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Urteil

2 Ca 2034/18 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2019:0515.2CA2034.18.00
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Leitsätze

1. Die Lohnsteuerbescheinigung ist ein Beweispapier über den Lohnsteuerabzug wie er tatsächlich stattgefunden hat.

2. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu prüfen.

Tenor

1.               Die Vollstreckung aus Ziffer 3.) aus dem vor dem Arbeitsgericht Bonn unter dem 04.05.2018 zum Aktenzeichen 2 Ca 243/18 EU geschlossen Vergleich wird für unzulässig erklärt.

2.               Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.569,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.11.2018 zu zahlen.

3.              Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

4.               Der Streitwert wird auf 5.110,13 EUR festgesetzt.

5.               Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Lohnsteuerbescheinigung ist ein Beweispapier über den Lohnsteuerabzug wie er tatsächlich stattgefunden hat. 2. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu prüfen. 1. Die Vollstreckung aus Ziffer 3.) aus dem vor dem Arbeitsgericht Bonn unter dem 04.05.2018 zum Aktenzeichen 2 Ca 243/18 EU geschlossen Vergleich wird für unzulässig erklärt. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.569,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.11.2018 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 5.110,13 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem zwischen ihnen abgeschlossenen Vergleich sowie einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten. Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Bonn unter dem Aktenzeichen 2 Ca 243/18 ein Kündigungsschutzverfahren geführt, welcher durch einen Vergleich vom 04.05.2018 beendet worden ist. Gemäß Ziffer 3. des Vergleichs vom 04.05.2018 ist die hiesige Klägerin verpflichtet, eine Abfindung in Höhe von 7.000,- EUR brutto an den hiesigen Beklagten zu zahlen. Die Klägerin rechnete für den Kalendermonat Januar 2018 zunächst ein Gesamtgehalt in Höhe von 6.926,98,- EUR brutto ab und zahlte den sich hieraus ergebenen Nettobetrag in Höhe von 3.791,71 EUR an den Beklagten aus. Auf die Entgeltabrechnung der Klägerin für den Kalendermonat Januar 2018 (Bl. 14 d.A.) wird ausdrücklich Bezug genommen. Mit einer Korrekturabrechnung für den Kalendermonat Januar 2018 rechnete die Klägerin über das vorstehend bezifferte Gesamtgehalt hinaus eine Abfindungszahlung in Höhe von 7.000,- EUR brutto ab. Aus der Korrekturabrechnung der Klägerin ergab sich ein Gesamtnettobetrag in Höhe von 13.926,98 EUR. Die sich abzüglich des bereits für Januar 2018 gezahlten Betrages ergebende Differenz in Höhe von 4.459,56 EUR netto zahlte die Klägerin ebenfalls an den Beklagten aus. Auf die Korrekturabrechnung der Klägerin für den Kalendermonat Januar 2018 (Bl. 15 d.A.) wird ausdrücklich Bezug genommen. Der Beklagte betrieb sodann die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 3.) des Vergleiches vom 04.05.2018 gegen die Klägerin und vollstreckte aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Euskirchens vom 31.08.2018 am 13.09.2018 einen Betrag in Höhe von 2.540,44 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 29,25 EUR. Die Klägerin behauptet, dass sie die in der Korrekturabrechnung für den Kalendermonat Januar 2018 ausgewiesenen Steuern und Solidaritätszuschläge für den Beklagten abgeführt habe. Hierzu verweist die Klägerin auf den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2018 (Bl. 41 d.A.), auf welche ausdrücklich Bezug genommen wird. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie die sich aus Ziffer 3 des Vergleichs vom 04.05.2018 ergebende Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 7.000,- EUR brutto durch die Abführung von Steuern und Sozialabgaben und Auszahlung des verbleibenden Nettobetrages an den Beklagten vollständig erfüllt habe. Der Beklagte sei mithin durch die von ihm veranlasste Vollstreckung auf ihre Kosten ungerechtfertigt bereichert. Mit der am 06.10.2018 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen Klage hat die Klägerin Vollstreckungsschutz geltend gemacht und hilfsweise die Rückzahlung des durch die Vollstreckung erlangten Betrages beantragt. Die Klage wurde dem Beklagten am 16.11.2018 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 26.02.2019 teilte der Klägervertreter mit, dass er den zunächst als Hilfsantrag gestellten Antrag nunmehr als Hauptantrag stellen werde. In dem Kammertermin am 06.03.2019 hat der Beklagtenvertreter mitgeteilt, dass ihm der Schriftsatz vom 26.02.2019 nicht zugegangen sei und hat mit Schriftsatz vom 25.03.2019 der Klageänderung widersprochen. Die Klägerin beantragt – unter Klagerücknahme im Übrigen – zuletzt: 1. Die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 3. aus dem vor dem Arbeitsgericht Bonn unter dem 04.05.2018 zum Aktenzeichen 2 Ca 243/18 EU geschlossenen Vergleich wird für unzulässig erklärt. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an sie 2.569,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin die auf die Abfindung entfallende Lohnsteuer abgeführt habe. Weder die von der Klägerin eingereichten Abrechnungen noch der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2018 seien für den Nachweis der entrichteten Lohnsteuer ausreichend. Die von der Klägerin erstellte Dokumentation sei lediglich Parteivortrag und erfülle nicht die Anforderungen des § 775 Nr. 4 ZPO. Es handele sich zudem um eine Korrekturbescheinigung, welche verbotswidrig erfolgt sei. Den Nachweis der Entrichtung von Lohnsteuer habe die Klägerin nur durch eine Bescheinigung des Finanzamtes erbringen können. Schließlich rügt der Beklagte den Erfüllungseinwand der Klägerin als verspätet. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die von der Klägerin vorgenommene Abrechnung zwingenden steuerrechtlichen Vorschriften widerspräche. Insoweit ist der Beklagte der Ansicht, dass die Klägerin die Abfindung nach dem Zuflussprinzip habe in dem Kalendermonat Juli 2018 versteuern müssen. Auch sei aus der Abrechnung nicht ersichtlich, dass die Abfindung auf der Grundlage eines hochgerechneten Jahresarbeitslohns für 2018 versteuert worden sei und zudem sei die sog. Fünftelungsmethode nicht angewendet worden. Schließlich weise der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in den relevanten Feldern keine Eintragung für die Versteuerung der Abfindung aus. Aufgrund der unzutreffenden Versteuerung könne die Klägerin dem Beklagten keine Erfüllung entgegenhalten. Die von der Klägerin abgeführte Lohnsteuer sei in dem vorliegenden Verfahren zu prüfen. Hinsichtlich der geltend gemachten Rückzahlung ist der Beklagte der Ansicht, dass eine etwaig fehlerhaft abgeführte Lohnsteuer nicht in seinem Interesse liege und es sich daher um aufgedrängte Bereicherung handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die erhobene Klage ist zulässig und in der Sache begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Ziffer 3.) des Vergleiches vom 04.05.2018 und auf Rückzahlung des aus der Vollstreckung erlangten Betrages von dem Beklagten. 1. Der Klageantrag zu 1.) auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Ziffer 3.) des Vergleiches vom 04.05.2018 ist zulässig und in der Sache begründet. Aufgrund des Nachweises der vollständigen Erfüllung der Abfindungsforderung ist die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 3.) des Vergleiches einzustellen. a. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Ziffer 3.) des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 04.05.2018 ist zulässig. Insbesondere ist das Arbeitsgericht Bonn als Prozessgericht des ersten Rechtszuges für eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO sachlich und örtlich zuständig. Ferner besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners ist ab dem ernstlichen Drohen der Zwangsvollstreckung bis zu der Aushändigung des Titels an den Schuldner gegeben (vgl. hierzu Zöller- Herget , 32. Aufl. 2018, § 767 ZPO, Rn. 8). Vorliegend hat der Beklagte den streitigen Betrag zwar bereits von der Klägerin vollstreckt, jedoch wurde der Titel bislang nicht an die Klägerin herausgegeben, sodass diese weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis an der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage geltend machen kann. b. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Ziffer 3.) des Vergleichs vom 04.05.2018 ist auch in der Sache begründet. Die Klägerin hat die in Ziffer 3.) titulierte Forderung des Beklagten auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 7.000,- EUR brutto erfüllt. Damit ist die Zwangsvollstreckung aus dem abgeschlossenen Vergleich insoweit einzustellen. aa. Die Klägerin ist mit dem Einwand der Erfüllung der titulierten Abfindung nicht verspätet und damit nicht gemäß § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Nach § 767 ZPO kann der Schuldner im Wege der Vollstreckungsabwehrklage Einwendungen geltend machen, die den titulierten Anspruch betreffen. Die Einwendungen sind nach § 767 Abs. 2 ZPO jedoch nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, in der die Einwendungen nach den Vorschriften der ZPO spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Die in § 767 Abs. 2 ZPO geregelte Präklusion greift jedoch nicht ein, wenn es sich um Titel ohne Rechtskraftwirkung, wie etwa gerichtliche Vergleiche handelt (Zöller- Herget , 32. Aufl. 2018, § 767 ZPO, Rn. 20). Demgemäß greift der von dem Beklagten erhobene Einwand des verspäteten Nachweises der Erfüllung der titulierten Abfindungszahlung in dem vorliegenden Verfahren nicht durch. Die Klägerin ist mit dem Erfüllungseinwand nicht präkludiert. Es handelt sich um die Erfüllung eines gerichtlichen Vergleiches, bei dem eine Verspätung nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht geltend gemacht werden kann. Zudem ist der Einwand der Erfüllung erst nach Titulierung der Abfindungszahlung entstanden und mithin nicht präkludiert i.S.d. § 767 Abs. 2 ZPO. bb. Die Klägerin hat die in Ziffer 3.) des Vergleiches des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.05.2018 titulierte Abfindungszahlung durch Zahlung eines Nettobetrages in Höhe von 4.459,56 EUR an den Beklagten und hierauf entfallende Lohnsteuern und Solidaritätszuschlag erfüllt und durch Vorlage des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2018 nachgewiesen. Demgemäß ist die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 3.) des Vergleichs einzustellen. Eine etwaig unzutreffende Versteuerung der Abfindung ist im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs von dem Beklagten gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend zu machen und gegebenenfalls im Finanzgerichtsweg durchzusetzen. Die Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Titel ist einzustellen, soweit der Arbeitgeber nachweist, dass er die titulierte Forderung erfüllt hat (vgl. LAG Köln, Urteil vom 20.02.2003 – 6 Sa 886/02, juris, Rn. 8). Hierbei ist die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung dann einzustellen, wenn der Arbeitgeber durch geeignete Belege nachweist, dass die öffentlich-rechtlichen Lohnsteuerabzüge abgeführt worden sind (LAG Köln, Urteil vom 20.02.2003 – 6 Sa 886/02, juris, Rn. 8). Unstreitig handelt es sich bei der titulierten Abfindung in Höhe von 7.000,- EUR um einen Bruttobetrag. Bei einem Bruttoentgelt ist der Arbeitgeber gemäß § 38 Abs. 1 EStG verpflichtet, für den Einbehalt und Abzug der Lohnsteuer durch den Abzug vom Arbeitslohn von den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer Sorge zu tragen (BAG, Urteil vom 30.04.2008 – 5 AZR 725/07, juris, Rn. 16). Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Die Abführung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand (BAG, Urteil vom 30.04.2008 – 5 AZR 725/07, juris, Rn. 18). (1) Die Klägerin hat aufgrund der Vorlage des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2018 die Abführung der Lohnsteuer für den Beklagten nachgewiesen. Ausweislich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dem die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes folgt, ist die Lohnsteuerbescheinigung ein Beweispapier über den Lohnsteuerabzug, wie er tatsächlich stattgefunden hat (vgl. hierzu ausdrücklich BFH, Urteil vom 13.12.2007 – VI R 57/04, juris, Rn. 16; BFH, Urteil vom 30.10.2008 – VI R 10/05, juris, Rn. 10, BAG, Urteil vom 07.05.2013 – 10 AZB 8/13, juris, Rn. 13). Damit aber handelt es sich bei der Lohnsteuerbescheinigung nicht lediglich um Parteivortrag, sondern um ein geeignetes Beweispapier über die Abführung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlages. Entsprechend hat die Klägerin durch Vorlage des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2018 die Abführung einer Lohnsteuer für den Beklagten in Höhe von 4.062,30 EUR sowie eines Solidaritätszuschlags in Höhe von 223,42 EUR zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. Es handelt sich bei dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung um die Daten, welche für den Beklagten an das zuständige Finanzamt T. übermittelt wurden. Etwaige konkret begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Insbesondere hat der Beklagte nicht behauptet, dass für ihn abweichende Daten bei dem Finanzamt T. für die von ihm durchzuführende Einkommenssteuererklärung hinterlegt seien. Damit aber hat die Klägerin durch Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung nachgewiesen, wie der Lohnabzug bei dem Beklagten tatsächlich stattgefunden hat. (2) Die Höhe der rechtmäßigerweise auf die Abfindungszahlung entfallende Lohnsteuer ist nicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu klären. Vielmehr ist der Beklagte berechtigt, eine anderweitige Höhe der für ihn abgeführten Lohnsteuer im Wege des Verfahrens der Einkommenssteuerveranlagung geltend zu machen und gegebenenfalls den Einkommenssteuerbescheid anzufechten. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen (BAG, Urteil vom 30.04.2008 – 5 AZR 725/07, juris, Rn. 20; LAG Hamm, Urteil vom 25.08.2016 – 17 Sa 570/16, juris, Rn. 77). Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit der Vergütungsklage geltend machen (BAG, Urteil vom 30.04.2008 – 5 AZR 725/07, juris, Rn. 21; vgl. LAG Köln, Urteil vom 27.10.2011 – 7 Sa 560/11, juris, Rn. 39). Er ist vielmehr auf die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den Arbeitgeber war aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand (LAG Köln, Urteil vom 27.10.2011 – 7 Sa 560/11, juris, Rn. 39). Andernfalls tritt besondere Erfüllungswirkung ein (BAG, Urteil vom 30.04.2008 – 5 AZR 725/07, juris, Rn. 21; LAG Hamm, Urteil vom 25.08.2016 – 17 Sa 570/16, juris, Rn. 78). Bei einer etwaig unzutreffenden Abführung von Lohnsteuern für den Arbeitnehmer ist dieser als Schuldner der Lohnsteuer berechtigt, sowohl die Anmeldung der Lohnsteuer als auch den Einkommenssteuerbescheid anzufechten (BAG, Urteil vom 30.04.2008 – 5 AZR 725/07, juris, Rn. 18; vgl. ferner BFH, Urteil vom 20.07.2005 – VI R 165/01, juris, Rn. 13). Entsprechend können etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung berichtigt werden (BAG, Urteil vom 07.05.2013 – 10 AZB 8/13, juris, Rn. 13). Eine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht bei der steuerrechtlichen Veranlagung nicht (so: BFH, Urteil vom 13.12.2007 – VI R 57/04, juris). Die von der Klägerin behauptete Lohnsteuer ist ausweislich der von ihr vorgelegten Lohnabrechnungen nachvollziehbar. Die korrigierte Lohnabrechnung für Januar 2018 weist sowohl das vollständige Entgelt des Beklagten als auch die an ihn zu zahlende Abfindung aus. Das sich aus der Abrechnung ergebene Nettoentgelt hat die Klägerin unstreitig an den Beklagten ausgezahlt. Die sich aus der Abrechnung ergebenden Lohnsteuern und Solidaritätszuschläge für das Kalenderjahr 2018 hat die Klägerin ausweislich der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung abgeführt. Damit ist die vorgelegte Lohnabrechnung inhaltlich nachvollziehbar. Entsprechend sind die von dem Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die für ihn abgeführten Lohnsteuern und Solidaritätszuschläge im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung geltend zu machen und sodann von dem zuständigen Finanzamt zu prüfen. Der Beklagte ist insoweit auf die steuerrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt. Eine Berechtigung der Arbeitsgerichte zur Prüfung der erhobenen Lohnsteuern besteht nicht. 2. Der Klageantrag zu 2.) auf Rückzahlung des aus der Zwangsvollstreckung erlangten Betrages in Höhe von 2.569,69 EUR ist zulässig und in der Sache begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung der nicht zur Auszahlung an den Beklagten bestimmten Entgeltbestandteile gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, welche dieser im Wege der Zwangsvollstreckung erzielt hat. a. Der Klageantrag zu 2.) ist ebenfalls zulässig. Insbesondere war auch die Umstellung der Klägerin des geltend gemachten Zahlungsanspruchs von einem Hilfs- zu einem Hauptantrag mit Schriftsatz vom 26.02.2019 als sachdienlich gemäß § 263 ZPO zuzulassen. Zwar hat der Beklagte der Klageänderung mit Schriftsatz vom 25.03.2019 widersprochen. Die Klageänderung ist jedoch sachdienlich. Sachdienlichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem vorherigen und dem neuen Anspruch besteht und mithin das bisherige Prozessergebnis für den weiteren Rechtsstreit verwendet werden kann (Münchener Kommentar zur ZPO- Becker-Eberhard , 5. Aufl. 2016, § 263 ZPO, Rn. 33). Vorliegend besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem erhobenen Klageantrag zu 1.) und dem Klageantrag zu 2.). Der dem Klageantrag zu 2.) zugrunde liegende Tatsachenvortrag entspricht im Wesentlichen dem Tatsachenvortrag, welcher auch für den Klageantrag zu 1.) streitentscheidend ist. Entsprechend können bisherige Verfahrensergebnisse auch bei einer Entscheidung über den Klageantrag zu 2.) verwendet werden. b. Der Klageantrag zu 2.) auf Rückzahlung des aus der Zwangsvollstreckung erlangten Betrages in Höhe von 2.569,69 EUR ist zulässig und in der Sache begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung der nicht zur Auszahlung an den Beklagten bestimmten Entgeltbestandteile gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. (1) Der Beklagte hat durch die von ihm veranlasste Zwangsvollstreckung in Höhe von 2.569,69 EUR etwas ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Klägerin erlangt. Insbesondere stellt auch der arbeitsgerichtliche Vergleich vom 04.05.2018 keinen Rechtsgrund für die erlangte Zahlung dar. Ohne rechtlichen Grund ist eine Leistung erlangt, wenn die Zuwendung dem Leistungsempfänger nach der ihr zugrunde liegenden Rechtsbeziehung nicht zusteht, er also diese Leistung nicht beanspruchen konnte und sie auch nicht behalten darf (BAG, Urteil vom 21.12.2016 – 5 AZR 273/16, juris, Rn. 11). Bei Entgeltforderungen muss der Arbeitgeber als ihm obliegende öffentlich-rechtliche Verpflichtung die Einkommensteuer, die als Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EStG), für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Entgeltzahlung vom Arbeitsentgelt einbehalten (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zahlen, § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Dieses öffentlich-rechtliche Pflichtengefüge prägt und überlagert den zivilrechtlichen Entgeltanspruch (so: BAG, Urteil vom 21.12.2016 – 5 AZR 273/16, juris, Rn. 14). Der auf Einkommensteuern und Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags entfallende Teil ist zwar Bestandteil des (Brutto-)Entgeltanspruchs, so dass mit dessen Einbehalt und Abführung an die zuständigen Stellen der Arbeitgeber (auch) seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt, doch hat der Arbeitnehmer diesbezüglich keinen Anspruch auf Auszahlung (BAG, Urteil vom 21.12.2016 – 5 AZR 273/16, juris, Rn. 14). Entsprechend ist der Beklagte aufgrund der Vollstreckung eines Betrages in Höhe von 2.540,44 EUR zzgl. Zinsen ungerechtfertigt bereichert. Die Klägerin war verpflichtet, den Entgeltbetrag an die Einzugsstellen zu zahlen und ist dieser Verpflichtung auch nachgekommen. Mit der (erneuten) Vollstreckung des Entgelts hat der Beklagte etwas auf Kosten der Klägerin erlangt, was ihm aufgrund des öffentlich-rechtlichen Pflichtengefüges nicht zusteht. (2) Es liegt auch keine aufgedrängte Bereicherung des Beklagten vor. Der Beklagte hat den von ihm erlangten Betrag im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Damit aber lag der Bereicherung des Beklagten schon keine Handlung der Klägerin zugrunde. Auch kann insoweit nicht auf die abgeführte Lohnsteuer als aufgedrängte Bereicherung abgestellt werden. Die Klägerin ist nach dem Einkommenssteuergesetz zur Abführung der Lohnsteuern für den Beklagten verpflichtet. Daher liegt auch insoweit keine aufgedrängte Bereicherung, sondern eine Pflichterfüllung nach öffentlichem Recht vor. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil erfolgte gemäß den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO. Es liegen keine Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG vor.