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Beschluss

2 BV 37/18 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2019:0410.2BV37.18.00
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Leitsätze

Bei § 11 Abs. 1 Satz 2 WO, wonach die Stimmabgabe bei einer Betriebsratswahl durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen) erfolgt, handelt es sich um eine wesentliche Wahlvorschrift, die der Wahrung des Wahlgeheimnisses dient. Der Verzicht auf die Verwendung von Wahlumschlägen berechtigt regelmäßig zur Anfechtung der Wahl.

Tenor

1. Die Wahl zum Betriebsrat bei der V. Q. GmbH vom 24.05.2018 wird für unwirksam erklärt.

2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei § 11 Abs. 1 Satz 2 WO, wonach die Stimmabgabe bei einer Betriebsratswahl durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen) erfolgt, handelt es sich um eine wesentliche Wahlvorschrift, die der Wahrung des Wahlgeheimnisses dient. Der Verzicht auf die Verwendung von Wahlumschlägen berechtigt regelmäßig zur Anfechtung der Wahl. 1. Die Wahl zum Betriebsrat bei der V. Q. GmbH vom 24.05.2018 wird für unwirksam erklärt. 2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über Wirksamkeit einer am 24.05.2018 bei der Beteiligten zu 5.) durchgeführten Betriebsratswahl. Die Beteiligte zu 5.) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Tochterunternehmen des V. und mit patientennahen Servicedienstleistungen sowie der nichtmedizinischen Versorgung von Patienten beauftragt. Der Beteiligte zu 4.) ist der aufgrund der streitgegenständlichen Betriebsratswahl vom 24.05.2018 bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). Der Antrag auf Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG wurde von den Beteiligten zu 1.) bis 3.) gestellt. Bei den Beteiligten zu 1.) bis 3.) handelt es sich um Arbeitnehmerinnen der Arbeitgeberin, welche in dem vorliegend betroffenen Betrieb beschäftigt werden. Die Arbeitnehmerinnen sind Mitglieder der Gewerkschaft Verband der Landes-Beamten, –Angestellten und –Arbeiter Nordrhein-Westfalen (VdLA). Der Wahlvorstand zu der Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin wurde aus den Arbeitnehmern N. H., N. L. und S. L. gebildet, welche der Gewerkschaft Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) angehören. Die Gewerkschaft VdLA wurde über die Bildung des Wahlvorstandes nicht unterrichtet. Der Wahlvorstand beschloss am 28.03.2018 über ein Wahlausschreiben für die Betriebsratswahlen bei der Arbeitgeberin. Mit E-Mail vom 28.03.2018, 16:03 Uhr übersandte der Wahlvorstand dieses Wahlausschreiben an die Objektleiter der verschiedenen Standorte der Arbeitgeberin und bat diese um Aushang des Wahlausschreibens. Die VdLA reichte eine Wahlvorschlagsliste ein, welche von Herrn M. und einem weiteren Bevollmächtigten der Gewerkschaft unterzeichnet war. Die Arbeitnehmer S. U. V., K. H., I. Z. und B. S. Q. waren sowohl auf der Wahlvorschlagsliste der ver.di als auch auf der Wahlvorschlagsliste der VdLA. Die Arbeitnehmer I. A., S. U. V., K. H., I. Z., H. C. und B. S. Q. wurden von der Wahlvorschlagsliste der VdLA gestrichen. Mit E-Mail vom 12.04.2018 teilte die Wahlvorstandsvorsitzende Frau H. der Beteiligten zu 3.) mit, dass mehrere Mitarbeiter aus der VdLA-Liste gestrichen wurden, die sich auf zwei Vorschlagslisten befinden bzw. ver.di-Mitglieder sind. Die Wahlvorstandsvorsitzende Frau H. beauftragte die Wahlbewerberin und Listenführerin der ver.di-Liste, Frau I., damit, Briefwahlunterlagen an Frau V. N. zu überbringen. Bei der Übergabe der Briefwahlunterlagen machte Frau I. Wahlwerbung für eine Wahl der ver.di-Liste. Weiterhin rief Frau I. die Arbeitnehmerin Frau B. H. an und forderte diese auf, sie zu wählen. Die Betriebsratswahlen wurden am 24.05.2018 durchgeführt. Es wurden in dem Wahllokal keine Beobachter zugelassen. Herr T. A., der für die ver.di-Liste kandidiert, war während der Wahl als Ersatzmitglied des Wahlvorstandes im Wahllokal anwesend. Die Arbeitnehmer erhielten bei der Durchführung der Betriebsratswahl keine Wahlumschläge für ihre Stimmabgabe. Es lagen auch keine Wahlumschläge in dem Wahllokal aus. Das Ergebnis der Betriebsratswahlen wurde am 25.05.2018 ausgehängt. Das Ergebnis der Betriebsratswahlen war wie folgt: Lfd. Nr. Name Liste Zahl der erhaltenen Stimmen 1. I., T. Ver.di 195 2. E., A. Ver.di 97,5 3. X., C. VdLA 69 4. H., N. Ver.di 65 5. L., N. Ver.di 48,75 6. A., T. Ver.di 39 7. B., G. VdLA 34,7 8. C., H. Ver.di 32,5 9. C., W. Ver.di 27,85 10. L., Ý. Ver.di 24,38 11. V., F. VdLA 23 Nach der Betriebsratswahl beantragte Herr M. mit Schreiben vom 28.05.2018, Einsicht in die Wahlakten zu nehmen. Der Antrag wurde vom Wahlvorstand abgelehnt. Die Beteiligten zu 1.) bis 3.) bestreiten, dass das Wahlausschreiben an allen Standorten der Arbeitgeberin bereits am 28.03.2018 ausgehängt wurde und bis zum Wahltag ausgehängt blieb. Das Wahlausschreiben sei in der Kinderklinik überhaupt nicht ausgehängt worden, im Versorgungszentrum sei das Wahlausschreiben nur bis zum 26.04.2018 ausgehängt gewesen und in der Dermatologie sei das Wahlausschreiben nur bis zum 09.04.2018 ausgehängt gewesen. Die Beteiligten zu 1.) bis 3.) behaupten, dass verschiedenen Arbeitnehmern, u.a. der Arbeitnehmerin Frau N., ohne einen entsprechenden Antrag Briefwahlunterlagen von Frau I. überbracht worden seien. Frau N. sei sodann aufgefordert worden, die ver.di-Liste zu wählen. Frau I. habe direkt neben Frau N. stehend abgewartet, bis diese ihre Briefwahlunterlagen ausgefüllt hatte und diese sofort wieder an sich genommen. Ebenso sei dies bei Frau K. F. gehandhabt worden. Die Briefwahlunterlagen seien sodann ohne Registrierung im Wählerverzeichnis in die Wahlurne geworfen worden. Auch habe Frau I. in unzulässiger Weise Einfluss auf die Wähler genommen, indem sie Frau H. gedroht habe, ihr die Unterstützung zu entziehen und ihr bei der Behebung ihrer Probleme nicht mehr helfen zu wollen, wenn sie sie nicht am 24.05.2018 wählt. Die Beteiligten zu 1.) bis 3.) behaupten, dass die Briefwahlunterlagen keinen Absender trugen und damit keinem Wahlberechtigten zugeordnet werden konnten. Bei der Verlesung der Namen der Briefwahlrücksender sei Frau F. J. T. als Briefwähler verlesen worden. Es habe eine Erklärung über die schriftliche Stimmabgabe vorgelegen, welcher als Namen und Adresse des Wählenden „F. J., Q., 6.“ ausweise. Jedoch habe diese Arbeitnehmerin keine Briefwahlunterlagen erhalten und nicht gewählt. Schließlich behaupten die Beteiligten zu 1.) bis 3.) weiterhin, dass die ver.di-Kandidaten T. A., N. L. und Herr L. die Arbeitnehmer teilweise bis zur Wahlkabine begleitet und diese aufgefordert hätten, die ver.di-Liste zu wählen. Die Beteiligten zu 1.) bis 3.) sind der Ansicht, dass die durchgeführte Betriebsratswahl aufgrund einer Vielzahl von Verstößen gegen die Wahlordnung nichtig, jedenfalls aber unwirksam ist. Hierzu verweisen die Beteiligten zu 1.) bis 3.) zunächst darauf, dass ihr Anspruch nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BetrVG auf Entsendung eines nicht stimmberechtigten Mitglieds in den Wahlvorstand nicht beachtet worden sei. Weiterhin sind die Beteiligten zu 1.) bis 3.) der Ansicht, dass die Wahlausschreiben nicht bis zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl und mithin nicht ordnungsgemäß ausgehängt gewesen seien. Zudem sei die Streichung von Kandidaten von der Wahlvorschlagsliste der VdLA alleine aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der ver.di nicht zulässig. Dies gelte für die Wahlbewerberinnen Frau I. A. und Frau H. C.. Für die Streichung von Doppelkandidaturen sei das Verfahren nach § 6 Abs. 7 der Wahlordnung nicht eingehalten worden. Ferner sei die Berechtigung des Antrags auf Briefwahl nicht durch den Wahlvorstand geprüft worden. Zudem verstoße die Übergabe der Wahlunterlagen durch einen Wahlbewerber gegen die Regelung des § 25 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 4 Satz 2 der Wahlordnung. Hierin sei auch ein Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift zu erblicken. Durch die Wahlwerbung der Wahlbewerber bei der Übergabe der Briefwahlunterlagen und bei der Durchführung der Wahlen sei eine unzulässige Einflussnahme auf die Arbeitnehmer erfolgt. Schließlich könne aufgrund der fehlenden Verzeichnung der Briefwähler nicht ausgeschlossen werden, dass Arbeitnehmer mehrfach gewählt haben. Auch führe die fehlende Ausgabe von Wahlumschlägen zur Nichtigkeit der Betriebsratswahlen. Insgesamt könne aufgrund der Vielzahl der Verstößen gegen die Wahlordnung nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis beeinflusst wurde. Mit dem am 08.06.2018 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen Antrag haben die Beteiligten zu 1.) bis 3.) sich gegen die Betriebsratswahl vom 24.05.2018 gewandt. Die Beteiligten zu 1.) bis 3.) beantragen, 1. Die Betriebsratswahl vom 24.05.2018 wird für nichtig erklärt. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1.) 2. Die Betriebsratswahl vom 24.05.2018 wird für unwirksam erklärt. Der Betriebsrat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat behauptet, dass das Wahlausschreiben vom Tag seines Erlasses bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses an allen schwarzen Brettern gehangen habe. Dies gelte auch für die Kinderklinik und für die Dermatologie. In der Kinderklinik sei das Wahlausschreiben von Frau H. und in der Dermatologie gemeinsam von Frau H. und Frau I. ausgehängt worden. Lediglich im Versorgungszentrum sei das Wahlausschreiben für einen kurzen Zeitraum abgehängt gewesen, jedoch an demselben Tag, vermutlich dem 26.04.2018, wieder ausgehängt worden. Betreffend der Streichung der Wahlkandidaten behauptet der Betriebsrat, dass die Wahlkandidaten, welche doppelt kandidierten, aufgefordert worden seien, sich zu erklären. Die Arbeitnehmer S. U. V. und B. S. Q. haben hierauf erklärt, auf der ver.di-Liste kandidieren zu wollen. Der Arbeitnehmer T. habe angegeben, von beiden Listen gestrichen werden zu wollen. Die Unstimmigkeiten betreffend der Wahlvorschlagsliste seien am 12.04.2018 mit dem Gewerkschaftsvertreter der VdLA, Herrn M., erörtert. Hierbei seien auch die Fälle I. A. und H. C. erörtert worden. Es liege eine Vereinbarung zwischen der ver.di und der VdLA vor, wonach man keine Mitglieder der jeweils anderen Organisation als Kandidat abwerben dürfe. Frau A. habe gegenüber dem Wahlvorstand erklärt, aus persönlichen Gründen nicht mehr kandidieren zu wollen. Frau C. habe gegenüber dem Wahlvorstand angegeben, niemals erklärt zu haben, auf der VdLA-Liste kandidieren zu wollen. Herr M. habe sich nach Erörterung mit der Streichung von Frau A. und Frau C. einverstanden erklärt. Weiterhin behauptet der Betriebsrat, dass lediglich Arbeitnehmer im Schichtdienst mit ausschließlicher Nachtschicht sowie Arbeitnehmer im Mutterschutz oder Elternzeit bzw. langzeiterkrankte Arbeitnehmer ohne einen Antrag Briefwahlunterlagen erhalten haben. Im Übrigen habe der Wahlvorstand Briefwahlunterlagen nur auf Antrag, der gegebenenfalls auch mündlich gestellt und begründet werden konnte, ausgehändigt. Entsprechend habe auch Frau N. mündlich die Übergabe von Briefwahlunterlagen verlangt. Weiterhin habe Frau I. lediglich Wahlwerbung bei Frau H. gemacht und ihr erklärt, dass sie sie nur dann künftig genauso unterstützen könne, wie in der Vergangenheit, wenn sie gewählt würde. Schließlich sei auch die Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt. Eine Personenkontrolle habe anhand der Dienstausweise stattgefunden. Auch habe innerhalb des Wahllokals keine Wahlwerbung stattgefunden. Insbesondere sei kein Arbeitnehmer innerhalb des Wahllokals aufgefordert worden, die Liste 1 zu wählen. Auch sei keine doppelte Stimmabgabe möglich gewesen. Die persönlich wählenden Arbeitnehmer seien in der Wählerliste grün markiert worden. Die Briefwahlunterlagen seien mit Adressaten gekennzeichnet gewesen. Zwar seien die Briefwahlunterlagen in der Wahlurne gesammelt worden. Dieser habe aber nur als Aufbewahrungsort gedient. Der Wahlvorstand habe die Briefwahlumschläge nach der Stimmabgabe vorgeholt, die Umschläge geöffnet und die persönliche Erklärung geprüft. Die Briefwähler seien in der Wählerliste rot markiert worden. Hiermit sei sichergestellt worden, dass jeder Wähler nur einmal wählt. Der Stimmzettel von Frau N., welcher im Wege der Briefwahl abgegeben wurde, sei nicht berücksichtigt worden. Ebenso seien die Briefwahlunterlagen von Frau T. nicht berücksichtigt worden. Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass die Streichung der Wahlkandidaten zu Recht erfolgt sei. Weiterhin ist der Betriebsrat der Ansicht, dass die Übergabe von Briefwahlunterlagen durch eine Wahlbewerberin und deren Wahlwerbung bei der Übergabe der Briefwahlunterlagen keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Betriebsratswahlen habe. Die Wahlbewerberin sei nicht zur Neutralität verpflichtet. Auch bei der Durchführung von Botengängen für den Wahlvorstand sei klar erkennbar, dass sie nicht im Amt des Wahlvorstandes ist. Mit der Erfüllung von Botengängen werde auch nicht gegen die Regelungen nach § 25 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 4 Satz 2 der Wahlordnung verstoßen. Schließlich ist der Betriebsrat der Ansicht, dass die Betriebsratswahl weder anfechtbar noch nichtig sei, weil ein Arbeitnehmer keinen Wahlumschlag erhalten habe. Die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 WO sei aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung zur Formvorschrift abgewertet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. 1. Der Antrag zu 1.) auf Erklärung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 24.05.2018 ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. a. Der Antrag zu 1.) auf Erklärung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 24.05.2018 ist zulässig. Insbesondere sind die Beteiligten zu 1.) bis 3.) antragsbefugt. Die Beteiligten zu 1.) bis 3.) verfolgen ihr Begehren zutreffend im Wege des Beschlussverfahrens nach den §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1.) bis 3.) und die Beteiligung des gewählten Betriebsrats und der Arbeitgeberin am vorliegenden Verfahren ergibt sich aus den §§ 10, 81, 83 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Weiterhin haben die Beteiligten zu 1.) bis 3.) auch die Antragsfrist des § 19 Abs. 1 BetrVG gewahrt. Nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses am 24.05.2018 ist das vorliegende Beschlussverfahren am 08.06.2018 beim Arbeitsgericht Bonn eingeleitet worden. b. Der Antrag zu 1.) auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 24.05.2018 ist jedoch in der Sache nicht begründet. Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist, dass gegen allgemeine Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maß verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht (BAG, Beschluss vom 19.11.2003 – 7 ABR 24/03, juris, Rn. 27). Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln (BAG, Beschluss vom 27.07.2011 – 7 ABR 61/10, juris, Rn. 39). Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Gesetzlich geregelt ist nur die Anfechtung der Wahl bei wesentlichen Verstößen gegen Wahlvorschriften. Diese führen nur zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl ex nunc, wenn die Anfechtung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt (§ 19 Abs. 2 BetrVG). Andernfalls ist grundsätzlich auch ein nicht ordnungsgemäß gewählter Betriebsrat bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt. Dies dient der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats und schützt das Vertrauen - auch der Belegschaft - in die Gültigkeit der vom Betriebsrat im Rahmen seiner Geschäftsführung vorgenommenen Handlungen (BAG, Beschluss vom 19.11.2003 – 7 ABR 24/03, juris, Rn. 34). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur geboten, wenn bei der Wahl des Betriebsrats so grob und offensichtlich gegen Wahlvorschriften verstoßen wurde, dass auch nur von dem Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr gesprochen werden kann und dies jedem mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Dritten sofort ohne weiteres erkennbar ist (BAG, Beschluss vom 19.11.2003 – 7 ABR 24/03, juris, Rn. 34). Denn ein auf diese Weise in das Amt berufenes Gremium besitzt weder die Legitimation zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, noch können die Betriebspartner und die Belegschaft darauf vertrauen, dass ein Betriebsrat besteht, der rechtswirksam betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnehmen kann. Nur in diesem Ausnahmefall, in dem für jeden evident ist, dass ein wirksam gewählter Betriebsrat nicht besteht, ist die Wahl von Anfang an nichtig. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass auch bei einer Vielzahl von Verstößen gegen die Wahlvorschriften keine Gesamtwürdigung im Sinne einer Addition der Wahlrechtsverstöße anzunehmen ist. Handelt es sich bei den einzelnen Verstößen um Mängel, die jeder für sich genommen zwar die Anfechtung der Betriebsratswahl rechtfertigen, nicht aber die Wahl als nichtig erkennen lassen, so kann weder die addierte Summe der Fehler noch eine Gesamtwürdigung zur Nichtigkeit führen (BAG, Beschluss vom 19.11.2003 – 7 ABR 24/03, juris, Rn. 34). Entsprechend ist der Entscheidung zu Grunde zu legen, ob ein einzelner geltend gemachter Verstoß geeignet ist, zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl zu führen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist die Betriebsratswahl vom 24.05.2018 nicht als nichtig zu erachten. Zwar wird eine Vielzahl von Verstößen gegen die Wahlordnung behauptet, von denen jedenfalls ein Verstoß sich als zutreffend herausgestellt hat. Selbst wenn jedoch auch die weiteren behaupteten Verstöße gegen die Wahlordnung zutreffend seien sollten, wären diese nicht geeignet, die Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 24.05.2018 zu bewirken. Es liegt jedenfalls eine dem Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vor. aa. Die Nichtigkeit der Betriebsratswahl kann nicht auf einen Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Satz 6 BetrVG gestützt werden. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 6 BetrVG besteht ein Anspruch der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand zu entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Mitglied angehört. Es handelt sich hierbei jedoch um ein Recht der Gewerkschaft, keine verpflichtende Regelung (vgl. GK- Kreutz , 11. Aufl. 2018, § 16 BetrVG, Rn. 51). Insbesondere besteht keine Verpflichtung des Wahlvorstandes, des Betriebsrates oder des Arbeitgebers, die im Betrieb vertretende Gewerkschaft auf ihr Entsenderecht hinzuweisen (GK- Kreutz , 11. Aufl. 2018, § 16 BetrVG, Rn. 51). Vielmehr ist das Initiativrecht von der Gewerkschaft selbst auszuüben. Der Wahlvorstand bei der Arbeitgeberin setzte sich ausschließlich aus Mitgliedern der ver.di zusammen. Demgemäß wäre die VdLA gemäß § 16 Abs. 1 Satz 6 BetrVG berechtigt gewesen, ein nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand zu entsenden. Von diesem Recht hat die VdLA jedoch keinen Gebrauch gemacht und ihr Initiativrecht nicht ausgeübt. Damit liegt schon kein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Satz 6 BetrVG vor. bb. Weiterhin kann die Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 24.05.2018 nicht auf den fehlenden bzw. zu kurzen Aushang des Wahlausschreibens gestützt werden. Ausweislich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes muss ein Wahlausschreiben für eine Betriebsratswahl mit mehreren Betriebsstätten grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 WahlO in jeder Betriebsstätte ausgehängt werden (so: BAG, Urteil vom 05.05.2004 – 7 ABR 44/03, juris, Ls., Rn. 22). Dies ergibt sich bereits aus der Bedeutung des Wahlausschreibens für die nachfolgende Betriebsratswahl, da es die wesentlichen Informationen für die Wahlberechtigten zu der Durchführung der Betriebsratswahlen enthält (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 05.05.2004 – 7 ABR 44/03, juris, Ls. Rn. 23). Unterbleibt jedoch der Aushang des Wahlausschreibens in einzelnen Betriebsstätten des Betriebes, so hat dies lediglich die Anfechtbarkeit der Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG, nicht hingegen dessen Nichtigkeit zur Folge (so: BAG, Urteil vom 05.05.2004 – 7 ABR 44/03, juris, Ls.). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze der Rechtsprechung würde der behauptete unterbliebene bzw. zu kurz durchgeführte Aushang des Wahlausschreibens in der Kinderklinik, dem Versorgungszentrum und der Dermatologie lediglich zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahlen, nicht hingegen zu dessen Nichtigkeit führen. Soweit jedenfalls an einem für die Arbeitnehmer zugänglichen schwarzen Brett ein Wahlausschreiben ausgehängt wurde, liegt eine dem Anschein nach ordnungsgemäße Wahl vor. Damit fehlt es an den Anforderungen für die Nichtigkeit der durchgeführten Betriebsratswahl. cc. Die Streichung der Kandidaten von der Wahlvorschlagsliste der VdLA führt ebenfalls nicht zur Nichtigkeit der vorliegenden Betriebsratswahl. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, bei Doppelkandidaturen von Kandidaten auf verschiedenen Wahlvorschlagslisten gemäß § 6 Abs. 7 WahlO vorzugehen und diese zunächst zur Abgabe einer Erklärung binnen drei Arbeitstagen aufzufordern. Weiterhin sind Beanstandungen an der Wahlvorschlagsliste gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 WahlO i.V.m. § 27 Abs. 3 WahlO mit dem Listenvertreter zu erörtern. Soweit hingegen der Wahlvorstand das Verfahren nach § 6 Abs. 7 WahlO nicht beachtet, so führt dies zur Anfechtbarkeit der Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG, nicht hingegen zu der Nichtigkeit der Wahlen (vgl. LAG München, Beschluss vom 25.01.2007 – 2 TaBV 102/06, juris, Ls, Rn. 38). Die Beteiligten zu 1.) bis 3.) behaupten vorliegend, dass bei der Streichung von Wahlkandidaten auf ihrer Wahlvorschlagsliste das Verfahren nach § 6 Abs. 7 WahlO nicht beachtet worden sei. Selbst wenn sich das seitens der Beteiligten zu 1.) bis 3.) beanstandete Verfahren als zutreffend erweisen würde, wäre die Betriebsratswahl lediglich anfechtbar, nicht hingegen nichtig. Die unzulässige Streichung von Wahlkandidaten stellt zwar einen Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift dar und kann insbesondere auch das Wahlergebnis beeinflussen. Es liegt jedoch weiterhin eine dem Anschein nach dem Gesetz entsprechende Betriebsratswahl vor. Es ist nicht für jeden, mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Dritten sofort und ohne weiteres erkennbar, dass in besonders groben Maße gegen die Wahlvorschriften verstoßen wurde. Damit fehlt es an den Anforderungen für die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl. dd. In der Einflussnahme auf Wähler durch die Betriebsratsvorsitzende Frau I. liegt ebenfalls kein Verstoß, der zur Nichtigkeit der Betriebsratswahlen führen würde. Die Grenzen der zulässigen Wahlwerbung sind jedenfalls nicht offensichtlich überschritten. Nach § 20 Abs. 2 BetrVG darf niemand die Wahl des Betriebsrates durch Androhung von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Hiervon abzugrenzen ist jedoch Wahlwerbung. Diese ist grundsätzlich erlaubt (vgl. hierzu LAG Niedersachsen, Beschluss vom 16.06.2008 – 9 TaBV 14/07, juris, Rn. 58). Die Ansprache und Beeinflussung der Wahlberechtigten sowie die Aufforderung, ihr Wahlrecht in einer bestimmten Art und Weise auszuüben, ist Bestandteil des demokratischen Wahlverfahrens (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 16.06.2008 -9 TaBV 14/07, juris, Rn. 58). Nach der Rechtsprechung ist die Grenze der Wahlwerbung selbst bei unzutreffender Wahlpropaganda nicht überschritten (vgl. LAG Niedersachsen, Beschluss vom 16.06.2008 -9 TaBV 14/07, juris, Rn. 58). Unter Berücksichtigung der Grenzen der zulässigen Wahlwerbung und der unzulässigen Wahlbeeinflussung ist vorliegend kein Verstoß gegen § 20 Abs. 2 BetrVG dadurch zu erkennen, dass die Betriebsratsvorsitzende Frau H. angerufen haben soll und diese aufgefordert haben soll, für sie zu wählen, da sie ihr ansonsten nicht helfen würde, wenn sie ein Problem habe. Unter Berücksichtigung der Grenzen der Wahlwerbung ist auch der Hinweis, bei zukünftigen Problemen nicht mehr helfen zu können, wenn man nicht gewählt wird, als zulässig zu Erachten. Denn soweit die Betriebsratsvorsitzende nicht wiedergewählt werden sollte, wäre sie tatsächlich nicht mehr in der Lage, den Beschäftigten bei der Lösung ihrer Probleme zu helfen. Damit aber hat die Betriebsratsvorsitzende lediglich die Konsequenzen ihrer Abwahl aufgezeigt. Aus diesem Grund kann auch die Ansprache von Frau H. nicht zur Nichtigkeit der vorliegenden Betriebsratswahl führen. ee. Ob in der Wahlwerbung gegenüber Frau N. durch die Betriebsratsvorsitzende bei der Übergabe der Briefwahlunterlagen einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot des Wahlvorstandes liegt, kann vorliegend offen bleiben. Denn ein solcher Verstoß wäre lediglich geeignet, die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahlen, nicht hingegen dessen Nichtigkeit zu begründen. Der Wahlvorstand unterliegt einer Neutralitätspflicht (ArbG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 26.06.2014 – 6 BV 11/14, juris, Rn. 25; vgl. ferner LAG Nürnberg, Beschluss vom 20.09.2011 – 6 TaBV 9/11, Rn. 109). Diese folgt aus dem ungeschriebenen Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber, wie er für jede demokratische Wahl Geltung beansprucht. Jeder Wahlbewerber soll die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren und damit die gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen haben (ArbG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 26.06.2014 – 6 BV 11/14, juris, Rn. 25; vgl. ferner BAG, Beschluss vom 06.12.2000 – 7 ABR 34/99, juris, Ls., Rn. 29). Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit folgt, dass der Wahlvorstand bei der Ausübung des Amtes alles zu unterlassen hat, was den Ausgang der Wahl und die Chancen (möglicher) Bewerber im Wettbewerb um Wählerstimmen im Verhältnis zu den Chancen anderer Bewerber beeinflussen könnte (ArbG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 26.06.2014 – 6 BV 11/14, juris, Rn. 25). Grundsätzlich ist der Wahlvorstand selbst verpflichtet, die Amtshandlungen zur Durchführung der Betriebsratswahl durchzuführen (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2011 – 10 TaBV 79/10, juris, Rn. 44). Bei der Verlagerung von Aufgaben auf Dritte ist der Wahlvorstand jedenfalls aber verpflichtet, das Neutralitätsgebot einzuhalten und hiermit nicht in die Betriebsratswahlen einzugreifen. Soweit systematisch und in mehreren Fällen lediglich einer Wahlvorschlagsliste die Möglichkeit zur Überbringung von Briefwahlunterlagen eingeräumt wird, und hiermit die Chance zur Wahlwerbung unmittelbar vor Ausübung des Stimmrechts gegeben wird, liegt hierin ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot des Wahlvorstandes (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2008 – 34 K 44258/08.PVL, juris, Rn. 36; ArbG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 26.06.2014 – 6 BV 11/14, juris, Rn. 25). Auch dürfen nach § 25 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 4 Satz 2 WO Wahlbewerber nicht zu einem Botendienst herangezogen werden (so ausdrücklich: LAG München, Beschluss vom 27.01.2010 – 11 TaBV 22/09, juris, Rn. 65). Ein Verstoß des Wahlvorstandes gegen das Neutralitätsgebot aufgrund der Beauftragung von Listenvertreter und Wahlbewerbern zur Übergabe von Briefwahlunterlagen führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl, sondern zu deren Anfechtbarkeit (vgl. LAG München, Beschluss vom 27.01.2010 – 11 TaBV 22/09, juris, Rn. 67). Soweit dem Anschein nach ordnungsgemäße Briefwahlunterlagen verwendet werden und diese lediglich im Auftrag des Wahlvorstandes durch einen nicht neutralen Boten überbracht werden, liegt kein so erheblicher Verstoß gegen Wahlvorschriften vor, dass von einer dem Anschein nach nicht mehr ordnungsgemäßen Betriebsratswahl ausgegangen werden kann. Der Wahlvorstand ist berechtigt, für einfache Aufgaben ohne Entscheidungsbefugnisse, wie etwa Botengänge, Wahlhelfer einzusetzen. Ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot bei der Auswahl der Wahlhelfer ist nicht derart offensichtlich, dass dies zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen würde. Zudem wurde die Briefwahlstimme von Fr. N. jedenfalls bei der Auszählung nicht berücksichtigt und ein etwaiger Fehler im Wahlverfahren korrigiert. ff. Die behauptete Übergabe von Briefwahlunterlagen ohne vorherigen Antrag würde einen Verstoß gegen § 24 WO und mithin eine wesentliche Vorschrift der Wahlordnung darstellen. Ein solcher Verstoß würde jedoch lediglich zur Anfechtbarkeit der Wahl, nicht hingegen zu dessen Nichtigkeit führen. Gemäß § 24 WO sind Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, auf ihr Verlangen Briefwahlunterlagen auszuhändigen. Die schriftliche Stimmabgabe stellt danach eine Ausnahmeregelung dar, die zu begründen ist (so: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2011 – 10 TaBV 79/10, juris, Rn. 33). Demgemäß ist es unzulässig, Wahlberechtigte gezielt darauf anzusprechen, ob diese Briefwahl machen möchten. Denn zum einen ist die generelle Anordnung der Briefwahl unzulässig und führt zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahlen (vgl. BAG, Beschluss vom 27.01.1993 – 7 ABR 37/92, juris, Rn. 51). Zum anderen muss die Entscheidung über die Zulässigkeit des Briefwahlantrages durch den Wahlvorstand als Kollegialorgan getroffen werden (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2011 – 10 TaBV 79/10, juris, Rn. 44). Ein Verstoß gegen die schriftliche Stimmabgabe als Ausnahmevorschrift nach § 24 WahlO führt jedoch nur zur Anfechtbarkeit der Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG, nicht hingegen zu dessen Nichtigkeit (vgl. BAG, Beschluss vom 27.01.1993 – 7 ABR 37/92, juris, Rn. 45; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2011 – 10 TaBV 79/10, juris). Selbst wenn daher der Wahlvorstand oder Wahlbewerber die Wahlberechtigten dazu aufgefordert haben sollten, an einer Briefwahl teilzunehmen, ohne das die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 WO vorgelegen haben und hierzu ein entsprechender Beschluss des Wahlvorstandes ergangen ist, würde dies nur zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahlen, nicht hingegen zu dessen Nichtigkeit führen. gg. Ebenso würde das behauptete Einsammeln von Briefwahlunterlagen bei den Wahlberechtigten durch einen Wahlbewerber lediglich zu einer Anfechtbarkeit der Betriebsratswahlen, nicht hingegen zu dessen Nichtigkeit führen. Das Einsammeln von Briefwahlunterlagen bei einem Teil der Wahlberechtigten durch einen Wahlbewerber stellt eine unzulässige Beeinträchtigung der freien Wahl nach § 20 BetrVG dar (so: LAG München, Beschluss vom 27.01.2010 – 11 TaBV 22/09, juris, Ls., Rn. 57). Die Freiheit der Wahl besteht auch darin, seine Wahlberechtigung nicht auszuüben und Wahlen fern zu bleiben (BAG, Beschluss vom 06.12.2000 – 7 ABR 34/99, juris, Rn. 24). Auch bei dieser Entscheidung darf der Wahlberechtigte keinem unzulässigen Druck ausgesetzt werden (BAG, Beschluss vom 06.12.2000 – 7 ABR 34/99, juris, Rn. 24). Soweit aber durch Wahlbewerber Briefwahlunterlagen aktiv eingesammelt werden, wird hierdurch unzulässiger Druck auf die Wahlberechtigten ausgeübt und ihre Wahlfreiheit beeinträchtigt (vgl. hierzu ausführlich: LAG München, Beschluss vom 27.01.2010 – 11 TaBV 22/09, juris, Ls., Rn. 53 ff). Ein Verstoß gegen die Freiheit der Betriebsratswahlen stellt einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar, der zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahlen führen kann (LAG München, Beschluss vom 27.01.2010 – 11 TaBV 22/09, juris, Rn. 67). Soweit daher Wahlbewerber unmittelbar bei den Wahlberechtigten Briefwahlunterlagen eingesammelt und diese zum Wahlvorstand verbracht haben sollte, läge hierin ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Wahlen nach § 20 BetrVG. Dieser würde jedoch zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahlen, nicht hingegen zu dessen Nichtigkeit führen. Es läge jedenfalls ein dem äußeren Anschein nach wirksam durchgeführte Betriebsratswahl vor. hh. Hingegen liegt in der behaupteten fehlenden geheimen Abgabe der Briefwahlstimmen kein Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift der Betriebsratswahlen. Der Briefwähler ist selbst gehalten, für die Geheimhaltung seiner Stimmabgabe Sorge zu tragen. Bei der Briefwahl ist es dem Wählenden selbst aufgegeben, insbesondere für die Einhaltung des Wahlgeheimnisses Sorge zu tragen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2011 – 10 TaBV 79/10, juris, Rn. 33; GK- Kreutz , 11. Aufl. 2018, § 25 WahlO, Rn. 5, m.w.N.). Gerade aus diesem Grund gilt der Vorrang der persönlichen Stimmenabgabe (vgl. hierzu LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2011 – 10 TaBV 79/10, juris, Rn. 33). Selbst wenn demgemäß Frau N. ihre Stimmabgabe nicht geheim, sondern in Anwesenheit der Betriebsratsvorsitzenden durchgeführt hätte, würde dieser Verstoß mithin weder zur Nichtigkeit, noch zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahlen führen. ii. Der behauptete Verstoß gegen die Wahlvorschriften zur Kennzeichnung und Auszählung der Briefwahlunterlagen würde lediglich zur Anfechtbarkeit, nicht hingegen zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen. Gemäß § 26 WO sind die eingegangenen Freiumschläge der Briefwahl unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe durch den Wahlvorstand zu öffnen und die Wahlumschläge und die persönlichen Erklärungen zu entnehmen, bei ordnungsgemäßer Wahl die Stimmabgabe zu vermerken und der Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne einzulegen. Soweit die abgegebenen Briefwahlstimmen nicht zurück in die Wahlurne eingelegt worden seien sollten oder keine Wahlumschläge verwendet werden sollten, würde dies zur Anfechtung der Betriebsratswahlen berechtigen (vgl. zur Verwendung einer Wahlurne: LAG Hamm, Beschluss vom 09.03.2007 – 10 TaBV 105/06, juris, Rn. 60; vgl. zur fehlenden Verwendung von Wahlumschlägen: LAG Berlin-Brandenburg vom 25.08.2011 – 25 TaBV 529/11, juris, Rn. 34 ff; LAG Niedersachsen vom 01.03.2004 – 16 TaBV 60/03, juris, Rn. 62 sowie ausführlich nachstehend unter II. 2. b.). Hingegen führt auch ein Verstoß gegen § 26 WO nicht zur Nichtigkeit der durchgeführten Betriebsratswahl. Ausweislich der Einlassung der Betriebsratsvorsitzenden ist vorliegend davon auszugehen, dass die abgegebenen Stimmen ohne Wahlumschlag zu den bereits abgegebenen Stimmen, welche sich ebenfalls ohne Wahlumschlag in der Wahlurne befanden, gelangt sind bzw. unmittelbar gezählt wurden. Hierin liegt ein Verstoß gegen die Regelung des § 26 Abs. 1 WO, der auch der dem Grundsatz der geheimen Wahl dient. Ein solcher Verstoß führt jedoch nach der Rechtsprechung der Instanzgerichte lediglich zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG, nicht hingegen zu der Nichtigkeit der Betriebsratswahl. jj. Ebenso ist die behauptete Fälschung einer einzelnen Briefwahlstimme nicht geeignet, zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl zu führen. Vorliegend ist die persönliche Erklärung von Frau T. zum Wahlvorstand zurückgelangt, obwohl bei Öffnung der Briefwahlunterlagen behauptet wurde, dass Frau T. nicht gewählt habe. Die abgegebene Stimme wurde aber jedenfalls vom Wahlvorstand nicht gezählt, sodass schon aus diesem Grunde kein grober Verstoß gegen Wahlvorschriften gesehen werden kann. kk. Der behauptete Verstoß einzelner Mitglieder des Wahlvorstandes und eines Ersatzmitgliedes des Wahlvorstandes gegen das Neutralitätsgebot durch Aufforderung der Wahl einer bestimmten Liste, ist ebenfalls nur geeignet, die Anfechtbarkeit, nicht hingegen die Nichtigkeit der Wahl zu begründen. Der Wahlvorstand unterliegt dem Neutralitätsgebot. Insbesondere ist es dem Wahlvorstand untersagt, für eine Wahlvorschlagsliste einzutreten und für diese Wahlwerbung zu machen oder diese zu begünstigen (ArbG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 26.06.2014 – 6 BV 11/14, juris, Rn. 25; vgl. ferner LAG Nürnberg, Beschluss vom 20.09.2011 – 6 TaBV 9/11, Rn. 109). Entsprechend hat der Wahlvorstand bei der Ausübung des Amtes alles zu unterlassen hat, was den Ausgang der Wahl und die Chancen der Wahlkandidaten beeinflussen könnte (ArbG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 26.06.2014 – 6 BV 11/14, juris, Rn. 25). Ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot führt jedoch ebenfalls lediglich zur Anfechtbarkeit der Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG, nicht hingegen zu dessen Nichtigkeit (vgl. ausdrücklich LAG Nürnberg, Beschluss vom 20.09.2011 – 6 TaBV 9/11, Rn. 117). Soweit daher das Wahlvorstandsmitglied Frau L. oder das Ersatzmitglied des Wahlvorstandes, Herr A., im Wahllokal Wahlwerbung für die eigene Liste gemacht haben sollten, würde dieser Verstoß gegen das Neutralitätsgebot zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahlen nach § 19 Abs. 1 BetrVG, nicht hingegen aber zur Nichtigkeit der Betriebsratswahlen führen. ll. Die fehlende Verwendung von Wahlumschlägen bei der Durchführung der Betriebsratswahlen führt ebenfalls nicht zu der Nichtigkeit der Betriebsratswahlen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 WO sind bei der Abgabe der Wählerstimmen Wahlumschläge zu verwenden. Hierbei handelt es sich um eine zwingende Wahlvorschrift, die dem Grundsatz der geheimen Wahl dient (vgl. hierzu LAG Berlin-Brandenburg vom 25.08.2011 – 25 TaBV 529/11, juris, Rn. 34 ff; LAG Niedersachsen vom 01.03.2004 – 16 TaBV 60/03, juris, Rn. 62 sowie ausführlich nachstehend unter II. 2. b.). Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 WO führt jedoch lediglich zur Anfechtbarkeit der Wahl, nicht hingegen zu dessen Nichtigkeit (vgl. hierzu LAG Berlin-Brandenburg vom 25.08.2011 – 25 TaBV 529/11, juris, Rn. 30). Vorliegend sind bei der Durchführung der Betriebsratswahl keine Wahlumschläge verwendet worden. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 WO, der jedoch keine Nichtigkeit der Betriebsratswahl zur Folge hat. Bei der fehlenden Verwendung von Wahlumschlägen kann nicht von einem so groben Verstoß gegen die Wahlordnung ausgegangen werden, dass schon eine dem Ansehen nach nicht dem Gesetz entsprechende Wahl vorliegt. Es liegt in der fehlenden Verwendung von Wahlumschlägen weder ein offensichtlicher noch ein besonders grober Verstoß gegen die Wahlordnung vor, welche einem mit den betrieblichen Verhältnissen vertrautem Dritten unmittelbar auffallen musste. Auch bei der fehlenden Verwendung von Wahlvorschlägen liegt ein dem Ansehen nach demokratisch durchgeführter Wahlvorgang vor. mm. Schließlich ist auch die Verweigerung der Einsichtnahme in die Wahlakten nach Abschluss der Wahl nicht geeignet, eine Nichtigkeit der Betriebsratswahlen zu begründen. Zwar steht einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft nach § 19 WO ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Wahlakten zu, um die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratswahl prüfen zu können (vgl. hierzu GK- Kreutz , 11. Aufl. 2018, § 19 WO, Rn. 3; vgl. ferner BAG, Beschluss vom 27.07.2005, 7 ABR 54/04, juris, Rn. 18). Die zu Unrecht erfolgte Weigerung der Einsichtnahme in die Wahlakten ist jedoch nicht geeignet, die Nichtigkeit der Betriebsratswahl zu begründen, da diese keinen Einfluss auf das durchgeführte Wahlverfahren hat. nn. Insgesamt ist damit festzustellen, dass die von den Beteiligten zu 1.) bis 3.) behaupteten Fehler bei der Durchführung der Betriebsratswahl nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen konnten. Die einzelnen behaupteten Verstöße führen für sich genommen jeweils allenfalls zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl, nicht hingegen zu deren Nichtigkeit. Eine Addition verschiedener Fehler in der Betriebsratswahl findet nicht statt, sodass auch eine Betriebsratswahl, welche an verschiedenen Fehlern leidet, nicht bereits aus diesem Grunde als nichtig zu erachten ist. Es liegt eine dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäße Betriebsratswahl vor, welche nicht an einem offensichtlichen oder besonders groben Verstoß gegen zwingende Vorschriften der Wahlordnung leidet. Die Betriebsratswahl vom 24.05.2018 ist nicht nichtig. 2. Der Antrag zu 2.) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 24.05.2018 ist zulässig und in der Sache begründet. Die Betriebsratswahl vom 24.05.2018 ist unwirksam. a. Der Antrag zu 2.) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl ist zulässig. Diesbezüglich kann auf die unter II 1.) a.) bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden. b. Der Antrag zu 2.) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 24.05.2018 ist in der Sache begründet. aa. Es steht nach dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten jedenfalls ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren fest, der die Anfechtung der Betriebsratswahl rechtfertigt. Gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Wesentliche Wahlvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG liegen dann vor, wenn sie elementare Grundprinzipien der Betriebsratswahl enthalten oder tragende Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts berühren (LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 13.04.2012 – 10 TaBV 109/11, juris, Rn. 101; BAG, Beschluss vom 13.10.2004 – 7 ABR 5/04, juris, Rn. 12). Zwingende Wahlvorschriften sind regelmäßig als wesentliche Wahlvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG anzusehen. Nach dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten am 10.04.2019 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass bei der Durchführung der Betriebsratswahl am 24.05.2018 keine Wahlumschläge verwendet wurden. Dies ergab sich bereits ausweislich der Ausführungen der Beteiligten zu 1.) bis 3.) in der Antragsschrift unter Berufung auf Stellungnahmen der Arbeitnehmer F. B. und H. C. und wurde von den Beteiligten zu 1.) bis 3.) sowie der Betriebsratsvorsitzende des Beteiligten zu 4.) bestätigt. Die Verwendung von Wahlvorschlägen ist in § 11 Abs. 1 Satz 2 WO zwingend vorgeschrieben. Dort ist geregelt, dass die Stimmabgabe durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen) erfolgt. Weiterhin ist in § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 2 WO geregelt, dass die Wahlumschläge jeweils die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben müssen. Es handelt sich bei der Regelung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WO um eine zwingende und damit wesentliche Vorschrift über die Durchführung der Betriebsratswahl (vgl. hierzu LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011 – 25 TaBV 529/11, juris, Rn. 33; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 01.03.2004 – 16 TaBV 60/03, juris, Rn. 62; GK- Jacobs , 11. Aufl. 2018, § 11 WO, Rn. 7; Fitting, 29. Aufl. 2018, § 11 WO, Rn. 7). Soweit eine Stimme ohne Wahlumschlag abgegeben wird, ist diese Stimme ungültig und nicht zu werten (so: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011 – 25 TaBV 529/11, juris, Rn. 41; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 01.03.2004 – 16 TaBV 60/03, ju-ris, Rn. 62; GK-Jacobs, 11. Aufl. 2018, § 11 WO, Rn. 7; Fitting, 29. Aufl. 2018, § 11 WO, Rn. 7). Die Vorschrift dient dem Grundsatz der geheimen Wahl nach § 14 Abs. 1 BetrVG (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011 – 25 TaBV 529/11, juris, Rn. 34). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 25.08.2011 verwiesen werden: „Die Verwendung von Wahlumschlägen dient der Sicherung des Wahlgeheimnisses, da durch das einheitliche Einlegen von Wahlzetteln in Wahlumschläge objektiv gesichert wird, dass weder auf der Rückseite von Stimmzetteln durchgedrückte Kreuze sichtbar sein können noch aufgrund der ggf. unterschiedlichen Faltung von Wahlzetteln eine Differenzierung zwischen Briefwählern und persönlich wählenden Arbeitnehmern möglich ist. Bei einer Sicherung des Wahlgeheimnisses durch Verwendung der in der Wahlordnung obligatorisch vorgeschriebenen Wahlumschläge kann jeder Arbeitnehmer mit der Aushändigung der Stimmzettel nebst Wahlumschlag sicher sein, dass sein Abstimmungsverhalten geheim bleiben wird. Diese Garantie entfällt, wenn Wahlumschläge nicht ausgegeben und verwendet werden. Deshalb ist die zwingende Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 WO eine wesentliche Vorschrift im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG, mit der der elementare Grundsatz des Wahlgeheimnisses gesichert wird. Dass es sich in § 11 Abs. 1 Satz 2 WO nicht um eine bloße Formvorschrift handelt, an die der Wahlvorstand nicht gebunden wäre, ergibt sich auch aus den weiteren Regelungen der Wahlordnung, in denen die Wahlumschläge betreffende Vorschriften enthalten sind. So sieht § 11 Abs. 2 Satz 3 WO vor, dass Wahlumschläge in einheitlicher Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung zu verwenden sind. (…) Die zwingenden Vorschriften über das Wahlverfahren in §§ 9 - 18 BetrVG und in der Wahlordnung sind für die Anwendung der Grundsätze des Gesetzes von wesentlicher Bedeutung mit der Folge, dass die Verletzung von Vorschriften der Wahlordnung über die Konkretisierung der Wahrung des Wahlgeheimnisses zur Anfechtbarkeit führen (vgl. Fitting, BetrVG, 25. Auflg. 2010, § 19 BetrVG Rz. 19, 22). Mit den zwingenden Wahlvorschriften der Wahlordnung werden die Grundprinzipien der Betriebsratswahl zum Ausdruck gebracht. Dazu gehört auch die Verwendung von Wahlumschlägen (vgl. Richardi-Thüsing, BetrVG, 12. Auflg. 2010, § 19 BetrVG Rz. 5, 22). Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass bei politischen/parlamentarischen Wahlen regelmäßig aufgrund entsprechender Regelungen über die Durchführung der Wahlen auf Wahlumschläge für die persönliche Stimmabgabe verzichtet werden kann, ohne dass dies den Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl verletzt. Dasselbe gilt für den vom Betriebsrat herangezogenen § 14 Wahlordnung zum DrittelbG, die als Rechtsverordnung vom 23.06.2004 auf der Basis der Ermächtigung in § 13 DrittelbG erlassen wurde (BGBl. I, Seite 1393). Anders als in den vorgenannten Regelungen sind weder im Betriebsverfassungsgesetz noch in der Wahlordnung die Vorschriften über die geheime Stimmabgabe durch Einlegen des Stimmzettels in einen Wahlumschlag geändert worden. Vielmehr sehen die Regelungen der WO, die weiterhin gültig sind und den Wahlvorstand auch für die Durchführung der hier verfahrensgegenständlichen Betriebsratswahl gebunden haben, weiterhin die Verwendung von Wahlumschlägen vor. Eine zwingende Regelung der Wahlordnung wie § 11 Abs. 1 Satz 2 WO verliert ihren Charakter als wesentliche Vorschrift im Sinne des § 19 Abs. 1 Hs. 1 BetrVG nicht dadurch, dass Gesetz- bzw. Verordnungsgeber für andere Wahlen auf das Erfordernis der Verwendung von Wahlumschlägen verzichten. Während in § 14 Abs. 3 WO DrittelbG geregelt ist, dass der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnet und ihn dann in der Weise faltet, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, wird für die Betriebsratswahl die geheime Wahl in der Weise sichergestellt, dass Wahlumschläge zu verwenden sind. Allein der Umstand, dass ein anderes Wahlverfahren grundsätzlich auch unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist, führt nicht zu einer Berechtigung des Wahlvorstandes, sich über die zwingenden Vorschriften der Wahlordnung hinwegzusetzen. Durch die abweichenden Vorschriften für andere Wahlen wird § 11 Abs. 1 Satz 2 WO auch nicht zur Formvorschrift abgewertet, weil objektiv die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch die Verwendung von Wahlumschlägen gesichert wird. Aufgabe des Wahlvorstandes ist es nicht, eine seinen Anforderungen an eine geheime Wahl entsprechende Betriebsratswahl zu organisieren, sondern die Aufgabe des Wahlvorstandes ist es, eine ordnungsgemäße Betriebsratswahl nach den dafür maßgeblichen Regelungen der Wahlordnung sicherzustellen.“ (so: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011 – 25 TaBV 529/11, jurirs, Rn. 34 ff). Soweit der Betriebsrat darauf verweist, dass eine Veränderung bei politischen Wahlen zeige, dass die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 WO zur reinen Formvorschrift abgewertet worden sei, ist dem nicht zu folgen. Die Wertung, ob zwingenden Vorschriften der Wahlordnung zu reinen Formvorschriften abgewertet werden, obliegt ausschließlich dem Gesetzgeber, nicht aber dem Wahlvorstand. Demgemäß wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 WO zu streichen oder zu einer Sollvorschrift abzuwerten. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Damit ist von dem Wahlvorstand § 11 Abs. 1 Satz 2 WO einzuhalten. Hierbei handelt es sich um einen elementaren Wahlgrundsatz, der allen demokratischen Wahlen immanent ist. Der Grundsatz der gemeinen Wahl wird für die Betriebsratswahlen in § 14 Abs. 1 BetrVG ausdrücklich geregelt. Ziel ist es, die Stimmabgabe eines jeden Wählenden geheim zu halten, um den Wählenden auf diese Art und Weise vor möglichen Repressalien Dritter zu schützen (GK- Jacobs , 11. Aufl. 2018, § 14 BetrVG, Rn. 12). Der Grundsatz der geheimen Wahl wird durch das Wahlverfahren näher ausgestaltet. Die Regelungen der Wahlordnung sehen demgemäß ein Verfahren vor, welches zur Wahrung des Grundsatzes der geheimen Wahl – und damit zum Schutz des Wählenden – zwingend einzuhalten ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011 – 25 TaBV 529/11, juris, Rn. 33; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 01.03.2004 – 16 TaBV 60/03, juris, Rn. 62; GK- Jacobs , 11. Aufl. 2018, § 11 WO, Rn. 7; Fitting, 29. Aufl. 2018, § 11 WO, Rn. 7). Damit aber handelt es sich bei der Regelung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WO um eine zwingende Regelung der Wahlordnung, bei deren Missachtung die Betriebsratswahl anfechtbar ist. Der Wahlvorstand hat vorliegend zur Überzeugung der Kammer gegen die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 WahlO verstoßen. bb. Der Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 WO ist geeignet, das Ergebnis der Betriebsratswahlen zu beeinflussen. Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Betriebsratswahl, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG, Beschluss vom 19.11.2003 – 7 ABR 24/03, juris, Rn. 24). Mangels der Verwendung von Wahlumschlägen hätte der Wahlvorstand im Rahmen seiner Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 WO die Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen ohne Wahlumschlag feststellen und diese für ungültig erklären müssen. Soweit aber alle persönlich abgegebenen Stimmen insgesamt unwirksam sind und nicht berücksichtigt werden konnten, wäre das Ergebnis der Betriebsratswahlen bei der Verwendung von Wahlumschlägen ein anderes gewesen. Damit wurde das Ergebnis der Betriebsratswahlen durch den Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 WO beeinflusst. Die Betriebsratswahl vom 24.05.2018 ist aufgrund des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Verwendung von Wahlumschlägen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 WO unwirksam. cc. Auf die weiteren gerügten Verstöße gegen Wahlvorschriften kam es nach Feststellung der Anfechtbarkeit und Unwirksamkeit der Betriebsratswahl aufgrund der vorstehenden Umstände entscheidungserheblich nicht mehr an. Deshalb konnten eine weitere Aufklärung des Sachverhalts und eine entsprechende Überprüfung anhand von § 19 Abs. 1 BetrVG unterbleiben. 3. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, weil im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß § 2 Abs. 2 GKG, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG keine Kosten erhoben werden.