürzung der Ladungs- und Einlassungsfristen – zu verurteilen, sie zur fristgerechten Beantragung auf Verlängerung der Beurlaubung als Beamtin bis zum 16.09.2019 als Empfängerin des Workitems 000335211139 auf dem SAP NetWeaver Portal freizuschalten und die Beantragung der Verlängerung der Beurlaubung als Beamtin ab dem 01.01.2020 durch Aufnahme in die Gruppe der insichbeurlaubten Beamten zu ermöglichen; 2. die Antragsgegnerin zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung und durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden allein, ansonsten unter größtmöglicher Abkürzung der Ladungs- und Einlassungsfristen – zu verurteilen, zur Prüfung und Genehmigung ihrer Beurlaubung als Beamtin ab dem 01.01.2020 gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. alle erforderlichen Angaben zu machen und Erklärungen abzugeben; 3. die Antragsgegnerin zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung und durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden allein, ansonsten unter größtmöglicher Abkürzung der Ladungs- und Einlassungsfristen – zu verurteilen, die arbeitsmedizinisch vorgegebene Wiedereingliederung ohne Nähe zum und ohne fachliche und disziplinarische Zugriffsmöglichkeiten des alten Vorgesetzten, Herrn K., durchzuführen, um eine Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen und zu erhalten. Die Antragstellerin hat zusätzlich beantragt, die E. als Antragssgegnerin zu 2) zu verurteilen, den Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung als Beamtin ermessensfehlerfrei zu bescheiden und im dienstlichen Interesse zu genehmigen, hilfsweise lediglich ermessensfehlerfrei zu bescheiden. Das Arbeitsgericht Bonn hat diese beiden Anträge zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung am 11.09.2019 abgetrennt und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme über die vom Arbeitsgericht angenommene Rechtswegzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichte Antragsschrift sowie die Unterlagen Bezug genommen. II. Über die Anträge war ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Angesichts des Eingangs des Antrags erst am späten Nachmittag des 09.09.2019 und der Notwendigkeit einer Entscheidung vor dem 16.09.2019 liegt eine dies rechtfertigende Dringlichkeit der Angelegenheit vor. Denn bei Anberaumung eines Verhandlungstermins vor Montag, dem 16.09.2019, hätte der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gewährt werden müssen (Art. 103 Abs. 1 GG). Dies hätte unter Beachtung der Postlaufzeiten nicht mit hinreichender Gewissheit sichergestellt werden könnten. A. Die Anträge zu 1) und 3) sind zulässig, der Antrag zu 2) ist hingegen unzulässig. Ihm mangelt es an der auch für den einstweiligen Verfügungsantrag erforderlichen notwendigen Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn es ist unklar, welche Angaben ihrer Arbeitgeberin nach Ansicht der Antragstellerin für die Prüfung und Genehmigung der Beurlaubung erforderlich sind und welche Erklärungen abgegeben werden müssen. Eine antragsgemäße Tenorierung wäre nicht vollstreckbar. B. Die Anträge zu 1) und 5) sind als unbegründet zurückzuweisen. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt das Vorliegen eines Verfügungs-anspruchs und eines Verfügungsgrundes voraus, welche glaubhaft zu machen sind (§ 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. den §§ 935 ff., 920 Abs. 2 ZPO). 1. Die Antragstellerin hat für ihr Antragsbegehren, sie als Empfängerin des Workitems 000335211139 auf dem SAP NetWeaver Portal zur fristgerechten Beantragung auf Verlängerung der Beurlaubung als Beamtin freizuschalten, weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht. Sie hat bei ihrer Dienstherrin mit Schreiben vom 06.09.2019 einen Antrag auf Verlängerung der Insichbeurlaubung gestellt. Damit hat sie die gegebenenfalls bis zum 16.09.2019 geltende Frist zur Beantragung gewahrt. Somit ist sie überhaupt nicht darauf angewiesen, von der Antragsgegnerin in dem SAP Netweaver Portal freigeschaltet zu werden, um hierüber ihre Beurlaubungsverlängerung zu beantragen. Ein ihr drohender Nachteil ist nicht erkennbar. 2. Hinsichtlich des Antrags auf stufenweise Wiedereingliederung hat die Antragstellerin keinen Verfügungsanspruch schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht. Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung entsprechend dem Vorgaben eines Wiedereingliederungsplans besteht nicht. Insbesondere räumt § 167 Abs. 2 SGB IX (§ 84 Abs. 2 SGB IX alte Fassung) einen solchen Anspruch den Betroffenen nicht ein (vergl. BAG, Urteil vom 16. Mai 2019, 8 AZR 530/17, Rn. 44, juris). B. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 91 ZPO. C. Der Streitwert wurde nach den §§ 61 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO analog festgesetzt.